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Urteil

3 O 325/01

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2002:0108.3O325.01.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.947,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 15.07.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Sicherheit kann auch durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Kredit- und Steuerbürge zugelassenen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.947,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 15.07.2000 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Sicherheit kann auch durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Kredit- und Steuerbürge zugelassenen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden. T a t b e s t a n d Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Speditionsunternehmers G (nachfolgend auch: Gemeinschuldner) die Rückabwicklung zweier von ihm im Wege der Insolvenzanfechtung angegriffener Buchungsvorgänge. Der Gemeinschuldner, der bis Ende 1999 hauptberuflich bei der S AG beschäftigt war, und seine Ehefrau unterhielten seit Anfang 1985 bei der Beklagten ein privates Girokonto (Nr. #####/###2), über welches sie getrennt voneinander verfügen konnten ("Oder-Konto"). Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sollten die Einlagen auf dem Konto pfandrechtlich auch für Eigenverbindlichkeiten eines jeden Kontoinhabers mit Wirkung gegenüber dem anderen haften (Bl. 51 d.A.). Nach Nr. 21 Abs. 5 S. 1 ihrer AGB sollte die Beklagte zur Verwertung der dem Pfandrecht unterliegenden Werte berechtigt sein, wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB nicht nachkommen würde (Bl. 59 d.A.). Zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten gegen die Eheleute G trat Herr G der Beklagten ferner am 19.11.1992 alle ihm zustehenden pfändbaren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der S bis zu einem Höchstbetrag von 114.500,00 DM ab (Bl. 60 d.A.). Anfang Juli 1997 machte sich der Gemeinschuldner neben seiner Tätigkeit bei der S mit dem Erwerb des Speditionsunternehmens X in Bedburg selbständig. Die Beklagte räumte ihm unter dem 11.06.1997 auf seinem Geschäftskonto zu ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen jederzeit kündbaren Kontokorrentkredit über 100.000,00 DM ein (Bl. 55 ff. d. A.); in der Folgezeit ließ sie eine Beanspruchung des (inzwischen unter der Kontonummer #####/###1 geführten) Geschäftskontos bis 180.000,00 DM und darüber hinaus zu (Bl. 50 d.A.). Von Ende 1999 bis zum 15.02.2000 bewegten sich die Kontostände zwischen 193.777,27 DM und 246.942,24 DM im Soll, wobei es in dieser Zeit zu mehreren Rücklastschriften kam und ein auf die Beklagte gezogener Scheck über rund 23.000,00 nicht eingelöst wurde (Bl. 22 - 31 d. A.). Gemäß Vereinbarung vom 10.08.1999 (Bl. 53 f. d.A.) war der Gemeinschuldner inzwischen im Rahmen eines Sozialplans zum 31.12.1999 bei der S AG ausgeschieden; die ihm zum 20.02.2000 zugesagte Abfindung in Höhe von 170.143,00 DM wurde am 16.02.2000 (Wert: 17.02.2000) dem privaten Girokonto der Eheleute G (Nr. #####/###2) gutgeschrieben. Am 21.02.2000 buchte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 60.000,00 DM von diesem Konto auf das Geschäftskonto des Gemeinschuldners unter Verrechnung mit dem dortigen, hierdurch auf 147.847,68 DM verringerten Soll-Saldo um. Der Buchungsbeleg enthält den handschriftlichen, vom Gemeinschuldner unterzeichneten Zusatz: "aufgrund AGB-Pfandrecht umgebucht! Vereinbarungsgemäß" (Bl. 33 f., 58 d.A.). Am 15.03.2000 beantragte der Gemeinschuldner bei dem Amtsgericht Köln die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit, wovon die Beklagte spätestens am 24.03.2000 erfuhr. Am 14.04.2000 kündigte sie gegenüber dem Gemeinschuldner und dessen Ehefrau die gesamte Geschäftsverbindung, buchte das auf dem Konto Nr. #####/###2 verbliebene Guthaben in Höhe von 47.468,06 DM auf das Geschäftskonto des Gemeinschuldners um und rechnete die Konten ab (Bl. 35 ff. d.A.). Am 29.06.2000 wurde das Insolvenzverfahren - 72 IN 125/00 - eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt (Bl. 6 d.A.), der die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.07.2000 zur Erstattung der vereinnahmten Sozialplanabfindung aufforderte (Bl. 39 d.A.). Nach Klageerhebung erklärte die Beklagte unter dem 04.07.2001 die Aufrechnung ihrer Forderung aus dem Geschäftsgirokonto des Gemeinschuldners in Höhe von 47.468,06 DM und 60.000,00 DM mit Gegenforderungen aus dem Oder-Konto der Eheleute G (Bl. 66 d.A.). Der Kläger behauptet, dass der Gemeinschuldner schon im Laufe des Jahres 1999 nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, so dass seit Ende 1999 zunehmend Kontenpfändungen von Gläubigern ausgebracht worden seien; die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Umbuchungen und Verrechnungen am 21.02.2000 und am 14.04.2000 die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners gekannt. Er meint, bei den Transaktionen habe es sich überdies um inkongruente Deckungen im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehandelt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.947,55 EUR (107.468,06 DM) nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 seit dem 15.07.2000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein, beim Gemeinschuldner sei jedenfalls in der zweiten Jahreshälfte 1999 ausreichende Liquidität vorhanden gewesen; die ersten Rücklastschriften im Jahr 2000 habe er selbst veranlasst, auch danach habe er noch Löhne und Gehälter ausgezahlt. Soweit die Inanspruchnahme des Geschäftsgirokontos den ursprünglich zugesagten Betrag von 100.000,00 DM überstieg, habe es sich um eine nur geduldete Überziehung gehandelt, bezüglich derer sie sich im Januar 2000 intern ein Limit von weiteren 125.000,00 DM gesetzt habe. Diese Überziehungsmöglichkeit sei "zweckbefristet" gewesen, da die erwartete Sozialplanabfindung gemäß einer Zusage des Gemeinschuldners aus einem Gespräch mit ihrem Mitarbeiter E am 28.07.1999 zur Reduzierung betrieblicher Verbindlichkeiten habe eingesetzt werden sollen. Hilfsweise liege in der Umbuchung vom 21.02.2000 eine stillschweigende Ausübung ihres fristlosen Kündigungsrechts; der Gemeinschuldner habe sich insoweit mit der Kreditrückführung in Ausübung ihres Pfandrechts an der Einlage auf dem Privatgirokonto ausdrücklich einverstanden erklärt. Schließlich ist die Beklagte die Ansicht, dass ihre (hinsichtlich des am 21.02.2000 umgebuchten Betrages nur hilfsweise abgegebene) Aufrechnungserklärung vom 04.07.2001 wegen einer schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Aufrechnungslage Erfolg haben müsse. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist in vollem Umfang begründet. A) Bei Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens hat die Beklagte gemäß §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 S. 1 InsO die umgebuchten und verrechneten Beträge von insgesamt 107.468,06 DM, umgerechnet 54.947,55 EUR, zur Insolvenzmasse zurückzugewähren; ihre Aufrechnung greift nicht durch. . Dass die Umbuchung und Verrechnung von 47.468,06 DM am 14.04.2000 in anfechtbarer Weise erfolgte, stellt die Beklagte selbst nicht in Abrede: Zum einen wurde sie vorgenommen, nachdem die Beklagte (durch den Kläger) spätestens am 24.03.2000 Kenntnis vom Insolvenzeröffnungsantrag erlangt hatte (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO); zum anderen führte sie nach dem Eröffnungsantrag zu einer zu dieser Zeit nicht von der Beklagten zu beanspruchenden Reduzierung des - insoweit unstreitig noch nicht fällig gestellten - Kontokorrentkredits auf dem Geschäftsgirokonto Nr. #####/###1 (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). 2. Hinsichtlich der am 21.02.2000 von dem "Oder-Konto" der Eheleute auf das Geschäftsgirokonto des Gemeinschuldners umgebuchten und mit dem dortigen Soll-Saldo verrechneten 60.000,00 DM kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben, ob der Gemeinschuldner - wofür vieles spricht - zu diesem Zeitpunkt bereits seine Zahlungen eingestellt hatte und die Beklagte aus den ihr bekannten Umständen (Pfändungen des Finanzamtes und der Krankenkasse im Dezember 1999, Bl. 45 d.A.; Rücklastschriften und Rückscheck-Buchungen seit Ende Januar 2000 im Umfang von insgesamt 34.000,00 DM, Bl. 27, 28, 30 d.A.) auf seine Zahlungsunfähigkeit zu schließen vermochte (§ 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO). Denn jedenfalls war die Deckung inkongruent, welche die Beklagte durch die weniger als einen Monat vor dem Eröffnungsantrag vorgenommene Umbuchung erlangte, da sie die im Wege der Verrechnung bewirkte Rückführung des Debetsaldos auf 147.847,68 DM zu dieser Zeit und in dieser Art nicht zu beanspruchen hatte (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). a) Bei der Verrechnung von Zahlungseingängen auf einem Girokonto mit einem dort vorhandenen Debetsaldo liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor, wenn an dem betreffenden Tage keine fällige Forderung der Bank gegen den Gemeinschuldner aus dem Kreditverhältnis besteht; während bei vertraglich vereinbarter Überziehung eines Kontokorrentkontos ein (nicht allein aus der Kontokorrentabrede abzuleitender) fälliger Rückzahlungsanspruch der Bank erst entsteht, wenn diese gekündigt hat, kann allerdings bei nur geduldeter Überziehung ein ohne Kündigung jederzeit fälliger Anspruch des Kreditinstituts auf Rückzahlung begründet sein (BGH, NJW 1998, 1318 [1320]; NJW 1999, 3780 [3781]; OLG Hamm, ZIP 2001, 1683 [1684 f.]). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem fälligen Rückzahlungsanspruch der Beklagten: Von einer nur faktisch "geduldeten" Überziehung des Kontos kann nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich teilweise schon aus ihrem Schreiben vom 27.07.1999 (Bl. 50 d.A.), wonach über den ursprünglich zugesagten Betrag von 100.000,00 DM hinaus eine Kreditlinie bis zur Höhe eines Soll-Saldos von 180.000,00 DM zwischen den Parteien sogar ausdrücklich vereinbart (und in der Folgezeit nicht erkennbar widerrufen) worden war. Wie die Beklagte selbst vorträgt, hatte sie dem Gemeinschuldner zumindest in den Monaten Januar und Februar 2000 aber auch noch über den Betrag von 180.000,00 DM hinaus eine Überziehungsmöglichkeit bis zur Höhe eines Soll-Saldos von 225.000,00 DM "intern" eingeräumt, die von dem Gemeinschuldner auch in Anspruch genommen wurde, was sich in der Sache als stillschweigende vertragliche Gewährung einer entsprechenden Kreditlinie (die möglich ist: BGH, NJW 1999, 3780 [3781] m.w.N.) und nicht nur als vorübergehende Duldung ohne jede rechtliche Bindungswirkung darstellt; dies würde auch und erst recht gelten, wenn die eingeräumte Überziehungslinie bis zur Fälligkeit der Sozialplanabfindung am 20.02.2000 befristet oder mit deren Eingang auflösend bedingt gewesen wäre (§§ 158 Abs. 2, 163 BGB), wie die Beklagte behauptet. Eine solche "Zweckbefristung" kann allerdings nicht festgestellt werden. An urkundlichen Belegen hierfür (sei es auch nur in Gestalt eines internen Aktenvermerks der Beklagten) fehlt es. Soweit die Beklagte behauptet und durch Zeugen unter Beweis stellt (Bl. 45, 76 d.A.), am 28.07.1999 sei zwischen dem Gemeinschuldner, dessen Steuerberater C und ihrem Mitarbeiter E vereinbart worden, dass die für sein Ausscheiden bei der S erwartete Abfindung in voller Höhe zur Reduzierung betrieblicher Verbindlichkeiten eingesetzt werden solle, kann dem eine konkrete Befristung oder auflösende Bedingung der auf dem Geschäftsgirokonto eingeräumten Kreditlinie schon deshalb nicht entnommen werden, weil zum einen die Sozialplan-Vereinbarung, aus der sich die Fälligkeit und wohl auch die Höhe der Abfindung ergibt, erst am 10.08.1999 abgeschlossen wurde (Bl. 53 f. d.A.) und zum anderen nach dem Vorbringen der Beklagten unklar bleibt, welche Verbindlichkeiten gegenüber welchem Gläubiger in welcher Höhe durch die Abfindung getilgt werden sollten; eine Vereinbarung des Inhalts, dass gerade 60.000,00 DM aus der Abfindung für die Rückführung des (am 20.02.2000 mit 207.169,86 DM valutierenden) Kontokorrentkredits auf dem Geschäftsgirokonto eingesetzt werden solle, hat die Beklagte ebenso wenig dargelegt wie eine andere rechtlich konkretisierte Verknüpfung der eingeräumten Kreditlinie mit der erwarteten Abfindungszahlung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht möglich, in der Umbuchung der 60.000,00 DM selbst (hilfsweise) eine Teilkündigung der Kreditlinie auf dem Geschäftsgirokonto durch die Beklagte zu sehen. Von einem Kreditinstitut konnte auch beim Widerruf einer stillschweigend eingeräumten Kreditlinie eine deutlichere Kundgabe des entsprechenden Kündigungswillens erwartet werden (§§ 133, 157 BGB); die Angabe des Verwendungszwecks "Kontoüberziehung" für den Buchungsvorgang reicht keineswegs aus, zumal der verbleibende "ungerade" Soll-Saldo gegen eine von der Beklagten konkret verlangte Reduzierung der Kreditlinie (auf welchen Sockelbetrag?) spricht. b) Hinzu kommt, dass selbst bei Unterstellung eines fälligen Anspruchs der Beklagten auf Rückführung des Kontokorrentkredits (Nr. #####/###1) die Umbuchung des streitbefangenen Betrages vom privaten "Oder"-Konto der Eheleute G auf das Geschäftskonto des Gemeinschuldners nicht als kongruente Deckung angesehen werden könnte. Unerheblich ist insoweit, ob der Gemeinschuldner mit dieser Umbuchung einverstanden war. Typischerweise erfolgen der Insolvenzanfechtung unterliegende Rechtshandlungen mit Wissen und Wollen des Gemeinschuldners; nicht nur die §§ 132 ff. InsO, sondern auch die §§ 130, 131 InsO sollen ja gerade eine ohne sonstigen Rechtstitel unter aktiver oder passiver Mitwirkung des Gemeinschuldners vorgenommene einseitige Bevorzugung einzelner Gläubiger oder sonstiger Dritter mit der Folge einer Schmälerung der Insolvenzmasse verhindern. Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine von der Zustimmung des Gemeinschuldners unabhängige Zugriffsmöglichkeit auf das "Oder"-Konto der Eheleute G zur Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Kontokorrentkredit stand der Beklagten nämlich jedenfalls zur Zeit der Umbuchung nicht zu: Ein schon vor dem nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO maßgeblichen Stichtag (also vor dem 15.02.2000) entstandener fälliger Anspruch auf Auszahlung oder Umbuchung des dem "Oder"-Konto gutgeschriebenen Abfindungsbetrages ergibt sich nicht aus der angeblichen Abrede vom 28.07.1999, die Abfindung nach Erhalt zur Reduzierung betrieblicher Verbindlichkeiten einzusetzen, da der Darlegung der Beklagten eine diesbezügliche konkrete Zahlungs- oder Verrechnungsvereinbarung nicht entnommen werden kann (wegen der Einzelheiten vgl. oben zu a). Der Inkongruenz der Umbuchung und Verrechnung steht auch nicht die Globalzession vom 19.11.1992 (Bl. 60 d.A.) entgegen, ohne dass es auf die Wirksamkeit der Abtretung gerade auch des Abfindungsanspruchs oder die Möglichkeit einer Anfechtbarkeit der Abtretung selbst (gemäß den §§ 130, 131, 140 InsO) ankommt; denn aus der ausdrücklich nur zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen die Eheleute G aus der Geschäftsverbindung vereinbarten Globalabtretung - auf welche die Umbuchung vom 20.02.2000 nicht einmal gestützt war - ergab sich für die Beklagte allenfalls ein (im Insolvenzfall nach §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO geltend zu machendes) Sicherungs-, nicht aber ein Befriedigungsrecht. Nichts anderes gilt im Ergebnis für das von der Beklagten in Anspruch genommene Pfandrecht gemäß Nr. 21 AGBSp (Bl. 59 d.A.), das ebenfalls nur eine Sicherung, nicht aber einen Anspruch auf Darlehensrückführung begründet (vgl. OLG Hamm, ZIP 2001, 1683 [1685]). Dass bereits Pfandreife nach Nr. 21 Abs. 5 ihrer AGB eingetreten wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht; der handschriftliche und vom Gemeinschuldner unterschriebene Vermerk auf dem Buchungsbeleg führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. 3. Der Rückgewähranspruch des Klägers aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO ist auch nicht infolge der von der Beklagten erklärten (Haupt- und Hilfs-) Aufrechnung gemäß ihrer Erklärung vom 04.07.2001 nach §§ 387 ff. BGB erloschen. Denn die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 94 ff. InsO ein Insolvenzgläubiger auch noch während des Insolvenzverfahrens mit einer ihm zustehenden Forderung aufrechnen kann, liegen nach ihrem eigenen Vorbringen nicht vor. Die auf Grund der erfolgreichen Insolvenzanfechtung des Klägers wieder auflebenden Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung des - inzwischen fälligen - Kontokorrentkredits (§ 144 Abs. 1 InsO) sind nicht etwa so zu behandeln, als hätten sie bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.06.2000 dem Zahlungsanspruch des Klägers aufrechenbar gegenüber gestanden. Nach der vom Bundesgerichtshof zur früheren Rechtslage in ständiger Rechtsprechung vertretenen und vom Gesetzgeber der Insolvenzordnung nicht in Frage gestellten sogenannten schuldrechtlichen Theorie tritt bei (nicht im Sinne der §§ 119 ff., 142 Abs. 1 BGB, sondern insolvenzrechtlich) anfechtbaren Rechtshandlungen nämlich keine rückwirkende Nichtigkeit ein, vielmehr entsteht hier erst mit der Insolvenzeröffnung ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters (BGHZ 15, 333 [337]; BGHZ 71, 61 [63]; BGHZ 100, 36 [42]; BGHZ 101, 286 [288]; vgl. Nerlich, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 129 Rn. 9 m.w.N.), dem gegenüber eine Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 15, 333 [337]; BGH, ZIP 1982, 76 [78]; ZIP 1986, 720 [723 f.]; BGH, WM 1991, 112 [115]). Hinzu kommt, dass das Wiederaufleben von Ansprüchen der Beklagten aus dem Kreditverhältnis, die ihrer Art nach zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Insolvenzverwalters in Betracht kommen könnten, ihrerseits eine - wenn auch nur mittelbare - Folge der anfechtbaren Rechtshandlungen ist, eine durch solche Handlungen begründete Aufrechnungslage vom Gesetz aber ausdrücklich nicht geschützt wird (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Allenfalls könnte fraglich sein, ob die Beklagte sich gegenüber dem Kläger darauf berufen kann, dass sie ohne die anfechtbaren Handlungen einen aufrechenbaren Anspruch gegenüber der (zur Insolvenzmasse einzuziehenden) Guthabenforderung betreffend das Konto Nr. #####/###2 gehabt hätte. Gegen eine solche nur aus Billigkeitserwägungen abzuleitende "hypothetische" Anwendung des § 94 InsO i.V.m. §§ 387 ff. BGB spricht jedoch zum einen die fehlende Schutzwürdigkeit der Beklagten als Anfechtungsgegnerin. Zum anderen stünde auch der Annahme einer "hypothetischen" Aufrechnungslage jedenfalls insoweit die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen, als die mit Schreiben vom 14.04.2000 ausgesprochene Fälligstellung der Kreditansprüche (Bl. 36 ff. d.A.) ihrerseits der Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterlag (vgl. oben zu 1; vgl. zu dieser Problematik auch Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 5. Aufl. 1997, Rn. 3.124). B) Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 1 S. 1, 288 BGB. C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 85.624,91 EUR = 167.468,06 DM (§ 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 GKG)