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Beschluss

85 O 179/95

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:1996:0209.85O179.95.00
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Tenor

Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 9.1. 1996 gegen die Versäumung der Einspruchsfrist wird auf Kosten des Beklagten und Antragstellers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 9.1. 1996 gegen die Versäumung der Einspruchsfrist wird auf Kosten des Beklagten und Antragstellers zurückgewiesen. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden an der Wahrung der Einspruchsfrist verhindert war, §§ 233, 225 Abs. 2 ZPO, denn aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherung geht nicht hervor, daß der Beklagte die Benachrichtigung über die erfolgte Niederlegung beim Postamt nicht erhalten hat. Die Zeugin E hat eidesstattlich, versichert, in der Regel entleere sie den gemeinsamen Briefkasten. Hiernach ist nicht auszuschließen, daß dies am Tag der Zustellung anders war und der Beklagte an diesem Tag den Briefkasten selbst entleert hat. Nach der weiteren Angabe der Zeugin„ sich nicht erinnern zu können, dem Beklagten irgendwelche Benachrichtiqunszettel über abzuholende Postsendungen ausgehändigt zu haben, ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte doch auf diesem Weg die Benachrichtigung erhalten hat. Die eidesstattliche Versicherung des Zeugen T ist für den Zugang der Benachrichtigung beim Beklagten ohne Beweiskraft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.