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Urteil

28 O 304/94

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:1995:0118.28O304.94.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,-- DM.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,-- DM. TATBESTAND: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus einem Auffahrverkehrsunfall geltend, der sich am 4.9.1990 in Köln ereignete und an dem der Kläger als Fahrer des Pkw Toyota und die Fahrerin des bei der Beklagten. haftpflichtversicherten Pkw Opel Kadett beteiligt waren. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die materiellen Schäden wurden vorgerichtlich ausgeglichen. Am 7.10.1990 wurde bei dem Kläger eine Schwellung der rechten Halsseite diagnostiziert. Bei den daraufhin von Oktober bis November 1990 in der Universitätsklinik Köln durchgeführten Untersuchungen des Klägers wurde ein Lipom dorsal festgestellt, das im April 1991 operativ entfernt wurde. Im Rahmen der vorgerichtlichen Schadensregulierung wurde der Kläger zur Klärung der Frage, ob die von ihm vorgetragenen Krankheitssymptome unfallbedingt sind, im Auftrag der Beklagten von Prof.Dr.T in Essen begutachtet. Die Beauftragung von Prof.T erfolgte auf Veranlassung des Klägers, dessen damaliger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt L, der Beklagten zuletzt unter dem 8.9.1992 wie folgt schrieb: "Den mir vorgelegten Unterlagen entnehme ich, daß die Situation zur Zeit durch den "Streit" darüber , gekennzeichnet ist, welcher Sachverständige (zunächst auf orthopädischem Fachgebiet) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden soll. Dazu hatten die Kollegen C und T1 ja schon Herrn Prof.Dr.T als Gutachter vorgeschlagen und dazu auch erklärt, daß aufgrund nicht günstiger Erfahrungen die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Duisburg-Buchholz sowie die Krankenanstalten Bergmannsheil in Bochum von meinem Mandanten nicht akzeptiert werden können. Der Unterzeichner teilt die Auffassung der Kollegen, und ich vermag nicht zu sehen, welche Vorbehalte Sie gegen Herrn Prof.Dr.T haben, bei dem es sich um einen allseits anerkannten, äußerst erfahrenen Sachverständigen handelt, dem zudem weiterhin die Einrichtungen der Universitätsklinik Essen zur Verfügung stehen. Ich bitte um abschließende Stellungnahme, ob Sie bei Ihrer Haltung verbleiben, wobei aus den genannten Gründen mich sehr interessieren würde, warum dies so ist. Sollten Sie weiterhin Herrn Prof.Dr. T als Gutachter ablehnen, wird mein Mandant auf eigene Kosten von ihm ein Gutachten erstellen lassen und die dann entstehenden Kosten im Rahmen der offenbar , erforderlich werdenden Klage von Ihnen zurückfordern." Mit der Klage verlangt der Kläger über die hierauf bereits vorprozessual gezahlten 1.800,-- DM hinaus weiteres Schmerzensgeld mit der Behauptung, die von ihm geklagten Beschwerden, im wesentlichen Kopf- und Nackenschmerzen, ständige Druckschmerzen im Schultergelenk, Schmerzen am Oberarm, Taubheitsgefühle in den Fingern, seien Folge des bei dem Unfall vom 4.9.1990 erlitten HWS-Schleudertraumas. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmer-zensgeld in Höhe von mindestens 20.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 4.9.1990 auf der S Straße in Köln entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie ist der Auffassung, daß dem Kläger weitere Ansprüche nicht zustehen, da ein Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall auszuschließen sei. Hierzu beruft sie sich insbesondere auf das Gutachten von Prof. T vom 16.12.1992 und sein Ergänzungsgutachten vom 15.8.1993. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Ein weiteres Schmerzensgeld als das bereits vorprozessual gezahlte in Höhe von 1.800,-- DM steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu, da einerseits die nunmehr von ihr geklagten Beschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und andererseits die unfallbedingten Verletzungen mit dem gezahlten Schmerzensgeld nach Auffassung der Kammer angemessen abgegolten sind. Zu der angeblichen Unfallbedingtheit der vorgetragenen Beschwerden fehlt es bereits angesichts der Gutachten des Prof.Dr. T vom 16.12.1992 und vom 15.8.1993 an einem substantiiertem Vortrag des Klägers. Aufgrund der vorgenannten Gutachten geht die Kammer davon aus, daß - unabhängig von der Aufprallgeschwindigkeit des Schädigerfahrzeugs - bei dem Unfallereignis vom 4.9.199O lediglich die vorgeschädigte Halswirbelsäule des Klägers von einem sog. Schleudertrauma, Grad 1, nach Erdmann betroffen worden ist. Die bestehende Beschwerdesymptomatik kann danach einerseits der unfallunab-hängigen degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule beigemessen werden, im wesentlichen jedoch hängt sie mit dem Lipom im Bereich der rechten Supraclaviculargrube und den Folgen der operativen Behandlung zusammen. Hier ist bei der Operation allem Anschein nach eine Nervenverletzung eingetreten, weshalb jetzt eine leichte Scapula alata mit allen Ausfallserscheinungen vorliegt. Weder das Lipom noch dieser Schaden am rechten Schultergelenk können dem Unfallereignis zur Last gelegt werden. Nach dem Gutachten ist allenfalls für einen Zeitraum von 4 Wochen eine 1OO %ige Arbeitsunfähigkeit unfallabhängig anzunehmen, im Anschluß daran allenfalls für 8 Wochen eine solche von 6O %, im Anschluß daran bis zum Abschluß des ersten Unfalljahres höchstens eine solche Beeinträchtigung von 2O %. Im Anschluß daran können weitere Unfallfolgen nicht mehr wahrscheinlich gemacht werden. Die nach Abschluß des ersten Unfalljahres noch bestehenden Beschwerden sind keinesfalls dem Unfallereignis zur Last zu legen. Es ist aus diesem Grunde mit Dauerfolgen nicht zu rechnen. Begründete Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen von Prof.T hat der Kläger indes nicht geltend gemacht. Obwohl es sich bei den Gutachten von Prof. T formal um ein Parteigutachten und damit um Vorbringen der Beklagten handelt, hält die Kammer vorliegend ausnahmsweise die gerichtliche Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für nicht erforderlich, und zwar deshalb, weil gerade Prof.T auf nach Auffassung der Kammer bereits als massiv zu bezeichnenden Druck des Klägers selbst bzw. seines damaligen Bevollmächtigten beauftragt worden ist (auf das im Tatbestand zitierte Schreiben von Rechtsanwalt L vom 8.9.1992 wird verwiesen) und darüber hinaus wie bereits ausgeführt - begründete Einwände gegen die fachlich zutreffende Begutachtung nicht vorgetragen werden und auch nicht ersichtlich sind. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 40.000,- DM.