Der Beklagte wird verurteilt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, daß von seiten des Grundstücks F-Straße in die Grenzmauer des Hauses F2 in Köln 1 Wasser eindringt. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Schäden zu ersetzen, die durch das Einsickern von Wasser von seiten seines Grundstücks in die Grenzmauer zwischen den Häusern F2 und F-Straße entstanden sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.100,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. TATBESTAND: Die Kläger sind Eigentümer des Hauses F2 in Köln 1. Dem Beklagten gehört das Hausgrundstück F-Straße, 5000 Köln 1. Die Häuser sind im vorderen Bereich aneinander gebaut. Im hinteren Bereich waren früher zwei Hinterhäuser aneinander gebaut. Insoweit steht nur noch das Hinterhaus auf dem Grundstück der Kläger. Der Zeitpunkt der Zerstörung des Hinterhauses auf dem Grundstück des Beklagten- durch Kriegseinwirkungen oder später - ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte erwarb das Hausgrundstück erst nach dem Kriege. Die Kläger behaupten, durch das Erdreich und einen Abfluß auf dem Grundstück des Beklagten dringe Wasser in die gemeinsame Nachbarwand ein. In seinem - des Klägers - Hinterhaus seien auch schon Feuchtigkeitsschäden eingetreten. Die Kläger beantragen, 1. der Beklagte wird verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, daß von seiten des Grundstücks F-Straße in die Grenzmauer des Hauses F2 in 5000 Köln 1 Wasser einsickert. 2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen, die durch das Einsickern von Wasser von seiten seines Grundstückes in die Grenzmauer zwischen den Häusern F2 und F-Straße entstanden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, das Hinterhaus auf seinem Grundstück sei schon durch Kriegseinwirkungen zerstört worden. Er meint, für diesen Zustand nicht verantwortlich zu sein. Der Beklagte beruft sich zudem auf Verjährung. Er behauptet außerdem, den Abfluß auf seinem Grundstück immer offen gehalten zu haben. Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15.6.1993 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Ortmann vom 3.1.1994 hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist - wie im Urteilstenor ausgesprochen - begründet. Der Beklagte ist als Eigentümer des Hausgrundstücks F-Straße verpflichtet, die Abdichtungsmaßnahmen zu treffen, damit von seinem Grundstück im Bereich des Anbaus der Kläger keine Feuchtigkeit mehr in diesen Anbau eindringt, § 922 BGB. Nach dem vorgelegten Plan, den der Beklagte jedenfalls nicht substantiiert bestritten hat, ist davon auszugehen, daß es sich bei der hier streitigen Mauer um eine gemeinsame Nachbarwand handelt, die jeweils hälftig auf den Grundstücken der Parteien steht. Damit steht diese Mauer im Miteigentum der Parteien. Daran hat sich auch dann nichts geändert, wenn der Anbau auf dem Grundstück des Beklagten schon im Krieg zerstört wurde. Dabei gelten dann für die Unterhaltung der gemeinsamen Mauer die gleichen Grundsätze wie vor der Zerstörung (vgl. Palandt, BGB Anm. 2 f zu § 921). Insoweit haftet auch der Beklagte als Rechtsnachfolger und derzeitiger Miteigentümer der Mauer, ohne daß es auf den Zeitpunkt der Zerstörung des Anbaus auf seinem Grundstück ankommt. Nach den vom Sachverständigen gefertigten Fotos ist auch erkennbar, daß der Anbau auf dem Grundstück des Beklagten in etwa den gleichen Umfang wie der Anbau der Kläger hatte. Das ergibt sich - der Grundflächen wegen im übrigen auch aus dem vorgelegten Lageplan. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht auch fest, daß die gemeinsame Grenzmauer im Bereich des Anbaus - auch im Erdbereich - nicht ausreichend isoliert ist und daß so Feuchtigkeit in den Anbau der Kläger eindringt. Diese Gefahrensituation ist erst durch die Entfernung des Anbaus auf dem Grundstück des Beklagten entstanden, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Feuchtigkeit wegen der fehlenden Überbauung in den nun gefährdeten Bereich an der gemeinsamen Mauer gelangen konnte. Unter Berücksichtigung auch des Urteils des BGH in BGHZ 78, 397 ff. trifft deshalb die Kostentragungspflicht für die Isolierungsarbeiten allein den Beklagten. Insoweit kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen, zumal er die (vollständige) Entfernung bzw. Zerstörung des Anbaus schon zu Kriegszeiten nicht unter Beweis gestellt hat. Darüber hinaus haben die Kläger einen auch aus § 823 BGB gegebenen Anspruch rechtzeitig nach dem Auftreten von konkreten Feuchtigkeitsschäden geltend gemacht. Da der Sachverständige im Anbau der Kläger schon Feuchtigkeitsschäden festgestellt hat und diese Schäden abschließend noch nicht zu bewerten und zu überschauen sind, ist ebenfalls der begehrte Feststellungsantrag begründet. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, der von den Klägern zur Akte gereichte Lageplan (61. 52 d.A.) sei "unverbindlich", liegt darin kein substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit. Nach diesem Plan liegen die Grenzsteine in der gemeinsamen Mauer, daß die Grenzsteine außerhalb der Mauer stehen, wird vom Beklagten nicht behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, Das Urteil war nach §§ 709, 108 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Streitwert: Antrag zu 1. 16.312,17 DM Antrag zu 2. 3.000,-- DM zusammen 19.312,17 DM