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Urteil

88 O 110/93

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:1994:0105.88O110.93.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, daß dem Kläger kein weiterer Ausgleichsanspruch in Höhe von 43.991,52 DM zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß dem Kläger kein weiterer Ausgleichsanspruch in Höhe von 43.991,52 DM zusteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND: Der Kläger war ab 1.3.1983 als Vertragshändler für die Beklagte tätig. Die Vertragsbeziehungen richteten sich nach einem Händlervertrag, den die Beklagte inhaltsgleich mit, allen Vertragshändlern in der Bundesrepublik abschließt. Nach § 12 Ziff.2 dieses Vertrages kann das Vertragsverhältnis während der ersten 10 Jahre von beiden Seiten jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten, und nach 10 Vertragsjahren von 18 Monaten, jeweils zum Monatsende, gekündigt werden. § 7 des Vertrages enthält in Ziffer 6 u.a. folgende Regelungen: "Der Vertragshändler wird Ubeauftragten in begründeten Fällen auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen sowie in seine Bilanz nebst Gewinn-- und Verlustrechnungen, soweit sie den U Geschäftsbetrieb betreffen, gewähren. Der Vertragshändler kann verlangen, daß gegen Kostenübernahme durch ihn das Bucheinsichtsrecht nicht durch Mitarbeiter von U , sondern durch beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte (Wirtschaftsprüfer u.a.) ausgeübt wird. Der Vertragshändler verpflichtet sich, eine kurzfristige Erfolgsrechnung nach von U vorgegebenen einheitlichen Verfahren zu erstellen und die von U geforderten Daten für einen regelmäßigen Betriebsvergleich einem dafür beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Der Vertragshändler ist nicht verpflichtet, U die Namen seiner Kunden zu nennen, und Mitarbeiter von U sind dementsprechend nicht berechtigt, sich Namen von Kunden des Vertragshändlers zu notieren, wenn sie Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vertragshändlers erhalten. Der Vertragshändler verpflichtet sich jedoch, eine den jeweils geltenden U -Richtlinien entsprechende Kundendatei gewissenhaft zu führen und an dem von U empfohlenen Kundenkontaktprogramm auf seine Kosten teilzunehmen." Die Werberichtlinien sind in der sog. Anlage 2 zum Händlervertrag enthalten. In ihnen heißt es unter Ziff.4.6 wie folgt: "Für die Durchführung des Standard-Kundenkontakt-Programmes, das die Betreuung eines Käufers eines Neuwagens oder Vorführwagens während der durchschnittlichen Haltedauer (37 Monate) sicherstellt, wird dem U -Händler ein Betrag von 41.50 DM bei der Fahrzeugrechnung zugeschlagen. In dem Programm enthalten sind ebenfalls die regelmäßigen Kundenbefragungen "Kundenbarometer" der Bereiche Neuwagen, Verkauf und Kundendienst. Diese Befragungen werden durch den vom Händler beauftragten Kunden-Service durchgeführt." Die einzelnen Vertragshändler, so auch der Kläger, schließen mit einer Firma N für Handel und Industrie GmbH (im folgenden: N ) sog. Teilnahmeverträge. In dem zwischen dem Kläger und der Firma N geschlossenen Vertrag heißt es wie folgt: "Alle Adressen von neuen Kunden, Zulassung ab 1.Juli 1986, melden wir nach Zulassung per Adress-Meldebeleg an N . Diese Adressen werden von N im Rahmen des U -Kundenkontaktprogramms betreut. ... Die Firma N GmbH agiert als Treuhänder und verpflichtet sich hiermit, nach den Auflagen des Bundesdatenschutz-Gesetzes zu handeln. Dies bezieht sich insbesondere auf die Schweigepflichten der überlassenen Informationen und auf pflichtgemäße Verwaltung der Kundenadressen. Die N GmbH verpflichtet sich, die vom Händler treuhänderisch übergebenen Adressen nicht an U Deutschland GmbH bzw. an Dritte weiterzugeben. Der Händler kann seine Adressen außerdem für individuelle Anlässe zusätzlich nutzen." Dementsprechend teilte der Kläger der Firma N bei Neuwagenverkäufen die entsprechenden Daten seiner Abnehmer mit. Mit Schreiben vom 5.6.1992 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristgemäß zum 30.6.1993. Mit Schreiben vom 9.8.1993 machte der Kläger einen Ausgleichsanspruch geltend, den er mit Schreiben vom 30.9.1993 auf 146.688,40 DM bezifferte. Gleichzeitig kündigte er Klageerhebung an. Diesen Betrag errechnet er auf der Grundlage seiner angeblichen durchschnittlichen Jahresvergütung für die letzten 5 Vertragsjahre, in denen er 733.192,-- DM Verkaufsgewinn erzielt habe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift verwiesen. Mit Schriftsatz vom 29.11.1993 bezifferte er seinen Ausgleichsanspruch nunmehr mit 102.646,88 DM (70 % des ursprünglichen Betrages), wobei die Reduzierung der sog. "Sogwirkung der Marke" und einer Abzinsung Rechnung tragen soll. Der Kläger behauptet, die Beklagte gelange in den Besitz der Kundendaten, da die Firma N diese Namen kenne und infolge der wirtschaftlichen Verflechtungen als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzusehen sei. Die N habe die Kundenadressen nach Beendigung des Händlervertrages nicht an ihn herausgegeben, die Kunden seien auch nach wie vor seitens der N beworben worden. Er ist der Auffassung, durch die vertragliche Gestaltung werde in unzulässiger Weise § 89b HGB umgangen. Nachdem der Kläger zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 65.OOO,-- DM geltend gemacht hat, hat er mit am 29.11.1993 eingegangenen Schriftsatz die Klage erhöht und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1O2.646,88 DM nebst 12 % Zinsen aus 65.OOO,-- DM ab Klagezustellung und aus 37.646,88 DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom 29.11.1993 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Betreuung eines Kunden ende in jedem Fall mit dem Ausscheiden des Händlers aus der U Vertriebsorganisation. Zur Absicherung der Vertraulichkeit der von den jeweiligen Händlern der N überlassenen Anschriften seiner Kunden sei in dem Vertrag zwischen der Beklagten und N unter anderem vereinbart, daß nach Auslaufen des Vertrages N den Händlern in maschinenlesbarer Form die vom jeweiligen Händler gelieferten Adressen herauszugeben habe. Darüber hinaus enthalte der Vertrag folgende Regelung: "N darf von den Anschriften, die während der Laufzeit des Vertrages bei N gespeichert worden sind, während der Laufzeit des Vertrages und danach Gebrauch machen nur für Leistungen die N im Rahmen des Kunden-Kontakt-Programmes erbringt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt MH1 eine Vertragsstrafe in Höhe von 1O.OOO,-- DM." Sie bestreitet die Angaben des Klägers zu seinen Verkaufserlösen mit Nichtwissen. Sie ist der Auffassung, daß mangels einer vertraglichen Verpflichtung des Klägers zur Überlassung der Kundendaten eine analoge Anwendung des § 89b HGB ausscheide. Die Beklagte hat Widerklage mit zunächst folgenden Anträgen erhoben: I. festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 65.000,-- DM keine weiteren 81.638,40 DM alsAusgleichsanspruch anläßlich der Beendigung der zwischen den Parteien abgeschlossenen und zum 30.6.1993 beendeten Händlervertrages schuldet, II. 1. den Kläger zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Geschäftsverkehr den Eindruck zu erwecken, U -Vertragshändler zu sein, 2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 6.051,85 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Den letztgenannten Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 9.11.1993 um 467,08 DM nebst Zinsen erhöht. Die Widerklageanträge gemäß Ziff.II.1. und 2. hat die Beklagte zurückgenommen. Den Widerklageantrag zu I. haben die Parteien übereinstimmend in Höhe von 37.646,88 DM für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt noch widerklagend, festzustellen, daß dem Kläger über den geltend gemachten Betrag von 102.646,88 DM keine weiteren 43.991,52 DM Ausgleichsanspruch zustehen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Feststellungsklage fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist nicht begründet, während die Widerklage Erfolg hat. Dem Kläger steht schon dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB nicht zu. Ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB, dessen Sinn darin zu sehen ist, daß dem Handelsvertreter eine Gegenleistung dafür zusteht, daß der Unternehmer den vom Vertreter geschaffenen Kundenstamm nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses wirtschaftlich weiter nutzen kann, kommt zwar bei Vertragshändlern grundsätzlich in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, daß die Stellung des Vertragshändlers im Einzelfall der eines Handelsvertreters in den für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs maßgeblichen Voraussetzungen gleichkommt. Diese Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn sich das Rechtsverhältnis nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertragshändler fest in das Vertriebssystem eingegliedert ist. Diese Voraussetzung, die vorliegend gegeben ist, reicht jedoch nicht aus. Hinzu kommen muß, daß der Vertragshändler korrespondierend mit den Pflichten eines Handelsvertreters verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu übertragen und damit für den Unternehmer die Möglichkeit besteht, diesen Kundenstamm weiter zu nutzen. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine Vergleichbarkeit mit dem Handelsvertreter gegeben, denn dieser ist gemäß § 86 Abs.2 HGB zu Berichten verpflichtet. Vorliegend fehlt es an einer Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Daten seiner Kunden offenzulegen. Die Beklagte hat damit nicht die Möglichkeit, den Kundenstamm sofort und ohne weiteres zu nutzen (vgl. dazu BGH NJW-RR 1988, 42; OLG Köln, Urteil vom 6.11.1991 - 13 U 143/91, m.w.N.). Aus dem Händlervertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten folgt eine rechtliche Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Kundendaten zur Verfügung zu stellen, gerade nicht. Im Gegenteil, § 7 Ziff.6 des Vertrages regelt eindeutig, daß der Vertragshändler nicht verpflichtet ist, der Beklagten die Namen seiner Kunden zu nennen. In dieser Bestimmung ist kein unzulässiger Ausschluß eines Anspruchs nach § 89b HGB zu sehen. Diese Regelung stellt nur klar, welche Verpflichtungen der Kläger nicht hat, woraus nicht ohne weiteres umgekehrt folgen würde, daß bei Fehlen einer entsprechenden Regelung der Kläger verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten die Kundendaten zur Verfügung zu stellen. § 7 Nr.6 des Vertrages regelt daher nicht den Ausschluß eines Anspruchs nach § 89b HGB, sondern den Umfang der Verpflichtungen des Klägers, und zwar so, daß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vorliegen. Die Verpflichtung des Klägers, an einem bestimmten Kundenkontaktprogramm teilzunehmen, begründet ebenfalls keine rechtliche Verpflichtung zur Überlassung der Daten an die Beklagte. Nach dem von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma N verpflichtet sich die N gerade gegenüber dem Kläger zur Geheimhaltung der überlassenen Daten. Insbesondere ist der N verboten, diese Daten an die Beklagte oder sonstige Dritte weiterzuleiten. Aus dem zwischen dem Kläger und der Firma N geschlossenen Vertrag folgt auch ohne weiteres die Verpflichtung der Firma N , nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Kundendaten an den Kläger herauszugeben (§§ 675, 667 BGB). Hieraus folgt, daß auch durch diese besondere vertragliche Vereinbarung der Beklagten kein durchsetzbarer Anspruch auf Überlassung der Kundendaten zusteht. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte an der Firma N kapitalmäßig beteiligt ist oder nicht. Daß letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Firma N sich vertragswidrig verhält, reicht für eine analoge Anwendung des § 89b HGB nicht aus, weil die Beklagte keinen "Anspruch auf vertragswidriges Verhalten" der Firma N hat. Entscheidend ist auch nicht, daß der Beklagten die Erfolge des Kundenkontaktprogramms zufließen, denn dies kann mit der rechtlichen Verpflichtung zur Überlassung eines Kundenstammes nicht gleichgesetzt werden. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, die Beklagte kenne alle Kundennamen. Abgesehen davon, daß diese Behauptung "ins Blaue hinein" erfolgt ist, würde dies für eine analoge Anwendung des § 89b HGB ebenfalls nicht ausreichen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich Namen von Kunden erfährt, sondern darauf, ob sie gegenüber dem Kläger einen durchsetzbaren Anspruch auf Überlassung der entsprechenden Daten hat. Es sind vielfältige Möglichkeiten denkbar, wie die Beklagte an die Namen verschiedener Kunden kommen kann, so z.B. bei Beschwerden über einzelne Vertragshändler. Auf derartige "zufällige" Kenntnisse kann eine analoge Anwendung des § 89b HGB ebensowenig gestützt werden, wie auf ein (mögliches) vertragswidriges Verhalten der Firma N . Der Kläger hat auch nicht dargelegt, daß die Beklagte zwangsläufig im Rahmen von Garantiearbeiten Namen und Anschriften von Kunden erfährt. Die Beklagte hat dazu im einzelnen vorgetragen, daß bei einem Garantieantrag nur folgende Angaben erforderlich sind: Händlername, Händlernummer, Name des verkaufenden Händlers, Fahrgestellnummer, Zulassungsdatum, Reparaturdatum, Kilometerstand. Dem ist der Kläger nicht mehr ent-gegengetreten. Hieraus folgt aber, daß gerade nicht die Kundendaten zur Bearbeitung eines Garantieantrages weitergegeben werden müssen. Daß eine Bearbeitung eines Garantieantrages nur dann seitens der Beklagten erfolgt, wenn sie vorher über den Verkauf des Fahrzeugs unterrichtet ist - dies erfolgt wiederum ohne Angabe des Kundennamens -, liegt auf der Hand. Damit liegen bereits die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b HGB dem Grunde nach nicht vor. Abgesehen davon ist auch die Höhe des Anspruchs nicht schlüssig dargetan. Zum einen kann nicht der gesamte Umsatz des Klägers berücksichtigt werden. Vielmehr sind nur die Umsätze mit solchen Kunden zu berücksichtigen, die mehrfach Fahrzeuge bei dem Kläger gekauft haben (z.B. Urteil des BGH vom 2.7.1987 - I ZR 188/85). Nur bei diesen "Stammkunden" ist eine Prognose gerechtfertigt, daß die Beklagte auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger weitere Vorteile aus der angeknüpften Geschäftsbeziehung ziehen wird. Darüber hinaus sind weitere Abzüge für die sog. Sogwirkung der Marke vorzunehmen. Außerdem wäre ein eventueller Ausgleichsanspruch abzuzinsen. Auch hierzu fehlt substantiierter Vortrag des Klägers, worauf es im Ergebnis gar nicht mehr ankommt. Die Klage war daher abzuweisen. Der Widerklageantrag (negative Feststellung) ist zulässig. Es liegt insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO vor. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 30.9.1993 eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 146.638,40 DM berühmt. Hieraus folgt ein rechtliches Interesse der Beklagten, feststellen zu lassen, daß über den jetzt geltend gemachten Betrag hinaus dem Kläger auch kein weiterer Anspruch mehr zusteht. Aus dem Vorgenannten folgt, daß dieser Feststellungsantrag begründet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91a ZPO. Die teilweise Rücknahme der Widerklage wirkt sich kostenmäßig nicht aus, da hierdurch keine höheren Kosten verursacht worden sind. Soweit die Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, die Erhöhung der Leistungsklage, auch insoweit unterlegen wäre. Aus dem Vorgenannten folgt, daß die negative Feststellungsklage bei Erhebung in vollem Umfang begründet war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZP0. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 1. Für die Klage: bis 29.11.1993: 65.000,-- DM danach: 102.646,88 DM £3i3 0 110/93> Seite 14 2. Für die Widerklage: a) für den Widerklageantrag zu I. bis 8.12.1993: 81.638,4O DM danach: 43.991,52 DM b) für den Widerklageantrag zu II.1.: 5.OOO,-- DM c) für den Widerklageantrag zu 1I.2. bis 10.11.1993: 6.O51,85 DM danach: 6.518,93 DM.