OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 180/23

LG Koblenz 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Schadensersatz. 1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 280, 241 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehen Depotvertrag. Der Klagepartei ist es insoweit bereits nicht gelungen eine diesbezügliche Pflichtverletzung der Beklagtenpartei schlüssig darzulegen. Der Depotvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der neben dienstvertraglichen Merkmalen sein Gepräge durch verwahrungsrechtliche Elemente erhält. Verwahrung und Verwaltung stehen dabei gleichwertig nebeneinander. Zum Gegenstand des Depotvertrages gehört dabei keine umfassende fortdauernde Vermögenssorge oder Beratungspflicht über tatsächliche Gegebenheiten auf dem Kapitalmarkt, die zu einer Änderung der Anlageentscheidung führen können; ebenso wenig muss die Bank über Umstände unterrichten, die für die Kursentwicklung von Bedeutung sein können. Es würde den Rahmen des Depotvertrages nicht nur sprengen, sondern auch dazu führen, dass das Anlagerisiko vom Anleger auf die Bank abgewälzt würde, ohne dass dem eine angemessene Gegenleistung für die Bank entgegenstünde. Bei einer Verwahrung im Depot bleibt der Kunde für seine Anlageentscheidung verantwortlich (vgl. Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 47. Das Depotgeschäft Rn. 4, m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Zwischen den Parteien ist vorliegend lediglich ein Depotvertrag und kein Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Es ist für die Kammer daher bereits nicht ersichtlich aus welchen rechtlichen Gegebenheiten die von der Klagepartei aufgezeigten Pflichten der Beklagten bestehen sollen. So hat auch der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass aus einem Wertpapierdepotvertrag keine Pflicht der Bank zu vollumfänglicher Betreuung und laufender Beratung bestehe (vgl. BGH, Urteil vom 23. 11. 2004 - XI ZR 137/03 (OLG Celle) = NJW 2005, 1113). Vorliegend verweist die Beklagtenpartei zudem zu Recht darauf hin, dass eine mögliche Pflichtverletzung bereits nicht schlüssig dargetan wird. Es ist für die Kammer nicht abschließend ersichtlich, welche Informationen die Beklagte dem Kläger vorenthalten haben soll. Sofern die Klagepartei allgemein ein abruptes Ende der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zur W. AG vorbringt, so ist die Beklagtenpartei diesem Vorbringen substantiiert entgegen getreten. Diese hat insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit Geldwäscheverdachtsanzeigen der Beklagten an die Financial Intelligence Unit (FIU) stehe. Ferner hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass es ihr diesbezüglich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 GWG untersagt gewesen ist den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Absatz 1 GWG in Kenntnis zu setzen. Auch aus dem sonstigen Vorbringen der Klagepartei ist eine konkrete Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch unter sonstigen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Anspruch des Klägers folgt insbesondere nicht aus §§ 97, 98 WpHG. Nach § 97 WpHG ist ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt hat, einem Dritten zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Dritten dadurch entsteht, dass der Emittent es unterlässt unverzüglich eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichen. § 98 WpHG wiederum normiert vergleichbare Pflichten, falls es sich um unwahre Informationen handelt. Vorliegend ist allerdings bereits der Anwendungsbereich der §§ 97, 98 WpHG im Bezug auf die Beklagte nicht eröffnet. Nach dem Wortlaut der Norm sind zum Schadensersatz lediglich Emittenten verpflichtet, welche für ihre Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt haben. Dies ist vorliegend allerdings im Bezug auf die Beklagte bereits nicht der Fall, da der Kläger kein Finanzinstrument der Beklagten erworben hat, sondern Aktien der W. AG erworben hat, welche nicht von der Beklagten emittiert wurden. Zwar findet sich in der Literatur die These, den §§ 97, 98 sowie § 44 BörsG aF, § 12 WpÜG im Wege der „Gesamtanalogie“ eine allgemeine gesetzliche Vertrauenshaftung für das Inverkehrbringen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen – dort in Form von Finanzanalysen – zu entnehmen. Diesem und ähnlich verallgemeinernden Ansätzen kann nicht gefolgt werden. Das grundsätzlich planvolle und behutsame Vorgehen des Gesetzgebers in Hinblick auf die Schaffung und den Anwendungsbereich neuartiger Haftungstatbestände mit potentiell breiter Wirkung erzwingt ein Verständnis der geschaffenen Haftungstatbestände nicht nur im Sinne der Begründung, sondern auch der Begrenzung der neu geschaffenen Schadensersatzhaftung. Angesichts der in extremen Fällen gegebenen Haftung gemäß §§ 823 Abs. 2, 826 BGB besteht außerdem kein schlechthin unabweisbares Bedürfnis nach einer rechtsfortbildenden Haftungserweiterung außerhalb des Gesetzes. Entsprechend kommt etwa eine Anwendung auf eine Holding-Gesellschaft, die nicht selbst Emittent der Aktien ist, nach zutreffender Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl. Schwark/Zimmer/Zimmer/Steinhaeuser, 5. Aufl. 2020, WpHG §§ 97, 98 Rn. 30). Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich nach eigener kritischer Würdigung an. Aus den gleichen rechtlichen Gesichtspunkten scheitert daher auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 26 WpHG oder Art. 17 MAR, da die Beklagte nicht Emittentin der Aktien der W. AG ist. Ferner ist auch weder schlüssig vorgetragen, noch ansonsten ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines klägerischen Anspruchs aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vorliegen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz im Hinblick auf den Kursverlust der Aktien der Klägers der W. AG. Zwischen Kläger und Beklagte besteht ein Depotvertrag, auf Grund dessen der Kläger seit ca. 1988 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot unter der Kontonummer ... unterhält. Der Kläger hielt in seinem Depot unter anderem Aktien des Unternehmens W. AG mit Sitz in A., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter HRB ... wie folgt: Am 06.06.2019 verkaufte der Kläger aus seinem Bestand W.-Aktien im Umfang von 670 Stück zum Kurs von 148,35 €, sodass sein Depot insoweit einen Restbestand von 920 Stück zu dem genannten Kurswert, mithin in Höhe von 136.482 €, aufwies. Am 30.04.2020 kaufte der Kläger 312 Stück W.-Aktien zum Kurs von 95,00 € zu, sodass sein Depot einen Gesamtbestand an W.-Aktien in Höhe von 1.232 Stück zu dem genannten Kurswert, mithin in Höhe von 117.040,00 €, aufwies. Am 18.09.2020 verkaufte der Kläger seinen Bestand an W.-Aktien von 1.232 Stück zum Kurs von 0,83 €, sodass er einen Erlös erzielte in Höhe von 1.022,31 €. Die Beklagte unterhielt Geschäftsbeziehungen zur W. AG, unter anderem durch die Gewährung von Darlehen. Im Januar 2019 führte die Beklagte eine „Targeted Investigation“ durch, und übermittelte daraufhin am 26.02.2019 an die FIU (Financial Intelligence Unit, nationale Zentralstelle des Bundeszollamtes für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (vgl. § 89c, StGB) stehen könnten) als zuständige Behörde 345 auffällige Verdachtsfälle mit Spuren aus der Zeit vom März 2013 bis Januar 2019. Im Frühjahr 2019 beschloss die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit W. insgesamt zu beenden. Am 18.06.2020 erstattete die BaFin Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Bilanzbetrug durch unrichtige Information in den Jahresabschlüssen 2016-2018. Am 25.06.2020 stellte die W. AG Insolvenzantrag, woraufhin über das Vermögen der W. AG wurde am 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger bringt vor, dass die Beklagte ungeachtet der Vorgänge rund um die W. AG weiter Kaufempfehlungen ausgesprochen habe, gleichwohl die Beklagte im Mai 2019 intern beschlossen habe die Geschäftsbeziehungen zu der W. AG „Knall auf Fall“ zu beenden. Unstreitig ist dabei zwischen den Parteien, dass die Beklagte zumindest bis zum 10. April 2019 eine Empfehlung „Starker Kauf“ abgegeben hat. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte durch ihren Vorstand es pflichtwidrig unterlassen habe Informationen, welche zu einem abrupten Ende der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der W. AG geführt haben, an ihre Depotkunden, welche Aktien dieses Unternehmens hielten, weiterzugeben, um so vorliegend den Kläger in die Lage zu versetzten sich ein eigenes Urteil zu bilden. Wenn der Vorstand der Beklagten aufgrund gewonnener Erkenntnisse und daraus resultierender Folgerungen die Entscheidung treffe und von offenbar entstandenen Kündigungsrechten gegenüber der W. AG Gebrauch mache, um dadurch Schaden von der Beklagten abzuwenden, so folge daraus zwingend, dass er aufgrund schon allgemeiner vertraglicher Treueverpflichtung gegenüber seinen Kunden auch die Verpflichtung habe, diese in geeigneter Form über die Tatsachen zu informieren, die der eigenen Risikoeinschätzung zugrunde liegen. Weiter bringt der Kläger vor, dass die Beklagte zu damaligen Zeitpunkt rechtlich verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 MAR, § 26 WpHG zu veröffentlichen. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass die Beklagte dem Kläger dem ihm insoweit hinsichtlich der Kursverluste der W. AG entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Ein solcher Anspruch folge dabei sowohl aus einer (Neben)-Pflichtverletzung zum Depotvertrag sowie direkt aus §§ 97, 98 WpHG. Der Kläger beziffert dabei den ihm entstandenen Schaden auf 165.099,69 €, wobei er hiervon im Wege der Teilklage lediglich einen Betrag in Höhe von 60.000,- € geltend macht. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 60.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, dass die Klage bereits unschlüssig sei, da bereits nicht ersichtlich sei welche Informationen die Beklagte habe vorenthalten. Die Geschäftsbeziehungen zur W. AG seinen nicht „Knall auf Fall“ beendet worden, es sei viel mehr beschlossen worden, nach dem Auslaufen des Darlehens für die W. AG nicht mehr für eine Verlängerung des Kredits zur Verfügung zu stehen. Diese Entscheidung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit Geldwäscheverdachtsanzeigen der Beklagten an die Financial Intelligence Unit (FIU), die sich auf die W. Bank AG bezogen. Hinsichtlich dieser Anzeige der Beklagten sei es allerdings gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 GWG dem Anzeigenerstatter gesetzlich verboten, den Betroffenen oder sonstige Dritte über Verdachtsmeldungen zu informieren. Die Beklagte selbst hatte keine Zweifel an der Kreditwürdigkeit der W. AG, was sich auch daraus ergebe, dass die Beklagte selbst einen wirtschaftlichen Verlust von ca. 200 Mio. € infolge der Insolvenz der W. AG erlitten hat. Die Beklagte tritt dem Anspruch des Klägers im Übrigen auch der Höhe nach entgegen. Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 10.11.2023 Hinweise erteilt, wegen der Einzelheiten wird insgesamt auf das Protokoll vom 10.11.2023 (Bl. 88 ff d.A. verwiesen). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.