OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 T 164/06

LG KOBLENZ, Entscheidung vom

1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Hat der Betreute nach einem Erbfall verwertbares Vermögen über dem sozialhilferechtlichen Schonbetrag, kann die Staatskasse die zuvor aus der Staatskasse gezahlte Aufwandspauschale des Betreuers nach § 1836e BGB vom Betreuten zurückfordern. • Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen bei Befriedigung durch die Staatskasse auf diese über; Rückgriff ist nach § 1836c BGB in Höhe des nach Sozialhilferecht verwertbaren Vermögens möglich. • Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist auf den Zeitpunkt der Zahlung der Rückforderung aus dem Vermögen des Betreuten abzustellen; noch nicht konkretisierte Leistungsbescheide des Sozialhilfeträgers mindern das Vermögen hierfür nicht. • Die sofortige Beschwerde gegen eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 56g, 21, 22 FGG ist statthaft, führt hier aber nicht zum Erfolg.
Entscheidungsgründe
Regress der Staatskasse auf Erbe des Betreuten bei überschreitet Schonbetrag • Hat der Betreute nach einem Erbfall verwertbares Vermögen über dem sozialhilferechtlichen Schonbetrag, kann die Staatskasse die zuvor aus der Staatskasse gezahlte Aufwandspauschale des Betreuers nach § 1836e BGB vom Betreuten zurückfordern. • Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen bei Befriedigung durch die Staatskasse auf diese über; Rückgriff ist nach § 1836c BGB in Höhe des nach Sozialhilferecht verwertbaren Vermögens möglich. • Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist auf den Zeitpunkt der Zahlung der Rückforderung aus dem Vermögen des Betreuten abzustellen; noch nicht konkretisierte Leistungsbescheide des Sozialhilfeträgers mindern das Vermögen hierfür nicht. • Die sofortige Beschwerde gegen eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 56g, 21, 22 FGG ist statthaft, führt hier aber nicht zum Erfolg. Der Betroffene stand seit 1979 unter Betreuung; der ehrenamtliche Betreuer erhielt bis 2005 eine Aufwandspauschale aus der Staatskasse, da der Betroffene als mittellos galt. Der Betroffene erbte am 4. Juni 2005 von seiner verstorbenen Mutter 14.144,27 EUR. Daraufhin verfügte das Vormundschaftsgericht, dass die aus der Staatskasse in den letzten zehn Jahren gezahlten Aufwandsentschädigungen im Wege des Regresses geltend gemacht werden; es wurde die Rückzahlung von 2.613,91 EUR festgesetzt. Die Staatskasse setzte gegenüber dem Betroffenen gleichzeitig durch Leistungsbescheid Aufwendungsersatz für Heimkosten in Höhe von 11.806,89 EUR fest. Der Betreuer zahlte den Rechnungsbetrag an die Staatskasse und legte gegen die Verfügung des Vormundschaftsgerichts sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, die Rückzahlung zurückzuerhalten, um damit die Heimkosten des Betroffenen zu begleichen. • Übergegangene Ansprüche: Gemäß §§ 1836e Abs.1, 1908i Abs.1 BGB gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über, wenn diese den Betreuer befriedigt hat. • Rückgriffsvoraussetzungen: Die Staatskasse kann nach § 1836c BGB bei Vorliegen verwertbaren Vermögens des Betreuten Regress nehmen; nach § 1908i Abs.1 Satz1, § 1836c Nr.2 BGB und § 90 Abs.1 SGB XII ist der Betreute zur Verwendung seines verwertbaren Vermögens für Betreuungskosten verpflichtet. • Schonbetrag: Nach § 90 Abs.2 Nr.9 SGB XII und der darauf beruhenden Durchführungsverordnung besteht ein Schonbetrag von 2.600 EUR, der dem Betreuten zu belassen ist; das darüber hinausgehende Erbe ist verwertbar. • Zeitpunktbezogene Vermögensbetrachtung: Auf den Zeitpunkt der Zahlung des Rückforderungsbetrags ist abzustellen; ein noch nicht konkretisierter Rückgriffsanspruch des Sozialhilfeträgers zum Zeitpunkt der Zahlung schmälert das Vermögen nicht. • Anwendung auf den Fall: Der Betroffene hatte durch das Erbe ein Vermögen oberhalb des Schonbetrags; damit lagen die Voraussetzungen für die Rückforderung der aus der Staatskasse verauslagten Vergütung nach § 1836e BGB vor. • Verfahrensrechtliches: Die sofortige Beschwerde nach §§ 56g Abs.5, 21, 22 FGG war zulässig, aber unbegründet; das Verfahren ist nach § 131 Abs.3 KostO gebührenfrei und Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen. Die sofortige Beschwerde des Betreuers wurde zurückgewiesen; die Staatskasse durfte die zuvor aus der Staatskasse gezahlte Aufwandspauschale in Höhe von 2.613,91 EUR vom Betreuten zurückfordern, weil das Erbe das sozialhilferechtliche Schonvermögen überstieg. Ansprüche des Betreuers waren mit Zahlung auf die Staatskasse übergegangen, sodass die Staatskasse Regress nehmen konnte. Da zum Zeitpunkt der Zahlung des Rückforderungsbetrags der Rückgriffsanspruch des Sozialhilfeträgers wegen der Heimkosten noch nicht konkretisiert war, minderten diese Ansprüche das verwertbare Vermögen nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet. Die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.