Beschluss
14 O 784/23
LG Koblenz 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKOBLE:2024:0304.14O784.23.00
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Leitsätze
1. Die Beurteilung, ob eine ehrbeeinträchtigende Äußerung rechtswidrig ist, ist in aller Regel von einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen abhängig, die eine umfassende und einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen einer Äußerung und ihrer Bedeutung erfordert (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2459/19; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 und BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 362/18). (Rn.12)
2. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1980/91). Andererseits ist bei der Abwägung unter anderem zu bedenken, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft nur erwartet werden kann, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13).(Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten vom 01.02.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Streitwert wird vorläufig auf 7.600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilung, ob eine ehrbeeinträchtigende Äußerung rechtswidrig ist, ist in aller Regel von einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen abhängig, die eine umfassende und einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen einer Äußerung und ihrer Bedeutung erfordert (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2459/19; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 und BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 362/18). (Rn.12) 2. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1980/91). Andererseits ist bei der Abwägung unter anderem zu bedenken, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft nur erwartet werden kann, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13).(Rn.17) 1. Der Antrag des Beklagten vom 01.02.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Streitwert wird vorläufig auf 7.600,00 € festgesetzt. I. Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Klage auf Unterlassung einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung, Schmerzensgeld und Abmahnkosten. Der Kläger ist ein deutscher Politiker und Bundestagsabgeordneter. Er ist Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und seit dem 08.12.2021 Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Wikipedia-Auszug Anlage PBP 1). Am 29.04.2022 kommentierte der Beklagte über sein Facebook-Profil ein vom Kläger am selben Tage veröffentlichtes und bis heute unter xxxx einsehbares Video mit dem Kommentar „Drecksack“ (Anlage PBP 2). Daraufhin erstattete der Kläger unter dem 11.07.2022 Strafanzeige (Anlage PBP 3). Mit Verfügung vom 06.04.2023 stellte die Staatsanwaltschaft Koblenz das Verfahren gegen den Beklagten nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage von 1.000,00 € vorläufig ein. Da der Beklagte die Geldauflage nicht zahlte, wird das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Altenkirchen (Az.: 9 Cs 2020 Js 3789/23) gegen den Beklagten geführt. Unter dem 15.08.2023 versandte der klägerische Prozessbevollmächtigte an den Beklagten im Auftrag des Klägers eine Abmahnung (Anlage PBP 5), mit der der Beklagte unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten aufgefordert wurde. Der Beklagte reagierte auf die Abmahnung nicht. Mit seiner Klage beantragt der Kläger, dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, über den Kläger zu äußern und/oder äußern zu lassen: „Drecksack“ sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte beantragt mit seiner Klageerwiderung, die Klage abzuweisen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren. In der Sache trägt er vor, dass nach einem Zeitraum von über 22 Monaten nach dem von dem Beklagten am 29.04.2022 verfassten Post keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Der Post des Beklagten sei eine Reaktion auf ein Video des Klägers, in dem die bundesweiten Tafeln als zwingend erforderlich für die Versorgung der prekären Bevölkerung mit Nahrung dargestellt worden sein. Für den Beklagten sei es sonderbar, dass der Kläger als Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft nicht durch sein Ministerium die Grundlagen für eine ausreichende Lebensmittelversorgung dieser Bevölkerungsteile schaffe, sondern diese durch gemeinnützige Organisationen, wie beispielsweise die Tafeln, sicherstelle und dies als Erfolg seines Ministeriums deklariere. Der Post sei zwar unsachlich, stelle jedoch eine Reaktion auf ein Verhalten des Ministeriums des Klägers dar und lasse sich mithin durchaus als Meinungsäußerung einordnen. II. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weshalb ihm die Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Nach § 114 ZPO hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten – neben den sie rechtfertigenden wirtschaftlichen Verhältnissen – davon ab, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hierzu ist es erforderlich, dass das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und, soweit erhebliche Tatsachen streitig sind, von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, so dass auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage es zumindest möglich erscheint, dass die antragstellende Partei mit ihrem Begehren durchdringen wird (Zöller/Philippi, ZPO, § 114 Rn. 19 m.w.N.). Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung zu. Voraussetzung für den Erfolg der Klageanträge in der Hauptsache (Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 188 StGB, Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 StGB) ist eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. 1. Es handelt sich vorliegend um Meinungsäußerungen des Beklagten. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen wie dem Schimpfwort „Drecksack“ aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind. Die Äußerung ist ehrenrührig und verletzt den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Zwar steht es dem Beklagten grundsätzlich im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG frei, sich auch in scharfer Form kritisch über den Kläger zu äußern. Die Meinungsfreiheit ist aber nicht vorbehaltlos, sondern nur in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gewährleistet (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, beck-online). Zu diesen gehört das Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen. Nach dem Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 1094/19, 1 BvR 362/18 -, beck-online) ist die Beurteilung, ob eine ehrbeeinträchtigende Äußerung rechtswidrig ist, in aller Regel von einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen abhängig, die eine umfassende und einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen einer Äußerung und ihrer Bedeutung erfordert. Die Kammer hält die Klage für begründet, da bei der gebotenen Abwägung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit des Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) und des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts des Klägers bei ehrverletzenden Äußerungen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) im vorliegenden konkreten Einzelfall in der Gesamtschau letzteres überwiegt. Bei der gebotenen umfassenden und einzelfallbezogenen Abwägung ist zunächst von Bedeutung, dass der Beklagte den Adressatenkreis seiner Äußerung nicht klein gehalten, sondern seine Äußerung über das Internet verbreitet und diese damit einen unbestimmten und potentiell großen Adressatenkreis erreicht hat. Geäußert in den „sozialen Netzwerken“ im Internet entfaltet das Schimpfwort konkrete Breitenwirkung und ist – anders als das gesprochene Wort – nicht flüchtig. Weiter hat die Kammer in ihre Abwägung miteinbezogen, dass nicht die Privatsphäre des Klägers betroffen ist, sondern das öffentliche Wirken des Klägers, der als Politiker bewusst in die Öffentlichkeit tritt. Auch ist aus dem Schimpfwort, das nicht in einen Kontext gesetzt wird und für sich allein steht, nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte im „Kampf ums Recht“ oder im „Kampf um die Meinung“ befunden hätte, in dem grundsätzlich auch die Benutzung eindringlicher, starker Worte erlaubt wäre. Vielmehr hat das allein stehende Schimpfwort, das in seiner Wortbedeutung überhaupt keinen sachlichen Bezug erkennen lässt, nur zum Ziel, den Kläger zu diffamieren, da es in keiner denkbaren Weise einen Bezug zu dem Thema des Videos des Klägers (Bedeutung der Tafeln, Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung, Rolle des Ministeriums hierbei) oder sonst einem anderen sachlichen Thema aufweist oder herstellt. Eine „hitzige Situation“, in der sich der Beklagte befunden haben könnte, ist ebenso wenig erkennbar wie ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass für das Schimpfwort. Damit ist im vorliegenden Einzelfall das Gewicht der Meinungsfreiheit als gering anzusehen, da es lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen den Kläger und nicht um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geht. Vielmehr überschreitet das Schimpfwort die Grenze eines Angriffs auf die Ehre des Klägers, der als Person herabwürdigt wird. Die Kammer hat bei ihrer Abwägung bedacht, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (BVerfGE 93, 266, 293). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 -, juris Rn. 38). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder aber sein öffentliches Wirken mit seinen – unter Umständen weitreichenden – gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können. Allerdings bleiben auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (BVerfGE 42, 143, 153). Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen sich Personen des öffentlichen Lebens gefallen lassen müssen und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern auch daran, welche Position sie innehaben und welche öffentliche Aufmerksamkeit sie für sich beanspruchen. Einem Bundesminister gegenüber können insoweit härtere Äußerungen zuzumuten sein als etwa einem Lokalpolitiker. Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 108). Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben sieht die Kammer, dass die freie Meinungsäußerung ein hohes Rechtsgut ist und dass in der Öffentlichkeit stehende Personen wie der Kläger auch deutliche oder harsche Kritik auszuhalten haben. Doch auch diese Personen sind wie andere Bürger geschützt, wenn die Grenze eines persönlichen Angriffs überschritten wird und eine Meinungsäußerung weder aus der Wortbedeutung noch aus dem Kontext heraus im Ansatz erkennbar ist. Zwar steht das Schimpfwort „Drecksack“ nicht auf unterster Stufe wie etwa Begriffe aus dem Fäkalbereich, dennoch ist der konkrete ehrschmälernde Gehalt des aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfworts erheblich, da es einen Menschen ohne Moral und Anstand bezeichnet. Damit betrifft die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche und schmälert nicht (in erster Linie) das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Klägers als Minister. 2. Bei der Einschätzung der Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob es sich um eine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt, die die eine Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte unter der Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich machen würde. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19 -) hat in Bekräftigung seiner ständigen Rechtsprechung deutlich gemacht, dass es sich dabei um Ausnahmetatbestände handelt, die an strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Ohne dass es nach der vorstehenden Abwägung noch darauf ankäme, sieht die Kammer auch das Vorliegen einer Schmähkritik, die sich im verfassungsrechtlichen Sinn dadurch auszeichnet, dass eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr allein um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht, die – insbesondere unter den Kommunikationsbedingungen des Internets – ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht wird, aus den vorstehenden Gründen als gegeben an. 3. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die begangene Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (BGH, Urt. v. 31.07.2008 - 1 ZR 21/06 -, beck-online). Vorliegend tritt hinzu, dass der Beklagte – wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen (§ 138 Abs. 3 ZPO) – nicht nur an den Kläger, sondern an zahlreiche weitere Personen des öffentlichen Lebens beleidigende Posts versandt hat. 4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht mit dem Argument zu rechtfertigen, dass die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen im Hauptverfahren zu erfolgen hat. Zwar wird im Prozesskostenhilfeverfahren die Sach- und Rechtslage nur summarisch geprüft und schwierigere Rechts- oder Abwägungsfragen sollen regelmäßig dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben sollen (BVerfG, Beschlüsse vom 29.05.2006 - 1 BvR 430/03 -; vom 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91 -, beck-online). Denn wenngleich es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG NJW 1991, 413). Vorliegend kann die Kammer aber auf der Grundlage vorgegebenen verfassungsrechtlichen Leitlinien und des in der Sache einfach gelagerten, unstreitigen Sachverhalts bereits im Prozesskostenhilfeverfahren die gebotene Abwägung vornehmen, deren Ergebnis aufgrund der vorstehenden Erwägungen so klar ausfällt, dass es sich nach Auffassung der Kammer jedenfalls in diesem Einzelfall nicht um schwierige rechtliche Fragen handelt. III. Der vom Kläger angegebene Streitwert (7.600,00 €: Unterlassung 7.000,00 €, Schmerzensgeld 600,00 €) ist nach vorläufiger Einschätzung der Kammer im Hinblick auf die Prominenz des Klägers einerseits und Art, Intensität und Umfang der Äußerung (dazu siehe oben unter Ziffer II. 1.) andererseits zutreffend (vgl. insgesamt: BeckOK Kommentar § 3 ZPO "Ehrverletzungen"). Ansprüche auf Unterlassung sind nichtvermögensrechtlicher Art und der Zuständigkeitsstreitwert ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen festzusetzen. Als Richtschnur hierfür kann in der Regel die in solchen Fällen für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts geltende Vorschrift in § 48 Abs. 2 GKG herangezogen (BeckOK KostR/Toussaint GKG § 48 Rn. 37) und in Ermangelung tatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine hiervon abweichende Schätzung in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG sowohl für den Zuständigkeits- und Rechtsmittel- als auch für den Gebührenstreitwert grundsätzlich ein Betrag von 5.000,00 € festgesetzt werden (BGH BeckRS 2015, 20307: zwischen etwa 5.000,00 € und 15.000,00 € je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung), wobei allerdings anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls stets zu prüfen bleibt, ob dieser Betrag dem Gewicht der in Rede stehenden Streitigkeit gerecht wird (BGH GRUR-RS 2020, 34934; OLG Saarbrücken BeckRS 2012, 11757; LG München II BeckRS 2019, 13929). Der Betrag ist je nach den Umständen – etwa bei Prominenten oder auch sonst besonders spektakulären Fällen (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2023, 21283) – zu erhöhen (OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 33509; LG München II BeckRS 2019, 13929).