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Beschluss

1 Qs 45/22, 1 Qs 9/23, 1 Qs 10/23

LG Koblenz 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 01.04.2022 (30 Gs 3184/22) wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerden des Beschuldigten gegen die aufgrund des Beschlusses vom 01.04.2022 erfolgte Wohnungsdurchsuchung, sowie die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 11.05.2022 aufgeführten Gegenstände werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 01.04.2022 (30 Gs 3184/22) wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerden des Beschuldigten gegen die aufgrund des Beschlusses vom 01.04.2022 erfolgte Wohnungsdurchsuchung, sowie die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 11.05.2022 aufgeführten Gegenstände werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 01.04.2022 (30 Gs 3184/22, Bl. 101 d. A.) wurde gegen den Beschuldigten die Durchsuchung seiner Wohnung und anderer Räume, seiner Person und der ihm gehörenden Sachen einschließlich eventuell vorhandener Fahrzeuge wegen des Verdachts der Zuwiderhandlung gegen Verbote nach dem Vereinsgesetz angeordnet. Dem Beschuldigten wurde dabei vorgeworfen an Briefen, welche an die im Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (Az. 251 Js 26/14) inhaftierten Angeklagten P., K., T. und E. (jeweils Mitglieder des „H.MC“) adressiert waren mitgewirkt, namentlich diese unterzeichnet zu haben. Die Briefe enthielten einen Kalender mit Fotografien sowie weitere Darstellungen von Motiven des „H. MC“, hierbei unter anderem das Symbol der „H.“, der sog „death head“ ein behelmter Totenkopf in den Farben Weiß, Schwarz und Rot mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln, sowie das Akronym „A.F.F.A.“ (“Angels Forever Forever Angels“). Auf einer Fotografie sind fünf männliche Personen zu sehen, die mit dem Rücken zur Kamera offenbar an einer Straße vor einer Berglandschaft stehen. Sie tragen sog „Rockerkutten“, auf denen die bogenförmigen Schriftzüge „H. A.“ und „B.“ sowie der geflügelte „death head“ zu sehen sind. Der Bereich des Totenkopfes scheint dabei geschwärzt zu sein. Eine Ermittlung der Polizei ergab, dass es sich bei einer der auf dem Foto abgebildeten Personen um den Beschuldigten handelte (Ermittlungsvermerk Bl. 76 d. A.). Weiter enthielt der Brief als Abschluss die Grußformel „YOUR BROTHERS FROM H.A.M.C. B. A.F.F.A.“. Unterhalb der Grußformel befinden sich zahlreiche Unterschriften, darunter auch die Unterschrift „U.81“. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz wurde am 11.05.2022 vollstreckt und führte u. a. zum Auffinden von zwei Kutten (Sicherstellungsprotokoll, Bl. 271 d. A.). Mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 19.05.2022 wurde die Beschlagnahme der zuvor sichergestellten Gegenstände angeordnet (Bl. 334 d. A.). Mit Schreiben seines Verteidigers vom 21.06.2022 (Bl. 411 d. A.) hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 01.04.2022, gegen die Durchführung der Durchsuchung als solcher und gegen die „Beschlagnahme der im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 11.05.2022“ vermerkten Gegenstände eingelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass kein Anfangsverdacht für eine Straftat des Beschuldigten ersichtlich sei. Darüber hinaus sei die Durchsuchung unverhältnismäßig, da aufgrund der im Raum stehenden Tatvorwürfe aus dem Vereinsgesetz allenfalls eine Geldstrafe drohe. Mit Verfügung vom 23.06.2022 half das Amtsgericht Koblenz den Beschwerden nicht ab (Bl. 418 d. A.) und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor. II. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt, § 306 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar kommt ein strafbares Verhalten durch ein mögliches Unterzeichnen und Versenden der beschlagnahmten Briefe nicht in Betracht, allerdings besteht ein Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG i. V. m. § 9 Abs. 3 VereinsG durch das Verwenden von Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden durch das Tragen solcher Symbolik in der Öffentlichkeit, dargestellt auf dem Lichtbild auf der 2. Seite des Kalenderblatts (Bl. 18 d. A.). 1. Bezüglich des Versendens der durch das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 29.04.2021 (Bl. 7 d. A.) beschlagnahmten Briefe kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beschuldigte selbst hieran mitgewirkt hat, da auch unter Zugrundelegung einer Mitwirkung, namentlich einer Unterzeichnung der Briefe, ein strafbares Verhalten nicht ersichtlich ist. Eine Strafbarkeit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 VereinsG scheidet vorliegend aus, da es sich bei dem „H.A.M.C. B.“ nicht um einen verbotenen Verein handelt. In Betracht kommt lediglich eine Strafbarkeit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG. Durch die Verweisung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG auf § 9 Abs. 3 VereinsG kommt insbesondere in Betracht, dass vorliegend Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden, in den Briefen dargestellt worden sind. Ein solches Kennzeichen könnten dabei insbesondere das Symbol der „H.“, ein behelmter Totenkopf in den Farben Weiß, Schwarz und Rot mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln, darstellen. Vorliegend fehlt es aber jedenfalls an einer Tathandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG fehlt. Strafbewehrt ist - soweit vorliegend von Interesse - lediglich die Verbreitung oder die öffentliche Verwendung von Kennzeichen verbotener Teilorganisationen. Unter der Verbreitung eines Kennzeichens versteht man die Weitergabe an einen anderen mit dem Ziel, das Kennzeichen einem größeren, für den Täter nicht kontrollierbaren Personenkreis zugänglich zu machen (vgl. Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 20 VereinsG Rn. 106 m. w. N.). Der Begriff des öffentlichen Verwendens ist weit auszulegen und erfasst jeden Gebrauch von Kennzeichen, der dieselben in irgendeiner Weise optisch oder akustisch wahrnehmbar macht, ohne dass es - wie bei der Verbreitung - auf eine körperliche Überlassung, ankommt. Insbesondere fallen hierunter das Tragen, Zeigen, Ausstellen, Vorführen, Vorsprechen oder Ausrufen von Kennzeichen. Für die Erfüllung des Merkmals der Öffentlichkeit ist es – ähnlich wie bei der Tathandlung der Verbreitung – erforderlich, dass das Kennzeichen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann, die mit dem Täter nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind (vgl. Heinrich, a. a. O., § 20 VereinsG Rn. 108, 109). Hieran fehlt es vorliegend jeweils. Es handelt sich um Briefsendungen an die im Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin inhaftierten Angeklagten P., K., T. und E., welche nach Art und Inhalt der Briefe lediglich für die dort inhaftierten Angeklagten selbst bestimmt sind („Lieber Bruder“) und nehmen zudem direkt Bezug auf die gegenwärtige Haftsituation der Adressaten. Es ergibt sich aus den Briefen nicht, dass diese oder die in den Briefen enthaltenen zwei Seiten der Kalenderblätter einem größeren, nicht kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen. Es handelt sich vielmehr vorliegend um eine rein private Verwendung, bei der Adressat und damit auch der Zielkreis der Personen genau bestimmt sind. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei dem Versenden der Briefe damit gerechnet werden musste, dass die inhaftierten P., K., T. und E. Beschränkungen im Schrift- und Paketverkehr gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 StPO unterliegen. Auch durch das Hinzutreten einer weiteren Person, namentlich derjenigen Person, welche die Briefkontrolle tatsächlich durchführt, ist der Personenkreis nach wie vor kontrollierbar und nicht unüberschaubar. 2. Es besteht allerdings ein Anfangsverdacht insoweit, als dass der Beschuldigte verdächtig ist, auch von verbotenen Teilorganisationen verwendete Symbolik gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG i. V. m. § 9 Abs. 3 VereinsG in der Öffentlichkeit verwendet zu haben. Anknüpfungspunkt ist dabei die in den übersandten Kalendern integrierte Fotografie, auf dem fünf Personen mit dem Rücken zur Kamera stehend mit den charakteristischen „Kutten“ des „H. A. MC“ - augenscheinlich in der Öffentlichkeit - abgebildet sind, wobei der auf den „Kutten“ befindliche „death head“ in Teilen unkenntlich gemacht wurde. Auf Grund der Verweisung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG auf § 9 Abs. 3 VereinsG ist auch das Verwenden von Symbolik verbotener Teilorganisationen strafbewehrt. Der behelmte Totenkopf in den Farben Weiß, Schwarz und Rot mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln ist hierbei ein Symbol, das u.a. auch durch den im Jahre 2016 verbotenen „H.A.M.C. B.“ verwendet worden ist. Das Lichtbild auf Seite 2 des versendeten Kalenderblattes gibt dabei zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass solche Symbolik in der Öffentlichkeit, verwendet worden ist, denn es zeigt das Tragen von mit inkriminierten Zeichen versehen „Kutten“ vor einer Bergkulisse an einer Straße. Augenscheinlich ist das Bild bei einem Motorradausflug aufgenommen worden. Der Ermittlungsvermerk vom 22.03.2022 (Bl. 72 ff. d.A.) gibt weiter hinreichende Anhaltspunkte dahingehend, dass es sich bei der zweiten Person auf der linken Seite des Lichtbildes um den Beschuldigten handelt, sodass insgesamt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Beschuldigten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG i. V. m. § 9 Abs. 3 VereinsG bestehen. Einem Anfangsverdacht steht dabei nicht entgegen, dass nach dem damaligen Ermittlungsstand nicht ersichtlich ist, wann und wo das Lichtbild aufgenommen worden ist, namentlich ob dieses vor oder nach der Änderung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, im Inland oder im Ausland aufgenommen worden ist. Erforderlich für einen Anfangsverdacht sind lediglich zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Die Klärung der Frage, wann und wo das Foto tatsächlich entstanden ist, bleibt dem weiteren Ergebnis des Ermittlungsverfahrens überlassen. Der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung gegen den Beschuldigten steht weiter nicht entgegen, dass das Amtsgericht im Beschluss vom 01.04.2022 vornehmlich von einer Strafbarkeit des Beschuldigten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG i. V. m. § 9 Abs. 3 VereinsG durch Versenden der beschlagnahmten Briefe ausgegangen ist. Im Rahmen der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ist es zulässig, eine andere rechtliche Beurteilung an die damals vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse zu knüpfen (vgl. Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2 Auflage 2023, § 105 Rn. 41c). Das Amtsgericht ist im Beschluss vom 01.04.2022 von hinreichenden Anhaltspunkten dahingehend ausgegangen, dass das im Brief integrierte Lichtbild unter anderem den Beschuldigten zeigt. Durch die Beschwerdekammer wurde mithin lediglich eine andere rechtliche Beurteilung an die bereits vorhandenen Anhaltspunkte geknüpft. Die angefochtene Durchsuchungsmaßnahme war auch verhältnismäßig. Bei der Anordnung einer Durchsuchung muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insbesondere aufgrund der hiermit gegebenenfalls verbundenen Einschränkung der Grundrechte des Beschuldigten besonders beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976, Az. 2 BvR 294/76 in: MDR 1977, 113). Das bedeutet, dass die Durchsuchung zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein muss, d. h., dass keine anderen, weniger einschneidenden Mittel zur Verfügung stehen dürfen. Darüber hinaus muss die Durchsuchung im Hinblick auf den verfolgten gesetzlichen Zweck auch erfolgversprechend sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2013, Az.: 2 BvR 389/13, StraFo 2014, 67, m. w. N.). Dabei gibt es keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass Durchsuchungen erst ab einer bestimmten angedrohten Höchststrafe zulässig sind. Diesen Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts. Insbesondere steht dem auch nicht eine mangelnde Eignung oder Erforderlichkeit der Maßnahme entgegen, weil die Personen auf der Fotografie bereits identifiziert werden konnten. Denn auf der Fotografie sind Teile des „death heads“ nicht erkennbar. Zur Überprüfung, ob die Unkenntlichmachung eine solche der Abbildung oder aber eine solche der Original-“Kutte“ war, war ein Auffinden der Original-“Kutten“ nötig. Der Erlass der Durchsuchungsanordnung war angesichts der Gefährlichkeit der Organisation der H. und der Stärke des Tatverdachts auch angemessen im engeren Sinne. Zudem bestand im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beantragte Durchsuchung. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür besteht, dass die gesuchten Beweismittel aufgefunden werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2013, Az.: 2 BvR 389/13 in: StraFo 2014, 67). Dabei sind nicht nur die „Kutten“, sondern auch etwaige gespeicherte weitere Fotos vom Tattag von Bedeutung. Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss genügt auch den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Durchsuchungsanordnung zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.09.2006, Az.: 2 BvR 1219/05 in: NJW 2007, 1443; Schmitt, a.a.O., § 105 Rn. 5 f.). Der Durchsuchungsbeschluss bezeichnet die Straftat, deren Begehung Anlass zur Durchsuchung gab und enthält darüber hinaus eine Tatsachenangabe über den Inhalt des Tatvorwurfs. Ferner sind der Zweck und das Ziel sowie das Ausmaß der Durchsuchung genau bezeichnet und schließlich auch die Beweismittel angegeben, deren Auffinden die Durchsuchung dienen sollte. III. Die Beschwerde gegen die „Beschlagnahme der im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 11.05.2022 aufgeführten Gegenstände“ ist wegen prozessualer Überholung unzulässig. Bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 19.05.2022 hat das Amtsgericht Koblenz die Beschlagnahme bestätigt. Aufgrund der Formulierung der Beschwerde richtet sich diese ausdrücklich nicht gegen diesen Beschluss vom 19.05.2022. IV. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 01.04.2022 erfolgte Durchsuchung seiner Wohnung als solche ist nicht statthaft. Die Beschwerde ist vor allem gegen Beschlüsse und Verfügungen das statthafte Rechtsmittel. Soweit über das Rechtsmittel gegen den Durchsuchungsbeschluss hinaus auch die Art und Weise der Durchsuchungsmaßnahme angegriffen werden soll, wäre hierfür der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog beim Amtsgericht Koblenz zu stellen. Da im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Vortrag zu einer eventuell rechtswidrigen Art und Weise der Durchsuchungen erfolgte, der Beschuldigte diese also offensichtlich nicht beanstanden wollte, ist auch keine Umdeutung der Beschwerden in einen solchen Antrag angezeigt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.