OffeneUrteileSuche
Urteil

140 Ks -108 Js 91/24- 3/24

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2024:0822.140KS108JS91.24.3.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Leidet der Täter eines Tötungsdeliktes unter einer schweren Depression, liegt volle Schuldunfähigkeit vor, wenn die psychische Störung für die Tat nicht mitursächlich war.

Depressive Störungen sind mit Antriebshemmung und Abwendung von Außenbeziehungen verbunden; hiebei kann es dann (abgesehen vom Sonderfall des sog. Mitnahmeselbstmordes) zu aktiven Straftaten nicht wegen, sondern trotz der psychischen Störung kommen.

(Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen durch BGH, Beschluss vom 05.03.2025 -3 StR 570/24)

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer

lebenslangen Freiheitsstrafe

verurteilt.

Die Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerinnen jeweils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 26.07.2024 zu zahlen; insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Angeklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den 3 Adhäsionsklägerinnen, die Beerdigungskosten in Höhe von 6.260,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.07.2024 zu zahlen; auch insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Es wird festgestellt, dass sämtliche vorgenannten Ansprüche der Adhäsionsklägerinnen gegen die Angeklagte aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Angeklagten herrühren.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die besonderen Kosten der Nebenklage und der Adhäsion sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und der Adhäsionsklägerinnen zu tragen.

§ 211 StGB

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leidet der Täter eines Tötungsdeliktes unter einer schweren Depression, liegt volle Schuldunfähigkeit vor, wenn die psychische Störung für die Tat nicht mitursächlich war. Depressive Störungen sind mit Antriebshemmung und Abwendung von Außenbeziehungen verbunden; hiebei kann es dann (abgesehen vom Sonderfall des sog. Mitnahmeselbstmordes) zu aktiven Straftaten nicht wegen, sondern trotz der psychischen Störung kommen. (Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen durch BGH, Beschluss vom 05.03.2025 -3 StR 570/24) Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerinnen jeweils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 26.07.2024 zu zahlen; insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Angeklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den 3 Adhäsionsklägerinnen, die Beerdigungskosten in Höhe von 6.260,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.07.2024 zu zahlen; auch insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Es wird festgestellt, dass sämtliche vorgenannten Ansprüche der Adhäsionsklägerinnen gegen die Angeklagte aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Angeklagten herrühren. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die besonderen Kosten der Nebenklage und der Adhäsion sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und der Adhäsionsklägerinnen zu tragen. § 211 StGB für Recht erkannt: Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerinnen jeweils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 26.07.2024 zu zahlen; insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Angeklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den 3 Adhäsionsklägerinnen, die Beerdigungskosten in Höhe von 6.260,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.07.2024 zu zahlen; auch insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Es wird festgestellt, dass sämtliche vorgenannten Ansprüche der Adhäsionsklägerinnen gegen die Angeklagte aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Angeklagten herrühren. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die besonderen Kosten der Nebenklage und der Adhäsion sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und der Adhäsionsklägerinnen zu tragen. § 211 StGB Gründe Die N04 Jahre alte Angeklagte war aufgrund einer depressiven Phase auf freiwilliger Basis in stationärer Behandlung in der NV.-Klinik UH.. Dort war sie zusammen mit der N05-jährigen FA. OE. in einem Zweibettzimmer untergebracht. Als FA. OE. am Abend des 22.01.2024 eingeschlafen war, drückte die Angeklagte ihr mit Gewalt über mehrere Minuten ein mit Essigessenz getränktes Kissen auf das Gesicht, bis diese – wie von der Angeklagten beabsichtigt - aufgrund von Sauerstoffmangel verstarb. I. Feststellungen zur Person Die Angeklagte wurde in P. geboren. Sie wuchs in P./HK. gemeinsam mit ihren vier Geschwistern als jüngstes Kind auf dem G01 der Eltern auf. Ihr Vater arbeitete als Landwirt. Er suizidierte sich im Jahr 1973, als die Angeklagte fünf Jahre alt war. Ihre Mutter verstarb im Jahr 2023 im Alter von 93 Jahren. Auch die Geschwister der Angeklagten sind suizidal veranlagt. Ihre älteste Schwester leidet an einer bipolaren Störung und hat bereits mehrere Suizidversuche begangen, der älteste Bruder der Angeklagten suizidierte sich im Jahr N07. Auch der andere Bruder der Angeklagten hat bereits mehrere Suizidversuche unternommen und wurde in der Psychiatrie wegen einer bipolaren Störung behandelt. Auch die Angeklagte leidet spätestens seit ihrem 18. Lebensjahr an einer Depression. Sie erlangte den Hauptschulabschluss der Klasse 10 A und schloss im Jahre N07 erfolgreich die Ausbildung zur N. ab. Anschließend absolvierte sie diverse praktika und arbeitete dann als H.. N07 lernte sie einen 15 Jahre älteren JN. kennen. Nach dem Tod des Lebenspartners im Jahr 2010 versuchte sie mehrfach, sich zu suizidieren. Nach dem ersten Suizidversuch im September 2010 mit einer Überdosis Tabletten wurde sie von der Intensivstation in die Psychiatrie der NV.-Klinik verlegt, wo sie auf freiwilliger Basis blieb, allerdings nach knapp 5 Tagen die Station verließ und erneut versuchte, sich mit einer Überdosis Tabletten zu töten. Sie konnte aufgefunden und erneut in der Klinik behandelt und nach mehreren Wochen stabilisiert entlassen werden, Ende Oktober 2010 versuchte sie dann ein 3. Mal, sich mit einer Überdosis Tabletten zu töten, woraufhin sie erneut auf freiwilliger Basis in der NV.-Klinik verblieb und am 00.00.2020 stabilisiert entlassen wurde. Bis zu ihrer auf freiwilliger Basis basierenden Einweisung in die NV.-Klinik im VN. 2023 – Auslöser bzw. Ursache hierfür war der Tod ihrer Mutter im LA. 2023 - fand keine erneute Einweisung statt, wohl aber befand sie sich durchgehend in psychiatrischer ambulanter und medikamentöser Behandlung und besuchte seit 2022 eine Frauengruppe bei QH.. in P.. Eine Suchtproblematik besteht bei ihr nicht. Die Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie lebte in einer eigenen Wohnung in P.-OX., erhielt monatlich 800 € Arbeitsunfähigkeitsrente zuzüglich 500 € Zusatzversorgung; zudem war sie als geringfügig Beschäftigte H. in einem Kindergarten tätig. II. Feststellungen zur Sache Vorgeschichte: Im LA. 2023 verstarb die Mutter der Angeklagten, um die diese sich intensiv gekümmert hatte. Die Angeklagte begab sich Ende 2023 erneut aufgrund ihrer depressiven Störung und einer akuten depressiven Verstimmung in die NV.-Klinik UH., wo sie auf der Station N10, einer offenen Station auf freiwilliger Basis, unterkam. Silvester 2023 erhielt sie eine Zimmernachbarin, das spätere Tatopfer, die N05 Jahre alte FA. OE., die Stimmen hörte und nach dem Tod ihres Ehemannes nach 63 Ehejahren auch oft noch traurig war. Da auf der grundsätzlich für sie geeigneten und zuständigen Station, der Geriatrie, kein Platz frei war, kam sie auch auf der Station N10 unter, in dem Zweibettzimmer, das bislang die Angeklagte allein bewohnt hatte. Die beiden verstanden sich gut. Das als „ruhige ältere Dame“ und „süße liebe Omi“ beschriebene Tatopfer, das hin und wieder geäußert hatte, eigentlich gerne bei ihrem verstorbenen Mann zu sein, fasste während der Dauer des Aufenthalts wieder Lebensmut und sollte alsbald in eine Tagespflege entlassen werden. Am Abend des 22.01.2024 ging das Tatopfer – wie üblich - früh schlafen und schlief bereits, als die Angeklagte gegen 22:30 Uhr von der Zeugin IL. (ZD.) ihre Abendmedikation bekam, die sie zuvor vergessen hatte, abzuholen und einzunehmen. Die Zeugin IL. verließ daraufhin wieder das Zimmer. Tatgeschehen: Kurz nachdem die Zeugin IL. das Zimmer wieder verlassen hatte, nahm die Angeklagte eine Flasche Essigessenz und tränkte damit ein Kopfkissen. Die fast vollständig entleerte Flasche entsorget sie im Mülleimer des Zimmers. Sie begab sich dann zu dem Bett der Frau OE., die entweder inzwischen schlafend auf dem Rücken lag oder durch die Angeklagte auf den Rücken gedreht wurde und drückte ihr – um sie zu töten - das Kissen auf das Gesicht, so dass Mund und Nase und damit die Atemwege verschlossen wurden. Dies tat sie mit einer so großen Gewalt, dass das Tatopfer Rötungen und Schürfungen im Gesicht erlitt, zudem Widerlageverletzungen (kräftige Einblutungen) am Rücken und den Schulterblättern. Die Angeklagte ließ von diesem Gewaltakt erst nach einigen Minuten ab, nachdem das Tatopfer aufgrund eines hypoxischen Herz-Kreislaufversagens aufgrund Sauerstoffmangels verstorben war, was die Angeklagte durch ihr Tun so wollte und bezweckte. Aufgrund des Einatmens der Essigessenz erlitt das Tatopfer zudem vor ihrem Tod Verätzungen an der Luftröhre und den Bronchien. Nachtatgeschehen: Nach dem Tod von FA. OE. begab sich die Angeklagte gegen 22:40 Uhr zu der einzigen über Nacht auf der Station anwesenden ZD., der Zeugin IL., die gerade mit einem anderen Patienten, der an Kreislaufproblemen litt, beschäftigt war und erklärte, es sei was Schlimmes passiert, sie habe Essig benutzt und die Zimmernachbarin OE. umgebracht. Eine daraufhin eingeleitete Reanimation von FA. OE., die auf ihrem Bett mit dem Kissen auf dem Gesicht aufgefunden wurde, verlief erfolglos. Die Angeklagte äußerte gegenüber dem hinzugerufenen MY., dem Zeugen FP. noch, dass FA. OE., die am nächsten Tag entlassen werden sollte, gar nicht nach Hause gewollt, sondern zu ihrem verstorbenen Ehemann gewollt habe. III. Beweiswürdigung Die Angeklagte hat sowohl zur Person als auch zur Sache von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (I.) beruhen auf ihren, im Zuge ihrer Untersuchung durch den psychiatrischen Sachverständigen HR. diesem gegenüber gemachten Angaben zu ihrer Person und ihrem Werdegang, die dieser im Rahmen seiner Gutachtenerstellung wiedergab. Bestätigt wurden diese Angaben durch die Zeugin RE., die die Angeklagte als Trauerbegleiterin im Rahmen einer Frauengruppe bei QH.. kennengelernt und einige Zeit, insbesondere nach dem Tod der Mutter im LA. 2023, auch auf freundschaftlicher Basis begleitet hatte. Die Feststellungen zu den (fehlenden) Vorstrafen beruhen auf der Verlesung eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zur Sache (II.) beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf den überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen FN.. Diese führte überzeugend aus, dass das Tatopfer einen Erstickungstod, verursacht durch ein Bedecken der Atemwege, erlitten habe. Bereits äußerlich sei bei dem Leichnam erkennbar gewesen, so die Sachverständige anschaulich, dass auf ihr Gesicht mit stumpfer Gewalt eingewirkt worden sei. So habe das Tatopfer gerötete Haut gehabt und am Jochbein Schürfwunden, auch die Oberlippe habe einen Schleimhautdefekt und Flecken aufgewiesen, was mit einem auf das Gesicht drücken des aufgefundenen Kissens erklärt werden könne. Korrespondierend dazu wiesen die Befunde der inneren Leichenschau ebenfalls auf den Erstickungstod hin. So seien bei dem Tatopfer Stauungsblutungen an der Augenbindehaut, der Ohrregion, den inneren Organen und in der Lunge erkennbar, ebenso wie heftige Einblutungen im Unterhautfettgewebe sowie eine Gehirnschwellung, alles typische Folgen eines Erstickungstodes, so die Sachverständige. Zudem seien Bissverletzungen der Zunge aufgefunden worden, was auf durch Sauerstoffmangel verursachte Krampfanfälle zurück zu führen sei, die ebenfalls für den Erstickungstod sprächen. Auch die Niere und die Lunge hätten typische Erstickungsbefunde und Anzeichen von Sauerstoffmangel aufgewiesen. Dass das sichergestellte, mit Essig getränkte Kissen das Tatwerkzeug gewesen sei, könne – neben dem Umstand, dass dieses noch auf dem Gesicht der Toten beim Auffinden gelegen habe, so die Zeugin IL. glaubhaft – daraus gefolgert werden, dass dem Leichnam ein starker Essiggeruch entströmt sei und zudem in Luftröhre und Bronchien Verätzungen der Schleimhaut hätten entdeckt worden seien, was auf ein Einatmen von Essigessenz zurückzuführen sei, so die Sachverständige weiter. Ein Verschlucken der Essenz könne ausgeschlossen werden, da die Speiseröhre und der Magen der Toten keine Verätzungen aufgewiesen hätten. Dass es aus dem Mund der Toten bei Entfernen des Kissens gebrodelt habe, sei ebenfalls typisch für den Erstickungstod, dabei handele es sich nicht um die Essigessenz, sondern um Wasser, dass in die Lunge gelange und dann rausgedrückt werde/“hoch komme“. Neben den bereits äußerlich sichtbaren Verletzungen im Gesicht der Toten, die auf eine stumpfe Gewalteinwirkung hinwiesen, habe sie innerlich kräftige Einblutungen an der Rückseite der Schultern und im Unterhautfettgewebe des Rückens festgestellt, was darauf schließen lasse, dass jemand mit großer Gewalt, wahrscheinlich auch durch ein knien auf den Schultern der Toten, die Atemwege mit dem Kissen verschlossen habe und dies mindestens für einige Minuten, bis der Erstickungstod eingetreten sei. Ihre Erläuterungen unterlegte die Sachverständige anschaulich mit dem Beschreiben der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Obduktion des Tatopfers, die ihre Erläuterungen überzeugend auch für den medizinischen Laien bekräftigten und nachvollziehbar werden ließen. Dass die Angeklagte diejenige war, die das Kissen auf das Gesicht von FA. OE. gedrückt hat, bis diese verstarb, ergibt sich in erster Linie aus ihren eigenen spontanen Angaben direkt nach dem Tod ihrer Zimmernachbarin gegenüber der Pflegerin IL.. Die Zeugin IL. schilderte in der Hauptverhandlung sichtlich noch unter Schock und unter Selbstvorwürfen leidend, authentisch, dass sie am Tatabend, nachdem sie gegen halb 11 der Angeklagten noch die von ihr zuvor vergessene Arznei vorbei gebracht habe und FA. OE., die wieder Lebensmut gefasst und entlassen werden sollte, bereits geschlafen habe, mit einem Patienten beschäftigt gewesen sei, der an Kreislaufproblemen gelitten habe, als die Angeklagte dieses Nachbarzimmer betreten und erklärt habe, dass was Schlimmes passiert sei, sie habe FA. OE. umgebracht. Diese habe sie dann auf dem Rücken liegend mit einem Kissen auf dem Gesicht vorgefunden, überall habe es stark nach Essig gerochen. Eine Reanimation durch herbei gerufene weitere Kollegen sei erfolglos verlaufen. Dies bestätigt der Zeuge AR., der die laufende Reanimation übernahm, aber nur noch den Tod feststellen konnte, so der Zeuge glaubhaft. Alle am Tatort gewesenen Zeugen bestätigten den starken Essiggeruch im Raum, auch der Zeuge FP., der zudem glaubhaft angab, dass die Angeklagte ihm gegenüber nach der Tat angegeben habe, dass die Geschädigte eigentlich gar nicht nach Hause, sondern zu ihrem verstorbenen Ehemann gewollt habe, seit Tagen habe sie (die Angeklagte) diesen Gedanken im Kopf. Aus der massiven Gewalt, mit der die Angeklagte das Kissen auf die Atemwege / das Gesicht der Geschädigten gedrückt hat und der Dauer, schließt die Kammer, dass die Angeklagte den Tod des Opfers wollte. Das gute Verhältnis zwischen der Angeklagten und FA. OE. ergibt sich aus der Aussage der Tochter der Geschädigten, der Nebenklägerin S., die angab, dass ihre Mutter nur gut über die Angeklagte gesprochen habe. Dies wird bestätigt durch die Angaben der auf der fraglichen Station tätigen Zeugen IL. und FP.. Schuldfähigkeit Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war bei Begehung der Tat vollständig erhalten. Zwar lag bei der Angeklagten eine „Major Depression“ vor, die angesichts der genetischen Vorbelastung der Angeklagten unter dem Eingangsmerkmal „krankhafte seelische Störung“ zu prüfen ist. Insoweit stimmt die Diagnose des Sachverständigen mit den Diagnosen der Vorbehandler überein. Der Sachverständige HR. hat – in Übereinstimmung mit dem vorstehend dargelegten Lebenslauf – ausgeführt, dass alle im DSM-5 hierzu angeführten Kriterien eingreifen. Beginnend mit dem 18. Lebensjahr und später nach dem Tod des Lebensgefährten verfestigt sind ständige depressive Verstimmungen mit Hoffnungslosigkeit und Traurigkeit zu beobachten. Vermindertes Interesse und verminderte Freude befielen fast alle Lebensbereiche. Gewichtsverlust, Verlangsamung der Aktivitäten, Müdigkeit mit Energieverlust, ein Gefühl der Wertlosigkeit, Schwächung der Konzentrationsfähigkeit und der wiederkehrende Todeswunsch (Suizidversuche) kommen hinzu. Die – durchaus schwerwiegende – Depression der Angeklagten hat sich allerdings nicht auf die Begehung des vorliegenden Tötungsdeliktes ausgewirkt; sie war insoweit weder allein ursächlich noch mitursächlich; insbesondere die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten blieben hiervon unberührt. Depressive Störungen sind mit Antriebshemmung und Abwendung von Außenbeziehungen verbunden; hierbei kommt es dann (abgesehen vom – hier nicht eingreifenden Fall des „Mitnahmeselbstmordes“) ggf. zu aktiven Straftaten nicht wegen, sondern trotz der psychischen Störung (Kröber, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 3, Seite 126; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 StR 71/13). Dem entsprechend hat der Sachverständige HR. ausgeführt, dass die Depression der Angeklagten im Hinblick auf Fremdaggressionen aufgrund der damit verbundenen Antriebsschwäche eher ein protektiver Faktor im Sinne des Schutzes vor Delinquenz war. Das mögliche „Motiv“ des „Helfenwollens“ der Angeklagten im Sinne eines – von ihr selbst nie geschafften - Zusammenkommens mit dem verstorbenen Partner bewertete der Sachverständige HR. als gar nicht so fernliegend. Er gab dazu an, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Erkrankung der depressiven Störung zwar selber vollkommen gefühllos und versteinert wirke, was auch so sei, dies aber nicht im Hinblick auf die Lage anderer Mitmenschen. Mitgefühl könne sie empfinden und habe ggf. bei der Getöteten deren Leid, den verstorbenen Ehemann zu missen, beenden wollen. Dies spiele aber nur für das Verstehen der Tat, keinesfalls für die Frage der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eine Rolle, da diese pseudoaltruistische Handlung keinesfalls ihrer eigenen Depression entstamme, da gerade diese Krankheit vor fremdaggressiven Handlungen schütze und die Idee nicht, wie bspw. ein Mitnahmesuizid, synton mit der eigenen Erkrankung zu bewerten sei. Nach dem Ergebnis des Gutachtens, das der psychiatrische Sachverständige HR. in der Hauptverhandlung über die Angeklagte erstellt hat, lag bei dieser zum Zeitpunkt der Tatbegehungen – abgesehen von der soeben dargestellten Depression - keines der vier biologischen Eingangsmerkmale vor, die nach den §§ 20, 21 StGB zu einem Ausschluss oder einer erheblichen Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führen können. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen an. Eine krankhafte seelische Störung , welche sich durch den Einfluss eines Wahns oder halluzinatorischer Erlebnisse manifestiert, hat der Sachverständige ausgeschlossen. Es haben sich weder für die Zeit der Tatbegehung noch für die Zeit zuvor Hinweise auf ein Wahnsystem gegeben, das von einer unkorrigierbaren Überzeugung geprägt ist. Dass die Angeklagte zwar seit Jahrzehnten und auch immer noch an einer schweren Depression leidet, stellte der Sachverständige überzeugend anhand der vielen Klinikaufenthalte, den Suizidversuchen und der aktuellen direkt vor der Tat in die Wege geleiteten Selbsteinweisung der Angeklagten wegen einer tiefen Traurigkeit dar. Dass diese diagnostizierte Depression aber mit manischen Phasen oder Stimmenhören einherging, ist in all den Jahren nie verzeichnet, bis auf die Diagnose einer Ärztin der NV.- Klinik UH. vom 00.00.2023, die von einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sprach, während 3 Tage zuvor diese schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome vermerkt ist, was der Sachverständige auch für die Kammer überzeugend anhand der gesamten klinischen depressiven Vorgeschichte, immer ohne psychotische Symptome, als Schreibversehen bewertete. Die Angeklagte selbst verneinte gegenüber dem Sachverständigen zudem, so dieser überzeugend, jemals an psychotischen Symptomen gelitten zu haben, dies auch in der Tatnacht nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Angeklagte gegenüber dem Zeugen FP. unmittelbar nach der Tat geäußert hatte, so der Zeuge glaubhaft, sie habe seit Tagen was im Kopf gehabt, Frau OE. habe nicht nach Hause gewollt. Damit beschreibt schon sie selber nicht, imperative Stimmen gehört zu haben, sondern nur mit dem Gedanken gespielt zu haben, die Geschädigte zu töten, was sie letztendlich dann auch umgesetzt hat, aus eigener Idee heraus, nicht wahnhaft oder psychotisch bedingt. Die Angeklagte stand damit gerade nicht unter dem Einfluss halluzinatorischer Wahrnehmungen wie beispielsweise einem „Stimmenhören“. Ihre unmittelbar nach der Tat spontan abgegebene Bewertung, dass „etwas Schlimmes/Furchtbares“ passiert sei, spricht gegen eine Realitätsverkennung. Der Stationspfleger und Zeuge GM. und auch der Zeuge HU. sowie der Zeuge XG. WQ. gaben zudem glaubhaft an, dass die Angeklagte kurz nach der Tat wie versteinert gewirkt, aber jede Ansprache mitbekommen und adäquat reagiert habe. Eben davon konnte sich auch die Kammer in der Hauptverhandlung ein Bild machen. Die Angeklagte starrte ununterbrochen wie versteinert mit leerem Blick vor sich hin, war aber durchaus in der Lage, wurde sie denn entweder angeguckt oder angesprochen, sofort und adäquat zu antworten bzw. zu reagieren. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hat bei der Angeklagten während der Tat ebenfalls nicht vorgelegen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung mit überzeugender Begründung für die Zeit des Tatgeschehens ausgeschlossen. Anzeichen für einen affektiven Ausnahmezustand sind nicht erkennbar. Hinweise etwa auf einen vorausgegangenen Streit, gibt es nicht. Vielmehr war das Verhältnis der beiden Frauen – wie dargestellt – durchaus harmonisch. Das Eingangsmerkmal „ Intelligenzminderung “ liegt bei der Angeklagten ebenfalls nicht vor, dagegen spricht bereits der Lebenslauf der Angeklagten. Die Schulausbildung verlief problemlos und die Angeklagte erlernte einen Beruf. Der Angeklagte verfügt über ausreichende lebenspraktische Fähigkeiten, um sich den Herausforderungen des Alltags zu stellen. Von diesbezüglichen Defiziten haben auch die Zeugen nichts berichtet. Schließlich ist auch das Vorliegen einer während der Tathandlungen vorliegenden „ schweren anderen seelischen Störung “ auszuschließen. Der Sachverständige hat bei der Untersuchung der Angeklagten insbesondere keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gefunden. Es fehlt insofern bereits an den Kriterien, die nach den Ausführungen des Sachverständigen, der sich dabei auf das Manual DSM 5 gestützt hat, bei allen Persönlichkeitsstörungen vorliegen müssen, um eine solche Beeinträchtigung feststellen zu können. Die ohne große Probleme durchgestandene Schul- und Berufsausbildung sowie die langjährige glückliche Partnerschaft stehen dem entgegen. Auch eine Suchtproblematik ist nicht gegeben. IV. Rechtliche Würdigung Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen hat die Angeklagte den Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) zum Nachteil von FA. OE. erfüllt. Das Verschließen der Atemwege mit dem Kissen über mehrere Minuten hat deren Tod unmittelbar herbeigeführt. Diese Folge ihres Tuns war der Angeklagten als durchschnittlich intelligente und gebildete Erwachsene bewusst und sie wollte gerade dies auch mit ihrer Handlung erreichen. Bei ihrer Tat handelte die Angeklagte heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Fallgruppe 2 StGB). Denn sie nutzte bei der Tötung der Geschädigten deren Arg- und Wehrlosigkeit aus. FA. OE. versah sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs auf ihre Person. Sie hatte sich in einem Zimmer mit der Angeklagten als Mitbewohnerin, mit der sie sich gut verstand, schlafen gelegt und das Gefühl der Geborgenheit mit in den Schlaf genommen. Weder unmittelbar vor der Tat noch in der Zeit zuvor war es zwischen der Angeklagten und der Geschädigten zu Auseinandersetzungen oder Gesprächen gekommen, angesichts derer das Tatopfer mit einem Angriff der Angeklagten auf ihr Leben hätte rechnen müssen. Auch wenn die Geschädigte wach geworden sein sollte, wurde sie dies erst durch die Luftnot und somit nach dem Angriff, nicht zuvor. Aufgrund ihrer Arglosigkeit war die Geschädigte wehrlos. In der Situation des Schlafens, als die Angeklagte ihr das Kissen auf das Gesicht drückte, fehlte ihr die Möglichkeit, den Angriff auf ihr Leben abzuwehren und sie hatte zuvor keine Veranlassung, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Schließlich hat die Angeklagte die Arglosigkeit der Geschädigten und ihre daraus resultierende Wehrlosigkeit erkannt und für ihre Tat ausgenutzt. Die Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist auszuschließen. Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen der Getöteten zur Tötung liegt nicht vor. Zwar mag diese auch in Gegenwart der Angeklagten mal geäußert haben, doch gerne bei ihrem verstorbenen Mann zu sein, dies aber aus der Sehnsucht nach 63 Ehejahren heraus, diesen gerne wieder bei sich zu haben, nicht aber aus dem Wunsch heraus, auch zu sterben, schon gar nicht durch eine gewaltsame Handlung der Angeklagten, die durch diese Äußerung zwar auf die Idee gekommen sein mag, FA. OE. zu töten, durch diese Sehnsuchtsäußerung aber noch nicht mal angesprochen war. Für die Äußerung eines solchen Wunsches gibt es keine Anhaltspunkte. Die als Zeugin vernommene Tochter hat mitgeteilt, dass die katholische Frau OE. auch auch aus religiösen Gründen die aktive Lebensbeendigung ablehnte. Die Zeugin IL. hat berichtet, dass sie wieder Lebensmut gefasst hatte; sie freute sich auf die kurz bevorstehende Entlassung. Schließlich würde die der Angeklagten bekannte psychische Beeinträchtigung des Tatopfers einer fehlerfreien Willensbildung / Abwägung entgegenstehen. V. Strafzumessung Für den Mord an FA. OE. ist gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Eine Feststellung nach § 57a StGB erfolgt aufgrund des Fehlens von Vorstrafen nicht. VI. Adhäsionsentscheidung Der Anspruch der Adhäsionsklägerinnen auf Zahlung der Beerdigungskosten ergibt sich aus § 844 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 211 StGB, weil die Angeklagte schuldhaft die Mutter der drei Adhäsionsklägerinnen getötet hat, denen als Erbengemeinschaft die Verpflichtung oblag, die Kosten für deren Beerdigung zu tragen (§ 1968 BGB). Der Anspruch der Adhäsionsklägerinnen auf Zahlung von Hinterbliebenengeld ergibt sich aus § 844 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 211 StGB, weil die Angeklagte schuldhaft die Mutter der drei Adhäsionsklägerinnen getötet hat, die alle drei zu dieser in einem engen Verhältnis standen. Bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof als Orientierungshiilfe/Maßstab selbst für Fälle fahrlässiger Tötung einen Rahmen von 10.000,00 € angesetzt hat (BGH, Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 73/21). Bei der Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes nach § 844 Abs. 3 BGB kommt es in erster Linie auf die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und den Grad des Verschuldens des Schädigers an. Hier war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte vorsätzlich die Mutter der Klägerinnen getötet hat, die gerade neuen Lebensmut gefasst hatte und verlegt werden sollte. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist pro Klägerin damit ein Hinterbliebenengeld von 12.500,00 € zum Ausgleich für den erlittenen seelischen Schmerz angemessen. Da sowohl die Adhäsionsklägerinnen noch die Angeklagte besonders arm oder besonders reich sind, waren hierfür die Vermögensverhältnisse ohne Belang. Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 406 Abs. 3 Satz 2 StPO, 709 Satz 1 und 2 ZPO. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Darüber hinaus hat die Angeklagte gemäß § 472 Abs. 1 StPO die den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Da dem Antrag der 3 Adhäsionsklägerinnen auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben worden ist, fallen der Angeklagten die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen ebenfalls zur Last (§ 472a Abs. 1 StPO). D. RiLG KR. ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. D. Z.