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Beschluss

2 T 9/24

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2024:0821.2T9.24.00
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Tenor

Die Beschwerde vom 23.02.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 23.02.2024 wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Betroffene steht bereits seit Jahren unter Betreuung, insbesondere auch für den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Er ist derzeit in der LVR-Klinik in Bedburg-Hau (Unterbringungseinrichtung) im Rahmen des Maßregelvollzuges untergebracht. Nach dem Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung hat das Amtsgericht Kleve mit Beschluss vom 01.02.2024 die bestehende Betreuung nicht aufgehoben. Hinsichtlich der dortigen Gründe wird auf Bl. 8 ff. dA Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schreiben vom 23.02.204 Beschwerde eingelegt. Er hat hierbei ua ausgeführt, dass er nicht krank sei und seine Geschäfte selbst führen könne. Des Weiteren hat er die Einholung eines unabhängigen Gutachtens gefordert. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf Bl. 3 dA verwiesen. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 29.02.2024 hat das Amtsgericht Kleve der Beschwerde des Betroffenen nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Kleve zur Entscheidung vorgelegt. Die hiesige Kammer hat den Betroffenen am 28.03.2024 durch den beauftragten Richter angehört. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf den entsprechenden Anhörungsvermerk verwiesen (Bl. 19 f. dA). Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung hat das Landgericht die Unterbringungseinrichtung um Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Betreuung des Betroffenen angefragt. Die Unterbringungseinrichtung hat mit Schreiben vom 12.04.2024 sodann Stellung bezogen (vgl. Bl. 24 dA). Mit Beschluss vom 19.04.2024 hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch pp. beschlossen. Der Sachverständige hat sein Gutachten am 08.07.2024 erstattet. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen (vgl. Bl. 55 ff. dA). Zu dem Gutachten hat das Landgericht den Betroffenen am 19.08.2024 angehört. Auf den Anhörungsvermerk wird im Folgenden Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 01.02.2024 ist nicht zu beanstanden. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht des ersten Rechtszuges eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Voraussetzungen einer Betreuung liegen weiterhin vor, was sich insbesondere aus dem Gutachten des Herrn pp. ergibt. Diesen Feststellungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung uneingeschränkt an. Gem. § 1814 Abs. 1 BGB wird durch das Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer bestellt, soweit ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen hat sich nichts geändert. In dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen pp. vom 08.07.2024 wird ausgeführt, dass der Betroffene an einer psychischen Störung, nämlich einer Schizophrenie, leide. In der Untersuchung des Sachverständigen sei es zu deutlichen Anzeichen und Merkmalen einer solchen Störung gekommen, weshalb eine psychische Erkrankung „außer Frage“ stehe. Die Erkrankung sei zudem als chronifiziert anzusehen. Der Betroffene habe im Rahmen der Exploration ua angegeben: „Betreuer sind teuer!“. Er zeige sich krankheits- und behandlungsuneinsichtig und hoffe auf eine baldige Entlassung, weshalb er aus Sicht des Sachverständigen aus Kostengründen meint, keinen Betreuer zu benötigen. Insgesamt sei der Betroffene nach den Feststellungen des Sachverständigen daher aus fachärztlicher Sicht nicht dazu in der Lage ua seine Gesundheitsfürsorge selbst sinnvoll zu besorgen. Die psychischen Befundfeststellungen spiegeln sich auch im Aktenvermerk des Amtsgerichts Kleve über die persönliche Anhörung des Betroffenen vom 28.03.2024 wider. Hierbei gab der Betroffene ebenfalls an, dass er nicht krank sei und keines Betreuers bedarf. Zudem müsse er den Betreuer bezahlen, was er nicht mehr wollen würde. Soweit der Betroffene ebenfalls ausführte, dass bei einer etwaigen Medikamentengabe der Amtsrichter sowieso vorbeikomme und ihn anhören würde, spricht dies jedoch nicht gegen das generelle Erfordernis einer Betreuung im Bereich der Gesundheitsfürsorge (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – XII ZB 96/15, NJW 2015, 961, Rn. 12). Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer auch insoweit folgt, sei aufgrund der Vorgeschichte und dem aktuellen Befund davon auszugehen, dass der Betroffene in Zukunft erneut Phasen der vollständigen Behandlungsverweigerung zeigen wird. Vor diesem Hintergrund ist es weiterhin erforderlich, dass der Betreuer bspw. mit den behandelnden Ärzten über eine Medikationsanpassung sprechen kann. Dies deckt sich mit den Angaben der LVR-Klinik mit Schreiben vom 12.04.2024, wonach zu diesem Zeitpunkt zu befürchten war, dass der Betroffene die Medikamente absetzt. Vor diesem Hintergrund könnte eine Regelung seiner Angelegenheiten in anderen Bereichen als der Gesundheitsfürsorge durch ihn selbst zukünftig auch nicht mehr möglich sein. Den Feststellungen des Sachverständigen folgend ist das Amtsgericht zudem zutreffend davon ausgegangen, dass der Betroffene weiterhin daran gehindert ist, seinen ablehnenden Willen frei und selbstständig zu bestimmen, § 1814 Abs. 2 BGB. Im Rahmen der Beschwerde vom 23.02.2024 sowie des gesamten Beschwerdeverfahrens werden auch keine Gründe vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Insbesondere in der Anhörung des Betroffenen am 19.08.2024 zu dem Gutachten vom 08.07.2024 zeigten sich die Befundfeststellungen aus dem Sachverständigengutachten erneut. Der Betroffene schweifte wiederholt vom Thema ab und führte wiederholend aus, dass der Betreuer seine Rente aufzehre und ihm dann nichts mehr bleibe. Einwendungen hinsichtlich des Gutachtens, bis auf die in seinen Augen „apodiktische“ Beantwortung der Fragen, hat er nicht. Es ist zudem unklar, was der Betroffene mit den Ausführungen meint. Auf entsprechende Nachfrage dazu antwortete er schlicht, dass der Gottvater über Recht und Gesetz stehe. Er wünsche sich eine Entscheidung, damit er zum Bundesgerichtshof schreiben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. pp. pp. pp. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Kleve