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Urteil

140 Ks -507 Js 734/22- 1/23

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2023:1016.140KS507JS734.22.00
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Leitsätze

Die Nähe zu einem zweiten Mordmerkmal (hier: neben Habgier Nähe zur Heimtücke) kann die Annahme der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) rechtfertigen.

(Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – 3 StR 109/24

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen Brandstiftung zu einerlebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die durch die Nebenklage angefallenen Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

§§ 211, 306, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nähe zu einem zweiten Mordmerkmal (hier: neben Habgier Nähe zur Heimtücke) kann die Annahme der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) rechtfertigen. (Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – 3 StR 109/24 Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen Brandstiftung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die durch die Nebenklage angefallenen Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. §§ 211, 306, 53 StGB Gründe Der Angeklagte und das spätere Tatopfer M. waren miteinander befreundet. Als der der Angeklagte Geld benötigte und erfuhr, dass sein Freund in seiner Wohnung Gold sowie einen größeren Bargeldbetrag aufbewahrte und ein Einbruch nicht zur Auffindung des Gesuchten geführt hatte, entschloss er sich, nun mit Gewalt vorzugehen. Während eines gemeinsamen Frühstücks zwang der Angeklagte am 12.09.N05 plötzlich durch Drohung mit einer Schusswaffe den arglosen M., das Versteck preiszugeben, in dem er 18.000 € sowie Goldschmuck im Wert von jedenfalls 5.000 € verwahrte. Sodann tötete der Angeklagte seinen Freund mit einem Schuss in den Nacken und nahm die Wertgegenstände an sich. Mit Hilfe weiterer Personen zerstückelte der Angeklagte die Leiche, reinigte den Tatort, täuschte eine Urlaubsabwesenheit des Tatopfers vor und transportierte mit seinem Pkw die Leiche zu einem kleinen Wäldchen neben seinem Arbeitsplatz, wo sie vergraben wurde. Nachdem die Polizei wegen des Verschwindens des M. Ermittlungen aufgenommen hatte, setzte der Angeklagte am 07.10.N05 zur Beseitigung von Spuren die Wohnung des Tatopfers in Brand, wodurch ein Schaden in Höhe von zumindest 50.000 € entstand. I. Feststellungen zur Person … II. Feststellungen zur Sache Vorgeschichte Der später getötete, am 00.00.0000 geborene M., der wie der Angeklagte aus der Türkei stammt, betrieb seit mehreren Jahren im Haus F.-straße N03 in Q. eine Schneiderei. Das Haus hatte M. zusammen mit seiner Ehefrau I. erworben und die Schneiderei auch zusammen mit ihr betrieben. Die Geschäftsräume befanden sich im Erdgeschoss des als Wohn- und Geschäftshaus genutzten Gebäudes; die oberen Geschosse des Hauptgebäudes wurden als Wohnungen genutzt. In einer dieser Wohnungen lebten die Eltern von I.. Als Wohnung der Familie des M. diente ein Anbau, der im Hinterhof des Anwesens errichtet worden war. Der Anbau verfügt über keine unmittelbare Verbindung zum Haupthaus. Er kann nur über den kleinen Hinterhof betreten werden, von dem man durch eine Tür in den Treppenflur des Haupthauses gelangt und von dort über die Haupteingangstür auf den Bürgersteig der F.-straße. Der Anbau war zur Hälfte zweigeschossig ausgeführt. Im unteren Geschoss des Anbaus befanden sich Wohnzimmer, Küche, Diele und Bad sowie ein weiteres Zimmer (Jugendzimmer). Vom Wohnzimmer aus führte eine gewundene Treppe in den ersten Stock des Anbaus, in welchem das Schlafzimmer und ein weiteres Bad eingerichtet worden waren. Der Zugang zu den Räumen erfolgte über eine Wohnungseingangstür, über die man von dem Hinterhof in die Diele/Küche der Wohnung gelangte und bei der sich um eine massive Holzrahmentür handelte. Darüber hinaus konnte man auch über eine von der vorgenannten Eingangstür einige Meter entfernt liegende und ebenfalls in den Hinterhof führende Terrassentür die Räumlichkeiten betreten. Über diese Terrassentür, bei der sich um eine Kunststoffrahmentür mit einem Glasfüllungsfeld handelte, gelangte man in einen kleinen Dielenbereich zwischen der Küche und dem Jugendzimmer. Der Angeklagte und M. hatten sich im Jahr N04 kennengelernt, als der Angeklagte als Kunde die Schneiderei aufsuchte. In der Folgezeit intensivierte sich der Kontakt zwischen den beiden Männern. Der Angeklagte, der über einige handwerkliche Fähigkeiten verfügt, verrichtete für M. verschiedene Reparatur- und Renovierungsarbeiten am Haus. Darüber hinaus traf man sich, um gemeinsam Kaffee zu trinken. Noch im Jahr N04 und ein weiteres Mal im Dezember 0000 flogen die beiden Männer gemeinsam in die Türkei, wo sie sich unter anderem auch Haare implantieren ließen. In der Ehe M.s hatte es schon seit längerer Zeit Spannungen gegeben, die letztlich dazu führten, dass sich die Ehegatten trennten. In diesem Zusammenhang kam es zwischen ihnen zu massiven Streitigkeiten. I. machte ihren Ehemann dafür verantwortlich, dass der ältere der beiden gemeinsamen Söhne (K.) einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Darüber hinaus erhob die Ehefrau des M. im Zusammenhang mit der Trennung nicht unerhebliche finanzielle Forderungen. Sie erstrebte eine Beteiligung an dem Wert des Hauses F.-straße N03. Darüber hinaus verlangte sie die Herausgabe von Gold, das die Eheleute bei ihrer Hochzeit erhalten hatten und das vorgeblich nach einem in der türkischen Gemeinschaft verbreiteten Brauch insbesondere im Falle einer Trennung der Ehefrau zusteht. M. war der Aufforderung zur Herausgabe des Goldes nicht nachgekommen. Die Ehefrau zog mit ihren Kindern aus; M. bewohnte die Familienwohnung (den Anbau in der F.-straße) forthin alleine. Dem Angeklagten waren die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten nicht nur aus den Erzählungen seines Freundes M. bekannt. Er hatte auch I. kennengelernt und ihr nach der Trennung der Eheleute im Auftrag M.s verschiedene ihr gehörende Sachen gebracht. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und I. eine engere Beziehung. Diese Beziehung hielt der Angeklagte vor M. geheim, berichtete von ihr jedoch im eigenen Familienkreis und hier insbesondere seiner Tochter, der Zeugin B. geb. UA.. Die Tochter des Angeklagten hatte in dessen Wohnung in G. im Sommer N05 noch ein Zimmer, hielt sich aber häufig auch bei ihrem Freund und jetzigem Ehemann in L.-Rheinhausen auf; die Hochzeit fand wenige Tage nach der am 00.00.N05 erfolgten Festnahme des Angeklagten im vorliegenden Verfahren statt. B. hat ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater. In der Zeit vom 16.08.N05 bis zum 12.09.N05 unternahm M. eine länger geplante Reise in die Türkei. Wenige Wochen vor Beginn dieser Reise war es in seiner Wohnung zu einem Diebstahl gekommen, bei dem ein höherer Geldbetrag (etwa 4000 €) entwendet wurde, nicht aber das gut versteckte Gold. Bei dem Geld handelte es sich um einen Teil eines größeren Betrages, den M. bei sich zu Hause aufbewahrte. M. hatte sich bei einem Bekannten, dem Zeugen WP., 20.000 € in bar geliehen. Einen gleich hohen Barbetrag hatte M. als Darlehen von einem in Mainz wohnenden weiteren Bekannten („AJ.“) erhalten. Das Geld sollte im Zuge einer bevorstehenden Versteigerung zur Aufhebung der bezüglich des Grundstücks F.-straße N03 bestehenden Eigentümergemeinschaft eingesetzt werden. M. verdächtigte seine Ehefrau, hinter dem Diebstahl der 4000 € zu stecken, und argwöhnte, dass sein jüngerer Sohn bei einem Besuch bei seinem Vater ein Fenster hatte offenstehen lassen und auf diese Weise I. oder einer anderen Person in deren Auftrag ermöglicht hatte, seine Wohnung zu betreten und den Diebstahl zu begehen. Unter dem Eindruck des Diebstahls beauftragte M. den Angeklagten noch vor Antritt seiner Reise in die Türkei damit, im Hinterhof und in seiner Wohnung Beobachtungskameras zu installieren. Der Angeklagte kam diesem Wunsch nach und erwarb für M. auch einen Tresor, in welchem das Speichergerät untergebracht werden sollte, welches die Aufnahmen der Kameras aufzeichnete. Zudem war es möglich, über das Internet auf die Bilder der Überwachungskameras bzw. auf die im Speichergerät abgelegten Bilddaten zuzugreifen. Der Angeklagte hatte deshalb in die Rückseite des Tresors eine Öffnung geschnitten, durch die die Kabel von den Überwachungskameras zu dem im Inneren des Tresors befindlichen Gerät geleitet werden sollten. Für die Dauer seiner Reise in die Türkei übergab M. dem Angeklagten seine Wohnungsschlüssel und seinen geliebten PKW QF.. Obwohl er das Fahrzeug üblicherweise nicht an Dritte weitergab, vertraute er es dem Angeklagten an, weil er befürchtete, dass I. es während seiner Abwesenheit beschädigen oder an sich nehmen könnte. Mit dem PKW OF brachte der Angeklagte M. zum Flughafen A., von wo dieser die Reise in die Türkei antrat. Anschließend verwahrte der Angeklagte das Fahrzeug bei sich. Im Sommer N05 hatte der Angeklagte, der zum Lebensunterhalt und für die Hochzeit seiner Tochter Geld benötigte, den Entschluss gefasst, das von M. in der Wohnung verwahrte Bargeld sowie das Gold, von dessen Existenz er auch aus den Schilderungen I.s wusste, an sich zu nehmen. Da ihm das genaue Versteck der Wertgegenstände nicht bekannt war, beschloss er, M. durch Drohung mit einer Waffe zur Preisgabe des Verstecks zu veranlassen, und fasste darüber hinaus ins Auge, M. sodann zur Verdeckung des Überfalls zu töten. Der Angeklagte wendete sich zunächst an den Zeugen VE., den er auf einer früheren gemeinsamen Arbeitsstelle kennengelernt hatte, und fragte ihn, ob er eine Schusswaffe beschaffen könnte. Der Zeuge FJ. versprach dem Angeklagten, entsprechende Erkundigungen einzuholen, war aber insofern nicht erfolgreich. Daraufhin wendete sich der Angeklagte an den Freund seiner Tochter UQ., weil er davon ausging, dass es in dessen Bekanntenkreis Personen gebe, bei denen man eine Waffe erwerben könnte. Tatsächlich konnte der Angeklagte Kontakt zu dem in WV. ansässigen ZU. KS. aufnehmen, der Schusswaffen verkauft. Von ZU. KS. erwarb der Angeklagte eine Pistole eines unbekannten Herstellers (möglicherweise der Fa. Walther) sowie mehrere Patronen vom Kaliber 9 mm des tschechischen Herstellers Sellier & Bellot. Ferner traf der Angeklagte Vorbereitungen zur Beseitigung der Leiche des M.. Als Ablageort wählte er ein abgelegenes einsames Waldstück in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebsgeländes seines Arbeitgebers, der Firma IJ. aus. Von dem Gelände des Unternehmens unter der Anschrift LK.-straße N06 in FZ. kann dieses Waldstück, das üblicherweise von Dritten kaum betreten wird, durch eine Tür im Zaun, der sich um das Betriebsgelände herum erstreckt, erreicht werden. Wenige Meter von dieser Tür wurde dann ein bis zu zwei Meter tiefes Loch ausgehoben. Für den 12.09. nahm sich der Angeklagte Urlaub. Tatgeschehen am 12.09.2022 Am frühen Morgen des 12.09.2022 (Montag) konsumierte der Angeklagte Kokain. Dies bemerkte seine Tochter UQ., die sich in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2022 in der Wohnung des Angeklagten in G. aufgehalten hatte. Der Angeklagte machte sich sodann mit dem PKW CF. des M. auf den Weg zum Flughafen A., wo er seinen Freund abholte, wie es die Männer vereinbart hatten. Gemeinsam traten sie die Rückfahrt vom Flughafen A. nach FZ. an. Nach der Ankunft in FZ. stellte M. das Fahrzeug auf dem Parkplatz des G01 ab, der sich unmittelbar neben dem Grundstück F.-straße N03 befindet. Zwischen 8:30 Uhr und 9:00 Uhr betraten die Männer die Wohnung M.s, nachdem dieser in dem Supermarkt zuvor noch Brötchen und Getränke für ein gemeinsames Frühstück gekauft hatte. Aus der Wohnung telefonierte er kurz nach 9:00 Uhr mit seiner Schwester, der er von seiner Rückkehr nach Deutschland berichtete und dabei erwähnte, dass er mit einem Freund frühstücke. Sodann setzte M. sein Frühstück fort. Plötzlich zog der Angeklagte – ihre Abgeschiedenheit in der Wohnung und die Arglosigkeit des frühstückenden Freundes ausnutzend - die von ihm verborgen mitgeführte Pistole und zwang M. unter Vorhalt der Waffe, das Versteck zu verraten, in dem das Bargeld und das Gold aufbewahrt wurden. Auf diese Weise erfuhr der Angeklagte, dass sich das Versteck im Lüftungsschacht des Bades in der oberen Etage der Wohnung befand. M. hatte zur Tarnung nicht nur diesen Ort gewählt, sondern in den Schacht auch ein Seil gehängt, an dessen Ende ein Stoffsack angebracht war, in den er das Gold gelegt hatte; wegen der Verwendung des Seils konnten die Wertgegenstände bei einem Blick durch die Lüftungsschlitze nicht gesehen werden. Nachdem M. das Versteck preisgegeben hatte, versuchte er zu fliehen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil der Angeklagte, der die Beute unbedingt für sich behalten wollte, von hinten zwei Schüsse auf M. abgab, um diesen zu töten. Einer dieser Schüsse ging unter der rechten Achselhöhle des Geschädigten hindurch. Er verletzte das Opfer nicht, sondern beschädigte lediglich das T-Shirt, das M. an diesem Tag trug, im Bereich unter der Achsel und schlug neben der Treppe, die vom Wohnzimmer der Wohnung in den ersten Stock führte, in die Wand ein. Der zweite Schuss traf M. am rechten hinteren Nacken. Das Projektil durchdrang die Halswirbelsäule des Opfers, trat an der linken Halsseite wieder aus und blieb am Daumenballen der linken Hand stecken; das Opfer hatte zu diesem Zeitpunkt seine Hand entweder an den Hals gehalten oder in dessen Nähe geführt. Der zweite Schuss führte den Tod des M. entweder durch eine als Folge der Verletzung des Rückenmarks eingetretenen Atemlähmung oder dadurch herbei, dass M. durch die Verletzung austretendes Blut einatmete. Der Tod des Geschädigten trat wenige Minuten nach der Schussabgabe ein, die etwa in der Zeit zwischen 9.05 Uhr und 9.15 Uhr erfolgt war. Nach dem Tod M.s nahm der Angeklagte dessen Wertgegenstände an sich. Er gelangte auf diese Weise in den Besitz von jedenfalls 18.000 € Bargeld sowie von Goldschmuck im Werte von jedenfalls 5000 €. Das Gold gab er möglicherweise an Dritte weiter, behielt jedoch einen großen Teil des Bargelds für sich. Unter anderem gab der Angeklagte drei Tage nach der Tat am 15.09.2022 seiner Tochter 2500 € in bar für den Erwerb eines Schlafzimmers. Darüber hinaus transferierte er einen Teil des Geldes in die Türkei, wobei er sich des VX. bediente. Da auf diesem Weg von dem Versender, der sich bei der Inanspruchnahme der Dienste ausweisen muss, höchstens 5000 € monatlich übermittelt werden können, wendete sich der Angeklagte an seine Tochter UQ. und veranlasste sie, einen weiteren Betrag von 5000 € - auf ihren Namen – in die Türkei zu transferieren. Nachtatgeschehen am 12./13.09.2022 Nach der Tötung M.s befasste sich der Angeklagte im weiteren Verlauf des 12.09.2022 damit, die Leiche des M. zu beseitigen. Dabei wurde er von weiteren Personen, möglicherweise den Zeugen YT., DA. und ON., unterstützt. Die drei zuletzt genannten Personen (Vater und zwei Söhne) sind Angehörige der Familie, der auch I. entstammt. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt I., dass sie den Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Familie QV. hergestellt und auch selbst bei der Beseitigung der Leiche ihres Ehemannes mitgewirkt hat. Die Leiche wurde noch am Nachmittag des 12.09.2022 von dem Angeklagten und weiteren Personen in der Wohnung zerstückelt. Dies geschah im Badezimmer des Erdgeschosses. Dabei wurden der Kopf im Bereich der Halswirbelsäule, die Arme im Bereich unterhalb der Schultergelenke und die Beine im Bereich der Oberschenkel oberhalb der Kniegelenke abgetrennt. Die Leichenteile wurden sodann in mehrere Plastiktüten verpackt und im weiteren Verlauf des 12.09.2022 in den PKW des Angeklagten (silberfarbener MK. mit dem amtlichen Kennzeichen AI.) verladen. Sodann fuhr der Angeklagte mit diesem PKW zunächst zu seiner Wohnanschrift in G.. Von dort begab er sich in der Nacht vom 12. auf den 13. September 2022 zum Betriebsgelände seines Arbeitgebers auf der LK.-straße N06 in FZ. und traf dort in der Zeit nach 3:00 Uhr am frühen Morgen des 13.09.2022 ein. Zu diesem Zeitpunkt wurde, was der Angeklagte aufgrund vorheriger telefonischer Nachfrage wusste, im Unternehmen nicht mehr gearbeitet. Der Angeklagte, der im Besitz eines Transponders war, mit dem das Tor zum Betriebsgelände geöffnet werden konnte, fuhr auf das Betriebsgelände. Von dort wurde die in den Tüten verpacktem Leichenteile in das bereits zuvor vorbereitete Versteck in dem Waldstück in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes verbracht und vergraben. Auch dabei wirkten weitere Personen mit, deren Identität jedoch nicht festgestellt werden konnte. Die Arbeiten dauerten bis etwa 4.30 Uhr. Danach fuhr der Angeklagte in seine Wohnung nach G. zurück. Nachdem die Leiche M.s aus der Wohnung entfernt worden war, wurde die Wohnung ebenfalls noch am 12.09.2022 bzw. in der Nacht zum 13.09.2022 gereinigt. Darüber hinaus brachte der Angeklagte an der Scheibe der Schneiderei mit einem Klebestreifen einen Zettel mit folgendem maschinenschriftlich verfassten Text an: „Lieber Kunde, Ich muss kurzzeitig in die Schweiz wegen privaten Angelegenheiten. Ich bin ca. am 09.10.2022 wieder zurück. Vielen dank für Ihr Verständnis“ (Rechtschreibung gemäß dem Original). Die Anbringung des Zettels diente dazu, Hinweise auf das Tatgeschehen und das Verschwinden des JQ. zu verschleiern. Der insoweit sehr arbeitsame und zuverlässige M. selbst hatte vor Antritt seiner Reise in die Türkei durch ein – wie üblich von ihm selbst handschriftlich verfasstes - Schriftstück, welches er ebenfalls an das Fenster der Schneiderei geklebt hatte, seine Kunden darauf hingewiesen, dass er ab dem 16.08.2022 in Urlaub sei und sein Geschäft am 13.09.2022 wieder öffnen werde. Tatsächlich machten sich die Angehörigen M.s schon am 12.09.2022 Sorgen um ihren Bruder bzw. Onkel. Die Zeugin GL., die Nichte M.s, die sich ungefähr zur gleichen Zeit wie ihr Onkel in der Türkei aufgehalten hatte, aber am 12.09.2022 noch nicht nach Deutschland zurückgekehrt war, hatte von der Nebenklägerin (Schwester des Tatopfers) erfahren, dass ihr Onkel in FZ. angekommen war. Sie hatte daraufhin noch am 12.09.2022 nur wenige Minuten nach 9.15 Uhr selbst versucht, M. telefonisch zu erreichen, der jedoch den Anruf wie auch bei mehrfachen anderen Versuchen der Zeugin nicht mehr annahm. Nachdem sie dies der Nebenklägerin mitgeteilt hatte, wendete sich diese telefonisch an den Zeugen QB. und berichtete ihm von den vergeblichen Versuchen, M. zu erreichen. Die Angehörigen befürchteten, dass dem ansonsten sehr zuverlässigem M. etwas zugestoßen war. Da der Zeuge SN. nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache hat, wendete er sich an den Zeugen AC. mit dem er am 13.09.N05 die Schneiderei des M. aufsuchte. Weil die Zeugen ihren Bekannten nicht vorfanden und auch ihnen die vermeintliche Abwesenheit M.s verdächtig vorkam, benachrichtigten sie die Polizei. Daraufhin suchte eine Streife, der die Zeugen PK NM., KA TR. und PK ZV. angehörten, das Grundstück F.-straße N03 auf. Um auszuschließen, dass M. sich in einer hilflosen Lage befand, ließen die Beamten die Wohnungseingangstür durch einen Schlüsseldienst öffnen und betraten – etwa 30 Stunden nach der Tat - die Wohnung. Diese fanden sie jedoch leer vor und entdeckten bei einer Durchsicht keine Hinweise darauf, dass sich dort am Vortag eine Gewalttat ereignet hatte. Die weitere Nachschau ergab, dass der PKW CF. des M. auf dem Parkplatz des dem Grundstück F.-straße N03 benachbarten Supermarktes abgestellt war, was von den Meldern, die den Polizeieinsatz veranlasst hatten, den Beamten als auffällig beschrieben wurde, weil M. Fahrten ausschließlich mit dem eigenen PKW unternehme. Die Beamten veranlassten, dass das Schloss der Wohnungseingangstür ersetzt wurde und ließen am Ort für den Wohnungseigentümer einen schriftlichen Hinweis auf den durchgeführten Polizeieinsatz zurück, in welchem sie auch mitteilten, dass er die Schlüssel für die Wohnungstür auf dem Polizeirevier abholen könne. Brandlegung am 07.10.2022 Da sich M. auch in der Folgezeit nicht meldete, nahm die Polizei Ermittlungen auf, um sein Verschwinden aufzuklären. Gesucht wurde insbesondere nach dem – der Polizei nicht namentlich bekannten - Freund des M., der ihn vom Flughafen abgeholt und noch am Tag des Verschwindens mit ihm gefrühstückt hatte. Von diesen Fahndungsmaßnahmen erfuhr auch der Angeklagte, möglicherweise über I., die im Zuge der Ermittlungen als frühere Ehefrau des Verschwundenen befragt wurde. Der Angeklagte beschloss daraufhin, eventuelle Spuren, die auf die Tötung des M. und seine eigene Tatbeteiligung Hinweis geben konnten, zu beseitigen. Er beendete daher am 07.10.2022 seine Arbeit früher als üblich und suchte etwa gegen 15.00 Uhr die Wohnung des M. ein weiteres Mal auf und betrat sie über die Terrassentür. Deren Schlüssel besaß der Angeklagte noch oder er hatte ihn in einem gewählten Versteck vorgefunden, das dem Angeklagten bekannt war. In der Wohnung schüttete der Angeklagte rund fünf Liter eines flüssigen Brandbeschleunigers (Benzin) aus. Einen Großteil der Flüssigkeit goss der Angeklagte im Badezimmer aus und eine weitere Teilmenge (etwa 0,5 l) in einer Ecke des Wohnzimmers, in der der Tresor und auch das Aufnahmegerät für die Überwachungskameras aufgestellt waren. Den Rest verschüttete der Angeklagte im Durchgangsbereich zwischen Küche und Wohnzimmer. Schließlich verband der Angeklagte die zuvor beschriebenen Bereiche durch sogenannte Schütt-Lunten, sodass das Feuer an einem Ort entzündet und sichergestellt werden konnte, dass alle beschriebenen Bereiche von den Flammen erreicht würden. Tatsächlich wurde das Feuer im Bereich des Nebeneingangs (Terrassentür) entzündet. Dies führte zu einer Verpuffung, bei der die Verbindungstür zwischen der Küche und der Diele fast aus den Angeln gerissen und die Decke über dem Schlafzimmer im Erdgeschoss (Jugendzimmer) leicht angehoben wurde. Jedoch erlosch im Bereich des Badezimmers das Feuer schnell, da das Feuer den Luftsauerstoff in dem Raum vollständig schlagartig verbrauchte. Allerdings erreichte das Feuer über die vorgenannten Schüttlunten den Bereich der Wohnzimmercouch sowie den Schrank mit dem Tresor und dem Aufnahmegerät. Dieses Gerät und die Couch wurden durch das Feuer vollständig zerstört. Das Feuer griff auch auf das im Wohnzimmer unterhalb der Couch verlegte Laminat über, welches selbstständig brannte. Insgesamt entstand durch das Feuer in der Wohnung ein Schaden von jedenfalls 50.000 €. Der Angeklagte trug durch die Wucht der Verpuffung, mit der er nicht gerechnet hatte, leichte Verbrennungen am Haar davon. Er hatte sich vor oder nach der Brandlegung noch in die Schneiderei begeben und den Zettel, der auf die vorgebliche plötzliche Reise M.s in die Schweiz verwies, abgerissen. Danach traf er sich – später als vereinbart – mit seiner Tochter zum großen Hochzeits-Einkauf. Gang der weiteren Ermittlungen Angesichts des Brandgeschehens am 07.10.2022 verstärkte sich für die Polizei der Verdacht, dass M. Opfer eines Gewaltverbrechens geworden war. Dieser Verdacht erhärtete sich weiter, als nach dem Brandereignis Leichenspürhunde eingesetzt wurden, die in der Wohnung anschlugen. Mit Hilfe des Lumiscene-Verfahrens konnten darüber hinaus erhebliche Blutspuren in der Wohnung sichtbar gemacht werden. Allerdings hatten die ersten Befragungen im Bekanntenkreis des M. keine Hinweise auf die Person des Angeklagten erbracht, da der Angeklagte in diesem Personenkreis nicht bekannt war; insbesondere hatte der Angeklagte den M. nicht bei dessen Besuchen in der Teestube begleitet, in der M. häufig verkehrt hatte. I. gab bei Befragungen lediglich an, ihr Ex-Mann habe einen Bekannten, bei dem es sich um einen „Schweißer aus KP.“ handele; den Namen dieses Bekannten wisse sie nicht. Später wurde im Zuge der Ermittlungen an den Resten des Klebestreifens, mit dem der Zettel befestigt worden war, der auf die angebliche weitere Abwesenheit des Geschäftsinhabers in der Schweiz hinwies, ein Fingerabdruck des Angeklagten gefunden. Funkzellenauswertungen ergaben, dass der Angeklagte sich zur vermuteten Tatzeit im Tatortbereich aufgehalten hatte. Auf diese Weise wurden die Ermittlungsbeamten auf die Person des Angeklagten aufmerksam. Der Angeklagte wurde am 21.11.2022 vorläufig festgenommen. Am 24.11.2022 wurde die Leiche des M. gefunden. III. Beweiswürdigung ... IV. Rechtliche Würdigung 1. Auf der Grundlage des hier festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte am 12.09.2022 den Tatbestand des Mordes zum Nachteil des M. verwirklicht. Der Angeklagte hat durch den Schuss in den Nacken des M. dessen Tod unmittelbar herbeigeführt. Die Tötung erfolgte aus Habgier (§ 211 Abs. 2 Fallgruppe 1 StGB). Denn der Angeklagte wollte sich durch den Tod des M. die Möglichkeit schaffen, dem Opfer gehörende Vermögensgegenstände (Bargeld und Gold) wegzunehmen. Auf die von ihm erstrebten Gegenstände hatte der Angeklagte kein Anrecht. Der Angeklagte handelte insofern vorsätzlich. Er wusste, dass der Schuss in den Nacken des Opfers dessen Tod herbeiführte, und wollte diese Folge auch erreichen. Darüber hinaus waren ihm die Umstände bekannt, die seine Habgier belegen. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Soweit dem Angeklagten auch vorgeworfen wird, die Tötung des M. heimtückisch begangen zu haben (§ 211 Abs. 2 Fallgruppe 2 StGB), kann das Vorliegen dieses Mordmerkmals hier nicht festgestellt werden. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tat ausnutzt; das Opfer muss gerade auf Grund von Arglosigkeit wehrlos sein. In diesem Sinne ist ein Opfer arglos, wenn es sich keines Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, wobei der Angriff aber nicht erst mit der eigentlichen Tötungshandlung, hier der Schussabgabe, beginnt, sondern auch die unmittelbar davorliegende Phase umfasst. Dabei kann ein Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 – 2 StR 320/22 Rn. 11 - 12). Zwar ist unter Beachtung dieser Maßstäbe hier eine heimtückische Tötung denkbar; eine sichere Feststellung dazu war jedoch nicht möglich. Der Angeklagte, dem die Verstecke der von M. besessenen Wertgegenstände nicht bekannt waren, war darauf angewiesen, von dem Tatopfer die Preisgabe der Verstecke zu erzwingen. Dies erfolgte unter Vorhalt der Waffe, sodass M. ab diesem Zeitpunkt mit einem Angriff auch auf sein Leben rechnen musste. Nach Preisgabe des Verstecks floh das Tatopfer. Bei dieser Sachlage ist der erste Angriff des Angeklagten auf M. nicht nahtlos in die Tötungshandlung übergegangen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 07.11.2017 – 4 StR 327/17 Rn. 10 f.). 2. Soweit der Angeklagte am 07.10.2022 in der Wohnung des M. ein Feuer entzündet hat, hat er diese Wohnung durch diese Brandlegung teilweise zerstört und damit den Tatbestand der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht. Auch bezüglich der Brandlegung handelte der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Brandlegung erfolgte, um die Spuren des wenige Wochen zuvor begangenen Mordes zu beseitigen. Demgegenüber hat der Angeklagte mit seiner Brandlegung nicht den Tatbestand der der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) bzw. der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) verwirklicht. Eine schwere Brandstiftung scheidet aus, weil die Wohnung des M. zur Zeit der Begehung der Tat nicht mehr der Wohnung von Menschen diente. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt, wenn der einzige Bewohner zur Tatzeit bereits verstorben ist (BGH, Urteil vom 10.09.1969 – 2 StR 276/69 – Rn. 4, zitiert nach Juris). Dies war hier am 07.10.2022 der Fall. Insbesondere haben die Erben des M. die Wohnung nach dessen Tod noch nicht in Besitz genommen (vergleiche dazu BGH, a. a. O.). Auch der Umstand, dass die Wohnung des M. sich an das Haupthaus anschließt, das jedenfalls auch der Wohnung von Menschen dient, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB allerdings auch dann erfüllt sein, wenn ein einheitliches zusammenhängendes Gebäude nur zu einem Teil Räumlichkeiten enthält, die zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienen. Ausschlaggebend für die "Einheitlichkeit" des Gebäudes ist allein seine bauliche Beschaffenheit. Insoweit genügt es nicht, wenn eine Räumlichkeit „angebaut“ ist, unmittelbar angrenzt oder sich in räumlicher Nähe befindet. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen den verschiedenen Gebäudeteilen eine Verbindung besteht, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus. Gegen ein einheitliches Gebäude kann das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer sonstiger Brandschutzvorrichtungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung sprechen (BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – 2 StR 236/10 –, Rn. 6, juris, mit weiteren Nachweisen). Hier bestand keine derartige Verbindung der von M. zu seinen Lebzeiten genutzten Wohnung mit dem Haupthaus. Um die Wohnung betreten zu können, musste man den Flur des Haupthauses durch eine Tür verlassen, durch die man in den Hinterhof gelangte. Erst von diesem Hinterhof aus konnte die Wohnung betreten werden; eine direkte Verbindung der Wohnung zu dem Treppenhaus oder anderen Räumen im Haupthaus bestand nicht. V. Strafzumessung 1. Für den Mord ist gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. 2. Die Strafe für die Brandstiftung ist dem Regelstrafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minderschwerer Fall im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB, der zu einer Verschiebung des Strafrahmens auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren führt, liegt auch unter Berücksichtigung der im Folgenden aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte nicht vor. Denn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in so erheblichem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung hat die Kammer eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorgenommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Sie ist nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck zu der Auffassung gelangt, dass allein der ordentliche Strafrahmen dem vorliegenden Fall gerecht wird. Die Kammer hat dabei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Für den Angeklagten spricht auch, dass das von ihm gelegte Feuer sich auf den Anbau des Hauses F.-straße N03 beschränkt hat und nicht auf das Haupthaus oder ein Nachbargrundstück übergegriffen hat. Zuletzt hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte in höherem Maße haftempfindlich ist. Der Angeklagte wird zum ersten Mal in den Strafvollzug aufgenommen. Zwar beherrscht er die deutsche Sprache gut, jedoch belastet ihn die mit der Haft verbundene Trennung von seinen Kindern nicht unerheblich. Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen hier keinen strafmildernden Wert, da er ja ohnehin zu einer weit längerfristigeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor. Den Milderungsgründen stehen jedoch erhebliche strafschärfende Gesichtspunkte gegenüber. Die Brandlegung hat zu einem erheblichen materiellen Schaden von zumindest 50.000 Euro geführt. Die Tat ist mit erheblicher krimineller Energie ausgeführt worden. Sie diente der Beseitigung der Spuren eines Verbrechens (Verdeckungsabsicht). Er verursachte darüber hinaus die – wie der sachverständige darlegte hier angesichts der Benzinmenge recht naheliegende - Gefahr, dass es durch die Entzündung der entstandenen Gase zu einer starken Verpuffung (noch stärker als tatsächlich eingetreten) mit noch größerem Schaden von bedeutendem Wert (Haupthaus, Nachbargrundstück) kommt. Insoweit können aufgrund der unterschiedlichen Dichte des Luft-Gas-Gemisches wenige Sekunden mehr oder weniger (zwischen dem Ausschütten des Benzins und dem Entzünden) entscheidend sein. Eine Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minder schwerer Fall der Brandstiftung nicht vorliegt. Innerhalb des demzufolge maßgeblichen Normalstrafrahmens hat die Kammer alle vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals bedacht und gegeneinander abgewogen. Danach ist für die Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren tat- und schuldangemessen. 3. Aus den vorstehenden Einzelstrafen ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer , so dass auch bei günstiger Kriminalprognose eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren unangemessen wäre, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1993 - 4 StR 560/19). Die Kammer hat dabei bedacht, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, die die Ausnahme von der Regel ist, nur dann in Betracht kommen, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die besonderes Gewicht haben (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.; BGHSt 42, 226, 227; BGH, NStZ 2005, 88). Solche gewichtigen schuldsteigernden Umstände können insbesondere die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale, die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (BGHSt 39, 121; BGHSt 40, 360, 370). Voraussetzung für die Feststellung der besonderen Schuldschwere ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, 260; BGH, NStZ 2014, 212; BGH, NStZ 2015, 693 f.; BGHSt 39, 159 ff. = NJW 1993, 1724 f.; BGH, NStZ 2014, 511 f). Bei einer Gesamtwürdigung der beiden Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe und einer damit einhergehenden Gesamtabwägung aller genannten Milderungsgründe sowie der besonders gewichtigen Straferschwerungsgründe begründen vorliegend gewichtige erheblich schuldsteigernde Gesichtspunkte die besondere Schwere der Schuld. Dabei hat die Kammer gemäß § 57b StGB die Umstände beider Straftaten, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, gewürdigt; bei den erschwerenden Umständen aber nur solche von besonderem Gewicht berücksichtigt. Bei ihrer Bewertung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten all die vorstehenden Milderungsgründe bedacht und insbesondere berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und dass ihn die Haft angesichts der Strafhöhe und seines Alters sowie der mit der Haft verbundenen Trennung von seinen Kindern als Erstverbüßer in stärkerem Maße trifft. Auch wirkt sich der enge situative Zusammenhang zwischen den Taten mildernd aus. Dem stehen jedoch erhebliche und insgesamt weitaus gewichtigere schuldsteigernde Umstände entgegen: Der Angeklagte hat bei der Tötung des M. zwar „nur“ ein Mordmerkmal (Habgier) verwirklicht. Darüber hinaus wird die Tat jedoch von Umständen geprägt, die dem Mordmerkmal „Heimtücke“ sehr nahe kommen. Das Tatgeschehen vom 12.09.2022 ging mit einem erheblichen Missbrauch des ihm von M. entgegengebrachten Vertrauens einher. Der Angriff am 12.09.2022 beim gemeinsamen Frühstück traf vor diesem Hintergrund M. vollkommen überraschend. Arglos und vertrauensvoll hatte sich das Opfer mit seinem vermeintlichen Freund in den von ihm allein bewohnte Anbau begeben, wo keine hilfsbereite Person zugegen war. Infolgedessen saß das Opfer recht wehrlos am Frühstückstisch der abgeschiedenen Wohnung (ohne Augen- und Ohrenzeugen), was der Angeklagte zur Tat ausnutzte. Die Tötung des Opfers erfolgte, kurz nachdem die zunächst verborgene Waffe gezogen worden war als sich der nun erst nicht mehr arglose Freund zur Flucht gewendet hatte; die Schüsse des Angeklagten trafen M. von hinten. Darüber hinaus ist die Begehung der der Tötung nachfolgenden Brandstiftung ein weiterer Umstand, der die Schuld des Angeklagten als besonders schwer erscheinen lässt. Dafür ist nicht nur der bei dem Brandereignis eingetretene Schaden in den Blick zu nehmen. Die Kammer hat darüber hinaus die Gefahren berücksichtigt, die von dem Brandereignis für den Bestand auch des Haupthauses und die körperliche Unversehrtheit seiner Bewohner bestanden haben. Bei einer abschließenden Würdigung aller im Vorstehenden aufgeführten Gesichtspunkte überwiegen die schulderhöhenden Umstände die schuldmildernden Aspekte derart, dass die individuelle Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. VI. Maßregel Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kommt trotz des regelmäßigen Kokainkonsums nicht in Betracht. Denn ein Hang im Sinne des § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionsrechts vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 203) liegt nicht vor. Danach erfordert der Hang zunächst eine Substanzkonsumstörung. Bereits das ist nicht positiv feststellbar. Der Sachverständige Q hat dazu ausgeführt, dass es bei dem Angeklagten im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain zu keiner Toleranzsteigerung gekommen ist. Der Angeklagte hat sowohl dem Sachverständigen gegenüber als auch im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Kammer davon berichtet, er habe stets nur einmal wöchentlich (freitags) jeweils 0,4 g zu sich genommen. Dieses Konsumverhalten und die dabei konsumierte Menge an Kokain hat er nie geändert. Zu einem Kontrollverlust kam es dabei nie. Die Unterbringung scheidet zudem aus, weil die von der Kammer getroffenen Feststellungen zur Person belegen, dass es durch den aufs Wochenende beschränkten Konsum nicht zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit gekommen ist. Der Angeklagte ist über viele Jahre hinweg berufstätig gewesen und hat mit seinen Kindern ein recht harmonisches Familienleben aufrechterhalten. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO und hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Nebenklage angefallenen Kosten und notwendigen Auslagen aus § 472 Abs. 1 StPO.