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Urteil

3 O 385/21

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2023:0908.3O385.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Inanspruchnahme aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft. Die Klägerin beauftrage mit Bauvertrag vom 22.07.2016 (Anlage K1, Bl. 31 d.A.) die E. – später als MERA Fassadenbau GmbH firmierend (vgl. Anlage K2, Bl. 70 d.A.) – mit der Errichtung einer Metallbaufassade für das Bauvorhaben eines Einkaufszentrums in Essen. Unter 7. des Verhandlungsprotokolls zum Bauleistungsauftrag, das gemäß 2.4. des Bauleistungsauftrages Bestandteil des Bauvertrages ist, heißt es (Anlage K 1, Bl. 35 d.A.): „7. Abschlagszahlungen a) Gemäß VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 werden 10 % der Netto-Abschlagszahlung einbehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. b) Abweichend zur VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 werden 10 % der Netto-Abschlagszahlung bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung einbehalten. Ablösbar über Vertragserfüllungsbürgschaft in gleicher Höhe. c) Der einbehaltene Sicherheitsbetrag wird abweichend zur VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 2 erst nach Schlusszahlung auf ein Sperrkonto bei einem vom AG zu benennenden Kreditinstitut eingezahlt, falls nicht eine Ablösung der Sicherheit durch Bürgschaft erfolgt (s. Punkt 21).“ Weiter heißt es unter 21. des Verhandlungsprotokolls vom 22.07.2016 (Anlage K1, Bl. 39 d.A.): „21. Sicherheitsleistung gem. BGB §§ 648, 648 a Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber vor Abnahme eine Sicherheit gemäß §§648, §§ 648 a BGB, so ist er verpflichtet, binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zugang des Sicherheitsverlangens, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Nettoauftragsumme zu stellen. Gerät er hiermit in Verzug, darf der Auftraggeber diesen Betrag bis zur Abnahme einbehalten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft muss folgende Kriterien erfüllen: I. ohne Hinterlegungsklausel VI. unbefristet VII. unbedingt VIII. unwiderruflich IX. selbstschuldnerisch X. Auszahlung auf erstes Anfordern Die Kosten trägt der AN.“ Mit Grundstückskaufvertrag vom 22.12.2016 veräußerte die Klägerin das Grundstück des Bauvorhabens an die K.. Der Kaufvertrag sah eine Rücktrittsmöglichkeit für den Fall vor, dass einer der Mieter wegen einer verspäteten Übergabe den Mietvertrag kündigte oder davon zurücktrat. Zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber vor Stellung der Bürgschaft erfolgte eine einvernehmliche Reduzierung des Auftragsvolumens auf insgesamt 1.066.985,00 EUR. Mit Mietvertrag vom 08.08.2017 (Anlage K5, Bl. 77 d.A.) vermietete die Klägerin gewerbliche Räume des noch zu errichtenden Einkaufszentrums an die C. Unter § 2.1 des Mietvertrages wurde eine Übergabe bis spätestens 15.01.2018 sowie unter 3.4 eine Möglichkeit zum Rücktritt für den Fall, dass eine Übergabe nicht 60 Tage nach verbindlichem Übergabetermin erfolgen kann, vereinbart. Mit Vertrag vom 28.07.2017 (Anlage K47, Bl. 345 d.A.) verbürgte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin für den Anspruch auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die E.. Entgegen der Vorgabe aus dem Verhandlungsprotokoll wurde die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht aufs erste Anfordern, allerdings als selbstschuldnerische Bürgschaft ausgestaltet. Zur Vornahme eines zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbarten Sicherheitseinbehaltes kam es nicht. Eine mit Terminplan vom 15.07.2017 (Anlage K4, Bl. 76 d.A.) vereinbarte Fertigstellung der Verglasung im Bereich PR31/PR29 bis zum 13.12.2017 erfolgte nicht. Die Auftragnehmerin kündigte mit Schreiben vom 04.01.2018 (Anlage K6, Bl. 87 d.A.) eine Fertigstellung bis zum 17.04.2018 an. Die Klägerin forderte die Auftragnehmerin daraufhin zur Fertigstellung bis zum 31.01.2018 vergebens auf. Die B. – zu dem Zeitpunkt als MERA Fassadenbau GmbH firmierend – stellte im Januar 2018 die Arbeiten auf der Baustelle ein. Nach zwischenzeitlicher vorübergehender Wiederaufnahme erfolgte die endgültige Einstellung der Arbeiten im Mai 2018. Die Klägerin forderte die Auftragnehmerin erfolglos zur Weiterführung der Arbeiten auf und drohte anderenfalls mit der Kündigung. Die Auftragnehmerin forderte von der Klägerin den Verzicht auf Schadensersatzforderungen aus der Arbeitseinstellung im Januar 2018, den Verzicht auf Mängelansprüche und die Verschiebung des Fertigstellungstermins um mehrere Monate. Mit Nachtrag Nr. 1 vom 15.02.2018/20.02.2018 zum Mietvertrag vereinbarte die Klägerin mit der S. eine Übergabe des Mietobjekts spätestens zum 01.08.2018 (vgl. Bl. 129 d.A.). Im Juni 2018 wurde über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) das Schutzschirmverfahren gemäß §§ 270a, 270b InsO eröffnet. Die Klägerin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 07.06.2018 wegen der Insolvenz sowie weiterer Gründe den Bauvertrag außerordentlich fristlos gegenüber der Schuldnerin und vorsorglich auch gegenüber dem vom Amtsgericht Halle (Saale) bestimmten Sachwalter (Anlage K3, Bl. 71 d.A.). Die Leistungen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt. Die Bauvertragsparteien stellten gemeinsam den Leistungsstand zum 12.06.2018 fest (Anlage K10, B. 132 d.A.). Mit weiterem Nachtrag vom 20.09.2018 (Anlage K9, Bl. 129 d.A.) zum Mietvertrag zwischen der Klägerin und der S. & Co. Handels KG vereinbarten die Mietvertragsparteien unter 3. (Bl. 130 d.A.), dass die Klägerin der S. & Co. Handels KG für jeden Monat, um den der Mieterin das Mietobjekt nach dem 15.01.2018 übergeben wird, einen pauschalen Betrag von 25.000,00 EUR, maximal jedoch 150.000 EUR zu zahlen habe. Eine Übergabe des Einkaufszentrums an die Mieter konnte erst zum 25.09.2018 erfolgen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Schadenersatzes bis spätestens 8. Februar 2019 auf. Die Klägerin behauptet, ihr seien durch die Vertragsverletzungen der Schuldnerin erhebliche Schäden entstanden. Diese resultieren aus einer verspäteten Fertigstellung des Objekts, der Abwendung eines Regresses eines Mieters sowie weiterer Mehrkosten für die Fertigstellung der Fassade. Zur Abwendung eines Rücktritts des Mieters S. & Co. Handels KG habe die Klägerin 150.000 EUR gezahlt. Dies sei durch eine Verrechnung erfolgt, indem durch Nachtrag vom 11.10.2018 (Anlage K50) zum Grundstückskaufvertrag vom 22.12.2016 eine Reduzierung des Kaufpreises, den die Erwerberin des Objekts, die K., der Klägerin schuldete, um 150.000 EUR reduziert wurde und dafür die K. die 150.000 EUR unmittelbar an die Mieterin auszahlte. Die Klägerin sei zudem von der Z. ermächtigt worden, Nachträge zum Mietvertrag mit der Mieterin V. zu schließen. Nachrangig mache die Klägerin Fertigstellungsmehrkosten in Höhe von 197.301,32 EUR geltend. Wären die Leistungen durch die Auftragnehmerin fertiggestellt worden, hätte die Klägerin an diese noch 160.668,65 EUR zahlen müssen. An tatsächlichen Fertigstellungskosten hätte sie jedoch – unter Vorlage der Rechnungen in den Anlagen K12 – K46 – 357.970,97 EUR aufwenden müssen, sodass ihr ein Differenzbetrag in Höhe von 197.301,32 EUR zustehe. Sie verweist zudem auf die Anlage K11 (Bl. 151 d.A.) aus der sich die noch zu vergütenden aber kündigungsbedingt nicht mehr zu erfüllenden Leistungen der Schuldnerin ergeben, sowie darauf, dass die Restleistungen anders als die Leistungen der Schuldnerin nicht als Einheitspreise vergütet werden sollten, sondern als Pauschalpreis. Es seien auch keine Veränderungen in der Bauausführung vorgenommen worden, sondern lediglich die Fertigstellung. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Einwände gegen die Sicherungsabrede ist sie der Auffassung, dass es sich bei Nr. 7b) des Bauvertrages schon nicht um eine AGB, sondern um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung. Dazu hätten zwischen dem 27.04. und 22.07.2016 telefonische Verhandlungen zwischen dem damaligen Bauleiter der Beklagten - Herrn Y. - und dem damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin – Herrn W. – stattgefunden. In diesen Verhandlungen habe die Schuldnerin ihren Wunsch nach Steigerung ihrer Liquidität angebracht, sodass dahingehende Änderungen getroffen wurden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 153.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. Februar 2019 zu zahlen . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Bereicherungseinrede gem. §§ 821, 768 BGB. Sie ist der Ansicht, die Sicherungsklausel sei unwirksam, weil kein Rechtsgrund für die gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft gegeben sei, sodass ihr die Bereicherungseinrede zustehe. Bei dem Verhandlungsprotokoll handele es sich um AGB und die darin enthaltene Klausel, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern verlangt wird, stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, da dem Auftragnehmer hierdurch das Risiko der Insolvenz des Auftraggebers aufgebürdet werde. Aufgrund eines Zusammenwirkens und der gegenseitigen Bezugnahme resultiere daraus auch die Gesamtunwirksamkeit der AGB-Sicherungsklausel Nr. 7. Zudem läge eine Übersicherung vor, da die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß Nr. 21 in Höhe der noch ausstehenden Nettoauftragssumme gestellt werden müsste, sodass sich zusammen mit der Sicherungsklausel Nr. 7b), die die Ablösung des Einbehalts von 10% der Nettoabschlagszahlung bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung vorsieht, eine Sicherung von gegebenenfalls 110% ergebe. Darüber hinaus sei der Auftragnehmer dadurch unangemessen benachteiligt, dass der Bareinbehalt gem. Nr. 7b) abweichend von § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B erst nach der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzuzahlen ist, sodass dem Auftragnehmer das Insolvenzrisiko des Auftraggebers aufgebürdet werde. Hilfsweise stützt sich die Beklagte darauf, dass ein Anspruch aus der Vertragserfüllungssicherheit lediglich i.H.v. 10% der Nettoauftragssumme bestehe, sodass ausgehend von einem Nettoauftragsvolumen von 1.066.985,00 EUR der Anspruch lediglich in Höhe von 106.985,00 EUR bestehe. Durch die Vereinbarung eines Fertigstellungstermins im Terminplan vom 31.12.2017 läge zudem eine nach Stellung der Bürgschaft getroffene Vereinbarung vor, die eine Verschärfung der Haftung der Beklagten begründet, sodass ihre Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Folglich hafte die Beklagte nicht für Schäden, die aus einer Vereinbarung in dem Terminplan vom 31.12.2017 beruhen. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass die verspätete Fertigstellung allein auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen sei. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 06.05.2022 (Bl. 724 f. d.A.) durch Vernehmung des Zeugen Y.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2022 (Bl. 770 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Landgericht Kleve ist nach § 38 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig. Aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung in der Bürgschaftsurkunde ist der Gerichtsstand das Gericht am Sitz der Klägerin. Diese hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Kleve, namentlich in Kevelaer. Der Klägerin steht kein durchsetzbarer Anspruch gegen die Beklagte aus der Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß §§ 765 Abs. 1, 767 BGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, § 281 BGB zu. Die Beklagte kann der Inanspruchnahme aus der von ihr übernommenen Vertragserfüllungsbürgschaft die Einrede der Bereicherung gemäß §§ 821, 768 BGB entgegenhalten. Die der Bürgschaft zugrundeliegende Sicherungsabrede ist unwirksam. Nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Hat der Bürge eine Sicherung gewährt, obwohl die Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger unwirksam ist, so kann er sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Gläubigers auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und auf die Einrede des Hauptschuldners berufen, dass der Gläubiger die Inanspruchnahme des Bürgen zu unterlassen hat. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Akzessorietätsgedankens, der sicherstellen soll, dass der Bürge grundsätzlich nicht mehr zu leisten hat als der Hauptschuldner (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – VII ZR 120/14). In der Anlage K47 (Bl. 345) hat sich die Beklagte schriftlich für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin (damals F. Metallbau GmbH) als Auftragnehmerin gegenüber der Klägerin als Auftraggeberin bis zu einer Summe von 153.900,00 EUR verbürgt. Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Schuldnerin (damals F. Metallbau GmbH) im Verhandlungsprotokoll vom 22.07.2016 bezüglich der Vertragserfüllungsbürgschaft sind nach § 307 BGB unwirksam. Die Regelung unter Ziffer 21 des Verhandlungsprotokolls ist unwirksam, denn sie benachteiligt die Schuldnerin, die damalige F. Metallbau GmbH, unangemessen entgegen Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Unter Ziffer 21 des Verhandlungsprotokolls ist geregelt, dass im Falle der Forderung einer Sicherheitsleistung gemäß §§ 648, 648a BGB diese durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die jedoch als Kriterium eine Auszahlung auf erstes Anfordern beinhalten muss, ersetzt werden kann. Bei dieser Regelung handelt es sich unstreitig um AGB i.S.v. § 305 BGB. Eine Verpflichtung des Bauunternehmers in den AGB des Bestellers zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist wegen tatsächlich bestehender unangemessener Benachteiligung unwirksam (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2002 – VII ZR 502/99). Eine Auslegung der Regelung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133; 157 BGB) als Verpflichtung zur Errichtung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft ist ausgeschlossen. Der BGH hat diese ergänzende Vertragsauslegung nach Bekanntwerden seiner Entscheidung aus dem Jahre 2002 bei weitergehender Nutzung einer dementsprechenden Klausel ausgeschlossen (BGH, Urteil v. 04.07.2002 – VII ZR 502/99). Die vorliegende AGB wurde im Jahr 2016 verwendet. In der späteren Ausgestaltung als Bürgschaft ohne Zahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern kann auch nicht eine nachträglich getroffene Individualabrede gesehen werden, mit der die Sicherungsabrede nachträglich dahingehend abgeändert worden sein soll, dass sich die Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf die dann übergebene Bürgschaft beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015 VII ZR 120/14, Rn. 21). Die Regelung unter Ziffer 7 b) des Verhandlungsprotokolls ist nach § 307 BGB unwirksam. Die unter Ziffer 7 b) S. 1 des Verhandlungsprotokolls getroffene Vereinbarung ist keine Individualvereinbarung zwischen den Parteien sein, sondern von der Klägerin verwendete AGB i.S.v. § 305 BGB. Nach der Beweisaufnahme steht nach der Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), dass der Inhalt der Ziffer 7 b) S. 1 des Verhandlungsprotokolls zwischen den Parteien nicht zur Disposition stand. Der Zeuge Y. hat bekundet, dass die Regelung unter Ziffer 7 b) S. 1, welche vorsieht, dass abweichend zur VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 10 % der Netto-Abschlagszahlung bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung einbehalten werden, nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei. Nach seiner Erinnerung sei es im Laufe seiner 14-jährigen Tätigkeit für die Klägerin nicht vorgekommen, dass diese die Klausel zur Verhandlung stellte. In den Verhandlungen seien die Ja/Nein Optionen des Verhandlungsprotokolls bearbeitet sowie der 2. Satz der Ziffer 7 b) angefügt worden. Der Verzicht auf die Sicherheit habe in den Verhandlungen nie zur Disposition gestanden. Die Verhandlungen seien von vornherein nur auf die Ablösemöglichkeit durch eine Bürgschaft gerichtet gewesen. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Y. übereugt. Der Zeuge konnte umfassend den Hergang der Verhandlungen zu dem Verhandlungsprotokoll schildern. Diese Schilderungen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Entsprechend handelt es sich bei der Regelung der Ziffer 7 b) S. 1 des Verhandlungsprotokolls um AGB i.S.v. § 305 BGB. Die Vereinbarungen wurden von der Klägerin als Auftraggeberin vorformuliert und der Schuldnerin als Auftragnehmerin gestellt. Aus der eingeräumten Möglichkeit, eine AGB-Klausel zu streichen, folgt keine Individualvereinbarung (BGH, Urteil vom 10. 10.2013 - VII ZR 19/12, IBRRS 2013, 4535, Rn.19). Daraus, dass Ziffer 7 b) S. 2 angefügt wurde folgt nicht, dass es sich bei der gesamten Regelung um eine Individualvereinbarung handelt. Das Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen ändert grundsätzlich nichts daran, dass die Übrigen Klauseln AGB sind und bleiben. Ziffer 7 b) S. 1 benachteiligt die Schuldnerin, die damalige F. Metallbau GmbH, entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Unwirksamkeit ergibt sich zunächst schon daraus, dass es an der notwendigen Bezeichnung des Zwecks der Sicherheit fehlt (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Thierau, 8. Aufl. 2023, VOB/B § 17 Rn. 18 m.w.N.). Es ist unklar, ob es sich um eine Vertragserfüllungs- oder um eine Gewährleistungssicherheit handeln soll. Solche Zweifel gehen bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zu Lasten des Verwenders, mithin der Klägerin. Der von den Parteien eingefügte Satz 2 der Ziffer 7 b) kann nicht zur Auslegung der Klausel in Ziffer 7 b) S. 1 herangezogen werden. Denn AGB sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Außer Betracht bleiben Verständnismöglichkeiten, die theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und nicht ernstlich in Betracht kommen (BGH, Urteil v. 13. November 2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298-322). Eine Unwirksamkeit folgt zudem aus dem Zusammenspiel mit der Regelung in Ziffer 7 c) des Verhandlungsprotokolls zum Bauleistungsauftrag. Die Regelungen in Ziffer 7 b) und c) können nicht unabhängig voneinander gelesen werden, da die Regelung in c) den Inhalt des Sicherhaltseinbehalts maßgeblich mitbestimmt. Nach § 17 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B ist es bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt. Um einen solchen kleineren oder kurzfristigen Auftrag handelte es sich vorliegend aufgrund des Auftragsvolumens jedoch nicht. Der (vorübergehende) Ausschluss der in § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B normierten Einzahlungspflicht verstößt daher ebenfalls gegen § 307 BGB. Wegen ihres akzessorischen Charakters ist die Vereinbarung in Ziffer 7 b) S. 2 ebenfalls unwirksam. Die Vertragserfüllungsbürgschaft soll den Sicherheitseinbehalt ablösen und kann daher nur sinnvoll aufrechterhalten werden, wenn der Sicherheitseinbehalt selbst wirksam ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1; 708; 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 153.900,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . 3 Unterschriften