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Urteil

6 S 3/22

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2023:0510.6S3.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 15.12.2021, Az. 3 C 35/21, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 15.12.2021, Az. 3 C 35/21, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz einer von ihr für eine ihrer Versicherungsnehmerinnen (im Folgenden: Geschädigte) gezahlte Zusatzrente aus abgetretenem Recht. Dem liegt ein Verkehrsunfall vom 17.01.2016 zugrunde. Die Haftung der Beklagten mit einer Quote von 20 % aus Betriebsgefahr ist anerkannt. Die Geschädigte erhält von der Klägerin seit dem 01.08.2016 eine Zusatzrente wegen voller Erwerbsminderung. Mit der Klage macht die Klägerin 20 % der von ihr im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.12.2019 an die Geschädigte gezahlte Rente geltend. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.12.2021 abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 15.12.2021, Az. 3 C 35/21 abzuändern und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.762,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Aufwendungen zu erstatten, welche dieser aus Anlass des Schadensereignisses vom 17.01.2016 in Goch-Asperden entstanden sind und entstehen werden, soweit der Schadensersatzanspruch der bei dem Ereignis geschädigten Frau Q. (geb. 00.00.0000) auf die Klägerin übergegangen und nicht im Klageantrag zu 1. beziffert ist. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Von einer weitergehenden Niederschrift des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.762,86 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr.1 VVG nicht zu. Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Anspruchsübergang auf die Klägerin steht das Quotenvorrecht der Geschädigten entgegen, so dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist. Der nach beamtenrechtlichen Bestimmungen auf den Dienstherrn übergehende gesetzliche Schadensersatzanspruch, der dem Geschädigten gegen einen Dritten zusteht, ist nicht nur auf zeitlich und sachlich kongruente Schäden, sondern er ist auch um das Quotenvorrecht begrenzt. Eine Klage des Dienstherrn ist unschlüssig, soweit das Quotenvorrecht des Geschädigten nicht berücksichtigt wurde; die Aktivlegitimation des Dienstherrn besteht nur für die nicht vom Quotenvorrecht betroffenen Beträge. Aus dem Quotenvorrecht zugunsten des Beamten folgt, dass der gesetzliche Forderungsübergang auf den Dienstherrn nur insoweit stattfindet, als der Ersatzanspruch nicht zur Deckung der Differenz zwischen der Leistung des Dienstherrn und dem quotierten Schadensersatzanspruch zugunsten des Geschädigten erforderlich ist. Der Forderungsübergang kann und darf nicht zum Nachteil des Verletzten geltend gemacht werden. Ein Rechtsübergang kann daher grundsätzlich erst stattfinden, wenn der eigene Schaden des Beamten voll gedeckt ist. Das Quotenvorrecht führt dazu, dass die beamtenrechtliche Legalzession im Umfang des Vorrechtes nicht stattfindet. Mangels eines entsprechenden Anspruchsübergangs ist der Dienstherr nur aktivlegitimiert bzw. Inhaber eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs geworden, soweit das Quotenvorrecht zugunsten des Beamten bereits abgezogen worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte selbst von seinem Quotenvorrecht Gebrauch gemacht hat. Die Zession ist unabhängig vom Verhalten des Quotenbevorrechtigten (Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, 6. Kapitel Rn. 4343 ff.). Die vorstehenden Grundsätze sind im vorliegenden Fall anwendbar. Dies ergibt sich bereits aus der Erklärung gemäß Anlage K 3 (Bl. 13 der erstinstanzlichen Akte). Dort heißt es: „Mir ist bekannt, dass die Rheinische Zusatzversorgungskasse gemäß § 49 der Satzung verpflichtet ist, denjenigen als ersatzpflichtig in Anspruch zu nehmen, der den Schadensfall und damit den vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles schuldhaft herbeigeführt hat. Dieser Anspruch kann nicht zu meinem Nachteil geltend gemacht werden“. Die Erklärung, dass der abgetretene Anspruch nicht zum Nachteil der Zedentin geltend gemacht werden kann, ist angepasst an das im Beamtenrecht geltende Quotenvorrecht des Beamten. Dies ist in die Zession übernommen worden, was zur Folge hat, dass ein Forderungsübergang auf die Klägerin nur erfolgen konnte, soweit eigene Schadensersatzansprüche der Geschädigten hiervon nicht betroffen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem außergerichtlichen Schreiben der Anwaltskanzlei Silz und Nürenberg vom 01.10.2021 (Anlage BK 1, Bl. 73 GA). Damit war ersichtlich lediglich gemeint, dass die Geschädigte im Umfang der Leistungspflicht der Klägerin keine eigenen Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend macht; auf das Quotenvorrecht hat dies jedoch keinen Einfluss. Berücksichtigt man nun den mit Schriftsatz der Klägerin vom 08.11.2021 (Bl. 182 ff. der erstinstanzlichen Akte) entstandenen Erwerbsschaden der Geschädigten, ergibt sich, dass von dem jeweiligen Schaden unter Berücksichtigung der Leistung der Klägerin ein Schaden jeweils verbleibt, der die Haftungsquote der Beklagten von 20 % übersteigt, so dass kein Anspruch verbleibt, der Gegenstand der Abtretungserklärung sein konnte. Die zwischen der Geschädigten und der Beklagten zwischenzeitlich abgeschlossene Abfindungsvereinbarung (Anlage BK 2, Bl. 74 GA) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Geschädigte hat keine Vereinbarung zulasten der Klägerin getroffen, sondern die Vereinbarung ist vorbehaltlich wirksam abgetretener Ansprüche erfolgt. Dort heißt es: „Der Abfindungsbetrag wird zur Gesamterledigung sämtlicher persönlicher Schadenersatzansprüche von Frau Z. zur Verfügung gestellt. Er bezieht sich ausdrücklich nicht auf bestehende Ansprüche, die kraft Gesetz oder erklärter Abtretung bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.“. Vorliegend fehlt es jedoch an einer wirksamen Abtretung, da diese aufgrund des vereinbarten Quotenvorrechts ausgeschlossen war. Mangels Hauptforderung besteht der geltend gemachte Zinsanspruch nicht. Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung ist nicht gegeben, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass sich zukünftig etwas an den der Geschädigten verbleibenden, vorrangig zu befriedigenden Schäden ändern wird, so dass es auch zukünftig an einem Anspruchsübergang fehlen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt. Der Streitwert wird auf bis 6.000 € festgesetzt. Der Streitwert ergibt sich für die erste Instanz aus den Angaben in der Klageschrift; die Klägerin beziffert den Streitwert – nachvollziehbar – mit 5.679,28 €. Unter Berücksichtigung der noch in erster Instanz erfolgten teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 543,62 € bleibt es bei dem festgesetzten Streitwert bis 6.000 EUR, der auch für die Berufungsinstanz gilt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . 3 Unterschriften