3 O 45/22
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
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1. Die Beklagten werden als Miteigentümer des im G03 eingetragenen Grundstücks verurteilt, den Klägern als Miteigentümern des Flurstücks 180, ihren Angehörigen und Mietern sowie deren Besuchern den Zugang und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen von der Straße V.-straße zwischen den Häusern Z.-straße zum Flurstück 180, I.-straße, auf der bestehenden Zufahrt für drei Monate ab Verkündung dieses Urteils Zug-um-Zug gegen Zahlung einer monatlichen Notwegrente in Höhe von 100,00 EUR zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 EUR, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.