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Urteil

110 KLs-204 Js 444/22-52/22

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2023:0320.110KLS204JS444.22.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die sichergestellten Betäubungsmittel (143 g pinkfarbene 2C-B-haltige Ecstasy-Tabletten, 469 g orange- und blaufarbene MDMA-haltige Ecstasy-Tabletten, 930,32 g Ketamin, 4,12 g Marihuana, 583 g Amfetamin) und der sichergestellte Pkw der Marke EE., Fahrzeugidentifikationsnummer N02 werden eingezogen. - §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 1, 3, 33 BtMG, § 4 Abs. 1 Nr. 1, 1, 2, 3, 5 NpSG, §§ 27, 52, 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB - Gründe : (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Der ledige und kinderlose Angeklagte wurde in Y. geboren. Seine Eltern trennten sich früh und der Vater des Angeklagten zog nach Rumänien und heiratete dort neu. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinem Bruder, dem Einziehungsbeteiligten, in wirtschaftlich beengten Verhältnissen bei seiner Mutter in Y. auf. Der Angeklagte besuchte in T. die Mittelschule und wechselte im Anschluss an eine Schule, die dem deutschen Wirtschaftsgymnasium vergleichbar ist. Diese beendete er mit einem Diplom, vergleichbar mit dem deutschen Fachabitur, mit dem Schwerpunkt „Kraftfahrzeugsachverständiger“. In der Folgezeit arbeitete er in verschiedenen handwerklichen Bereichen, etwa als B., O., S., G., jeweils angestellt bei verschiedenen Arbeitgebern. So verdiente er monatlich zwischen 1.000,00 EUR und 1.500,00 EUR, was einem durchschnittlichen Gehalt in T. entspricht. Der Angeklagte lebt in einem Haushalt mit seiner Mutter lebt und führt seit etwa sechs Jahren eine feste Beziehung. Während seiner Jugend, etwa im Alter von 17 Jahren, begann der Angeklagte mit dem Konsum von Marihuana und konsumierte am Wochenende zum Feiern gelegentlich auch Amfetamin, Ecstasy und Ketamin. Während der Phasen des Lockdowns im Rahmen der Corona-Pandemie kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin (welche zum damaligen Zeitpunkt mit ihm in einem Haushalt lebte) vermehrt zu Streitigkeiten. Beide litten zeitweise an depressiven Verstimmungen. In dieser Zeit begann der Angeklagte, vermehrt Rauschmittel zu konsumieren. Er konsumiert seither täglich Amfetamin und Ketamin. Am Wochenende konsumiert er vereinzelt Ecstasy und bei Gelegenheit Cannabis. Darüber hinaus trinkt er regelmäßig Alkohol. Der Konsum der Rauschmittel führte beim Angeklagten in der Vergangenheit nicht zu Einschränkungen in der Bewältigung von Alltagsaufgaben, insbesondere auch nicht zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit. Er arbeitete – soweit dies im Rahmen der coronabedingten Einschränkungen möglich war – weiter wie zuvor. In seiner Freizeit beschäftigt sich der Angeklagte mit der Restauration von Oldtimern der Marken E. und DY. und handelt mit Ersatzteilen für entsprechende Fahrzeuge, welche in T. nur schwer zu bekommen sind. Hieraus hat sich für den Angeklagten ein Zusatzverdienst entwickelt, welcher ihm die Finanzierung seines Rauschmittelkonsums ermöglichte. Das auf diesem Wege erwirtschaftete Geld benötigte der Angeklagte, da allein sein Verdienst aus den angestellten Tätigkeiten nicht zur Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums ausgereicht hätte. Schulden hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache Einige Tage vor seiner Festnahme reiste der Angeklagte mit einer Bekannten, der gesondert verfolgten MF. BY., im Auto seines Bruders (Marke EE., italienisches Kennzeichen N01 AZ, Fahrzeugidentifikationsnummer N02) aus T. in die Niederlande. Hintergrund dieser Fahrt war unter anderem der Plan des Angeklagten, für einen unbekannt gebliebenen, dem Angeklagten aus seiner Jugend bekannten Hintermann Rauschmittel von den Niederlanden zu dessen Abnehmern in T. zu transportieren. Entsprechend diesem Vorhaben übernahm der Angeklagte im Laufe des 31.08.2022 die für den Transport vorgesehenen Stoffe von seinem Bekannten. Zuvor hatte der Angeklagte selbst Ketamin in der für ihn üblichen Menge konsumiert. Im Einzelnen handelte es sich bei den vom Angeklagten übernommenen Stoffen um - 143 g (2C-B)-haltige Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von 6,00 g, berechnet als Base, - 469 g (MDMA)-haltige Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von 157g , - 930,32 g Ketamin, - 583 g Amfetamin mit einer Wirkstoffmenge von 107 g Amfetamin-Base. Die Ecstasy-Tabletten sowie 930 g des Ketamins verstaute der Angeklagte verpackt in einer Plastiktüte in einem am Unterboden des Fahrzeugs im Bereich des Kraftstofftanks befindlichen Verstecks. Dieses hatte der Angeklagte zu diesem Zweck hergestellt, indem er ein flexibles, gebogenes schwarzes Kunststoffteil mittels schwarzer Kabelbinder und einer geschraubten Blechlasche am Unterboden des Fahrzeugs befestigt hatte, sodass der Bereich zwischen dem Kunststoffteil und einer Wölbung des Unterbodens den Versteckhohlraum bildete. Ein Rückbau dieses Verstecks würde Kosten in Höhe von 370,02 EUR (brutto) verursachen; nach erfolgtem Rückbau könnte für das Fahrzeug noch ein Kaufpreis von 250,00 EUR (netto) erzielt werden. Weitere 0,32 g des Ketamins bewahrte der Angeklagte im Innenraum des Fahrzeugs auf, um hiervon seinen eigenen Bedarf während der Rückreise nach T. decken zu können. Das Amfetamin verstaute er in einem serienmäßig im Fahrzeug vorhandenen Hohlraum unterhalb der Windlaufverkleidung unterhalb des Scheibenwischers. Als Gegenleistung für die Übernahme des Transports sollte der Angeklagte jeweils 1/10 der von ihm übernommenen Menge an Ketamin und Amfetamin für sich behalten dürfen. Der Rest der Rauschmittel war, was der Angeklagte wusste, für den gewinnbringenden Weiterverkauf in T. bestimmt. Noch am selben Tag reiste der Angeklagte gemeinsam mit der auf dem Beifahrersitz des von ihm gesteuerten Fahrzeugs sitzenden MF. BY. über den Grenzübergang Straelen/BAB N04 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Fahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt neben den bereits genannten Rauschmitteln noch 4,12 g THC mit einer Wirkstoffmenge von 0,49 g. Der Angeklagte führte des weiteren Bargeld im Wert von 240,00 EUR bei sich. Für die Reise nutzte der Angeklagte 2 Smartphones zur Navigation. Ein Smartphone war an der Windschutzscheibe befestigt. Als Zielort war hier eine Adresse in OE. eingegeben, an der der Angeklagte für die Nacht ein Hotelzimmer zur Übernachtung für sich und seine Beifahrerin gebucht hatte. Ein weiteres Smartphone befand sich in der Mittelkonsole und wurde ebenfalls als Navigationsgerät genutzt. Als Zielort war hier ein Ort im Grenzbereich auf deutscher Seite eingegeben. Dies diente dazu, eine Fahrt über die Bundesautobahn N03 zu vermeiden, an der regelmäßig grenzpolizeiliche Kontrollen stattfinden. Die Zeugen TK. und FB. unterzogen das Fahrzeug gegen 23:00 Uhr auf der Bundesautobahn N04 an der Anschlussstelle JD. einer grenzpolizeilichen Kontrolle. Dabei gaben der Angeklagte und seine Beifahrerin übereinstimmend an, auf einer Urlaubsreise unterwegs nach OE. zu sein. Der Angeklagte machte auf die Zeugen TK. und FB. einen sichtlich nervösen Eindruck. Ausfallerscheinungen, welche auf einen übermäßigen Konsum von Rauschmitteln hätten schließen lassen, konnten die Zeugen nicht feststellen. Die Zeugen konnten Unregelmäßigkeiten im Bereich des Unterbodens feststellen. Bei genauerer Nachschau entdeckte TK. das Versteck im Bereich des Unterbodens und sichtete nach Anheben des Fahrzeugs durch den herbeigerufenen Abschleppdienst die darin befindlichen Rauschmittel. III. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der sonstigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismittel zur sicheren Überzeugung der Kammer fest. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht, indem er insgesamt 143 (2C-B)-haltige Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von 6,00 g Base, 469 g (MDMA)-haltige Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von 157g sowie 583 g Amfetamin mit einer Wirkstoffmenge von 107 g in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachte. Tateinheitlich im Sinne des § 52 StGB hat er sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB und weiter tateinheitlich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG, § 27 StGB strafbar gemacht. V. Strafzumessung Die Strafe für den Angeklagten hat die Kammer dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen, welcher einen Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 21 StGB lagen nicht vor. Insbesondere hat der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht in einem Maß unter dem Einfluss von Rauschmitteln gestanden, die bei dem an den Konsum gewöhnten Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt hätte. Soweit der Angeklagte hinsichtlich seines Rauschmittelkonsums am Tattag abweichend von den getroffenen Feststellungen angegeben hat, er habe mehr konsumiert als sonst und sei „ganz aus dem Sinn“ gewesen, rechtfertigt dies die Annahme einer rauschbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht. Ungeachtet der ohnehin nur vagen Einlassung des Angeklagten besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass sich der Konsum des Angeklagten in dem Rahmen gehalten hat, den dieser gewohnt war und der ihn – seine insoweit glaubhaften eigenen Einlassung entsprechend – regelmäßig nicht in seiner Lebensführung beeinträchtigt hat. Gegen einen Rauschmittelkonsum des Angeklagten in einem seine Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmaß spricht das Verhalten des Angeklagten bei seinem Aufgriff durch die Zeugin VZ. und NH.. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, keine Anzeichen einer drogenbedingten Beeinträchtigung beim Angeklagten festgestellt zu haben. Auch der Umstand, dass der Angeklagte in der Lage gewesen ist, mit zwei Navigationsgeräten zu hantieren und hierdurch gezielt eine Route zu umfahren, bei welcher ein erhöhtes Risiko der Entdeckung bestand, spricht gegen eine im Sinne des § 21 StGB erhebliche Intoxikation. Gemäß § 30 Abs. 2 BtMG ist im minder schweren Fall auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Von einem solchen ist die Kammer allerdings aufgrund der Gesamtabwägung der nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht ausgegangen: Die Kammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass die Drogen sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangt sind, sodass sie ihre schädlichen Wirkungen nicht entfalten konnten. Der Angeklagte hat sich bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen und ist nicht vorbestraft. Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Rauschmittelkonsums erheblich tatgeneigt war und er als der deutschen Sprache kaum mächtiger Ausländer besonders haftempfindlich ist. Zudem befindet er sich erstmals in Haft. Strafschärfend fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte für die Einfuhr der 21,9-fachen Menge der nicht geringen Menge des Rauschgiftes verantwortlich ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zugleich zwei weitere Straftatbestände, nämlich den der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie den der Beihilfe zum Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff verwirklicht hat. Insoweit waren zulasten des Angeklagten die Gefährlichkeit des neuen psychoaktiven Stoffes sowie die von ihm transportierte Menge zu berücksichtigen. Die Einnahme von Ketamin kann zahlreiche erhebliche gesundheitliche Auswirkungen haben. So kann sich der regelmäßige Konsum negativ auf kognitive Fähigkeiten auswirken und wird mit Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und des episodischen Gedächtnisses assoziiert. Auch chronische Psychosen sowie die Entwicklung einer psychischen Abhängigkeit können Folge des Konsums von Ketamin sein. Weiterhin kann ein Langzeitkonsum Schäden an Nieren, Blase und Leber führen. Der Tatbeitrag des Angeklagten bezieht sich auch auf eine große Menge dieses Stoffes: Eine durchschnittliche Konsumeinheit beträgt zwischen 50 und 125mg Ketamin; der Tatbeitrag des Angeklagten betrifft 930,32 g, mithin – bei Annahme einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 125 mg – das 7.442,56-fache. Nach der Abwägung der vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt keine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hält die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war nicht gemäß § 64 StGB anzuordnen. Die Behandlung hätte jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Erforderlich ist die Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit auf-gehoben oder deutlich herabgesetzt wird und dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage, § 64, R. 19). Die Beurteilung der konkreten Erfolgsaussicht bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 3 StR 6/22 –, Rn. 14, juris). Gegen eine Erfolgsaussicht spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schlabbers bereits, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist und er daher Therapieangebote während der Maßregel nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Darüber hinaus ist der Angeklagte in Deutschland nicht sozial angebunden und beabsichtigt, sobald es ihm möglich ist, wieder in sein Heimatland T. zurück zu kehren. Lockerungen mit dem Ziel einer Überleitung in eine geregelte Berufswelt wären vor diesem Hintergrund nicht möglich. Eine tragfähige Therapiebereitschaft des Angeklagten ist vor dem Hintergrund, dass eine Rückkehr in seine Heimat durch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB voraussichtlich nicht beschleunigt werden würde, überdies nicht feststellbar. Vielmehr hat der Angeklagte ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sein vorrangiges Ziel nicht die Durchführung einer Therapie in Deutschland, sondern die Rückkehr in seine Heimat ist und er an der Durchführung einer Therapie in Deutschland kein Interesse habe, da er bei einer Strafe von 2 Jahren und 9 Monaten und einer voraussichtlichen Therapiezeit von 2 Jahren ohne eine solche schneller zurück in seine Heimat gelangen würde. VII. Nebenentscheidungen Die Einziehung der Betäubungsmittel (Ecstasy-Tabletten, Marihuana und Amfetamin) folgt aus § 33 BtMG. Die Einziehung des Ketamin folgt aus § 5 NpSG. Die Einziehung des sichergestellten Pkw beruht auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Aufgrund des am Fahrzeug angebrachten Schmuggelverstecks besteht die Gefahr, dass es zur Begehung rechtswidriger Taten dienen wird. Ein Rückbau des Verstecks stünde außer Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs. In Ausübung des der Kammer zustehenden Ermessens ist die Einziehung des Fahrzeuges zum Schutz der Allgemeinheit geboten. Die Einziehung der sichergestellten 240,00 EUR war nicht gem. §§ 73 ff. StGB anzuordnen, weil nicht feststellbar ist, dass dieses Geld aus der vorliegenden Tat stammt oder für diese bestimmt war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO. D. L. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Kleve