Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, den zum Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von G05, Amtsgericht Rheinberg, Flur G01, Flurstück G02, gehörenden Zufahrtsweg zu nutzen oder sonstige, die Nutzung des Weges beeinträchtigende/behindernde Maßnahmen, vorzunehmen. Dieser Zufahrtsweg ist im als Anlage K 1 anliegenden Lageplan orange markiert. Für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten jeweils die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren angedroht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Nutzung des im Gemeinschaftseigentum der Klägerin stehenden „Zufahrtsweges“, der zum Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von G05, Amtsgericht Rheinberg, Flur G01, Flurstück G02, gehört. Die angrenzenden Grundstücke, Flurstücke G03 und G04 stehen im Eigentum des Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 2) und 3). Der streitgegenständliche Weg ist nicht öffentlich gewidmet. Es besteht eine Baulast. Die Beklagten nutzen den Weg täglich sowohl zu Fuß als auch mit ihren Autos als Zugang zu ihren Grundstücken vom Abteiplatz aus. Den Beklagten steht am streitgegenständlichen Weg auf dem Flurstück G02 kein Nutzungs- oder Wegerecht zu. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch betreffend die Nutzung des zum Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von G05, Amtsgericht Rheinberg, Flur G01, Flurstück G02, gehörenden Zufahrtsweges gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Die Beklagten würden durch ihre Nutzung ohne Nutzungs-und/oder Duldungsrecht das Eigentum der Klägerin in rechtswidriger Weise beeinträchtigen. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der tagtäglichen (häufigen und/oder ständigen) Nutzung des streitgegenständlichen Zufahrtsweges durch die Beklagten. Hieraus folge eine tatsächliche Vermutung für die drohende Wiederholung. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs sei nicht erforderlich, da § 9a Abs. 2 WEG das frühere „Beschlusssystem“ ersetze. Für den Anspruchsinhalt sei auf die in § 1011 BGB enthaltene Definition zurückzugreifen. Daraus ergebe sich, dass auch der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB erfasst sei. Die Beklagten hätten auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin in Höhe von 973,66 € zu tragen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, den zum Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von G05, Amtsgericht Rheinberg, Flur G01, Flurstück G02, gehörenden Zufahrtsweg zu nutzen oder sonstige, die Nutzung des Weges beeinträchtigende/behindernde Maßnahmen, vorzunehmen. Dieser Zufahrtsweg ist im als Anlage K 1 vorgelegten Lageplan orange markiert. 2. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 973,66 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Klage sei abzuweisen, weil die Klägerin keinen Beschluss der Eigentümerversammlung vorgelegt habe, wonach die Klage namens und im Auftrag der WEG erfolgen solle. Die Mitglieder der Klägerin seien im Aktivrubrum zudem einzeln mit ihrem Namen und ihrer Anschrift aufzuführen. In der mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 unter Vorlage eines Auszugs auf dem Grundbuch von G05 (Anlage B01 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 11.01.2023, Bl. 46 ff. GA) behaupteten die Beklagten weiter, dass die Parzelle 157 keine öffentliche Straße im Sinne einer Widmung darstelle, sondern im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef stehe und so für die Beklagtenseite keine andere Möglichkeit der Zuwegung zu ihren Grundstücken außer der Nutzung des streitgegenständlichen Weges existiere. Diesen Vortrag haben sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom selben Tag noch einmal wiederholt und beantragt, das Verfahren gemäß § 251 ZPO ruhend zu stellen. Die Klägerin rügte den Vortrag der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung und dem Schriftsatz vom 11.01.2023 als verspätet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. 1. Die WEG ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Gemäß § 9a Abs. 1 S. 1 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft „Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden“, ist somit, ohne eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft zu sein (BGH NJW 2015, 3228 (3232)), unbeschränkt rechtsfähig; die frühere Beschränkung auf den Verbandszweck – Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums – ist entfallen (BeckOK ZPO/Hübsch, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 50 Rn. 21a). 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Mitglieder der Klägerin im Aktivrubrum nicht einzeln mit ihrem Namen und ihrer Anschrift aufzuführen. Die Vorlage einer Eigentürmerliste ist nicht erforderlich. Es besteht die Vollrechtsfähigkeit der WEG nach § 9a Abs. 1 WEG. Die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter ist ebenfalls nur in § 130 Nr. 1 ZPO vorgeschrieben und gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Klageschrift (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 253 Rn. 47.1). 3. Der Klägerin steht auch eine Prozessführungsbefugnis zu. Sie handelt in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 9a Abs. 2 WEG für die jeweiligen Eigentümer des Zufahrtsweges. Nach § 9a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Bei dem geltend gemachten § 1004 BGB handelt es sich um einen Anspruch, der unmittelbar aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgt. Jedes Verfolgen von Abwehr- und Unterlassungsansprüchen gegen Dritte (anders als gegen Miteigentümer) wegen Störungen (auch) des Gemeinschaftseigentums unterliegt der gemeinschaftlichen Ausübungskompetenz (BeckOK WEG/Müller, 50. Ed. 30.9.2022, WEG § 9a Rn. 105; so auch LG Frankfurt a.M., NJW 2021, 643 Rn. 6, beck-online). Eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bedarf die Geltendmachung der von § 9 Abs. 2 WEG erfassten Ansprüche entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Eine Ermächtigung/Abtretung ist angesichts der gesetzlichen Ausübungsermächtigung nicht erforderlich (BeckOK WEG/Müller, 50. Ed. 30.9.2022, WEG § 9a Rn. 282, 283). II. Die Klage ist auch teilweise begründet. 1. Den jeweiligen Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegen die Beklagten jeweils ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu. a) Eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung (§ 903 BGB) ist gegeben. Die Beklagten benutzen das Gemeinschaftseigentum, indem sie ohne Erlaubnis der Eigentümer oder Wegerecht über den streitgegenständlichen Zufahrtsweg des Flurstücks G02 fahren oder gehen. Dass die Eintragung eines Wegerechts, dass sich aus einem Vertrag der Rechtsvorgänger der Parteien ergeben soll, möglicherweise vergessen wurde, gibt den Beklagten kein Recht zur Nutzung des Weges. Auch aus einer möglicherweise existierenden Baulast lässt sich ein Wegerecht nicht ableiten. b) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich (widerleglich) aus dem Ersteingriff (BGH NJW 2016, 863 Rn. 25 ff.). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten liegt nicht vor. c) Die Beklagten sind auch Handlungsstörer. Störer ist unzweifelhaft, wer eine Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung verursacht (BGH NZM 2019, 893 Rn. 25 ff. mwN), zB durch Betreten und Befahren fremder Grundstücke (BGH NJW-RR 2003, 1235 f.; AG Brühl ZMR 2011, 135 f. = BeckRS 2010, 26803; BeckOK BGB/Fritzsche, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 1004 Rn. 17). d) Es besteht auch keine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB. Das Bestehen einer anspruchshindernden Duldungspflicht muss der Störer darlegen und beweisen (BGHZ 106, 142 (145) = NJW 1989, 1032; BGH NJW-RR 2005, 172 f.; OLG Hamm RNotZ 2017, 665 Rn. 32; Grüneberg/Herrler Rn. 52; näher Laumen in Baumgärtel/Laumen/Prütting Beweislast-HdB Rn. 12 ff., 28 f. mwN). An der Darlegung einer solchen Duldungspflicht durch die Beklagten fehlt es. Eine Duldungspflicht ergibt sich nach dem Vortrag der Beklagtenseite insbesondere nicht aus § 917 BGB. Nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB besteht eine Duldungspflicht der Nachbarn bis zur Herstellung der erforderlichen Verbindung, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 unter Vorlage eines Auszugs auf dem Grundbuch von G05 (Anlage B01 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 11.01.2023, Bl. 46 ff. GA) vorgetragen, dass die Parzelle 157 keine öffentliche Straße darstelle, sondern im Eigentum der Kirche stehe und so für die Beklagtenseite keine andere Möglichkeit der Zuwegung zu ihren Grundstücken außer der Nutzung des streitgegenständlichen Weges existiere. Diesen Vortrag hat er mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom selben Tag noch einmal wiederholt. Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung war verspätet gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO. Auch der Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.01.2023 (Bl. 43 ff. GA) war verspätet gemäß § 296a ZPO. Ob der Vortrag aus diesem Grund zurückzuweisen ist kann jedoch dahinstehen, da der Vortrag der Beklagtenseite jedenfalls nicht hinreichend konkret ist, um ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB anzunehmen und auch nach Hinweis der Kammer kein weiterer Vortrag erfolgte. Eine Notwendigkeit der Nutzung des streitgegenständlichen Weges lässt sich aus dem Vortrag der Klägerseite nicht ableiten. Eine Verbindung ist nicht notwendig, wenn das Grundstück bereits über einen ausreichenden anderweitigen Zugang zu öffentlichen Wegen verfügt, mag dieser auch weniger bequem bzw. seine Benutzung kostspieliger sein als die gewünschte Verbindung (BGHZ 75, 315 = NJW 1980, 585 (586) mwN; BGH LM Nr. 12, 13 = WM 1976, 1061 (1063) mwN; NJW-RR 1993, 141 (142); 2015, 1234 Rn. 21 mwN; BayObLG NJWE-MietR 1997, 80 f.; RGRK-BGB/Augustin Rn. 1; MüKoBGB/Brückner Rn. 28; Soergel/Baur Rn. 4). Der Grundstückseigentümer muss grundsätzlich zunächst alle anderen wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten zur Herstellung einer Verbindung zum öffentlichen Straßennetz ausschöpfen, z.B. über eigene Grundstücke unter Inkaufnahme von Umbauarbeiten an im Wege stehenden Gebäuden oder über Flächen von Miteigentümern, die bei der erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung von Wohnungseigentumsanlagen besondere Mitwirkungspflichten treffen können (BGH NJW 2006, 3426 Rn. 12 f. mwN; BeckOK BGB/Fritzsche, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 917 Rn. 14). Bei der Gesamtabwägung ist auf Seiten des Notwegberechtigten zunächst die ordnungsgemäße Nutzung nach einem objektiven Maßstab, der sich nach den Eigenschaften des Grundstücks ausrichtet, zu ermitteln. Bei den Grundstücken G03 und G04 handelt es sich um Wohngrundstücke. Bei einem Wohngrundstück setzt die ordnungsgemäße Nutzung zwar in der Regel auch die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus (vgl. BGH NJW-RR 2009, 515, 517; BGH MDR 2014, 149). Daran fehlt es aber nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann (OLG Düsseldorf Urt. v. 24.2.2014 – 9 U 4/13, BeckRS 2014, 5130, beck-online mit Verweis auf BGH MDR 2014, 149). Darüber hinaus ist der Eigentümer, der weitere Grundstücke hat und mit zumutbaren Mitteln einen Zugang zu einem hinteren (ansonsten verbindungslosen) Grundstück über vordere Grundstücke, die in seinem Eigentum stehen, schaffen kann, regelmäßig auf diese Möglichkeit zu verweisen (OLG Düsseldorf Urt. v. 24.2.2014 – 9 U 4/13, BeckRS 2014, 5130, beck-online mit Verweis auf OLG Hamburg MDR 1964, 325, 326). Die Zuwegung zu dem südlicheren Grundstück G03 ist nach dem Lageplan als Anlage K1 (Bl. G01 GA) über den Abteiplatz gegeben. Das nördlich hinter den Grundstücken G03 und G02 gelegene Grundstück G04 kann nach dem Lageplan auch über das Grundstück G03 erreicht werden, welches ebenfalls im Eigentum des Beklagten zu 2) steht. Der Beklagte zu 2) ist primär verpflichtet eine Zuwegung zu schaffen, was unter Umständen auch bauliche Veränderungen erfordert. Zudem trägt die Beklagtenseite auch nicht dazu vor, dass sie in irgendeiner Form Anstrengungen unternommen hätte, eine Zuwegung zu beiden Grundstücken durch eine Benutzungserlaubnis des Weges 157, welcher wohl im Eigentum einer Kirchengemeinde steht, zu erreichen. Das bloße Bestreiten des Vortrags der Klägerseite in der Form, dass eine Zuwegung hierüber nicht geschaffen werden könne, weil der Weg nicht öffentlich-rechtlich gewidmet sei, ist insofern nicht ausreichend. Da das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerseite vom 11.01.2023 nach den obigen Ausführungen unerheblich war, war die Verhandlung auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Das Verfahren war schließlich nicht zum Ruhen zu Bringen gemäß § 251 ZPO, da hierfür der Antrag einer Partei nicht ausreicht und überdies die Beklagtenseite keine Tatsachen vortrug, die Anordnung weder wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen noch aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig erschien. 2. Der Antrag zu 1. ist auch im Hinblick auf die Festsetzung einer Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO begründet, dass für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren festgesetzt werden kann. Die Unterlassung einer Handlung wird mit dem Nutzungsverbot ausgesprochen. 3. Der Antrag zu 2. ist hingegen nicht begründet. Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein Anspruch folgt nicht aus § 280 BGB. In der Hauptsache ist kein Schadensersatzanspruch anhängig. Eine verzugsbegründende (Ab-)Mahnung wird ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen, sodass auch ein Anspruch aus §§ 280, 286 BGB ausscheidet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . 3 Unterschriften