Beschluss
120 Qs 71/22
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2022:1114.120QS71.22.00
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Leitsätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn Setzlinge von Marihuanapflanzen übernommen und transportiert werden, die dazu bestimmt sind, in einer Plantage herangezüchtet zu werden, und die nach den Vorstellungen der damit befassten Personen eine möglichst hohe Menge an Tetrahydrocannabinol ausbilden und sodann als möglichst „gutes“ Marihuana gewinnbringend weiterveräußert werden sollen (entgegen BGH, Urteil vom 15.03.2012 – 5 StR 559/11).
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn Setzlinge von Marihuanapflanzen übernommen und transportiert werden, die dazu bestimmt sind, in einer Plantage herangezüchtet zu werden, und die nach den Vorstellungen der damit befassten Personen eine möglichst hohe Menge an Tetrahydrocannabinol ausbilden und sodann als möglichst „gutes“ Marihuana gewinnbringend weiterveräußert werden sollen (entgegen BGH, Urteil vom 15.03.2012 – 5 StR 559/11). Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.