Urteil
6 S 81/20
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2022:0928.6S81.20.00
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 15.07.2020, Az. 30 C 138/19, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 15.07.2020, Az. 30 C 138/19, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: (ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO) Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der als Rechtsanwalt tätige Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung von Werbeanrufen. Der Kläger wurde im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit am 11.07.2019 von einer Mitarbeiterin der Beklagten angerufen, um einen kostenpflichtigen Eintrag in einem Branchenbuch zu verkaufen. 1. Ein Unterlassungsanspruch kann zunächst nicht, wie zutreffend von dem Kläger erkannt, auf § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG gestützt werden. a) Von einem Verstoß gegen diese Regelung betroffene Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sind nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht berechtigt, selbst Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15, Rn. 12, zitiert nach juris, m.w.N.). b) Auch steht dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung von Werbeanrufen gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu. aa) Ein Unterlassungsanspruch besteht zunächst nicht mit Blick auf das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn insoweit liegt kein rechtswidriger Eingriff vor. Zwar kommen die Maßstäbe des § 7 UWG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung. Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ob eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung durch den Kläger erteilt wurde, kann dahinstehen, denn jedenfalls liegt eine mutmaßliche Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 UWG vor, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - der die Kammer folgt - einen Eingriff im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ausschließt. Gewerbetreibende und Geschäftsleute stehen erfahrungsgemäß den Werbeanrufen ihnen unbekannter Dritter aufgeschlossener gegenüber als private Telefonanschlussinhaber. Auch wenn sie den Telefonanschluss vorwiegend im eigenen Interesse unterhalten, rechnen sie doch im Allgemeinen mit Anrufen potentieller Geschäftspartner sowie solcher Personen, die im eigenen geschäftlichen Interesse mit ihnen in Verbindung treten möchten. Das rechtfertigt es, nicht durchweg eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung zu fordern, sondern es ausreichen zu lassen, dass der Anrufer auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an einem Werbeanruf vermuten durfte. Maßgebend ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Anzurufende den Anruf erwartet oder ihm jedenfalls positiv gegenübersteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.1991, Az. I ZR 133/89, m.w.N.). Der Beklagte bzw. dessen Mitarbeiterin hat den Kläger am 11.07.2019 angerufen, um ihm einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag in einem Anwaltsportal anzubieten. Der Kläger ist dabei nicht in seiner Eigenschaft als Verbraucher angerufen worden, sondern in seiner beruflichen Eigenschaft als Rechtsanwalt. Daher bedurfte es keiner ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung des Klägers in den Werbeanruf, ausreichend war vielmehr eine mutmaßliche Einwilligung. Der Werbeanruf des Beklagten stand in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt. Der Beklagte konnte aufgrund dieser Tätigkeit des Klägers davon ausgehen, dass der Kläger dem Anruf positiv gegenübersteht. Denn das Interesse, Werbemöglichkeiten für die eigene berufliche Tätigkeit kennenzulernen, liegt bei jedem Gewerbetreibenden vor. Insbesondere Rechtsanwälte nutzen Werbemöglichkeiten, wie beispielsweise Zeitungsannoncen, um auf ihre Tätigkeit aufmerksam zu machen. Es handelt sich auch bei kostenpflichtigen Einträgen in beispielsweise ein Anwaltsportal um eine von Rechtsanwälten häufig genutzte werbliche Eintragung. Das geringe Maß an Belästigung durch eine solche Werbemaßnahme rechtfertigt die Annahme, der anzurufende Gewerbetreibende sei mit einem solchen Werbeanruf einverstanden (vgl. auch BGH, Urt. v. 05.02.2004, Az. I ZR 87/02). Hinzu kommt, dass in der Anwaltschaft einerseits eine nicht geringe Konkurrenz vorherrscht, andererseits die Werbemöglichkeiten etwa mit Blick auf § 43b BRAO begrenzt sind; hier kommt branchenspezifischen Platzierungen eine besondere Bedeutung zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger auf seiner Internetseite Werbeanrufen explizit widersprochen hat, da von dem Beklagten als Werbenden nicht verlangt werden kann, nachzuprüfen, ob ein entsprechender Eintrag vorhanden ist. Dieser Eintrag steht mithin einer mutmaßlichen Einwilligung nicht entgegen. Dass der Beklagte konkrete Kenntnis davon hatte, dass der Kläger nach eigenem Bekunden Werbeanrufe nicht wünscht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Auch liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht vor. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist zwar zivilrechtlich durch den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB geschützt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 206, 208); ein einmaliger Anruf wie hier bei einem Rechtsanwalt stellt jedoch keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Es verbürgt also nicht Schutz gegen alles, was die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung auf irgendeine Weise beeinträchtigen könnte. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, NJW 2012, 2197, 2198). Der streitgegenständliche Telefonanruf bei dem Kläger erfolgte nicht in dem Bereich seiner Privatsphäre, sondern im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, so dass der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits nicht eröffnet ist. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre zu berücksichtigen, dass ein einmaliger Anruf bei einem Rechtsanwalt zur Geschäftszeit allenfalls einen äußerst geringfügigen Eingriff in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen würde und eine Abwägung mit dem widerstreitenden Grundrecht des Werbetreibenden aus Art. 12 Abs. 1 GG ergäbe, dass dieser Eingriff nicht rechtswidrig ist. Der Anruf bei dem Kläger diente einem geschäftlichen Zweck, nämlich der Unterbreitung eines Angebotes, mithilfe eines kostenpflichtigen Branchenbucheintrages zu werben. 2. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 17 DSGVO. Dieser erfasst bereits seinem Wortlaut nach lediglich einen – hier nicht streitgegenständlichen – Anspruch auf Löschung der Daten. Darüber hinaus steht einem etwaigen Anspruch entgegen, dass – wie oben ausgeführt – von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist. 3. In Ermangelung eines Hauptanspruchs bzw. einer Pflichtverletzung des Beklagten bestehen weder ein Anspruch auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung noch ein Schmerzensgeldanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Aufgrund dessen besteht auch keine Veranlassung zu einer Vorlage gemäß Art. 267 AEUV hinsichtlich der auf Seite 12 der Klageschrift vom 29.07.2019 formulierten Fragen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713. 5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 21.04.2016, Az. I ZR 276/14 aus, dass die Bestimmung des § 7 UWG bei unerwünschten Werbeanrufen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommt. Die Grundsätze des vermuteten Einverständnisses sind hinreichend geklärt, vgl. BGH, Urt. v. 24.01.1991, Az. I ZR 133/89, GRUR 1991, 764. Die Voraussetzungen des quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls höchstrichterlich geklärt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . P. W. G.