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Urteil

4 O 208/20

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2021:0112.4O208.20.00
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Tenor

für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen.

2.     Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2020 zu zahlen.

3.     Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2020 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung einer Vergütung aus einem Partnervermittlungsvertrag geltend. Am 19.03.2020 meldete sich die im Jahr 1941 geborene alleinstehende Klägerin auf eine Kontaktanzeige, die sie sehr ansprach, telefonisch bei der Beklagten. Bei dem daraufhin erfolgten persönlichen Besuch einer Mitarbeiterin der Beklagten am 20.03.2020 schloss sie mit der Beklagten einen Partnervermittlungsvertrag zu einem Preis von 8.500,00 €. Diesen Betrag zahlte die Klägerin in bar noch am selben Tag an die Mitarbeiterin der Beklagten. Im Gegenzug wurden ein Personalbogen sowie ein Partnerwunschbogen erstellt und die Klägerin sollte innerhalb von einer Woche nach Vertragsschluss 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) erhalten, die über einen Zeitraum von 6 Monaten jederzeit liefer- bzw. abrufbar sein sollten. Mindestens ein Partnervorschlag sollte der Klägerin unaufgefordert übermittelt werden. Zeitgleich mit dem Vermittlungsvertrag wurde der „einvernehmliche Ausschluss des Kündigungsrechts“ vereinbart. Zudem wurde die Klägerin über ihr Widerrufsrecht belehrt und unterzeichnete folgende ihr vorgelegte Erklärung: „Ich wünsche ausdrücklich, dass die Partnervermittlung K. mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginnt. Mir ist bewusst, dass ich mein Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Partnervermittlung vollständig erfüllt ist.“ Mit Schreiben vom 22.03.2020, der Beklagten am selben Tag zugegangen, erklärte die Klägerin den Widerruf und die Kündigung des Partnervermittlungsvertrages. In einem weiteren Schreiben an die Beklagte, dieser übersandt am 31.03.2020, wiederholte die Klägerin den Widerruf bzw. die Kündigung und forderte die Beklagte auf, die an deren Mitarbeiterin in bar ausgehändigten 8.500,00 € bis zum 15.04.2020 an sie, die Klägerin, zurückzuzahlen. Die Klägerin erhielt per Post Partnervorschläge durch die Beklagte, wobei streitig ist, wann ihr diese zugingen. Da die Beklagte nicht auf die Rückzahlungsaufforderung der Klägerin reagierte, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2020 erneut den Widerruf sowie die Anfechtung des Partnervermittlungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und forderte die Beklagte zur Erstattung des Betrages von 8.500,00 € auf. Die Klägerin ist der Ansicht, durch wirksamen Widerruf bzw. wirksame Kündigung des Vertrages einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung zu haben. Insbesondere sei der Ausschluss des Widerrufsrechts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig. Sie behauptet, die Partnervorschläge erst am 25.03.2020 erhalten zu haben. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass die Klägerin am 22.03.2020 und damit zu dem Zeitpunkt, als ihr, der Beklagten, der Widerruf der Klägerin zugegangen sei, bereits alle 21 Partnervorschläge erhalten hätte. Das Depot sei schon am 21.03.2020 zusammengestellt und zur Post gegeben worden. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass ihre Dienstleistung bereits mit Zusammenstellung der 21 Partnervorschläge vollständig erbracht sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten 8.500,00 € gemäß §§ 355 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 312g Abs. 1 BGB. Die Parteien haben am 21.03.2020 einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB außerhalb von Geschäftsräumen, § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, geschlossen. Durch Schreiben vom 22.03.2020, der Beklagten zugegangen am selben Tag, hat die Klägerin ihre auf Abschluss des Partnervermittlungsvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf erfolgte fristgerecht. Die Frist war am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen. Diese beträgt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage und beginnt nach § 356 Abs. 3 BGB erst nach ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht. Vorliegend ist der Klägerin bereits im Rahmen des Vertragsschlusses am 21.03.2020 eine Widerrufsbelehrung, die den Anforderungen des § 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entspricht, ausgehändigt worden. Das Widerrufsrecht war zu diesem Zeitpunkt auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 BGB erloschen. Danach erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Die Klägerin hat zwar eine derartige Erklärung am 21.03.2020 unterzeichnet, die als wirksame Zustimmung im Sinne von § 356 Abs. 4 S. 1 BGB anzusehen ist. Dabei ist es auch unschädlich, dass es sich um ein vorformuliertes Schriftstück handelt. Die Erklärung orientiert sich genau am Gesetzeswortlaut und ist auch für den Laien übersichtlich und gut verständlich; insbesondere handelt es sich nicht um eine kleingedruckte, versteckt in einen Vertrag eingebaute Klausel, sondern um ein eigenes groß bedrucktes Schriftstück, das die Klägerin eigens unterschrieben hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.06.2020, Az.: 21 U 107/19, BeckRS 2020, 20833, Rn. 24). Zum Zeitpunkt des Widerrufs hatte die Beklagte ihre Dienstleistung jedoch noch nicht vollständig erbracht. Nach dem Wortlaut des Partnervermittlungsvertrages bestand die Hauptleistungspflicht der Beklagten in der Erstellung der 21 Partnervorschläge sowie in der unaufgeforderten Übermittlung zumindest eines Vorschlags an den Auftraggeber. Danach sollten die Vorschläge jederzeit während der Vertragslaufzeit von der Beklagten geliefert bzw. von der Klägerin abgerufen werden können. Bereits aus dieser Leistungsbeschreibung der Beklagten folgt nach Auslegung im Sinne der §§ 133, 157 BGB, dass sie ihre Leistungspflicht nicht bereits mit Erstellung des Partnerdepots vollständig erbracht hat. Auch das zu leistende Honorar bezog sich ohne weitere Aufschlüsselung auf die gesamten genannten Leistungen. Dies berücksichtigend hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass sie ihre Leistungspflicht erfüllt, also zumindest schon einen der Partnervorschläge an die Klägerin bereits am 21.03. oder 22.03.2020, jedenfalls vor Zugang des Widerrufs bei der Beklagten, übermittelt – im Sinne eines tatsächlichen Zugangs bei der Klägerin - hat. Die pauschale Behauptung, zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs am 22.03.2020 habe die Klägerin bereits alle 21 Partnervorschläge erhalten, ist angesichts des Vortrags der Klägerin, sie habe erst am 25.03.2020 die Partnervorschläge, die sich laut vorgelegtem Briefumschlag am 23.03.2020 noch im Briefezentrum befunden hätten, nicht ausreichend substantiiert. Auch soweit die Beklagte Beweis dafür anbietet, dass die Beklagte, den Brief mit den Partnervorschlägen am 21.03.2020 zur Post gegeben habe, war dem nicht nachzugehen. Der Beweis für den Zugang obliegt dem, der sich darauf beruft. Bei Postsendungen besteht kein Anscheinsbeweis, dass oder wann eine zur Post gegebene Sendung des Empfänger erreicht (BGH NJW 1964, 1176; Palandt/Ellenberger, BGB, § 130 Rn. 21, 78. Aufl. 2019). Darüber hinaus stellt die Regelung der Beklagten, dass die Erstellung des Partnerdepots plus Übermittlung nur eines Vorschlags die Hauptleistung darstelle, eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar. In der überproportionalen Berücksichtigung der Erstellung des Partnerdepots durch die Beklagte in ihrer Vertragsgestaltung liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 7a BGB (vgl. OLG Köln, aaO., Rn. 28; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2014, Az.: I-24 U 235/13, BeckRS 2015, 1898, Rn. 14). Diese Vorschrift verbietet eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrages eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen vorsieht. Ein solcher Fall liege vor, wenn durch die Bewertung der Erstellung des Partnerdepots (plus Übermittlung nur eines Vorschlages) als Hauptleistung eine interne Vorbereitungshandlung, die am zweiten Tag nach Vertragsschluss bereits abgeschlossen gewesen sei, überproportional gewichtet werde. Bei der Hauptleistungsdefinition sowie der Verteilung der Vergütung in der vertraglichen Regelung handele es sich nicht um eine einer Inhaltskontrolle entzogene (Preis-) Vereinbarung, sondern um einen gemäß § 306a BGB unzulässigen Versuch, das dem Kunden zustehende Widerrufs- und Kündigungsrecht sowie das Recht, nach Widerruf bzw. Kündigung eine noch nicht verdiente, aber im Voraus bereits erbrachte Vergütung zurückzufordern, zu entwerten (vgl. zum Ganzen OLG Köln, aaO.). Die Erstellung des Depots sei lediglich als Vorbereitungshandlung zu werten, auf deren Basis die Beklagte ihre vertraglich geschuldeten Leistungen zukünftig erbringen könne. Das Depot selbst habe für den Kunden keinen eigenen Wert, solange er darauf nicht zugreifen könne. Für den Kunden sei allein die Übersendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Soweit die Beklagte über diese Vertragsklauseln ihre (Haupt-)Leistung ihrer eigenen Disposition unterstellen wolle, indem sie Leistungsbestandteile willkürlich gewichte, sei dies unzulässig (OLG Köln, aaO. Rn. 29). Eine Pflicht zur Leistung von Wertersatz seitens der Klägerin scheidet im vorliegenden Fall aus. Gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB sind die im Falle des wirksamen Widerrufs empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Bei Ausschluss der Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ist Wertersatz nach § 357d S. 1 BGB geschuldet. Dieser bemisst sich grundsätzlich nach der vereinbarten Vergütung, § 357d S. 2 BGB; bei unverhältnismäßiger Höhe ist der Marktwert der erbrachten Leistung zugrunde zu legen, § 357d S. 3 BGB. Da die überproportionale Berücksichtigung des Partnerdepots wegen Verstoßes gegen §§ 308 Nr. 7a, 306a BGB unwirksam ist, kann die Vereinbarung nicht als Grundlage einer Wertersatzberechnung dienen. Vielmehr ist darauf abzustellen, welchen Teil der Leistung der Kunde bereits erhalten hat. Für den Kunden der Partnervermittlung hat die Erstellung des Depots keinen eigenen Wert. Da er allein an der Übersendung der konkreten Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten Interesse hat, bemisst sich der Wertersatz danach, wie viele konkrete Vorschläge ihm bereits übermittelt worden sind (so auch OLG Köln, aaO. Rn. 31). Wie bereits ausgeführt, hat die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte schon nicht substantiiert dargetan, dass zumindest ein Partnervorschlag der Klägerin vor Widerruf bereits zugegangen war. Der Klägerin stehen Verzugszinsen seit dem 16.04.2020 gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Ein diesbezüglicher Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 8.500,00 € Unterschrift_________