Beschluss
140 AR 1/20
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Obduktion zur Klärung eines möglichen unnatürlichen Todes rechtfertigt der besondere Untersuchungsaufwand die Anwendung der Nr. 103 Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 JVEG (Honorar für Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen).
• Die Vorschrift erfasst äußere Bedingungen, die den gewöhnlichen Aufwand deutlich übersteigen und nicht im Zustand der Leiche begründet sein müssen.
• Für eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Leichenöffnung kann der erhöhte Untersuchungsbedarf bereits aus der Notwendigkeit folgen, nicht auf den ersten Blick erkennbare Anhaltspunkte für Fremdverschulden auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Erhöhtes Obduktionshonorar bei staatsanwaltschaftlich angeordneter Leichenschau • Bei einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Obduktion zur Klärung eines möglichen unnatürlichen Todes rechtfertigt der besondere Untersuchungsaufwand die Anwendung der Nr. 103 Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 JVEG (Honorar für Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen). • Die Vorschrift erfasst äußere Bedingungen, die den gewöhnlichen Aufwand deutlich übersteigen und nicht im Zustand der Leiche begründet sein müssen. • Für eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Leichenöffnung kann der erhöhte Untersuchungsbedarf bereits aus der Notwendigkeit folgen, nicht auf den ersten Blick erkennbare Anhaltspunkte für Fremdverschulden auszuschließen. Die Landeskasse beantragte die gerichtliche Festsetzung der Vergütungen für Obduzenten, die an einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Obduktion beteiligt waren. Die Obduzenten hatten jeweils ein Honorar von 500 € gemäß Nr. 103 Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 JVEG geltend gemacht. Die Landeskasse hielt lediglich 380 € nach Nr. 102 für angemessen und wandte sich nicht gegen weitere Rechnungsbestandteile wie Materialkosten oder Umsatzsteuer. Die Obduktion diente der Klärung eines möglichen unnatürlichen Todes und war von der Staatsanwaltschaft angeordnet, weshalb zwei Ärzte beteiligt waren. Es ging insbesondere darum, Hinweise auf ein Fremdverschulden auszuschließen. Das Gericht hatte über die richtige Einstufung des Honorars zu entscheiden. • Anwendbare Normen: Nr. 103 und Nr. 102 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 JVEG; § 87 StPO; § 4 Abs. 8 JVEG. • Die Nr. 103 Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 JVEG sieht ein erhöhtes Honorar für Obduktionen unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen vor; diese Regelung ist dazu bestimmt, besonders zeitraubende und schwierige Obduktionen zu honorieren. • Eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Leichenschau zur Abklärung eines möglichen Fremdverschuldens ist typischerweise mit erhöhtem Untersuchungsaufwand verbunden, da intensiv nach nicht sofort erkennbaren Anhaltspunkten für Fremdverschulden gesucht werden muss. • § 87 Abs. 2 StPO schreibt bei staatsanwaltschaftlich veranlasster Leichenöffnung die Beteiligung von zwei Ärzten vor und macht deutlich, dass selbst gerichtsmedizinische Sachkunde eines einzelnen Arztes nicht ausreicht, sodass zusätzliche Anforderungen an Umfang und Sorgfalt der Untersuchung bestehen. • Vor diesem Hintergrund liegen die erforderlichen äußeren Bedingungen vor, die die Anwendung der Nr. 103 rechtfertigen; die Einordnung in Nr. 102 (geringeres Honorar) wird damit zu Recht abgelehnt. • Das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei und Kostenerstattung findet nicht statt. Das Landgericht setzte die Vergütungen gemäß den geltend gemachten Positionen mit erhöhtem Honorar nach Nr. 103 Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 JVEG fest: 595,00 € für den Stadtmedizinaldirektor i. R. Dr. T und 623,20 € für das Institut für Rechtsmedizin bei den Sana Kliniken Duisburg. Das Gericht folgte der Begründung, dass die staatsanwaltschaftlich angeordnete Obduktion einen über das Übliche hinausgehenden Untersuchungsaufwand begründet und somit das höhere Entgelt rechtfertigt. Weitere Rechnungsbestandteile blieben unbeanstandet, und das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei.