Leitsatz: Tatmehrheit (§ 53 StGB) bei einem einheitlichen Messerangriff gegen zwei Tatopfer. Besondere Schwere der Schuld (§ 57a StGB) bei zwei Mordmerkmalen (Heimtückje und Ermöglichungsabsicht) und zwei Tatopfern. Prozesszinsen erst ab dem Tag nach Rechtshängigkeit (insoweit ein Tag weniger Zinsen für die Nebenkläger; im Übrigen wurde die Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 12.05.2020 – 3 StR 130/20). für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin WU. ein Schmerzensgeld von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 25.11.2019 zu zahlen; insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der drei Nebenklägerinnen zu tragen. Er hat ferner die besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen zu tragen, die durch den Adhäsionsantrag entstanden sind. §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53, 54, 57a, 57b StGB für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin WU. ein Schmerzensgeld von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 25.11.2019 zu zahlen; insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der drei Nebenklägerinnen zu tragen. Er hat ferner die besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen zu tragen, die durch den Adhäsionsantrag entstanden sind. §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53, 54, 57a, 57b StGB Gründe Der Angeklagte wollte sich an seiner früheren Lebensgefährtin Andra WU., mit der er ein gemeinsames Kind hat, rächen, weil sie sich nach wiederholten Gewalttätigkeiten des Angeklagten von ihm getrennt hatte. Aus diesem Grund betrat der Angeklagte, der sich mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm bewaffnet hatte, am 06.04.2019 die Bar DO. in Moers, in der die Nebenklägerin seinerzeit wohnte. Dort entdeckte er die Nebenklägerin und deren Freundin CA.. Da die beiden auf Barhockern in einer Ecke sitzenden Frauen in einer Unterhaltung miteinander vertieft waren, bemerkten sie den Angeklagten nicht. Dieser trat wortlos auf sie zu und stach mit dem Messer zunächst wuchtig zwei Mal auf den Oberkörper der CA. ein, so dass das Messer jeweils bis zum Schaft rund 20 cm in den Körper der Geschädigten eindrang und zwar bis ins Herz bzw. bis in die Niere. Der Angeklagte, der damit rechnete, dass seine Attacke auf CA. deren Tod zur Folge haben würde und diese Folge auch billigend in Kauf nahm, griff CA. unter Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit an, weil er davon ausging, dass sie der von ihm beabsichtigten Misshandlung ihrer Freundin nicht tatenlos zusehen, sondern ihrer Freundin helfen würde. CA. verstarb bald darauf an den massiven Blutverlusten. Unmittelbar nach diesem Angriff wandte sich der Angeklagte seiner Ex-Freundin zu. Diese zerrte er an den Haaren zu einem Tisch im Barraum, auf den er sie drückte und ihr unter gleichzeitigen Beschimpfungen mit dem Messer mehrere Schnitte kreuz und quer durch das Gesicht versetzte, um der Nebenklägerin entstellende Verletzungen zuzufügen. Sodann verließ er die Bar. I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte, dessen Familie der Volksgruppe der Roma angehört, wuchs mit zwei Schwestern im elterlichen Haushalt in Rumänien auf. Er besuchte in seinem Heimatland nur wenige Jahre lang eine allgemeinbildende Schule und begann bereits im Alter von 13 Jahren zu arbeiten. Zunächst war er als Tagelöhner in der Landwirtschaft tätig, später arbeitete er auf Baustellen und danach in einem Betonverarbeitungsunternehmen. Dabei war er stets als ungelernte Kraft tätig; eine Berufsausbildung hat der Angeklagte nicht absolviert. Der Angeklagte heiratete in Rumänien, als er noch nicht 20 Jahre alt war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen die älteste Tochter im Jahr 1990 geboren wurde; die genauen Geburtsdaten der Kinder, die zwischen 29 und 20 Jahre alt sind, konnte der Angeklagte nicht angeben. Nach der Geburt des zweiten Kindes kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu Spannungen und Streitigkeiten. Dabei wurde der Angeklagte gegenüber seiner Frau auch handgreiflich und schlug sie, sodass sich seine Frau zeitweise von ihm trennte. Die gewalttätigen Vorfälle hatte ferner die Folge, dass der Angeklagte in Rumänien zeitweise ins Gefängnis kam. In der Folgezeit versöhnten sich der Angeklagte und seine Ehefrau wieder. In dieser Zeit wurden die beiden jüngeren ehelichen Kinder des Angeklagten geboren. Zu Beginn des Jahres 2000 lernte der Angeklagte in Rumänien die im Jahr 1987 geborene Nebenklägerin I. (im Folgenden auch nur: die Nebenklägerin) kennen und nahm mit ihr eine Beziehung auf, die - mit Unterbrechungen - bis zum Januar 2019 andauerte. Für die Nebenklägerin richtete der Angeklagte in dem Haus, in welchem er mit seiner Familie lebte, ein Zimmer ein. Nachdem die Nebenklägerin im Jahr 2010 nach Deutschland gegangen war, folgte ihr der Angeklagte wenige Zeit später nach und hielt sich seither überwiegend in Deutschland auf. Hier lebte er mit der Nebenklägerin zusammen. Seinen Lebensunterhalt stellte er mit Schwarzarbeit sicher, während die Nebenklägerin auch der Prostitution nachging und dadurch die Einkünfte des Paares wesentlich verbesserte. Die Ehe des Angeklagten wurde vor etwa fünf Jahren geschieden. Der Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland war in der Zeit von 2014 bis 2015 unterbrochen, weil der Angeklagte in Rumänien eine Haftstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbüßen musste; er war deswegen in Deutschland in Auslieferungshaft genommen worden. Nach seiner Entlassung im Mai 2015 kehrte der Angeklagte wieder nach Deutschland zurück und lebte hier wieder mit der Nebenklägerin WU. in Duisburg. Bis Januar 2019 war er als Lagerarbeiter tätig und erzielte dadurch monatlichen Einkünfte von etwa 1000 €. Die Arbeitsstelle verlor der Angeklagte durch Kündigung seines Arbeitgebers, nachdem der Angeklagte sich unzuverlässig gezeigt und nach dem Genuss von Alkohol der Arbeitsstelle ferngeblieben war. Bis zu seiner Inhaftierung bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld I. Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol. Er ist schon in seiner Jugendzeit in Kontakt mit Alkohol geraten, hat aber bei freiwilliger oder erzwungener Abstinenz von Alkohol nie das Verlangen verspürt zu trinken. Entzugserscheinungen sind bei ihm nicht aufgetreten. Nach der Trennung von der Nebenklägerin WU. hat er zunächst in größerem Umfang Alkohol getrunken, in den letzten Wochen vor der hier in Rede stehenden Tat (am 06.04.2019) den Konsum aber wieder reduziert. Als der Angeklagte noch in Rumänien lebte, hat er mit Freunden gelegentlich Cannabis konsumiert, später aber zu keinen Betäubungsmitteln mehr gegriffen. Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft. In Rumänien verurteilte am 00.00.0000 ein Gericht in Tambovita den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Der Angeklagte hatte Cannabispflanzen angebaut, um die geernteten Pflanzen weiterzuveräußern. Diese Strafe hat der Angeklagte zu zwei Dritteln verbüßt. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erkannte ein Gericht in F. gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr. Zur Verbüßung dieser Strafe war der Angeklagte in den Jahren 2014/2015 von den deutschen Behörden nach Rumänien ausgeliefert worden. II. Feststellungen zur Sache Vorgeschichte Die Beziehung des Angeklagten zu I. war von Höhen und Tiefen gekennzeichnet. Die Nebenklägerin hatte sich zeitweise einem anderen Mann zugewandt, worüber der Angeklagte wütend war. Nicht nur deswegen kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Partnern, in deren Verlauf der Angeklagte die Nebenklägerin auch schlug. Seiner Unzufriedenheit mit der Lage versuchte der Angeklagte schließlich damit zu begegnen, dass er verstärkt Alkohol trank. Im Juli 2017 brachte die Nebenklägerin WU. den Sohn MC. zur Welt. Der Angeklagte bezweifelte seine Vaterschaft für das Kind zunächst, erkannte sie aber später an. Am 05.01.2019 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin WU. zu einer weiteren heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte seine Partnerin erneut schlug. Die Zeugin WU. trennte sich aus diesem Anlass von dem Angeklagten, weil sie nicht mehr gewillt war, dessen Übergriffe hinzunehmen. Sie zog mit dem gemeinsamen Sohn in ein Frauenhaus. Gleichzeitig strengte sie ein Gewaltschutzverfahren gegen den Angeklagten an und erreichte, dass dieser die gemeinsame Wohnung verlassen musste und sich der Zeugin nicht mehr nähern durfte. Der Zeugin WU. gefiel es in dem Frauenhaus, in das sie gezogen war, nicht. Da sie aber auch nicht in die bis Januar 2019 gemeinsam mit dem Angeklagten genutzte Wohnung zurückkehren wollte, zog sie nach ein paar Tagen in ein Zimmer im Haus Am TZ.-straße in Moers. In diesem Haus befindet sich die Bar „DO.“, in der auch der Prostitution nachgegangen wird. Die Bar wurde zu dieser Zeit von der rumänischen Staatsangehörigen CA. geleitet. Die Zeugin WU. kannte Frau NI. noch aus Rumänien und war mit ihr befreundet; aus dieser freundschaftlichen Beziehung heraus stellte CA. der Nebenklägerin das Zimmer zur Verfügung, in dem die Zeugin zusammen mit ihrem Sohn fortan wohnte. Darüber hinaus kündigte die Zeugin WU., die alleinige Mieterin der bis dahin zusammen mit dem Angeklagten genutzten Wohnung war, das Mietverhältnis, sodass der Angeklagte die Wohnung verlassen musste. Er bezog mit finanzieller Unterstützung des Jobcenters ein Zimmer in einem Hotel in R., wo er bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren wohnte. Neben der Unterkunft verlor der Angeklagte in den ersten Monaten des Jahres 2019 auch seine Arbeitsstelle infolge einer von dem Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung. Der Angeklagte hatte nach der Trennung von der Zeugin WU. wieder verstärkt dem Alkohol zugesprochen und war mehrfach nicht zur Arbeit erschienen. Der Angeklagte wollte die Trennung von der Zeugin WU. und insbesondere von dem gemeinsamen Sohn nicht akzeptieren. Aus diesem Grunde wendete er sich an das Familiengericht Duisburg, um das Sorgerecht sowie das Umgangsrecht mit dem Kind zu erreichen, was wiederum die Zeugin WU. strikt ablehnte. In den daraufhin angestrengten familiengerichtlichen Verfahren fand am 00.00.0000 eine mündliche Verhandlung statt. Darin schlossen die Parteien einen Vergleich, demzufolge dem Angeklagten ein wöchentliches begleitetes Umgangsrecht in den Räumen des Jugendamtes Moers, die nur wenige hundert Meter von dem Haus Am TZ.-straße entfernt sind, eingeräumt wurde. Die Umgangstermine nahm der Angeklagte wahr; die Zeugin WU. hatte dazu stets das Kind zum Jugendamt gebracht. Auch wenn der Angeklagte die vereinbarten Umgangstermine wahrnahm, war er mit der am 00.00.0000 gefundenen Regelung nicht zufrieden. Er wollte seinen Sohn öfter sehen und äußerte diesen Wunsch mehrfach in Telefonaten mit der Zeugin WU.. Die Kindesmutter ließ sich darauf jedoch nicht ein, auch weil sie befürchtete, dass der Angeklagte den Sohn an sich nehmen und ihr unter Umständen nicht zurückgeben würde. Darüber hinaus hatte der Angeklagte bereits im Februar 2019 - noch vor Abschluss des Vergleichs vom 00.00.0000 - dem Jugendamt eine Meldung über eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung gemacht, indem er angab, dass die Zeugin WU. weiterhin der Prostitution nachgehe. Diesem Hinweis ging das Jugendamt nach, das eine Kindeswohlgefährdung nicht feststellen konnte. Die Unzufriedenheit des Angeklagten mit der Trennung machte sich unter anderem dadurch bemerkbar, dass der Angeklagte bei den Umgangsterminen gegenüber seinem Sohn abfällige Bemerkungen über dessen Mutter machte. Der Angeklagte wurde aufgefordert, entsprechende Äußerung in Gegenwart des Kindes zu unterlassen, und darauf hingewiesen, dass weitere derartige Verstöße zum Abbruch des Umgangskontakts führen könnten. Tatgeschehen Gemäß der mit der Zeugin WU. im Vergleich vom 00.00.0000 vereinbarten Regelung fand ein begleiteter Umgang des Angeklagten mit seinem Sohn MC. zuletzt zwei Tage vor der Tat (am Donnerstag, den 04.04.2019) im Jugendamt Moers statt. Nach Beendigung dieses Treffens wendete sich der Angeklagte an den Zeugen HD., der als Mitarbeiter des Jugendamtes für die Bearbeitung des Falles zuständig war, und beklagte sich bei diesem darüber, dass er von der Kindesmutter und anderen Personen als Lügner dargestellt werde und erklärte dem Zeugen - was die Kindesmutter auf Befragen des Zeugen HD. abstritt -, tatsächlich weiteren Kontakt mit seinem Sohn zu haben; die Kindesmutter habe ihm sogar seine Wäsche gewaschen. Am folgenden Samstag (06.04.2019) rief der Angeklagte die Zeugin WU. mehrfach an und forderte sie auf, ihm das Kind zu übergeben, das er sehen wollte. Die Zeugin lehnte das ab und nahm an diesem Tag weitere Anrufe des Angeklagten nicht mehr entgegen. Dessen Verärgerung und Wut auf seine frühere Partnerin hatte sich bereits in den Wochen vor dem 06.04.2019 immer weiter gesteigert. Der Angeklagte machte die Zeugin WU. für den Verlust seiner Arbeitsstelle, seiner Wohnung und seines Einkommens verantwortlich und musste mehrfach erfahren, dass die Zeugin auch im Hinblick auf das gemeinsame Kind nicht mehr bereit war, seinen Wünschen nachzukommen. Im Verlauf des 06.04.2019 beschloss der Angeklagte vor diesem Hintergrund, sich an der Zeugin WU. für deren Verhalten in den Wochen und Monaten zuvor zu rächen und sie für ihr „Fehlverhalten“ zu bestrafen. Zu diesem Zweck nahm er ein Küchenmesser mit einer 18 cm langen und bis zu 4 cm breiten einseitig geschliffenen Klinge an sich und begab sich am Nachmittag oder frühen Abend des 06.04.2019 von Duisburg aus nach Moers. Während dieser Zeit trank er Alkohol (Wein), wobei nicht festgestellt werden konnte, wann der Angeklagte zu trinken begonnen hatte. Gegen 21.45 Uhr erschien der Angeklagte am Haus Am TZ.-straße in Moers. Das Gebäude, in dem sich neben der Bar DO. auch ein Imbissbetrieb befindet, steht an der Ecke der Straßen Am VE./QA.-straße . Zu dem Grundstück gehört ein Hof, der von der QA.-straße Straße durch ein Schiebetor erreicht werden kann. Der Angeklagte betrat durch eine Tür, die zu dem Hinterhof führt, das Gebäude und gelangte auf diese Weise in den vom Haupteingang aus gesehen hinteren Teil der Bar, in dem sich eine Tanzfläche befindet und von dem aus die Barbesucher die Toiletten erreichen können. Die Tür zu dem Hof stand offen, obwohl der Barbetrieb noch nicht begonnen hatte. An einem der Tische der Bar saß die Zeugin BI., die zu dieser Zeit mit ihrem Freund telefonierte und dem Angeklagten daher zunächst keine weitere Beachtung schenkte. Der Angeklagte, der aus Sicht der Zeugin BI. auf diese zukam, wendete sich nunmehr nach rechts in einen schmalen Flur, in dem die Hausbewohner üblicherweise ihre „Zigarettenpausen“ verbrachten. Zu dieser Zeit unterhielt sich dort – auf Barhockern abgewandt vom Angeklagten sitzend – die Zeugin WU. mit ihrer Freundin CA.. Man hatte in dem Bereich des Flurs, wo dieser abknickt, in die Ecke beiderseits eines kleinen Tisches zwei Barhocker aufgestellt. Diese Stelle nutzten die Zeugin WU. und CA., um sich zu unterhalten. Der Flur wird zum Barraum hin von einer Tür verschlossen, die von den Gästen der Bar nicht geöffnet werden kann, die aber offenstand, als der Angeklagte die Bar betrat. Nachdem er die beiden Frauen bemerkt hatte, ging der Angeklagte durch den Flur auf die Zeugin WU. und CA. zu. Die nicht frontal zum sich wortlos nähernden Angeklagten sitzenden Frauen unterhielten sich angeregt miteinander und bemerkten daher den Angeklagten nicht. Der Angeklagte wusste, dass es sich um enge Freundinnen handelte. Er befürchtete nun, dass die als Bordellbetreiberin recht resolute CA. seine Ex-Freundin beschützen und so seinen Racheplan vereiteln könnte. Daher entschloss er sich nun, zunächst die seinem Plan im Wege stehende Beschützerin CA. auszuschalten. Er hatte gesehen, dass diese ihn noch nicht bemerkt hatte und in das Gespräch mit Andra WU. vertieft war, sich eines Angriffs auf ihre Person und ihr Leben nicht versah und deshalb keine Maßnahmen ergriffen hatte, sich vor einem solchen Angriff zu schützen. Diesen Umstand nutzte der Angeklagte nunmehr bewusst aus. Er wollte CA. ausschalten, damit er sich anschließend ungehindert der Zeugin WU. zur Durchführung seines Racheplans zuwenden konnte, die er körperlich erheblich verletzen wollte. Der Angeklagte hatte mittlerweile das von ihm mitgeführte Küchenmesser in seine Hand genommen und trat wortlos auf die Frauen zu. Sodann versetzte er mit dem Messer der in seiner Blickrichtung rechts sitzenden CA. in schneller Folge zwei wuchtige Stiche, die unterhalb der rechten Brust in den Körper der Geschädigten eindrangen. In beiden Fällen stieß der Angeklagte die Klinge bis zum Heft des Messers vollständig in den Körper der Geschädigten hinein. Der erste Einstich erfolgte in Höhe des 5. Zwischenrippenraums und verlief (aus Sicht der Geschädigten) über eine Länge von ungefähr 20 cm von links nach rechts. Er traf den Herzbeutel und eröffnete die linke hintere Herzkammer, was eine massive Blutung aus dem Herzen in die linke Brustkorbhöhle zur Folge hatte. Der zweite Einstich erfolgte in Höhe des 8. Zwischenrippenraums. Dieser Stich führte anders als im ersten Fall von links oben nach rechts unten. Er perforierte das Zwerchfell und erreichte die linke Niere der Geschädigten, die auf einer Breite von 1-1,5 cm durchstoßen wurde. Auch diese Verletzung hatte eine massive Einblutung in den Bauchraum der Geschädigten zur Folge. Jede der beiden Stichverletzungen war bereits für sich genommen geeignet, den Tod der Geschädigten durch Verbluten herbeizuführen. Die Geschädigte NI., die den auf sie zutretenden Angeklagten allenfalls erst im letzten Augenblick wahrgenommen hatte, war von dem Angriff auf sie vollkommen überrascht worden. Sie hatte mit dem Angriff nicht gerichtet und konnte daher keine Anstrengungen unternehmen, die Attacke abzuwehren. Der Angeklagte wusste, dass die von ihm geführten Stiche geeignet waren, den Tod der Geschädigten herbeizuführen. Er nahm diese Folge seines Tuns billigend in Kauf, da er unbedingt seine Ex-Freundin bestrafen wollte Tatsächlich war CA., wie es der Angeklagte beabsichtigt hatte, nach dem Angriff auf ihre Person nicht mehr in der Lage, in die weitere Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin WU. einzugreifen. Trotz ihrer schweren Verletzungen konnte sie sich jedoch noch durch den beschriebenen Flur an der Treppe zum Obergeschoss vorbei in den im selben Haus befindlichen Imbissbetrieb flüchten, der am Tattag von dem Zeugen Asani betrieben wurde. Nachdem sie sich noch an der Küchenzeile des Betriebs vorbei in den Gastraum hatte schleppen können, brach sie dort zusammen und blieb auf dem Boden bis zum Eintreffen der ersten Rettungssanitäter liegen. Von diesen wurde sie angesichts ihrer schweren Verletzungen in das Helios-Klinikum Krefeld verbracht, wo CA. trotz durchgeführter Notoperation am 00.00.0000 um 0.24 Uhr verstarb. Unmittelbar nach dem Angriff auf die Geschädigte NI. wendete sich der Angeklagte der Zeugin WU. zu. Er griff ihr fest in die Haare und zerrte sie sodann durch den Flur zurück in den Barraum. Hier führte er sie zu dem Tisch, an dem zuvor die Zeugin BI. gesessen hatte. Der der Zeugin WU. körperlich weit überlegene Angeklagte drückte seine frühere Lebensgefährtin auf den Tisch und versetzte ihr dort mit dem Messer mehrere (mindestens acht) Schnitte im Gesicht, darunter einen 5,6 cm langen Schnitt von der linken Stirnseite bis zum inneren Ende der linken Augenbraue, einen 4,2 cm langen, bogenförmig rechts vom rechten Augenaußenwinkel fußwärts verlaufenden Schnitt, einen 8 cm langen, links vom linken Augenaußenwinkel beginnenden bogenförmigen Schnitt, der über den Jochbogen bis unter das Jochbein verläuft, einen 3,3 cm langen Schnitt, der sich vom Scheitel des Bogens der vorstehend beschriebenen Verletzung in Richtung des linken Nasenflügels erstreckt, daran anschließend einen vom linken Nasenflügel sich in Richtung Nasenspitze erstreckenden und sodann bogenförmig nach unten bis in die rechte Nasenöffnung ziehenden Schnitt mit einer Länge von 4,7 cm, einen 2,6 cm langen Schnitt, der vom oberlippennahen Rand der rechten Nasenöffnung bis auf die rechtsseitige Oberlippenregion verläuft, einen 4,9 cm langen Schnitt, der vom linken Nasenabhang schräg über den Nasenrücken auf den rechten Nasenrücken verläuft, hier einen Bogen beschreibt und am rechten Nasenflügel endet, einen fußwärts des rechten Nasenflügels in die Region des rechten Mundwinkels verlaufenden Schnitt mit einer Länge von 4,2 cm. Mit diesen „kreuzweise“ über das Gesicht ausgeführten Schnitten wollte der Angeklagte sich an der Zeugin WU. dafür rächen, dass sie ihn samt Sohn verlassen hatte. Zudem wollte er sie so für andere Männer unattraktiver machen. Neben den beschriebenen Schnittverletzungen im Gesicht erlitt die Zeugin WU. bei der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten einen Stich im Bereich des Rückens, der allerdings nicht in die Bauchhöhle eindrang, sondern in der Rückenmuskulatur steckenblieb. Ob der Angeklagte der Zeugin diesen Stich gezielt versetzt hatte oder ob die Zeugin die Verletzung bei ihrem Kampf mit dem Angeklagten auf andere Weise erlitten hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Nachdem der Angeklagte der Zeugin WU. die beschriebenen Schnitte im Gesicht zugefügt hatte, ließ er von ihr ab und verließ die Bar. Wenige Minuten später konnte er – noch im Besitz der Tatwaffe - in Tatortnähe festgenommen werden. Die schwerverletzte Zeugin WU. schleppte sich sodann ebenfalls durch den Flur in den Imbissbetrieb, wo sie einige Zeit nach Michaela NI. eintraf. In dem Imbissbetrieb setzte sie sich auf eine Bank und wurde von dem Zeugen Asani bis zum Eintreffen der von diesem benachrichtigten Polizei- und Rettungskräfte notdürftig versorgt. Diese verbrachten die Zeugin in das Krankenhaus Bethanien in Moers. Hier wurden die Verletzungen der Zeugin versorgt; die Schnittverletzungen im Gesicht wurden genäht. Die Operation und die weitere Behandlung der Zeugin erfolgten ohne Komplikationen; die Geschädigte befand sich bis zum 00.00.0000 in stationärer Behandlung. Die Gesichtsverletzungen der Zeugin sind äußerlich gut verheilt, jedoch ist der Verlauf der Schnitte durch feine Narben sichtbar, die sich nicht weiter zurückbilden werden. Darüber hinaus sind durch die Schnitte Nervenbahnen verletzt worden. Die Zeugin verspürt deswegen im Gesicht zeitweise ein brennendes Gefühl. Auch die Stichverletzung im Rücken bereitet der Zeugin zeitweise Schmerzen; sie hat von den behandelnden Ärzten die Mitteilung erhalten, dass diese Schmerzen sie ebenfalls ihr Leben lang begleiten werden. In psychischer Hinsicht konnte die Zeugin während der ersten Wochen nach der Tat unter dem Eindruck der Ereignisse vom 06.04.2019 nicht schlafen und war auf die Einnahme von Schlaftabletten angewiesen. Diese Folge hat sich jedoch bis zur Hauptverhandlung zurückgebildet; die Zeugin verspürt derzeit keine Ängste mehr. Der Sohn MC. der Nebenklägerin befand sich während der Tat in den Wohnräumen im Obergeschoss des Hauses Am TZ.-straße. Er hat von dem Geschehen im Erdgeschoss nichts mitbekommen und wurde zur Tatzeit von der Nebenklägerin Andrea-Florentina P., der Tochter der getöteten CA. betreut, die auch in die Wohnräume im Obergeschoss eingezogen war, um sich um das Kind kümmern zu können. Andrea-Florentina P. hat das unmittelbare Tatgeschehen ebenfalls nicht bemerkt, hat jedoch ihre sterbende Mutter im Gastraum des Imbissbetriebs liegen sehen. Sie beherrscht - im Gegensatz zu ihrer jüngeren Schwester, der Nebenklägerin C. – die deutsche Sprache allenfalls unvollkommen und hat keinen Beruf erlernt; sie wurde daher von ihrer Mutter bis zu deren Tod nicht nur in finanzieller Hinsicht unterstützt. Die Nebenklägerin C. befand sich im April 2019 in einer Ausbildung zur Kosmetikerin und Friseurin. Die Tat hat die Nebenklägerin C. derart beeinträchtigt, dass sie eine Klasse in der Berufsschule wiederholen muss. Nach wie vor befindet C. sich in psychologischer Behandlung. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat darüber hinaus im Zuge seiner Untersuchung durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. BP. auch diesem gegenüber Angaben zu seiner Person und seinem Werdegang gemacht, die mit den Einlassungen in der Hauptverhandlung übereinstimmen. Für die Zeit des Zusammenlebens mit der Zeugin WU. hat die Kammer ihre Feststellungen ergänzend auf deren Aussage in der Hauptverhandlung stützen können. Die Feststellungen zu den in Rumänien erfolgten Verurteilungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister. Der Angeklagte hat die Verurteilungen bestätigt und ergänzende Angaben zu den Hintergründen und die Dauer der Strafvollstreckung gemacht. Zum Tatvorwurf hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Er sei nicht damit einverstanden gewesen, dass seine Partnerin als Prostituierte gearbeitet habe. Vor allem nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes habe er das nicht weiter akzeptieren können; dafür habe auch keine Notwendigkeit bestanden, weil er doch gearbeitet habe. Die Zeugin WU. habe gleichwohl weggehen wollen. Er habe es ihr verboten und ihr bei einem Streit Anfang Januar 2019 deswegen eine Ohrfeige gegeben. I. sei dann gegangen, und es sei die Polizei gekommen. Nach der Trennung habe er immer wieder darauf gedrungen, dass die Zeugin WU. das Haus mit der Bar DO., wo sie nunmehr mit dem Sohn wohnte, verlasse. Er sei zur Polizei gegangen und habe sie aufgefordert nachzuprüfen, unter welchen Bedingungen das Kind aufwachse. Jedoch habe die Polizei nicht auf ihn gehört und ihn, den Angeklagten, schließlich – nachdem sie von der vorausgegangenen häuslichen Gewalt erfahren habe - hinausgeworfen. Auch habe er der Zeugin WU. erklärt, dass der Staat beiden Eltern das Kind wegnehme, wenn sie weiter als Prostituierte arbeite, sie habe jedoch das alleinige Sorgerecht begehrt. Das Kind habe er nur einmal in der Woche sehen dürfen. Am Tattag habe er I. telefonisch gebeten, das Kind sehen zu dürfen. Das habe sie abgelehnt mit der Begründung, er habe sie beim Jugendamt „verpetzt“. Er habe daraufhin angefangen zu trinken und weiter versucht, die Zeugin WU. anzurufen. Schließlich sei er nach Moers gefahren; es sei bereits dunkel gewesen, als er losgefahren sei. In Moers sei er in der Nähe der Bar aus dem Bus ausgestiegen. Er habe immer wieder versucht, seine Ex-Partnerin anzurufen. Diese habe die Gespräche nicht angenommen. Daraufhin habe er die Weinflasche vollständig ausgetrunken. Er sei über die Hintertür in die Bar gegangen, da diese Tür offenstand. Von früheren Kontakten zum Kind her habe er die in unmittelbarer Nähe zum Jugendamt liegenden Örtlichkeiten gekannt. In der Bar hätten mehrere Mädchen an einem Tisch gesessen. Von ihm aus gesehen in dem nach rechts abgehenden Flur habe er dann CA. und I. gesehen. Er habe gefragt, warum er seinen Sohn nicht sehen dürfe. Sodann habe er das Messer aus seiner Tasche geholt und „herumgestochen“; mehr wisse er nicht mehr. Er könne sich noch daran erinnern, dass er dann auf der Zeugin WU. gewesen sei, die im Gesicht geblutet habe. Darauf habe er von ihr abgelassen. Mehr wisse er nicht mehr. Er habe niemanden töten wollen. Auf Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte weiter erklärt: Als er auf die Frauen zugegangen sei, habe er nach seinem Sohn gefragt. Mihaela habe dann wohl etwas ergriffen und auf ihn einzuschlagen versucht. Er habe um sich gestochen und auch Andra-Maria in den Unterleib gestochen. Er habe aber aufgehört, als sie um Hilfe schrie, und sei dann gegangen. Mit dieser Einlassung hat der Angeklagte sowohl die Vorgeschichte als auch das äußere Bild des Geschehens weitestgehend gemäß den hier getroffenen Feststellungen beschrieben. Die Beschreibung der Vorgeschichte deckt sich zudem mit denjenigen der dazu vernommenen Zeugen, insbesondere der Zeugin WU.. Danach kam es im Januar 2019 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Freundin, in deren Verlauf der Angeklagte der Zeugin WU. gegenüber gewalttätig wurde, was dazu führte, dass die Zeugin sich von ihrem Lebenspartner (dem Angeklagten) trennte; die Zeugin hatte zudem wegen der Gewalttätigkeit des Angeklagten sich an die Polizei gewendet und ein Gewaltschutzverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet, mit dem diesen verboten wurde, sich der Zeugin zu nähern. Die Zeugin WU. hat überdies die nach der Trennung entbrannten gerichtlichen Auseinandersetzungen beschrieben, die mit dem Vergleich vom 00.00.0000 endeten, demzufolge dem Angeklagten das Recht eingeräumt wurde, mit seinem Sohn einmal wöchentlich einen vom Jugendamt begleiteten Umgang zu pflegen. Dieser wurde auch vom Angeklagten wahrgenommen, wie der Zeuge HD., der im Jugendamt der Stadt Moers den Fall bearbeitete, bestätigt hat. Die Aussage der Zeugin WU. deckt sich zudem mit den Einlassungen des Angeklagten bezüglich der der Tat vorangehenden Ereignisse (mehrfache Versuche des Angeklagten, mit der Zeugin telefonisch zu sprechen, was die Zeugin indes - ebenso wie den Wunsch des Angeklagten, seinen Sohn am 06.04.2019 zu sehen - ablehnte). Hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens hat die Kammer ihre Feststellungen auf der Grundlage der Einlassungen des Angeklagten, der Aussagen der Zeuginnen WU. und BI. sowie dem Ergebnis der Vernehmungen der mit der Bearbeitung des Falle befassten Polizeibeamten getroffen. Dass der Angeklagte die Räume der Bar DO. durch eine zu dem hinter dem Gebäude befindlichen Hof betreten hat, folgt aus dessen eigenen Angaben und denen der Zeugin BI.. Diese saß auf einer Couch an dem Tisch, auf dem der Angeklagte die Zeugin WU. später mit dem Messer verletzte. Die Zeugin sah den Angeklagten aus dem hinteren Teil der Bar auf sich zukommen. Ihren weiteren Angaben zufolge wendete sich der Angeklagte sogleich zu den Geschädigten NI. und WU., die in dem Flur saßen, der aus Sicht der Zeugin BI. noch vor deren Platz in den Barraum einmündet. Die Zeugin hörte sodann einen Schrei der Geschädigten NI.; sie ging daher in den Flur, aus der ihr bereits der Angeklagte entgegenkam, der die Nebenklägerin zu dem Tisch zerrte, an dem die Zeugin BI. einige Augenblicke zuvor noch gesessen hatte. Den weiteren Angaben der Zeugin BI. zufolge drückte der Angeklagte I. auf den Tisch, machte mit dem Messer Bewegungen „hin und her“, wobei er die Nebenklägerin unflätig als Hure beschimpfte und auch äußerte, er werde der Nebenklägerin „seinen Schwanz in den Mund stecken“. Diese Beschreibung des Geschehens deckt sich nicht nur mit derjenigen der Zeugin WU.; sie wird auch durch das vorgefundene Spurenbild bestätigt. Wie die Inaugenscheinnahme der vom Tatort aufgenommenen Lichtbilder ergeben hat, waren auf dem Tisch und auf dem Boden um ihn herum starke Blutspuren sichtbar. Der Tisch war zudem erkennbar aus seiner gewöhnlichen Position (parallel zu der Couch, auf der die Zeugin BI. gesessen hatte) verschoben, was zwanglos mit dem Kampfgeschehen erklärt werden kann. Auch hat die Zeugin BI. beschrieben, wie der Angeklagte über seinem Opfer lag, das er auf den Tisch gedrückt hatte, was ihm angesichts seiner kräftigen Statur (Körpergröße von 180 cm bei einem Gewicht von 120 kg nach den Angaben des Sachverständigen Dr. BP., der die Unterlagen der Justizvollzugsanstalt des Angeklagten mit dessen Einverständnis eingesehen hat) gegenüber der zierlich gebauten und lediglich 162 cm großen Zeugin WU. ohne weiteres möglich war. Die Einlassungen des Angeklagten, denen zufolge die Zeugin WU. und die Geschädigte in dem Eckbereich des Flurs saßen, wurde von der Zeugin WU. ebenfalls bestätigt. Darüber hinaus hat die Zeugin bereits bei ihrer Aussage gegenüber der Polizei, welche der Zeuge KOK Atay, der die Nebenklägerin seinerzeit vernommen hatte, der Kammer geschildert hat, die Einlassungen des Angeklagten bestätigt, wonach aus dessen Sicht sie links und die Geschädigte NI. rechts jeweils auf einem Barhocker saßen. Diese Barhocker wurden bei der Aufnahme der Spuren in dem beschriebenen Eckbereich des Flures vorgefunden. Dass sich die beiden geschädigten Frauen dort befunden haben, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage der Zeugin BI., die erklärt hat, die die Geschädigten von ihrem Platz aus nicht unmittelbar hat sehen können, was angesichts der Verhältnisse der Örtlichkeiten zutreffend ist. Insofern konnte die Kammer den von der Polizei gefertigten Lichtbildern des Tatorts, die sie in Augenschein genommen hat, feststellen, dass die Zeugin von ihrem Platz aus lediglich die Einmündung des Flurs in die Barräume hat beobachten, nicht aber weiter in den Flur hat sehen können. Demgegenüber konnte die Zeugin BI. den zweiten Teilakt des Geschehens (Misshandlung der aus dem Flur gezerrten Nebenklägerin im Barraum) beobachten. Sie hat der Kammer berichtet, der Angeklagte habe hier mit dem Messer kreuzförmig „Bewegungen hin und her“ gemacht. Damit hat die Zeugin beschrieben, dass und wie der Angeklagte der Zeugin WU. deren Gesichtsverletzungen beibrachte. Wie die Sachverständige Dr. Heger, die als Rechtsmedizinerin die Verletzungen der Zeugin WU. untersucht hat, der Kammer dargelegt hat, sind die Schnittverletzungen im Gesicht der Zeugin WU. auf eine Vielzahl von Schnittbewegungen zurückzuführen, wie sie die Zeugin BI. beschrieben hatte. Die Sachverständige hat dabei auf die unterschiedlichen Schnittrichtungen verwiesen, die stets ein neues Ansetzen mit dem Messer erforderten. Den Aussagen der Zeuginnen WU. und BI. entnimmt die Kammer darüber hinaus, dass der Angeklagte bei seinem Angriff auf die Geschädigten zeitlich zuerst CA. anging, der er die tödlichen Stiche versetzte. Die Zeugin BI. hat lediglich einen Schrei der Geschädigten NI. gehört; als sie nachsehen wollte, was geschehen war, kam ihr der Angeklagte, der dabei die Zeugin WU. im Griff hatte, bereits entgegen. Die Zeugin WU. konnte zu den Ereignissen im Flur ebenfalls bekunden, sie habe den Schrei ihrer Freundin gehört und sodann habe der Angeklagte sie schon an den Haaren gefasst. Auch wenn die Zeugin WU. sich an weitere Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte, decken sich ihre Angaben mit denen der Zeugin BI., die von einem auch nur kurzen Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und ihr oder der Geschädigten NI. nichts berichtet hat. Beim Reinkommen des Angeklagten habe sie kein Messer gesehen. Der Angeklagte sei aber nicht zum Streiten gekommen; vielmehr habe gleich nachdem der Angeklagte in den Flur gegangen sei CA. aufgeschrien. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang erklärt hat, CA. habe mit „irgendetwas“ (den vorgeblichen Gegenstand hat der Angeklagte nicht näher bezeichnet) auf ihn eingeschlagen, worauf er zugestochen habe, ist diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Denn im Zuge der Spurensicherung sind keine Gegenstände vorgefunden worden, die von NI. gegebenenfalls als Waffe gegen den Angeklagten eingesetzt worden sind. Aus ihrer sitzenden Position heraus war ihr ein Angriff gegen den Angeklagten auch nicht möglich. Dass die beiden Stiche in den Oberkörper der Geschädigten NI. in zeitlicher Abfolge unmittelbar hintereinander versetzt worden sind, ergibt sich aus der Lage der Einstichstellen, die nach dem Ergebnis der von der Sachverständigen DrGG. durchgeführten Obduktion der Getöteten lediglich etwa 7 cm voneinander entfernt lagen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass die Getötete sich zwischen den beiden Stich noch nennenswert bewegt hat, wie es zu erwarten wäre, wenn zwischen den Stichen ein größerer zeitlicher Abstand bestanden hätte. Darüber hinaus befinden sich die Stichverletzungen auf der Vorderseite des Oberkörpers der Getöteten etwas unterhalb der linken Brustdrüse. Dies belegt, dass der Angriff auf die Geschädigte aus deren Sicht von vorne erfolgt ist und sie mithin dem Angreifer (Angeklagten) zugewendet war. Es bestätigt auch die Aussage der Zeugin WU., derzufolge sie CA. im Gespräch zugewendet war und sie den aus ihrer Sicht von hinten herannahenden Angeklagten erst bemerkte, als ihre Freundin schon einen Schmerzensschrei ausgestoßen hatte. Aus der Wucht, mit der Angeklagte der Getöteten die Stiche versetzt hat, schließt die Kammer, dass der Angeklagte mit deren Tod auch rechnete und ihn zumindest billigend in Kauf nahm. Bei der Tatwaffe, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, handelt es sich um ein Küchenmesser mit einseitig geschliffener, 18 cm langer Klinge, die an ihrer breitesten Stelle 4 cm breit ist und zum Klingenende hin spitz zuläuft. Die Sachverständigen DrGG. hat bei der von ihr durchgeführten Obduktion der Leiche der Getöteten nicht nur die Richtung der Stichkanäle bestimmt, sondern auch deren Länge ausgemessen. Danach hatten beide Kanäle jeweils eine Länge von 20 cm, die die Klingenlänge noch überstieg. Die Sachverständige hat dies nachvollziehbar damit erklärt, dass beim Eindringen des Messers in den Körper die äußeren Strukturen des Brustkorbs nachgegeben haben, sodass die Klinge tiefer in den Körper eindringen konnte. Die Tiefe der Einstiche ist ein Hinweis darauf, dass der Angeklagte heftig zustach und mit dem Eintritt des Todes der CA. rechnete und ihn zumindest in Kauf nahm. Seine Stiche stellen eine äußerst gefährliche Handlung dar. Dem Angeklagten war bekannt, dass sich im Brust- und Bauchbereich eines Menschen lebenswichtige Organe befinden, deren Verletzung den Tod des Betroffenen herbeiführen kann. Angesichts der Tiefe der Stiche und ihrer Lage (u.a. ins Herz) hat der Angeklagte nicht darauf vertraut, dass die Geschädigte nicht an den Folgen der Verletzungen versterben würde. Tatsächlich war bereits - wie die Sachverständige DrGG. der Kammer nachvollziehbar dargelegt hat - jede der beiden Stichverletzungen tödlich, weil sie dem Herz bzw. der Niere der Getöteten schwerste Verletzungen zugefügt haben, die ihrerseits zu einem massiven Blutverlust führten, wobei schon der durch eine Verletzung (Eröffnung der Herzkammer oder Durchtrennung der Niere) bedingte Blutverlust den Tod der CA. herbeigeführt hätte. Die Kammer schließt aus, dass diese massiven Verletzungen erst durch die Dynamik eines Kampfgeschehens verursacht worden sind, indem beispielsweise die Getötete im Zuge einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten auf diesen zugetreten ist und erst dadurch die tiefen Stichverletzungen erlitten hat. Dagegen spricht schon der bereits erörterte Umstand, dass der Angriff auf CA. nur wenige Augenblicke gedauert hat; ein Kampfgeschehen konnte sich daher nicht entwickeln. Darüber hinaus hat die Untersuchung der Leiche durch die Sachverständige DrGG. ergeben, dass die Getötete keine Verletzungen beispielsweise an den Händen oder Armen aufwies, die als Abwehrverletzungen qualifiziert werden können. Schließlich hatte der Angeklagte ein Interesse daran, CA. möglichst nachhaltig als Person auszuschalten, die ihn an der Verwirklichung seines Planes, die Zeugin WU. körperlich zu misshandeln. Der Angeklagte wusste, dass CA. mit seiner früheren Lebensgefährtin befreundet und ihr insbesondere unmittelbar nach der Trennung von dem Angeklagten geholfen hatte. Er konnte schon deshalb nicht davon ausgehen, dass CA. bei der Verwirklichung seines Plans in der von ihr geleiteten Bar untätig bleiben würde. Ein plötzliches und massives Ausschalten der Beschützerin war insoweit erforderlich, da ansonsten Andra WU. hätte fliehen und Hilfe herbeiholen können. Demgegenüber konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte beabsichtigte, auch die Zeugin WU. zu töten. Das ergibt sich bereits aus der Tatausführung. Nach dem Angriff auf CA. hätte der Angeklagte ausreichend Gelegenheit gehabt, auch seine frühere Lebensgefährtin zu töten. Die noch im Barraum anwesende Zeugin BI. kam als schutzbereite Person nicht mehr in Betracht, denn sie hatte den Raum fluchtartig verlassen und sich im Obergeschoss des Hauses versteckt, nachdem sie die Tragweite der Ereignisse in dem Barraum/Flur erkannt hatte. Mit den Schnitten in das Gesicht der Nebenklägerin verletzte der Angeklagte diese zwar erheblich, aber nicht tödlich, obwohl er angesichts seiner Bewaffnung und seiner körperlichen Überlegenheit dies ohne weiteres hätte tun können. Schließlich ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin ab, ohne dass er dazu durch ein Eingreifen von Dritten oder bestimmte Umstände veranlasst worden wäre; er verließ sodann die Bar und wurde dabei nicht von anderen Personen verfolgt. Aus einer Gesamtschau dieser Umstände entnimmt die Kammer, dass es dem Angeklagten darauf ankam, die Nebenklägerin zu verunstalten und zu bestrafen. Dafür spricht weiter, dass der Angeklagte nach den weiteren Angaben der Zeugin BI. die Nebenklägerin unflätig beschimpfte, aber keine Todesdrohung ausstieß. Soweit der Angeklagte der Zeugin WU. einen Stich in den Rücken versetzt hatte, blieb dieser in seiner Intensität - der Stich blieb im Muskelgewebe stecken und drang nicht in die Bauchhöhle des Opfers ein - weit hinter denjenigen zurück, die er der Getöteten versetzt hatte. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Nebenklägerin diese Verletzung im Gerangel auf dem Tisch bei dem Versuch, sich dem Griff des Angeklagten zu entwinden, erlitten hat. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung beider Taten vollständig erhalten. Nach dem Ergebnis des Gutachtens, das der psychiatrische Sachverständige Dr. BP. in der Hauptverhandlung über den Angeklagten erstellt hat, lag bei diesem zum Zeitpunkt der Tatbegehungen schon keines der Eingangsmerkmale vor, die nach den §§ 20, 21 StGB zu einem Ausschluss oder einer erheblichen Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führen können. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen an. Eine krankhafte seelische Störung , welche sich durch den Einfluss eines Wahns oder halluzinatorischer Erlebnisse manifestiert, hat der Sachverständige ausgeschlossen. Es haben sich weder für die Zeit der Tatbegehung noch für die Zeit zuvor (insbesondere für den Zeitraum zwischen der im Januar 2019 erfolgten Trennung der Nebenklägerin von dem Angeklagten und dem Tattag im April 2019) Hinweise auf ein Wahnsystem gegeben, das von einer unkorrigierbaren Überzeugung geprägt ist. Dass der Angeklagte bestrebt war, den gemeinsamen Sohn häufiger zu sehen oder gar ganz in seine Obhut zu nehmen, und dass die Trennung von der Nebenklägerin bei ihm zu weiteren erheblichen Nachteilen geführt hat, beruht nicht auf einer Wahnvorstellung des Angeklagten, sondern stellt ein aufgrund realer Tatsachen eingetretenes Wunschbild dar, das nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft durch die Nebenklägerin eingetreten ist. Der Angeklagte stand auch nicht unter dem Einfluss halluzinatorischer Wahrnehmungen wie beispielsweise einem „Stimmenhören“. Soweit der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen und auch bei seiner Einlassung zu seinen persönlichen Verhältnissen davon gesprochen hat, er habe noch aus der Zeit der Revolution in seinem Heimatland 1989/1990 eine „Kugel im Kopf“, führt auch dies nicht zur Annahme eines dadurch bedingten hirnorganischen Syndroms, welches die Annahme einer krankhaften seelischen Störung rechtfertigt. Der Angeklagte ist auf Veranlassung des Sachverständigen geröntgt worden. Die bildgebenden Verfahren haben nicht zur Entdeckung eines im Kopf der Angeklagten verbliebenen Projektils geführt. Der Sachverständige hat schließlich eine zur Tatzeit erhebliche Alkoholisierung als Anknüpfung für eine krankhafte seelische Störung diskutiert, diesen Zusammenhang aber überzeugend verneint. Die von dem sachverständigen Zeugen NE. auf Veranlassung der Polizei noch am Tattag gegen 23.22 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,91‰ auf, wie die Verlesung des darüber gefertigten Gutachtens der Universitätsklinik Düsseldorf vom 00.00.0000 ergeben hat. Der forensische Sachverständige hat daraus zutreffend für die Tatzeit (hinsichtlich beider Taten etwa 21.45 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von (großzügig hochgerechnet) maximal 1,51‰ errechnet (Abbau von 0,2 Promille je Stunde zuzüglich einmalig 0,2 Promille Sicherheitszuschlag; vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – 4 StR 542/07). Dieser Wert ist zwar nicht unerheblich, er führt aber nicht zur Annahme eines die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Rauschs. Denn der der hier ermittelte Wert liwgt bereits unter demjenigen von 2 ‰, ab dem eine Prüfung eines schuldmindernden Rauschzustands in jedem Fall in Betracht zu ziehen ist, wobei noch unberücksichtigt geblieben ist, dass bei Tötungsdelikten wegen der höheren Hemmschwelle im Zusammenhang mit Angriffen auf das Leben der maßgebliche Wert sich auf 2,2 ‰ verschiebt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1990 - 4 StR 117/90 - RdNr 7, juris; BGH, Beschluss vom 25.02.1998 - 2 StR 16/98 - abgedruckt unter NStZ 1998, 295). Es liegen keine Umstände vor, die es gebieten, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen. Gegen die Annahme eines die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Rauschs spricht bereits, dass der Angeklagte keine Ausfallerscheinungen gezeigt hat, die auf eine schwere Intoxikation hindeuten. Das Tatverhalten des Angeklagten war von keinen Umständen gekennzeichnet, die eine rauschbedingte Intoxikation nahelegen. Der Sachverständige Dr. BP. hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Angeklagte die Bar DO. durch die Hintertür betreten hatte. In der Bar war er vollständig orientiert; der Angeklagte wusste, dass er ein Messer bei sich führte, und setzte es bei der Tat zielgerichtet nach seinen Plänen ein. Der Geschädigten NI. versetzte der Angeklagte zwei schnelle Stiche, die beide tödlich wirkten, und beachtete anschließend die Geschädigte nicht weiter, auch wenn es ihr trotz der schweren Verletzungen noch gelang, den benachbarten Imbissbetrieb zu erreichen. Vielmehr wendete sich der Angeklagte sofort der Nebenklägerin zu, die er mit Gewalt zu dem Tisch im Barraum zerrte, auf dem er ihr die schweren Gesichtsverletzungen zufügte. Diese wollte er nicht töten, sondern ihr dadurch, dass er ihr Gesicht entstellte, für die vorangegangenen „Demütigungen“, die er von der Nebenklägerin erfahren hatte, bestrafen. Seine Vorgehensweise zeigt, dass der Angeklagte zu einer „differenzierten“ Vorgehensweise gegenüber den beiden von ihm gleichzeitig angegriffenen Frauen fähig und in der Lage war. Nachdem er sein Ziel erreicht hatte, ließ er von der Nebenklägerin ab und verließ den Tatort. Im Anschluss daran meldete er sich bei der Polizei, wartete das Eintreffen der Beamten ab und ließ sich von diesen widerstandslos festnehmen. Während des gesamten Zeitraums vom Betreten der Bar bis zu seiner Festnahme zeigte der Angeklagte keine motorischen Unsicherheiten. Soweit die Zeugin BI. seine Bewegungen mit dem Messer als unkoordiniert beschrieb („Er bewegte die Hand mit dem Messer hin und her“), folgt daraus nichts anderes. Die Zeugin hat mit ihren Worten - nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Heger zutreffend - die Bewegungen bezeichnet, mit der er der Nebenklägerin im Gesicht Schnitte in unterschiedlichen Richtungen versetzte, um so das Gesicht großflächig zu verunstalten. Der Angeklagte hatte sich zudem kurz nach der Tat bei der Polizei gemeldet und von den Geschehnissen berichtet; dabei hat er darum gebeten, dass die Polizei zu ihm kommen möge. Die Kammer hat den Anruf des Angeklagten bei der Leitstelle, der aufgezeichnet worden ist, in der Hauptverhandlung angehört. Die Kommunikation mit ihm gestaltete sich danach allein deshalb schwierig, weil der Angeklagte die deutsche Sprache nur bruchstückhaft beherrschte und auf die Fragen des Beamten, wo er sich denn befinde, zunächst in Unkenntnis des Straßennamens keine genauen Angaben machen konnte. Der Angeklagte gab in diesem Zusammenhang an, er befinde sich an einem Park, wobei sich herausstellte, dass er die Straße Am VE. meinte, die sich in Moers über eine größere Länge erstreckt. Er befolgte jedoch die Anweisung, sich nach einer Hausnummer umzusehen, um seinen Standort besser bezeichnen zu können. Auch der Zeuge Janssen, der als Angehöriger der Schutzpolizei den Angeklagten nach der Tat als ersten antraf und ihn festnahm, beschrieb ihn als eine Person, die den ihm von dem Zeugen gemachten Anweisungen ohne Schwierigkeiten folgte. Der Angeklagte befolgte sofort die Aufforderung des Zeugen, sich auf den Boden zu legen, und legte von sich aus das Messer, welches er noch mit sich führte, auf einem Transformatorenkasten ab. Gegen seine Festnahme leistete er keinen Widerstand und fiel auch nicht durch lautstarkes oder unzusammenhängendes Reden oder Schimpfen auf. Weiter hat der Sachverständige ärztliche Zeuge NE. bei der Blutentnahme rund 1 ½ Stunden nach der Tat als Anzeichen für einen Alkoholkonsum des Angeklagten den Geruch des Atemalkohols sowie den Umstand bezeichnet, dass der Angeklagte gerötete Bindehäute hatte. Körperliche oder emotionale Besonderheiten hat der Zeuge beim Angeklagten jedoch ebenfalls nicht festgestellt. Auch nach dem Eindruck des Zeugen war der Angeklagte stets orientiert. Zuletzt hat die Zeugin KOKin RE., die den Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 vernommen hat, ebenfalls keine Umstände festgestellt, die auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hindeuten. Der Angeklagte war nach der Aussage der Zeugin zwar auf das Schicksal seines Sohnes fixiert und gab auch Erinnerungslücken vor. Er hatte jedoch die Tat ihrem äußeren Bild nach so beschrieben, wie es hier festgestellt worden ist und konnte erläutern, dass, als er auf die geschädigten Frauen zutrat, CA. rechts und die Nebenklägerin WU. links gesessen hat; die Zeugin WU. hat diese Lage bestätigt. Schließlich war der Angeklagte auch alkoholgewohnt. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hat bei dem Angeklagten während der beiden Taten ebenfalls nicht vorgelegen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung beim Angeklagten im Hinblick auf das Vorliegen eines Affekts diskutiert, einen solchen aber mit überzeugender Begründung für die Zeit des Tatgeschehens ausgeschlossen. Die Kammer hat mehrere – nicht abschließende - möglicherweise für einen affektiven Ausnahmezustand sprechende Umstände geprüft, etwa das Ansteigen chronischer Affektspannungen, eine psychopathologische Disposition der Persönlichkeit, konstellative Faktoren wie Alkoholgenuss, Ermüdung oder Erschöpfung, einen abrupten Tatablauf mit elementarer Wucht, gleichsam rechtwinkliger Affektverlauf, eine schwere Erschütterung nach der Tat, eine hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, starke Erinnerungsstörungen, eine Persönlichkeitsfremdheit, eine Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität, ebenso gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechende Umstände, namentlich eine aggressive Vorgestaltung der Tat in der Phantasie, Ankündigungen der Tat, aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, Tatvorbereitungen, Herbeiführen der Tatsituation durch den Täter, Fehlen eines Zusammenhanges zwischen Provokation, Erregung und Tat, Gestaltung des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, lang hingezogenes Tatgeschehen, komplexer Handlungsablauf in Etappen, erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat, eine exakte, detailreiche Erinnerung, zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens, das Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4; BGH StV 1993, 637; BGH NStZ 1996, 77). Zwar könnte hier insbesondere die über Monate ansteigende Erregung des Angeklagten, der in seiner Vorstellung durch die Nebenklägerin seit Januar 2019 immer wieder „Niederlagen“ hat hinnehmen müssen und sich von ihr auch gedemütigt fühlte, grundsätzlich für einen Affekt sprechen. Gewalttaten sind nahezu immer mit einer gewissen Erregung verbunden. Zudem ist hier die Alkoholisierung als konstellativer Faktor zu nennen. Bei der Gesamtabwägung der für oder gegen einen Affekt sprechenden Umstände überwiegen aber die gegen den Affekt sprechenden Umstände eindeutig (hier etwa Ankündigung der Tat, indem der Angeklagte der Nebenklägerin mehrfach erklärte, sie töten zu wollen; Tatvorbereitung [Mitnahme des Messer, das der Angeklagte sonst nur im Haushalt verwendete] – vgl. BGH vom 15.09.2005 – 4 StR 216/05 -; Herbeiführung der Tatsituation durch den Täter – vgl. BGH vom 06.07.2011 – 5 StR 230/11 Rn. 15; Gestaltung des Tatablaufs vorwiegend durch den Täter). Das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form eines Affektes kann hier aufgrund der spezifischen Tatumstände und der konkreten Tatabläufe hinsichtlich beider Taten sicher ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hat einen Gewalteinsatz (zum Nachteil seiner Ex-Freundin) geplant und durch Mitnahme des Messers vorbereitet. Durch die Beschimpfung der Nebenklägerin während der Tatausführung hat er diese Tat zustimmend kommentiert. Gewalt gegenüber der Nebenklägerin hatte er (wie diese in Übereinstimmung mit der Zeugin Andrea P. berichtet hat) zuvor angedroht. Auch hinsichtlich des Tötungsdeliktes gibt es Umstände, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zum Ausschluss des Affektes führen: Nach dem Antreffen beider Frauen ist der Angeklagte sogleich mit dem Messer auf diese zugegangen und hat so die Tatsituation herbeigeführt. Er war – wie oben dargestellt – nach der Tat keineswegs tief erschüttert. Er war es, der den Tatablauf gestaltet hat. Gewalt gegenüber Frauen ist ihm – wie er selbst eingeräumt hat – nicht wesensfremd. Das Eingangsmerkmal „ Schwachsinn “ liegt bei dem Angeklagten ebenfalls nicht vor. Er hat in seinem Heimatland ohne Komplikationen die Schule besucht; dass der Schulbesuch nur wenige Jahre dauerte, war den wirtschaftlichen Zwängen in seiner Jugend zuzuschreiben, nicht aber einer intellektuellen Minderbegabung. In Rumänien konnte der Angeklagte seiner Arbeit nachgehen und eine Familie gründen sowie über einen langen Zeitraum auch wirtschaftlich versorgen. In Deutschland ist es ihm trotz unzureichender Sprachkenntnisse gelungen, sein Leben zu meistern. Der Angeklagte verfügt über ausreichende lebenspraktische Fähigkeiten, um sich den Herausforderungen des Alltags zu stellen. Von diesbezüglichen Defiziten haben die Zeugen insbesondere die Nebenklägerin bei ihrer Vernehmung - nichts berichtet. Schließlich ist auch das Vorliegen einer während der Tathandlungen vorliegenden „ schweren anderen seelischen Abartigkeit “ auszuschließen. Der Sachverständige hat bei der Untersuchung des Angeklagten insbesondere keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gefunden. Es fehlt insofern bereits an den Kriterien, die nach den Ausführungen des Sachverständigen, der sich dabei auf das Manual DSM 5 gestützt hat, bei allen Persönlichkeitsstörungen vorliegen müssen, um eine solche Beeinträchtigung feststellen zu können. Voraussetzung für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung ist demnach das Vorliegen eines überdauernden Musters von einem Erleben und Verhalten, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweicht und sich in mindestens zwei der folgenden Bereiche manifestiert: in der Kognition, in der Affektivität, bei Problemen in der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen, bei Störungen in der Impulskontrolle. Kognitionsstörungen sind bei dem Angeklagten nicht zutage getreten und von ihm auch schon nicht beschrieben worden. Er hat die Herausforderungen des Alltagslebens stets gemeistert. Störungen der Affektivität sind ebenfalls nicht aufgetreten. Die emotionalen Reaktionen des Angeklagten waren weder in ihrer Variationsbreite noch in ihrer Intensität auffällig. Die Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen durch den Angeklagten war ebenfalls nicht von einer fortdauernden Problematik gekennzeichnet. Zwar kam es während des Zusammenlebens mit der Zeugin WU. öfter zu Streitigkeiten, bei denen der Angeklagte auch gewalttätig wurde. Diese hatten aber reale Hintergründe, weil sich immer stärker herausstellte, dass die Handlungen der Zeugin den Erwartungen des Angeklagten nicht entsprachen, und die Zeugin sich der „Bevormundung“ durch den Angeklagten entziehen wollte. IV. Rechtliche Würdigung Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) zum Nachteil der CA. erfüllt. Die Stiche, die der Angeklagte der Geschädigten versetzt hat, haben deren Tod unmittelbar herbeigeführt. Mit dieser Folge seines Tuns rechnete der Angeklagte und nahm sie billigend in Kauf. Bei seiner Tat handelte der Angeklagte heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Fallgruppe 2 StGB). Denn er nutzte bei der Tötung der Geschädigten deren Arg- und Wehrlosigkeit aus. CA. versah sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs auf ihre Person. Sie unterhielt sich in dem Flur mit der Zeugin WU.. Der Angeklagte hatte die Geschädigte vor dem Angriff nicht angesprochen, sondern sofort auf sie eingestochen und ihr in diesem Zusammenhang sogleich die beiden tödlichen Stiche versetzt. Weder unmittelbar vor der Tat noch in der weiteren Zeit vor dem 06.04.2019 war es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten NI. zu Auseinandersetzungen oder Gesprächen gekommen, angesichts derer das Tatopfer mit einem Angriff des Angeklagte auf ihr Leben hätte rechnen müssen. Aufgrund ihrer Arglosigkeit war die Geschädigte wehrlos. An dem Ort, an dem sie sich zusammen mit der Zeugin WU. befand, als der Angeklagte auf sie zutrat, fehlte ihr die Möglichkeit, den Angriff auf ihr Leben abzuwehren, und sie hatte keine Veranlassung, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Schließlich hat der Angeklagte die Arglosigkeit der Geschädigten und ihre daraus resultierende Wehrlosigkeit erkannt und für seine Tat ausgenutzt. Der Angeklagte ist, nachdem er die Bar durch die Hintertür betreten hatte, sogleich auf die beiden im Flur sitzenden Frauen zugegangen, nachdem er sie dort bemerkt hatte, und ist sofort dazu übergegangen, auf CA. einzustechen. Der Angeklagte hat die Geschädigte NI. nicht nur heimtückisch, sondern auch deshalb getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen, und damit ein weiteres Mordmerkmal verwirklicht (vgl. § 211 Abs. 2 Fallgruppe 3 StGB). Er tötete CA., weil er sich an seiner früheren Lebensgefährtin WU. für deren von ihm als solche empfundenen „Demütigungen“ durch eine Körperverletzung mittels Messer rächen und sie bestrafen wollte. Bei der Verwirklichung dieses Plans stand ihm CA. im Wege, denn sie war mit der Zeugin WU. befreundet und hatte ihr im Zuge der Trennung von dem Angeklagten zur Seite gestanden; der Angeklagte ging vor diesem Hintergrund davon aus, dass CA. einem Angriff auf ihre Freundin nicht tatenlos zusehen, sondern der Zeugin WU. beistehen würde. Mit seinem nach der Tötung der Geschädigten NI. durchgeführten Angriff auf die Zeugin WU. hat der Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen. Denn er hat dadurch, dass er der Zeugin mit dem von ihm mitgeführten Küchenmesser mehrere Schnitte im Gesicht versetzt hat, diese mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich schwer misshandelt. Der Angeklagte handelte in beiden Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Auch wenn die Tötung der CA. und die gefährliche Körperverletzung der Zeugin WU. in zeitlicher Hinsicht unmittelbar hintereinander erfolgten, stehen die beiden Taten zueinander nicht im Verhältnis der Tateinheit, sondern der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Richten sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wird die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sie liegt jedoch bereits nicht nahe. Denn höchstpersönliche Rechtsgüter sind einer additiven Betrachtungsweise allenfalls in Ausnahmefällen zugänglich. Deshalb können Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten, grundsätzlich weder durch ihre enge Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein einheitlicher Tatentschluss gegeben ist und die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH, Urteil vom 29.03.2012 – 3 StR 422/11 –, Rn. 8, juris, mit weiteren Nachweisen). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dagegen spricht bereits die unterschiedliche Angriffsrichtung gegen die beiden geschädigten Frauen. Während der Angriff auf CA. sich gegen deren Leben richtete, wendete sich der Angeklagte gegen die Zeugin WU., um sie körperlich schwer zu verletzen. Es erfolgte nach der ersten Tat eine Ortsveränderung, indem er die Nebenklägerin aus dem Flur heraus in den Barraum zerrte. Die Handlungen, die der Angeklagte bei seinen Angriffen auf die Frauen durchführte, unterscheiden sich überdies ihrem äußeren Bild nach nicht nur in der Zielrichtung, sondern auch in ihrer Intensität deutlich voneinander, sodass auch der enge zeitliche Zusammenhang die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht begründen kann. V. Strafzumessung Für den Mord an CA. ist gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Die Strafe für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin WU. hat die Kammer dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Fall 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Ein minderschwerer Fall, der zu einer Verschiebung des Strafrahmens auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren führt, liegt auch unter Berücksichtigung der im Folgenden aufzuführender strafmildernder Gesichtspunkte nicht vor. Denn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in so erheblichem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung hat die Kammer eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorgenommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Sie ist nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck zu der Auffassung gelangt, dass allein der ordentliche Strafrahmen dem vorliegenden Fall gerecht wird. Die Kammer hat bei dieser Bewertung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein Geständnis abgelegt hat. Sie hat ferner gesehen, dass der Angeklagte zu der Tat zum Nachteil der Zeugin WU. auch aus Sorge um das Wohl des gemeinsamen Kindes getrieben worden war, das der Angeklagte nicht in der Umgebung eines Betriebes aufwachsen sehen wollte, in dem der Prostitution nachgegangen wurde. Darüber hinaus befürchtete der Angeklagte, dass die Nebenklägerin seinen Kontakt mit dem Kind weitgehend einschränken würde; der Angeklagte fühlte sich in diesem Zusammenhang von den staatlichen Stellen missverstanden und ungerecht behandelt, was seine Verzweiflung steigerte. Unter dem Einfluss des von ihm genossenen Alkohols war die Hemmschwelle des Angeklagten herabgesetzt, was die Kammer ebenfalls zu seinen Gunsten würdigt. Zuletzt ist der Angeklagte in höherem Maße haftempfindlich. Zwar hat er bereits in seinem Heimatland Freiheitsstrafen verbüßen müssen. Der Angeklagte hat aber gesundheitliche Probleme und beherrscht die deutsche Sprache nur bruchstückhaft und wird vor diesem Hintergrund Schwierigkeiten haben, sich während des Strafvollzugs mit Mitgefangenen und Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt zu verständigen; darüber hinaus muss der Angeklagte seine Strafe in großer Entfernung von seinen in Rumänien lebenden Angehörigen verbüßen. Gegen den Angeklagten sind dessen Vorstrafen in Rumänien anzuführen. Diese sind allerdings nicht einschlägig, sodass diesem Gesichtspunkt kein sehr starkes Gewicht zukommt. Erheblich gegen den Angeklagten sprechen die Folgen, die die Zeugin WU. als Folge des Angriffs auf ihre Person hat davontragen müssen. Der Angeklagte hat der Zeugin mehrere Schnitte (mindestens 8) kreuz und quer durch das Gesicht versetzt. Die Verletzungen haben der Zeugin erhebliche körperliche Schmerzen bereitet, die auch nach der äußerlichen Ausheilung der Verletzungen immer wieder auftreten, indem die Zeugin ein brennendes Gefühl verspürt. Die bei der Zeugin im Gesicht verbleibenden Narben werden sich nicht mehr vollständig zurückbilden, sodass die Zeugin mit den Folgen der Tat ihr Leben lang konfrontiert wird. Die Tat des Angeklagten liegt nahe an der Grenze zur schweren Körperverletzung, zu der es hier allein deshalb nicht gekommen ist, weil die Narben gut verheilt sind und sich in der Form feiner Striche auf dem Gesicht der Nebenklägerin abzeichnen, sodass von einer erheblichen Entstellung nicht gesprochen werden kann. Darüber hinaus wurde die Zeugin auch psychisch beeinträchtigt und litt noch mehrere Monate nach der Tat unter Schlafproblemen. Wegen ihrer Behandlung konnte sie sich vier Monate lang nicht um die Betreuung ihres Kindes kümmern. Eine Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung nicht vorliegt. Ausschlaggebend für diese Bewertung waren die erheblichen Verletzungen der Nebenklägerin nahe der schweren Körperverletzung. Innerhalb des demzufolge maßgeblichen Normalstrafrahmens hat die Kammer alle vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals bedacht und gegeneinander abgewogen. Danach ist für die Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren tat- und schuldangemessen. Aus den vorstehenden Einzelstrafen ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer, so dass auch bei günstiger Kriminalprognose eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren unangemessen wäre, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1993 - 4 StR 560/19). Die Kammer hat dabei bedacht, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, die die Ausnahme von der Regel ist, nur dann in Betracht kommen, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die besonderes Gewicht haben (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.; BGHSt 42, 226, 227; BGH, NStZ 2005, 88). Solche gewichtigen schuldsteigernden Umstände können insbesondere die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale, die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (BGHSt 39, 121; BGHSt 40, 360, 370). Voraussetzung für die Feststellung der besonderen Schuldschwere ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, 260; BGH, NStZ 2014, 212; BGH, NStZ 2015, 693 f.; BGHSt 39, 159 ff. = NJW 1993, 1724 f.; BGH, NStZ 2014, 511 f). Bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe des Angeklagten und einer damit einhergehenden Gesamtabwägung der wesentlichen strafzumessungsrelevanten Kriterien begründen vorliegend gewichtige erheblich schuldsteigernde Gesichtspunkte die besondere Schwere der Schuld. Dabei hat die Kammer gemäß § 57b StGB die Umstände beider Straftaten, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, gewürdigt und bei den erschwerenden Umständen nur solche von besonderem Gewicht berücksichtigt. Bei ihrer Bewertung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die vorstehenden Milderungsgründe bedacht, insbesondere berücksichtigt, dass er schon bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei und vor der Kammer ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat, mit dem er das äußere Bild der Tat eingeräumt hat, und dass er zur Tatzeit alkoholbedingt enthemmt war. Für den Angeklagten spricht weiter, dass er in den Wochen und Monaten vor der Tat in seiner Beziehung zu der Zeugin WU. eine Vielzahl von Brüchen erlebt hat und hinnehmen musste, dass er nur noch eingeschränkten Kontakt zu seinem Sohn hatte und dass er durch den fast gleichzeitigen Verlust seiner Arbeitsstelle sowie der bis dahin zusammen mit der Nebenklägerin genutzten Wohnung seine bisherige Lebensplanung sich nicht mehr verwirklichen ließ. Auch mag sich der enge zeitliche und situative Zusammenhang zwischen den Taten mildernd auswirken. Dem stehen jedoch erhebliche, insgesamt gewichtigere schuldsteigernde Umstände entgegen: Der Angeklagte hat bei der Tötung der CA. gleich zwei Mordmerkmale (Heimtücke, Ermöglichung einer weiteren Straftat) verwirklicht. Zwar führt das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, sondern nur dann, wenn das weitere Mordmerkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände aufzeigt (BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, NStZ 2014, 212). Dieser Fall liegt hier vor. Denn mit CA. hat er eine Person getötet, die mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Zeugin WU. und den daraus für ihn resultierenden Folgen nichts zu tun hatte. Die sich an die Tötung der Geschädigten NI. unmittelbar anschließende Misshandlung der Zeugin WU. führte der Angeklagte äußerst brutal aus und fügte der Nebenklägerin äußerste Schmerzen zu. Bei der Tat versetzte der Angeklagte die Nebenklägerin in Todesangst. Die Tat zum Nachteil der Zeugin WU. bewegte sich an der Grenze zur schweren Körperverletzung und die Zeugin wird durch die verbliebenen Narben in ihrem Gesicht ihr Leben lang an die Tat des Angeklagten erinnert werden. Mithin überwiegen die schulderhöhenden Umstände, insbesondere die gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke und Ermöglichungsabsicht, sowie die äußerst brutale Vorgehensweise bei der Misshandlung der Zeugin WU. die schuldmildernden Aspekte derart, dass die individuelle Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. VI. Maßregel Neben der Strafe war eine Maßregel nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) nicht anzuordnen. Zweifelhaft ist bereits das Vorliegen eines Hanges im Sinne der genannten Vorschrift, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Zwar hat der Sachverständige Dr. BP. bei dem Angeklagten eine „mäßiggradige Substanzkonsumstörung von Alkohol“ diagnostiziert. Die entsprechenden Ausführungen in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten beruhen indes, was der Sachverständige betont hat, allein auf den Angaben des Angeklagten selbst. Die Zeugin WU. hat von einem regelmäßigen Trinken des Angeklagten in der Zeit vor der Trennung nicht berichtet. Nach seiner Inhaftierung sind bei dem Angeklagten keine Entzugserscheinungen festgestellt worden. Der Angeklagte hat zudem gegenüber der Kammer erklärt, er habe zwar zu Alkohol gegriffen, als seine Lebenspartnerin ihn zusammen mit dem gemeinsamen Sohn verlassen habe, später jedoch nicht mehr; ohnehin vertrage er nicht mehr so viel Alkohol und habe daher immer weniger getrunken. Tatsächlich konnte der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen seine Trinkmuster nicht beschreiben und machte auch auf wiederholte Nachfragen kaum Angaben zu körperlichen oder sozialen Konsequenzen, die er in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol erfahren hatte. Dem Sachverständigen hat er bei der Untersuchung berichtet, habe bereits seit seiner Jugend getrunken, hat aber auch erklärt, dass sein Konsum in den letzten Jahren eher zurückgegangen sei, er habe sogar den Eindruck gehabt, dass er im Februar/März 2019 weniger vertragen habe als früher. Darüber hinaus hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen dessen Frage verneint, ob er jemals Entzugserscheinungen verspürt habe; es sei allerdings vorgekommen, dass er wegen des Konsums von Alkohol seiner Arbeit nicht habe nachgehen können. Auch auf wiederholte Nachfragen des Sachverständigen hat der Angeklagte keine weiteren Angaben zu seinem Konsum, insbesondere zu seinen Trinkmustern und etwaigen körperlichen oder sozialen Konsequenzen seines Konsums gemacht, sodass der Sachverständige die Angaben zu Recht höchst zurückhaltend bewertet hat. Zwar hat auch die Zeugin WU. von gelegentlichem Alkoholkonsum des Angeklagten berichtet, ihn aber nicht als Menschen beschrieben, der über einen längeren Zeitraum regelmäßig dem Alkohol zugesprochen hat. Aber auch wenn man hinsichtlich des Vorliegens eines Hanges eine abweichende Auffassung vertritt und davon ausgeht, dass auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, an die § 64 StGB die Anordnung der Maßregel knüpft, kann diese nicht angeordnet werden, weil keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Angeklagte durch die Therapie über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt wird (vgl. § 64 S. 2 StGB). Der Sachverständige Dr. BP. hat in diesem Zusammenhang mehrere Umstände in der Person des Angeklagten festgestellt, die durchgreifend gegen eine Erfolgsaussicht sprechen. Der Angeklagte beherrscht die deutsche Sprache nicht, obwohl er bereits viele Jahre hier lebt. Bereits dieser Umstand steht einer erfolgreichen Entwöhnungstherapie, die hauptsächlich auf Gesprächstherapien (Gruppengespräche, Einzelgespräche) aufbaut, entgegen. Selbst wenn der Angeklagte sich im Zuge der Therapie die notwendigen Sprachkenntnisse verschaffen kann, wird dadurch die Erfolgsaussicht nicht verbessert. Denn der Angeklagte verfügt über keine Krankheitseinsicht. Dem Sachverständigen hat er erklärt, er habe früher mehr getrunken und in diesem Zusammenhang auch lediglich bei Problemen zum Alkohol gegriffen; er sehe für sich keine Notwendigkeit einer Therapie. Der Angeklagte hat dazu auch gegenüber der Kammer darauf verwiesen, dass er bislang sein Leben haben meistern können, ohne dass er insofern von einem Alkoholkonsum beeinträchtigt worden sei. Die mangelnde Erfolgsaussicht ergibt sich ferner aus einer resignativen Einstellung des Angeklagten. Der Angeklagte sieht angesichts der langen Haftstrafe in einer daneben angeordneten Therapiemaßnahme keine sinnvolle Möglichkeit zur Bekämpfung seiner - unterstellten - Abhängigkeitsproblematik. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die noch fehlende Krankheitseinsicht und die Bereitschaft, sich der Therapie zu unterziehen, durch den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe herbeigeführt werden kann (vgl. § 67 Abs. 2 StGB). Vielmehr wird der Angeklagte in seiner die Therapie ablehnenden Grundeinstellung durch den Vollzug der Strafe noch bestärkt werden, da er im Strafvollzug keinen Zugriff auf Alkohol hat und er die dadurch erzwungene Abstinenz als Zeichen dafür wertet, dass er ohne Alkohol sein Leben führen kann und mithin eine Abhängigkeitsproblematik bei ihm nicht vorliegt. Zuletzt sieht der Angeklagte, der auch nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland die deutsche Sprache allenfalls bruchstückhaft erlernt hat, seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs nicht in Deutschland. Schon deswegen kann im Rahmen einer Alkoholtherapie für ihn hier kein sozialer Empfangsraum bereitgestellt werden, der eine hinreichende Aussicht dafür bietet, dass der Angeklagte bei Problemen nicht erneut zu Alkohol greift. VII. Adhäsionsentscheidung Der Anspruch der Nebenklägerin WU. auf Zahlung von Schmerzensgeld ergibt sich aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 253 Abs. 2 BGB, weil der Angeklagte schuldhaft den Körper und die Gesundheit der Nebenklägerin verletzt hat. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass das Schmerzensgeld der Geschädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für die nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, aber auch dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion ist der Verletzte für die erlittene körperliche und geistige Beeinträchtigung zu entschädigen, wobei Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der Entschädigung bilden. Hier leben zwar beide in beengten finanziellen Verhältnissen. Erhöhend war aber neben den schweren körperlichen Verletzungsfolgen insbesondere die Art und Weise der Zufügung zu berücksichtigen. Die Nebenklägerin musste zunächst die tödliche Attacke auf ihre Freundin mitansehen. Der Angriff auf sie selbst war von einer brutalen Ausführung gekennzeichnet; darüber hinaus verletzte der Angeklagte die Nebenklägerin nicht nur körperlich, sondern beschimpfte sie auch. Als Folge der Tat sind bei der Nebenklägerin dauerhaft sichtbare Narben im Gesicht und damit an einer Stelle des Körpers zurückgeblieben, die für jedermann sichtbar ist. Darüber hinaus leidet die Nebenklägerin nach wie vor an durch die Verletzungen verursachten Schmerzen. Sie war schließlich auch psychisch mehrere Monate lang beeinträchtigt und litt unter Schlafproblemen. Schließlich musste der Sohn der Nebenklägerin für die Dauer von vier Monaten während deren Rekonvaleszenz in einer Pflegefamilie und damit getrennt von seiner Mutter untergebracht werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist ein Schmerzensgeldbetrag von 25.000 € zum Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden angemessen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 406 Abs. 3 Satz 2 StPO, 709 Satz 1 und 2 ZPO. VIII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Darüber hinaus hat der Angeklagte gemäß § 472 Abs. 1 StPO die den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Da dem Antrag der Nebenklägerin WU. auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben worden ist fallen dem Angeklagten die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin ebenfalls zur Last (§ 472a Abs. 1 StPO). Z. K. W. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Kleve