Urteil
4 O 1/19
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2019:0924.4O1.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit der Klage von der Beklagten die Bewilligung der Löschung von zwei Grundschulden. Die Klägerin ist die Tochter der am 28.11.2018 verstorbenen AL (nachfolgend Erblasserin). Die Erblasserin war Eigentümerin der in den beiden Anträgen zu Ziffer 1.) und 2.) näher bezeichneten Grundstücke. Unter dem 28.08.2008 erteilte sie mit notarieller Urkunde ihrem Ehemann sowie ihren drei Töchtern WL (Klägerin), AAL (nachfolgend Darlehensnehmerin) und CLA jeweils mit der Befugnis zur Einzelvertretung Generalvollmacht, sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. In der notariellen Urkunde heißt es weiter: „Ich gehe davon aus, dass jeder Einzelbevollmächtigte Maßnahmen nur in Übereinstimmung mit allen anderen Bevollmächtigten treffen wird; dies bedeutet keine Einschränkung der Einzelvollmacht im Außenverhältnis. Vollmacht in Vermögensangelegenheiten 2. Der Bevollmächtigte kann für mich alle Vermögensangelegenheiten im weitesten Sinne regeln und dabei in meinem Namen handeln. Die Vollmacht umfasst insbesondere das Recht, über Vermögensgegenstände jeder Art einschließlich Grundbesitz zu verfügen, also auch zu veräußern und zu belassen, (…).“ Die Erblasserin lebte seit März 2014 im Altenheim M in S. Die Schwestern hatten unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Maßnahmen zur Deckung der Heimkosten ergriffen werden sollten. Während die Klägerin und ihre Schwester C für den Verkauf des einen oder anderen Grundstücks im Rahmen der Flurbereinigung plädierten, bevorzugte die Darlehensnehmerin die Deckung der Heimkosten durch eine Finanzierung. Die Darlehensnehmerin hat in der Folge zusammen mit ihrem Lebensgefährten, F P , ein Darlehen über 145.000,00 Euro aufgenommen. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K 9 zur Klageschrift (Bl. 43 f. GA) Bezug genommen. Zur Sicherung dieses Darlehens bestellte die Darlehensnehmerin als Vertreterin der Erblasserin und unter Vorlage der notariellen Vollmacht unter dem 17.07.2017 zwei Grundschulden in der im Antrag genannten Höhe auf den im Antrag genannten Grundstücken der Erblasserin (wegen des Inhalts der Grundschuldbestellung-Urkunden wird auf die Anlagen K 15 und K 16 zur Klageschrift, Bl. 51 ff., 55 ff. GA, verwiesen). Mit Schreiben vom 20.08.2017 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und führte darin aus, dass sie erwarte, dass eventuell gemachte Geschäfte mit der Darlehensnehmerin rückgängig gemacht werden (wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 41/41R GA, verwiesen). Die Klägerin trägt vor: Sie sei zusammen mit ihren Schwestern, der Darlehensnehmerin und CLA, Erbin in ungeteilter Erbengemeinschaft. Die ungedeckten Heimkosten seien von ihr und ihrer Schwester C aus eigenen Mitteln gedeckt worden. Das von der Darlehensnehmerin aufgenommene Darlehen habe nicht der Finanzierung der Heimkosten der Erblasserin gedient. Vielmehr habe die Darlehensnehmerin das Darlehen dazu verwandt, den Erwerb ihres eigenen Hauses zu finanzieren. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich die Beklagte die Grundschulden nicht hätte einräumen lassen dürfen, weil die Gestellung einer Sicherheit für ein fremdes Geschäft von der Vollmacht der Erblasserin nicht umfasst gewesen sei. Die Erblasserin sei nicht Darlehensnehmerin der Bank geworden, daher könne der Darlehensvertrag der Erblasserin gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfalten, ihr gegenüber somit nicht wirksam sein. Die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes führe zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts. Die Beklagte behaupte selbst nicht, dass die Erblasserin mit der Gestellung einer Grundschuld einverstanden gewesen sei. Darüber hinaus sei die Beklagte zur Bewilligung der Löschung verpflichtet, weil sie sich ein Fehlverhalten des Notars nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Der Notar hätte erkennen müssen, dass die Erblasserin für ein fremdes Darlehensgeschäft eine Sicherheit einräumen wolle, weshalb er die Grundschuldbestellung nicht hätte durchführen dürfen. Sie sei Miterbin geworden und aufgrund dessen berechtigt, die Löschung der Grundschulden von der Beklagten zu fordern; es handele sich insoweit nicht um eine Verfügung über den Nachlass sondern um eine Tätigkeit im Bereich der Verwaltung des Nachlasses. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.) die Löschung der beim Amtsgericht R im Grundbuch O , Blatt xx, in Abteilung III unter der laufenden Nr. 5 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 137.000,00 Euro zu bewilligen; 2.) die Löschung der beim Amtsgericht R im Grundbuch O , Blatt xxx, in Abteilung III unter der laufenden Nr. 1 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 8.000,00 Euro zu bewilligen; 3.) an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.611,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Darlehensnehmerin sei aufgrund der notariell erteilten Generalvollmacht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Grundschuldbestellungsurkunden befugt gewesen, Grundpfandrechte auf den Grundstücken der Erblasserin zu bestellen. Denn die notarielle Vollmacht gewähre insbesondere auch das Recht, über den Grundbesitz zu verfügen oder diesen zu belasten. Dies umfasse auch die Bestellung einer Sicherheit für eine Forderung der Beklagten gegen einen Dritten. Aufgrund der Tatsache, dass als Zweck für die Darlehensaufnahme „Heimkosten“ angegeben gewesen sei, habe für sie keine Veranlassung bestanden, von einer Handlung der Darlehensnehmerin auszugehen, die nicht von der Generalvollmacht gedeckt gewesen sei. Sie hafte auch nicht für ein Verschulden des Notars; zudem liege ein solches nicht vor. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hätte nur dann einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung der Löschung der auf den Grundstücken der Erblasserin eingetragenen Grundschulden, wenn sie zum einen Erbin der Erblasserin geworden wäre und zum anderen die Grundschuldbestellung ihr bzw. den Erben gegenüber unwirksam wäre. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin Erbin der Erblasserin geworden ist. Denn auch dann, wenn dies der Fall wäre, bestünde der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht. Vielmehr hat die Darlehensnehmerin die Erblasserin bei Einräumung des Grundpfandrechts durch Unterzeichnung der Grundschuldbestellungsurkunden wirksam vertreten. 1.) Die Erblasserin hat durch notarielle Urkunde vom 28.08.2008 unter anderem die Darlehensnehmerin zur Bevollmächtigten bestellt und – soweit noch weitere Personen in dieser Urkunde bevollmächtigt wurden – jeden Bevollmächtigten mit einer Befugnis zur Einzelvertretung versehen. Die Vollmacht umfasst insbesondere auch die Befugnis, den Grundbesitz zu veräußern oder zu belasten. Soweit die Erblasserin ihrer Vorstellung Ausdruck verliehen hat, die Ausübung dieser Vollmacht werde nur in Übereinstimmung mit allen anderen Bevollmächtigten erfolgen, bedeutete dies nach dem Inhalt der Urkunde keine Beschränkung der Einzelvollmacht im Außenverhältnis. Nach dem Inhalt dieser Urkunde war die Darlehensnehmerin daher berechtigt, im Außenverhältnis zur Beklagten die Grundstücke der Erblasserin mit Grundpfandrechten zu belasten. 2.) Diese Befugnis war nicht eingeschränkt und umfasste damit auch das Recht, Grundpfandrechte zur Besicherung von Darlehen einzuräumen, die nicht von der Erblasserin als Darlehensnehmerin aufgenommen wurden. Denn eine Einschränkung der Generalvollmacht in der von der Klägerin vorgetragenen Form ist der notariellen Vollmacht nicht zu entnehmen. Insbesondere ist der notariellen Urkunde keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass die Bestellung einer Grundschuld am Grundeigentum der Erblasserin nur dann zulässig sein sollte, wenn die Erblasserin auch Verpflichtete der zu besichernden Forderung – also Vertragspartnerin des Darlehensvertrages mit der Beklagten – wäre. Die Darlehensnehmerin war demnach zur Vertretung der Erblasserin auch bei der Bestellung einer Grundschuld bevollmächtigt, die als Sicherheit für das von der Darlehensnehmerin und ihrem Lebensgefährten aufgenommenen Darlehens dienen sollte. Denn die Gewährung einer Sicherheit durch Bestellung einer Grundschuld war ein Geschäft der Erblasserin, bei der diese durch die Darlehensnehmerin vertreten wurde. Die Darlehensnehmerin handelte insoweit auch im Namen der Erblasserin. Die Darlehensnehmerin hat daher die Grundpfandrechte wirksam unter Ausnutzung der Generalvollmacht zur Sicherung für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten eingeräumt. Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.1992 (AZ. XI ZR 164/91) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Bundesgerichtshof führt hierin gerade aus, dass eine Vollmacht, die zur Belastung eines Grundstücks bevollmächtigt und keine Einschränkung dahingehend enthält, dass diese Belastung nur für einen Finanzbedarf des Vollmachtgebers eingeräumt werde, gerade keine Einschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis begründet (BGH, a.a.O., Rdn. 15, zitiert nach Juris). Vielmehr sei es nicht ungewöhnlich, ein Grundpfandrecht Dritten zur Besicherung einer Forderung zur Verfügung zu stellen. Bei einer notariellen Vollmacht spreche zudem die fehlende Einschränkung dafür, dass diese nicht gewollt sei. Schließlich lässt sich der genannten Entscheidung schon gar nicht die Einschränkung entnehmen, dass die Vollmacht den Wortlaut der dort zitierten notariellen Vollmacht aufweisen müsse, um in dieser Weise ausgelegt zu werden. 3.) Die Gestellung der Grundschulden wäre dann unwirksam, wenn die Darlehensnehmerin mit dieser rechtsgeschäftlichen Handlung die ihr erteilte Generalvollmacht missbraucht hätte und dies für die Beklagte erkennbar gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016, AZ. XI ZR 483/14, Rdn. 23, m.w.N., zitiert nach Juris). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (vgl. BGH, a.a.O.). Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt; ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 24). Daneben ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege; notwendig ist dabei eine – massive Verdachtsmomente voraussetzende – objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. a) Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Darlehensnehmerin und der Beklagten sind weder ersichtlich noch dargetan. b) Es liegen aber auch keine massiven Verdachtsmomente vor, die für einen Missbrauch der Generalvollmacht sprechen und bei der Beklagten daher Zweifel hätten begründen müssen, ob die Generalvollmacht durch die Darlehensnehmerin missbräuchlich genutzt wird. Zwar mag die Einräumung der Grundschulden nicht dem übereinstimmenden Willen aller Bevollmächtigten oder dem Willen der Erblasserin entsprochen haben. Das Risiko des Missbrauchs der Vollmacht hat aber grundsätzlich zunächst der Vertretene, also die Erblasserin, zu tragen. Die Klägerin hat keine massiven Verdachtsmomente vorgetragen, die eine objektive Evidenz des Missbrauchs nahelegen. Denn allein der Umstand, dass die Darlehensnehmerin die Grundstücke der Erblasserin zur Sicherung eines Darlehens belasten wollte, das sie und ihr Lebensgefährte aufgenommen haben bzw. aufnehmen wollten, ist kein solcher Verdachtsmoment. Dies schon deshalb nicht, weil als Zweck für die Aufnahme des Darlehens die Finanzierung von Heimkosten genannt waren, womit allein die Finanzierung der Heimunterbringung der Erblasserin gemeint gewesen sein kann. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, dass das gewährte Darlehen nicht diesem Zweck zugeführt werden sollte. Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Grundpfandrechte zur Sicherung eines Darlehens eingeräumt wurden, das nicht von der Erblasserin aufgenommen wurde, keinen solchen Verdachtsmoment. Denn auch dies kann dem Willen der Erblasserin entsprochen haben. Jedenfalls ist dies allein kein Umstand, der einen Missbrauch evident erscheinen lässt. 4.) Die Klägerin kann schließlich ihren Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Grundschulden nicht auf ein Fehlverhalten des Notars stützen, das sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Zum einen fehlt es bereits an der Stellung des Notars als Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Beurkundung der Grundschuldbestellungen. Erfüllungsgehilfe ist jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 13.01.1984, AZ. V ZR 205/82, Rdn. 23, zitiert nach Juris). Es kommt nicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und seiner Hilfsperson besteht und ob die Hilfsperson einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt; maßgebend ist allein, dass der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient (vgl. BGH, a.a.O.). Dass der Notar auch dann, wenn er rechtsbetreuend tätig wird (§ 24 BNotO), in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt, steht dem nicht entgegen (vgl, BGH, a.a.O., Rdn. 24). Entscheidend ist, dass die Handlung weiterhin objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat sich bei der Beurkundung der Grundschuldbestellungen des Notars nicht bedient, um eine objektiv ihr obliegende Handlung vorzunehmen. Vielmehr mag die Beklagte den Notar zwar beauftragt haben. Die Gestellung der Grundschuld gehörte aber eher in den Pflichtenkreis der Darlehensnehmerin, die sich nach dem Darlehensvertrag verpflichtet hatte, die Grundschuld als Sicherheit zu bestellen. Die Beklagte traf insoweit keine Pflicht, die sie durch den Notar hätte erfüllen lassen können. Darüber hinaus ist ein Fehlverhalten des Notars weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, weil ihr ein Anspruch gegen die Beklagte nicht zusteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 145.000,00 Euro Rechtsmittelbelehrung Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, 2017 S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Unterschrift