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Beschluss

180 StVK 145/19

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2019:0326.180STVK145.19.00
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Leitsätze

Wird gemäß § 35 Abs. 1 StPO neben der Vollstreckung der Strafe auch der Vollzug einer neben der Strafe angeordneten Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt und schließt die untergebrachte Person diese Therapie ab, so ist das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 36 Abs. 5 BtMG auch für die Entscheidung über die Frage zuständig, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die verurteilte Person sich zwischenzeitlich zum Vollzug der Maßregel in einer Entziehungsanstalt befunden hatte und aus dieser in eine Einrichtung zur Durchführung der Therapie nach § 35 BtMG übergewechselt war.

Dem steht nicht entgegen, dass § 36 BtMG seinem Wortlaut nach weder materiell-rechtliche Regelungen über die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel enthält noch die Zuständigkeit für eine solche Entscheidung regelt. Die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs ergibt sich aus dem engen Sachzusammenhang, aufgrund dessen ihm die Entscheidungskompetenz für die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe übertragen worden ist und der auch für die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel gilt.

Tenor

Die Kammer ist für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.06.2015 im Verfahren 12 KLs 15/15 verhängten Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sachlich nicht zuständig und lehnt die Entscheidung ab.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird gemäß § 35 Abs. 1 StPO neben der Vollstreckung der Strafe auch der Vollzug einer neben der Strafe angeordneten Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt und schließt die untergebrachte Person diese Therapie ab, so ist das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 36 Abs. 5 BtMG auch für die Entscheidung über die Frage zuständig, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die verurteilte Person sich zwischenzeitlich zum Vollzug der Maßregel in einer Entziehungsanstalt befunden hatte und aus dieser in eine Einrichtung zur Durchführung der Therapie nach § 35 BtMG übergewechselt war. Dem steht nicht entgegen, dass § 36 BtMG seinem Wortlaut nach weder materiell-rechtliche Regelungen über die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel enthält noch die Zuständigkeit für eine solche Entscheidung regelt. Die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs ergibt sich aus dem engen Sachzusammenhang, aufgrund dessen ihm die Entscheidungskompetenz für die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe übertragen worden ist und der auch für die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel gilt. Die Kammer ist für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.06.2015 im Verfahren 12 KLs 15/15 verhängten Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sachlich nicht zuständig und lehnt die Entscheidung ab. Gründe I. Das Landgericht Düsseldorf (12. große Strafkammer) verurteilte die Betroffene am 23.06.2015 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.12.2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls 2 Jahren und 6 Monaten. Gleichzeitig ordnete das Landgericht die Unterbringung der Betroffenen in einer Entziehungsanstalt an und bestimmte, dass vor Vollziehung der Maßregel ein Jahr aus beiden gegen die Verurteilte verhängten Freiheitsstrafen zu vollstrecken sei. Mit Verfügung vom 18.04.2016 stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf auf einen dahingehenden Antrag der Verurteilten die Vollstreckung der Maßregel und der Reststrafen aus dem Urteil vom 23.06.2015 gemäß § 35 Abs. 1 BtMG für die Zeit ab dem 03.05.2016 zurück und ordnete an, dass die Verurteilte verpflichtet sei, sich wegen ihrer Abhängigkeit einer Behandlung in der Therapieeinrichtung „Frauenfachklinik Scheifeshütte“ in Kempen zu unterziehen. Vor Antritt dieser Therapie hatte sich die Verurteilte in der Zeit vom 04.01.2016 bis zum 03.05.2016 in der LVR-Klinik Bed-burg-Hau zum Vollzug der im Urteil vom 23.06.2015 angeordneten Maßregel befunden. Die Verurteilte wurde bereits am 23.06.2016 aus disziplinarischen Gründen von der Therapieeinrichtung „Frauenfachklinik Scheifeshütte“ entlassen, weil sie dort Heroin konsumiert hatte. Die Verurteilte konnte jedoch im Anschluss daran an einer ambulanten Drogentherapie bei einem in Düsseldorf niedergelassenen Arzt teilnehmen; die mit Verfügung vom 18.04.2016 erfolgte Zurückstellung der Vollstreckung der Strafen und der Maßregel wurde nicht widerrufen. Nach Abschluss der ambulanten Therapie setzte das Landgericht Düsseldorf (12. große Strafkammer) mit Beschluss vom 30.10.2018 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 23.06.2015 zur Bewährung aus, bestimmte eine Bewährungszeit von 3 Jahren und traf weitere Anordnungen zur Ausgestaltung der Bewährung. Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass der Beschluss vom 30.10.2018 keine Aussage darüber enthalte, ob die Unterbringung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird, stellte sich das Landgericht Düsseldorf auf den Standpunkt, dass es für eine solche Entscheidung mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zuständig sei; zuständig sei vielmehr die Strafvollstreckungskammer, weil gegen die Verurteilte zum Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung jedenfalls aufgrund des im Urteil vom 23.06.2015 angeordneten Vorwegvollzugs Strafhaft vollstreckt wurde. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat daraufhin die Verfahrensakten der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve zur Entscheidung über die Aussetzung des weiteren Vollzugs der Maßregel vorgelegt. II. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve ist für die beantragte Entscheidung nicht zuständig und lehnt diese daher ab. Zuständig ist nach Auffassung der Kammer in zumindest entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 5 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs, mithin das Landgericht – große Strafkammer – Düsseldorf. Zwar sieht § 35 Abs. 1 BtMG vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen nicht nur die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, sondern auch die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zurückgestellt werden kann, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit einer geeigneten Behandlung unterzieht. Wenn sich der bzw. die Betroffene erfolgreich der Therapie unterzogen hat, kann die Vollstreckung der zurückgestellten Strafe nach näherer Maßgabe des § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt werden. Für diese Entscheidung ist nach § 36 Abs. 5 BtMG ebenfalls das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Demgegenüber enthält § 36 BtMG keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob und gegebenenfalls von welchem Gericht auch die Vollstreckung der im Urteil angeordneten Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es wird in diesem Zusammenhang die Meinung vertreten, dass eine solche Regelung aufgrund eines Redaktionsversehens im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens unterblieben ist (vgl. dazu Fabricius, in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Aufl. 2019, BtMG § 36 Rn. 79 mit weiteren Nachweisen) – dieser Auffassung folgt offensichtlich auch die Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf (vgl. deren Vermerk vom 25.02.2019, Bl. 358 der der Strafvollstreckungskammer vorgelegten Akten [„Sonderheft § 35 BtMG“]), während anderer der Auffassung sind, dass eine Regelung hinsichtlich des weiteren Schicksals der Maßregel nicht in § 36 BtMG aufgenommen zu werden brauchte, weil dafür § 67d Abs. 2 StGB unmittelbar anzuwenden ist (vgl. dazu Maatz, MDR 1988, 10-14). Welcher Meinung zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn auch die Vertreter der erstgenannten Auffassung sprechen sich für eine zumindest analoge Anwendung des § 67d Abs. 2 StGB aus (Fabricius, in Körner/Patzak/Volkmer, a. a. O.). Damit ist allerdings lediglich die Frage beantwortet, auf welcher sachlich-rechtlichen Grundlage die Entscheidung über eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zu ergehen hat, nicht jedoch die Frage, welches Gericht diese Entscheidung treffen muss. Nach Ansicht der Kammer ist zur Aussetzung des Vollzugs der Maßregel in zumindest entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 5 BtMG ebenfalls das Gericht des ersten Rechtszugs berufen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass mit der im Januar 2016 erfolgten Aufnahme der Verurteilten in die LVR-Klinik Bedburg-Hau zum Vollzug der Maßregel aus dem Urteil vom 23.07.2015 grundsätzlich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve begründet worden ist, in dessen Bezirk die genannte Klinik liegt (§ 462a Abs. 1 StPO i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO). Das gilt jedoch nicht für die Strafvollstreckung, die sich gegen betäubungsmittelabhängige Straftäter richtet, welche nach Maßgabe des § 35 BtMG an einer Therapie außerhalb des Maßregelvollzugs gemäß § 64 StGB teilgenommen haben. Für diese Fälle treffen die §§ 35, 36 BtMG eine Sonderregelung, die den allgemeinen Vorschriften über die Strafvollstreckung vorgehen. Kennzeichnend für diese Sonderregelung ist, dass alle wesentlichen Entscheidungen dem Gericht des ersten Rechtszugs übertragen sind: Dieses Gericht muss gegenüber der Vollstreckungsbehörde der Zurückstellung der Strafvollstreckung zustimmen (§ 35 Abs. 1 BtMG), ihm obliegt die gerichtliche Entscheidung, falls Einwendungen gegen den Widerruf der Zurückstellung erhoben werden (§ 35 Abs. 7 S. 2 BtMG) und ihm sind schließlich gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.08.1983 – 2 ARs 251/83 – Rn. 5 und 6, zitiert nach juris). Allerdings regelt § 36 BtMG seinem Wortlaut nach allein, welches Gericht zu entscheiden ist, wenn die Vollstreckung einer gegen einen betäubungsmittelabhängigen Straftäter verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist; die Vorschrift enthält keine Bestimmung über die Aussetzung des Vollzugs einer Maßregel . Das führt jedoch für diesen Fall nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung, die die gerichtliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung betraf, entschieden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs auch die in § 36 Abs. 4 BtMG in Bezug genommenen Maßnahmen über die Ausgestaltung einer Bewährung zu treffen hat, obwohl die die Zuständigkeit regelnde Vorschrift des § 36 Abs. 5 BtMG lediglich auf die Absätze 1 bis 3 dieser Vorschrift verweist (BGH, Beschluss vom 05.03.2003 – 2 ARs 50/03 – NStZ-RR 2003, 215) und seine Entscheidung damit begründet, dass diese Nebenbestimmungen notwendiger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs und keine nachträglichen oder Folgeentscheidungen sind, für die wiederum die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kommt grundsätzlich eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 36 Abs. 5 BtMG in Betracht, die den allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer vorgeht. Der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 05.03.2003 herangezogene Gesichtspunkt des engen Sachzusammenhangs greift auch im vorliegenden Fall durch. Schon die Zurückstellung der Vollstreckung der Maßregel konnte nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 BtMG nur mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges erfolgen. Diese bereits vor der Zurückstellung der Maßregelvollstreckung gebotene Mitwirkung des erstinstanzlichen Gerichts begründet dessen Zuständigkeit auch für die Entscheidung darüber, ob nach beendeter Therapie der Vollzug der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine von diesem Grundsatz abweichende Zuständigkeitsregelung wäre nicht nur mit dem zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers unvereinbar, alle maßgeblichen Entscheidungen in der Hand des erstinstanzliches Gerichts zusammenzufassen, sondern begründete auch die Gefahr, dass die Entscheidungen der verschiedenen Gerichte voneinander abweichen oder sich sogar widersprechen. Zu denken ist dabei an den Fall, dass das Gericht des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt, während die Strafvollstreckungskammer eine entsprechende Entscheidung für die Vollstreckung der Maßregel ablehnt. Gerade der hier zu entscheidende Fall zeigt diese Gefahr deutlich. Denn die Verurteilte hatte, nachdem sie aus dem Vollzug der Maßregel entlassen worden war, die sich daran anschließende stationäre Therapie abgebrochen bzw. wurde daraus aus disziplinarischen Gründen entlassen. Die Stellungnahme der von der Verurteilten gewählten Therapieeinrichtung „Frauenfachklinik Scheifeshütte“ vom 09.07.2016 (Blatt 110 des Sonderhefts) führt das Scheitern u. a. auf ein „antisoziales Störungsmuster“ zurück. Ein solches Verhalten kann nach der Erfahrung der Kammer tatsächlich ein ernsthaftes Hindernis für eine erfolgversprechende Therapie nach § 64 StGB sein. Soweit die Verurteilte nach der Entlassung aus der Einrichtung an einer ambulanten Therapie erfolgreich teilgenommen hat, kann nicht verkannt werden, dass sie während der gesamten Zeit der ambulanten Therapie substituiert wurde, wobei eine Reduktion des verabreichten Substitutionsmittels (Methadon) jedenfalls bis zum Erlass der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2018 nicht erfolgt ist. Dies ergibt sich aus den regelmäßig vorgelegten Bescheinigung des behandelnden Arztes während der Dauer der Therapie (zuletzt mit Datum vom 10.09.2018, Blatt 308 des Sonderhefts). Vor diesem Hintergrund können erhebliche Zweifel daran angebracht sein, ob das mit der ambulanten Therapie Erreichte mit dem gemäß § 64 StGB angestrebten Ziel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt („die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren“) vergleichbar ist. Allerdings könnte man dieser Befürchtung entgegengehalten, dass aus materiell-rechtlichen Gründen unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich der Vollstreckung der Freiheitsstrafe einerseits und der Vollstreckung der Maßregel andererseits kaum in Betracht kommen, wenn man sich vor Augen hält, dass die positive Sozialprognose, die zur Aussetzung der Strafe führt, das Gericht regelmäßig auch zur Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung verpflichten dürfte (vgl. dazu Maatz, MDR 1988, 10, 11). Nach § 36 Abs. 3 BtMG setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB ausgesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Angesichts des Wortlautes der zitierten Vorschriften dürften in der Tat unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich der Aussetzung der Strafe einerseits und der Aussetzung des Maßregelvollzugs andererseits kaum zu erwarten sein. Dies spricht aber auch für die Zuständigkeit nur eines Gerichts, nämlich desjenigen des ersten Rechtszugs. Denn wenn aufgrund der sachlichen Voraussetzungen nur gleichlautende, d. h. auf Aussetzung der Vollstreckung der jeweiligen Sanktion lautende Beschlüsse ergehen können, stellt sich sogleich die Frage, ob die Zuständigkeit von zwei unterschiedlichen Kammern noch sinnvoll ist, wenn angesichts der im weitestgehend gleichen materiellen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung von Strafe und Maßregel der Beschluss der später entscheidenden Kammer sich letztlich in der Wiederholung des Beschlusses der zeitlich früher entscheidenden Kammer erschöpft. Für die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für eine einheitliche Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe und des Vollzugs der Maßregel streitet weiter die Überlegung, dass es selbst dann nicht mit der Strafvollstreckungskammer ein weiterer Spruchkörpers zuständig wird, wenn die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit (§§ 462 a, 463 StPO) nicht von der Sonderregelung in § 36 Abs. 5 BtMG verdrängt werden. Es hängt vielfach vom Zufall ab, ob die (weitere) Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer überhaupt begründet wird. Wechselt der Betroffene beispielsweise unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des erkennenden Urteils in eine Therapie nach Maßgabe des § 35 BtMG über und schließt er diese Therapie erfolgreich ab, kommt es erst gar nicht zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe und auch nicht zum Vollzug der Maßregel. In diesem Fall wäre eine Strafvollstreckungskammer niemals mit der Angelegenheit befasst gewesen und wäre es auch nicht zu einer fortwirkenden Zuständigkeit dieser Kammer gekommen (vgl. § 462a Abs. 1 StPO). In einem solchen Fall müsste stets das Gericht des ersten Rechtszugs auch über die Aussetzung des Maßregelvollzugs nach Beendigung der Therapie entscheiden. Dass dies anders sein soll, wenn der Betroffene sich zwischenzeitlich in einer Justizvollzugsanstalt und/oder einer Maßregelvollzugsanstalt befunden hat, ist sachlich nicht zu rechtfertigen, zumal die auf diese Weise begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bestenfalls neben die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts tritt, das nach der ausdrücklichen Regelung in § 36 Abs. 5 BtMG in jedem Falle über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe befinden muss. Dass eine doppelte Zuständigkeit zweier Spruchkörper nicht sinnvoll ist, ist in diesem Beschluss bereits dargelegt worden. Zuletzt kann die Zuständigkeit (auch) der Strafvollstreckungskammer nicht mit deren besonderer Sachnähe begründet werden. Denn eine solche Sachnähe der Strafvollstreckungskammer besteht jedenfalls nicht immer, wie der vorliegende Fall auch zeigt: Der Aufenthalt der Verurteilten in der LVR-Klinik Bedburg-Hau lag zum Zeitpunkt des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2018 mehr als zwei Jahre zurück. Außerdem war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve während des Aufenthalts der Verurteilten in der LVR-Klinik Bedburg-Hau zu keinem Zeitpunkt mit einer Überprüfung des weiteren Vollzugs der Unterbringung befasst worden, weil der Aufenthalt der Verurteilten in der genannten Einrichtung dafür zu kurz war (vgl. § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Mithin hatte die Strafvollstreckungskammer gar nicht die Möglichkeit, sich mit der Persönlichkeit der Verurteilten zu befassen und auf diese Weise eine besondere Sachnähe zu begründen. Unterschrift