Beschluss
8 O 90/17
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2017:1221.8O90.17.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Der Streitwert für den Verfügungsantrag wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Der Streitwert für den Verfügungsantrag wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Kläger war gemeinsam mit der Mitgesellschafterin Dr. C seit 2008 Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten. Im Jahre 2008 nahm die Beklagte, die ursprünglich nur 2 Gesellschafter hatte, eine weitere Gesellschafterin auf. Der Kläger seinerseits beendete im Jahre 2015 seine Tätigkeit als Geschäftsführer. Unter dem 31.08.2016 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, in deren Verlauf beschlossen wurde, dass die Gesellschaftsanteile des Klägers eingezogen werden sollten. Im weiteren Verlauf wurden anstelle der Gesellschaftsanteile des Klägers neue Geschäftsanteile gebildet, die von der Beklagten selbst übernommen wurden. Unter dem 28.09.2016 wurden die vorgenommenen Änderungen durch den zuständigen Notar beim Handelsregister angemeldet und in der Folgezeit eingetragen. Die Einladung des Klägers zur vorgenannten Gesellschafterversammlung erfolgte unter einer Postfachanschrift in Abu Dhabi. An der Gesellschafterversammlung hat der Kläger selbst nicht teilgenommen. Mit der vorliegenden Klage macht er geltend, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 31.08.2017 nichtig, jedenfalls anfechtbar seien. Zugleich beantragt er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, das Amtsgerichts Kleve – Handelsregister – anzuweisen, der Liste der Gesellschafter der H GmbH, AG Kleve, B 7484, vom 28.09.2016 den Widerspruch des T gegen die Gesellschafterstellung der dort ausgewiesenen H GmbH zuzuordnen. Die Beklagte beantragt, den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Kläger habe die Anfechtungsfrist in Bezug auf die Gesellschafterbeschlüsse versäumt. Die Einladung des Klägers zur Gesellschafterversammlung vom 31.08.2017 sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, der Beschluss über die Einziehung seiner Geschäftsanteile wirksam. Der Verfügungsantrag bleibt erfolglos. Zwar kann gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG auf Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden, dass ein Widerspruch eines Berechtigten gegen die Richtigkeit der Gesellschafterliste im Handelsregister vermerkt wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung liegen im Streitfall allerdings nicht vor. Es kann offen bleiben, ob eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht werden muss – wie die Beklagte meint – oder nicht. Denn Voraussetzung ist ebenfalls, dass der Kläger als Antragsteller glaubhaft macht, dass die Einziehung seiner Gesellschaftsanteile nicht wirksam erfolgt ist. Eine solche Glaubhaftmachung fehlt. Soweit der Kläger beanstandet, zur Gesellschafterversammlung vom 31.08.2016 nicht wirksam geladen worden zu sein, verkennt er, dass er die Anschrift, unter der die Ladung erfolgt ist, mehrfach selbst gegenüber der Beklagten benutzt hat. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass zum einen der Lizenzvertrag der Parteien vom 18.09.2012 (Anlage K 1) die nämliche Anschrift des Klägers trägt, zum anderen aber auch notarielle Urkunden existieren, die vom Kläger abgezeichnet sind bzw. unter dessen Beteiligung zustande gekommen sind und gleichfalls seine Adresse in Abu Dhabi tragen. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Einladung zur Gesellschafterversammlung an diese Adresse richtet. Hierzu war die Beklagte nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet; darauf, ob der Mitgesellschafterin des Klägers seine persönliche Anschrift bzw. die Möglichkeit, wie der Kläger sonst zuverlässig erreicht werden könnte, bekannt war oder nicht, kommt es nicht an. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Geschäftsanteile des Klägers zu Unrecht entzogen worden sind. Paragraph 11 Abs. 2 der Satzung des Gesellschaftsvertrages sieht die Entziehung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ausdrücklich vor, wenn entsprechende Gründe vorliegen. Ob dies der Fall ist, kann die Kammer nicht prüfen, weil im vorgelegten Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 31.08.2016 inhaltlich lediglich auf das Einladungsschreiben Bezug genommen worden ist; Seite 2 des Einladungsschreibens – hierauf hat die Kammer bereits hingewiesen – hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass unklar ist, auf welcher Grundlage und mit welcher Begründung die Einziehung des Geschäftsanteiles letztlich erfolgt ist. Damit kann aber jedenfalls derzeit nicht positiv festgestellt werden, dass die Einziehung zu Unrecht erfolgt wäre. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich darauf, dass ihm die in den §§ 11, 12 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Entschädigung noch nicht ausgezahlt worden sei. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zahlung der Entschädigung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Geschäftsanteilseinziehung, sondern der Anspruch auf Zahlung allenfalls Folge einer solchen Entscheidung. Nach allem kann derzeit nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob die tatsächliche Rechtslage mit derjenigen, die durch die mitgeteilte Gesellschafterliste derzeit im Handelsregister abgebildet, in Einklang steht oder nicht. Das geht, was den Verfügungsantrag betrifft, zu Lasten des Klägers. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO.