Leitsatz: Wenn das Amtsgericht in einem Urteil über mehrere in objektiver Klagehäufung geltend gemachte Ansprüche entschieden hat, richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein einziger der streitgegenständlichen Ansprüche eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 18.11.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1.) zu ½ und der Kläger zu 2.) zu ½. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat in seinem am 18.11.2016 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen, welches den Klägern am gleichen Tage zugestellt worden ist. Sie wenden sich mit der am 16.12.2016 beim Landgericht Kleve eingegangenen Berufung, die sie am 17.01.2017 begründet haben, gegen die Klageabweisung. Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 18.11.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 1.449,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Landgericht Kleve ist für die Entscheidung über die Berufung unzuständig. Zuständig ist vielmehr gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Düsseldorf, weil das Amtsgericht Geldern in dem angefochtenen Urteil (jedenfalls auch) über Ansprüche entschieden hat, welche eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG begründen. Dass das Amtsgericht Geldern nicht durch die dort nach dem Geschäftsverteilungsplan für Wohnungseigentumssachen zuständige Abteilung 23 C, sondern durch die für allgemeine Zivilsachen zuständige Abteilung 4 C entschieden hat, spielt für die Zuständigkeit des Berufungsgerichts keine Rolle. § 72 Abs. 2 GVG stellt allein darauf ab, ob es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1-4 und 6 WEG gehandelt und nicht, ob der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat (BGH, Beschluss vom 12.11.2015 – V ZB 36/15, Rn. 10 = MDR 2016, 205). Dies gilt insbesondere, weil die Amtsgerichte gesetzlich gar nicht verpflichtet sind, besondere Wohnungseigentumsabteilungen einzurichten (BGH, Beschluss vom 12.11.2015 – V ZB 36/15, Rn. 10 = MDR 2016, 205). Eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG ist jedenfalls der streitgegenständliche Aufwandsersatzanspruch von 93,75 € im Zusammenhang mit dem Abklemmen des Stromzählers und der dabei (angeblich) festgestellten widerrechtlichen Stromentnahme des Mieters des Beklagten aus der Allgemeinstromversorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Zuständigkeitsvorschriften des § 43 WEG sind weit auszulegen (Jennißen/Suilmann, WEG, 5. Aufl. 2017, § 43, Rn. 11). Die der Streitigkeit zugrundeliegende Anspruchsgrundlage braucht sich nicht aus dem WEG oder der Teilungserklärung zu ergeben, sondern kann aus jeder Norm hergeleitet werden (Jennißen/Suilmann, WEG, 5. Aufl. 2017, § 43, Rn. 11). Maßgeblich ist allein, ob der Anspruch oder das diesen zugrundeliegende Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die ihre Grundlage im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer hat (Jennißen/Suilmann, WEG, 5. Aufl. 2017, § 43, Rn. 11). Dazu gehören auch Schadensersatzansprüche, die mit dem Gebrauch des Gemeinschaftseigentums und gemeinschaftswidriger Nutzung von Einrichtungen der Gemeinschaft zusammenhängen (vgl. JurisPK-BGB/Reichel-Scherer, 8. Aufl. 2017, § 43 WEG, Rn. 25). Dazu gehört zweifelsohne das unrechtmäßige Anzapfen des Stromzählers der Gemeinschaft für Zwecke eines Sondereigentümers bzw. seines Mieters. Ausweislich der als Anlage K3 vorgelegten Aufstellung beziehen sich die Aufwendungen vom 18., 19. und 21. Mai 2013 auf das Entfernen des Stromkabels, mit dem die Allgemeinstromversorgung angezapft worden sei. Ob auch die übrigen streitgegenständlichen Forderungen Streitigkeiten im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG entstammen, ist unerheblich. Bei einer einheitlichen Entscheidung in erster Instanz richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1-4 und 6 WEG ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2014 – V ZB 26/14 = MDR 2014, 1287). Entscheidend für die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG ist allein, dass das Ausgangsgericht nicht in getrennten Prozessen, sondern einheitlich entschieden hat, um eine unerwünschte Aufspaltung der Zuständigkeit in der Berufungsinstanz zu verhindern (BGH, Beschluss vom 03.07.2014 – V ZB 26/14, Rn. 5 = MDR 2014, 1287). So gilt die Zuständigkeitskonzentration nach § 72 Abs. 2 GVG auch für einen Streitgenossen, für den die Voraussetzungen des § 43 WEG nicht vorliegen, wenn sie in der Person des anderen Streitgenossen erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 03.07.2014 – V ZB 26/14, Rn. 5 = MDR 2014, 1287). Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofes für den Fall der subjektiven Klagehäufung gelten ebenso im hier vorliegenden Fall der objektiven Klagehäufung. Auch hier würde eine anderweitige Beurteilung zu der unerwünschten Aufspaltung der Zuständigkeit in der Berufungsinstanz führen. Dass die vom Amtsgericht Geldern erteilte Rechtsmittelbelehrung das Landgericht Kleve als zuständiges Berufungsgericht nennt, ändert daran nichts. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung macht ein unzuständiges Gericht nicht zuständig. Ob den Klägern wegen dieser fehlerhaften Belehrung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.09.2017 – V ZB 109/16 = BeckRS 2017, 133070), wenn sie nunmehr Berufung bei dem Landgericht Düsseldorf einlegen, hat die Kammer nicht zu entscheiden. Eine Verweisung der Berufungssache an das Landgericht Düsseldorf analog § 281 ZPO kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kläger keinen Verweisungsantrag gestellt haben. Zum anderen ist eine solche nur dann zulässig, wenn höchstrichterlich völlig ungeklärt ist, ob bestimmte Fallgruppen dem § 43 WEG unterfallen (BGH, Beschluss vom 03.07.2014 – V ZB 26/14, Juris-Rn. 8). Daran fehlt es vorliegend. Insbesondere kann eine solche Unsicherheit auch nicht aus der Klagehäufung hergeleitet werden, da diese Fallgruppe durch den Beschluss des BGH vom 03.07.2014, Az.: V ZB 26/14, hinreichend geklärt ist. Aus diesem Grunde gibt es auch keinen Grund, die Revision zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.449,50 € Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. (Unterschriften)