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Urteil

120 KLs 22/17

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2017:0811.120KLS22.17.00
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Leitsätze

1) Das nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche positive Feststellen der Erfolgsaussicht einer Therapie kann u.a. daran scheitern, dass der Angeklagte keine Angaben zur Person macht.

2) Auch bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Therapie nach § 64 StGB ist das Gericht nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden.

     

(Urteil rechtskräftig durch Verwerfung der Angeklagtenrevision durch BGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 3 StR 546/17)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

7 Jahren 6 Monaten

              kostenpflichtig verurteilt.

Die insgesamt sichergestellten 1.302g Heroin werden eingezogen.

- §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 52 StGB -

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Das nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche positive Feststellen der Erfolgsaussicht einer Therapie kann u.a. daran scheitern, dass der Angeklagte keine Angaben zur Person macht. 2) Auch bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Therapie nach § 64 StGB ist das Gericht nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden. (Urteil rechtskräftig durch Verwerfung der Angeklagtenrevision durch BGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 3 StR 546/17) Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt. Die insgesamt sichergestellten 1.302g Heroin werden eingezogen. - §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 52 StGB - Gründe: Der im Raum Dortmund als Rauschgifthändler tätige Angeklagte reiste am 03.01.2010 als Fahrgast eines Reisebusses aus den Niederlanden kommend über den Grenzübergang BAB 3/Emmerich-Elten nach Deutschland. Hierbei führte er rund 1,3 kg Heroin (mit anteilig 751g HHC) in einer Reisetasche, die er gezielt unter dem Sitz eines unbeteiligten Fahrgastes deponierte, mit sich. Der Angeklagte wusste, dass er rund 1,3 kg Heroin mit sich führte, die er gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Den später festgestellten Wirkstoffgehalt hielt er für möglich und nahm ihn im Hinblick auf den angestrebten Gewinn billigend in Kauf. Da zunächst andere Businsassen der Tat verdächtigt wurden, setzte der Angeklagte 2010 bis 2016 seinen Rauschgifthandel mit Heroin fort. Beim 2017 erfolgten Zugriff der Polizei wurden beim – offiziell arbeitslosen – Angeklagten diverse Drogen und über 80.000,00 Euro sichergestellt. I. Feststellungen zur Person Der derzeit 48 Jahre alte Angeklagte wurde in Dortmund geboren und wuchs zusammen mit seinen zwei Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Der Angeklagten hat einen Bruder, der nach dem Abitur BWL studiert hat und einer geregelten Arbeitstätigkeit in einem Speditionsunternehmen nachgeht. Kontakt zu diesem hat er, den er als Lieblingssohn seines Vaters bezeichnet, nicht mehr. Seine 49 Jahre alte Schwester, eine Restaurantfachmeisterin, lebt in der Schweiz. Zu ihr hat er nur noch einen sehr unregelmäßigen Kontakt. Sein Vater war Studienrat an einem Gymnasium, seine Mutter Hausfrau. Der Vater ist inzwischen verstorben, zu seiner Mutter hat er ebenfalls keinen Kontakt mehr. Nach der Grundschule besuchte er zunächst ab 1979 das Gymnasium. Nachdem er einmal im Gymnasium die 6. Klasse wiederholen musste, wechselte er auf die Realschule, die er 1986 mit Abschluss verließ. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Elektromaschinenbauer; kurz vor Ende der Lehre wurde er allerdings „rausgeschmissen“. Während einer vierjährigen Haft – begann er eine Umschulung zum Landschaftsgärtner, die er nach der 1997 erfolgten Entlassung 1998 abschloss. Nach der Gesellenprüfung arbeitete er nur noch drei Monate in dem Beruf, wurde dann entlassen, weil er das geforderte Arbeitstempo nicht mitgehen konnte. Im Jahr 1999 reiste er mit einem Freund nach Thailand, wo er bis September 2000 verblieb. In Thailand lernte er seine heutige Ehefrau kennen, die er am 05.06.2000 dort heiratete und mit ihm nach Deutschland zurückkehrte. Dort arbeitet sie als Restaurantfachfrau. Zuletzt kriselte die Ehe, die Frau besuchte den Angeklagten jedoch noch einmal im Monat. Der Angeklagte arbeitete im Zeitraum 2005-2007 als Auslieferungsfahrer für das Unternehmen xxxx. Danach stellte er diese Tätigkeit ein und ging seitdem keiner legalen Arbeitstätigkeit mehr nach. Der Angeklagte war nie schwerer krank. Im Alter von 15 Jahren kam er erstmalig mit Alkohol in Kontakt, er hat aber niemals im Leben vermehrt getrunken. Als der Angeklagte ca. 17 Jahre alt war, konsumierte er erstmalig Cannabis. Zunächst konsumierte er über einen Zeitraum von einem Jahr gelegentlich an den Wochenenden. Danach kam er in Kontakt mit Heroin. Mit ca. 20 Jahren begann er sodann täglich Heroin zu rauchen und zwar so oft es ging (insgesamt ca. 1 bis 1,5 g/Tag). Auch noch während einer vierjährigen Inhaftierung konsumierte er Heroin, weswegen auch in der JVA begonnene Umschulung zum Landschaftsgärtner disziplinarisch beendet wurde. Auch im Rahmen der nach der Haftentlassung durchgeführten Umschulung konsumierte er Heroin. Während seines nachfolgenden Thailandaufenthaltes konsumierte er - aus Angst vor der Todesstrafe - kein Heroin, wohl aber Haschisch. Nach Rückkehr in Deutschland wurde er allerdings mit Heroin erneut rückfällig, das er fortan, bis zu seiner im April 2017 erfolgten Verhaftung, nahezu täglich konsumierte. Daneben konsumierte er bis zuletzt ca. 0,5 g Cannabis pro Tag, zwei bis dreimal im Monat Kokain sowie zur Steigerung des Effekts des Heroins Benzodiazepine (bis zu 20 Tabletten in 2-3 Tagen). Sein Amphetaminkonsum, den er 2012 begann und über einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig durchführte, stellte er im Jahr 2015 ein. Im August 2016 verursachte er unter Rauschmitteleinfluss einen Verkehrsunfall. Anschließend wurden folgende Ausfallerscheinungen festgestellt: aufgedrehter und unruhiger Eindruck, verwaschene Sprache, Gang sehr unsicher, immer wieder Ausfallschritte, starke Stimmungsschwankungen zwischen schläfrigem und aggressiven Zustand, Pupillenreaktion verzögert, Bewusstsein benommen und Denkablauf verlangsamt. Die Untersuchung der Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille ergeben; zudem 26 Mikrogramm/l Clonazepam, 539 Mikrogramm/l Oxazepam, 57 Mikrogramm/l Morphinm und 1,9 Mikrogramm THC. Da er infolgedessen fürchtete, seine Fahrerlaubnis nie mehr wiedererlangen zu können, begab er sich im Dezember 2016 in stationäre Entgiftung in die Fachklinik „Zentrum für seelische Gesundheit“ in Elsey und - nach ungefähr 14-tägigem Aufenthalt zu Hause - anschließend in eine stationäre Therapie in eine Fachklinik nach Schmallenberg. Nachdem er bereits zwischen Entgiftung und Therapie zu Hause mit Heroin rückfällig geworden war, kam es im Rahmen der stationären Therapie zu einem Alkoholrückfall, weswegen er aus disziplinarischen Gründen aus der Therapie entlassen wurde. Für den 25.04.2017 war eine erneute stationäre Entgiftung und anschließend ab dem 08.05.2017 eine Therapie in der Schwarzbachklinik in Ratingen ins Auge gefasst. Am 27.04.2017 wurde er dann jedoch in vorliegender Sache festgenommen. Während der Untersuchungshaft fiel er in der JVA durch den Besitz von Heroin auf. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält lediglich die am 20.12.2016 (mithin nach der vorliegenden Tat) mittels Strafbefehl erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund wegen der vorgenannten fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung zu einer (inzwischen vollständig vollstreckten) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro. II. Feststellungen zur Sache Tatvorgeschichte Der Angeklagte finanzierte seinen Eigenbedarf sowie seinen sonstigen Lebensunterhalt überwiegend durch gewinnbringenden Rauschgifthandel. Tatgeschehen Um neue Ware für den gewinnbringenden Weiterverkauf zu erwerben, fuhr er Anfang Januar 2010 von Dortmund aus in die Niederlande. Von seinem dortigen Lieferanten kaufte er 1.302 Gramm Heroin (mit anteilig 751g HHC). Auf der Rückfahrt reiste er mit diesem Rauschgift am 03.01.2010 gegen 19:30 Uhr als Fahrgast (Sitzplatz 34) eines Reisebusses des Unternehmens xxxxx über den Grenzübergang BAB 3/Emmerich-Elten nach Deutschland. Das in einer schwarzen Reisetasche der Marke Lacoste befindliche Heroin legte er gezielt unter dem schräg hinter sich befindlichen Sitz der Zeugin xxxx (Sitzplatz 40). Der Angeklagte wusste, dass er rund 1,3 kg Heroin mit sich führte, die er gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Den genauen Wirkstoffgehalt hielt er für möglich und nahm diesen – da er im Hinblick auf den angestrebten Gewinn möglichst „guten“ Stoff erwerben wollte - billigend in Kauf. Der Reisebus wurde anlässlich eines Routineaufgriffs kontrolliert und das Heroin konnte unter dem Sitzplatz der Zeugin xxxx aufgefunden und sichergestellt werden. Nachtatgeschehen Die Tasche enthielt keinen sogleich erkennbaren Hinweis auf den Besitzer. In Verdacht geriet daher zunächst die unbeteiligte Mitreisende xxxx xxx, unter deren Sitz der Angeklagte das Heroin deponiert hatte. Mehrere Fahrgäste wurden über längere Zeit hinweg festgehalten. Der Angeklagte, bei dem ein „Wischtest“ an den Händen ohne Ergebnis blieb, wurde dagegen zunächst nicht verdächtigt. Trotz dieses warnenden Aufgriffs setzte der Angeklagte sodann den lukrativen Rauschgifthandel fort. So verkaufte er im Zeitraum Herbst 2010 bis Dezember 2012 in Dortmund allein an den Zeugen xxxx xxxx in zumindest 40 Fällen jeweils zumindest 20 Gramm Heroin, die er zuvor jeweils aus den Niederlanden bezogen hatte. Im Rahmen eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Dortmund konnten am 07.12.2016 bei einer Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten rund 30 g Haschisch, 4,3 g Heroin sowie 80.462,00 € Bargeld aufgefunden und sichergestellt werden. Bei einer weiteren Wohnungsdurchsuchung am 27.04.2017 konnten noch weitere 10 g Haschisch aufgefunden und sichergestellt werden. Als infolgedessen eine DNA-Probe des Angeklagten untersucht wurde, konnten ihm die am 03.01.2010 eingeschmuggelten 1,3 kg Heroin zugeordnet werden, die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Am Riemen der Reisetasche, in der die 1,3 kg Heroin im Bus aufgefunden worden waren, war nämlich damals eine DNA-Spur sichergestellt worden, die mit der nunmehr entnommenen DNA des Angeklagten übereinstimmt. Am 19.04.2017 wurde sodann in der vorliegenden Sache vom Amtsgericht Kleve ein Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Am 27.04.2017 konnte er festgenommen werden. III. Beweiswürdigung Zur Person hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Allerdings hat der Sachverständige die ihm gegenüber getätigten Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung dargestellt, auf der die getroffenen Feststellungen (I.) beruhen, ergänzt um den in der Hauptverhandlung verlesenen Registerauszug. Auch der oben genannte Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund wurde verlesen. Der Zeuge xxxx xxxx, der den Angeklagten seit vielen Jahren auch privat kennt, konnte ebenfalls Angaben zur Person des Angeklagten machen. Zur Sache (II.) hat sich der Angeklagte nur über eine „schlanke“ Erklärung seiner Verteidigerin in der Hauptverhandlung eingelassen, die er als zutreffend bezeichnet hat. Nachfragen wurden hierzu nicht zugelassen. Insoweit ließ sich der Angeklagte zur Sache dahingehend ein, die Anklagevorwürfe in der vorliegenden Sache und die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Dortmund in der dortigen Anklageschrift vom 30.05.2017 würden zutreffen. Am 03.01.2010 sei er zunächst mit dem Bus nach Amsterdam gefahren und dann mit dem Zug weiter nach Rotterdam. Er sei von einem Fahrer am Bahnhof abgeholt und in eine Privatwohnung gebracht worden, wo er das Rauschgift von seinem Lieferanten namens „Momo“ gekauft habe. Ob der Name des Lieferanten tatsächlich xxx xxxx laute, wisse er nicht. Der Lieferant habe das Rauschgift und er den Kaufpreis übergeben. Er habe das später sichergestellte Heroin eingeführt, um es in Deutschland weiterzuverkaufen und hiermit seinen Eigenkonsum und auch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Darüber hinaus habe er in der Zeit von Herbst 2010 bis Dezember 2012 Heroin, das er von „Momo“ bezogen habe, an den Zeugen xxxx xxxx weiterverkauft. Er habe es von seinem Lieferanten „Momo“ in der Regel in Dortmund entgegengenommen dem „Momo“ oder seinem Kurier dort auch das Geld übergeben. Der von xxxx xxxx in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund genannte Tatzeitraum und die Frequenz und Menge kämen ungefähr so hin. Den Rauschgifthandel habe er betrieben, um seinen eigenen Konsum und Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Geständnis des Angeklagten deckt sich im Umfang der vorstehenden Feststellungen (II.) auch mit den glaubhaften Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Der Zeuge ZI xxxxx bestätigte, dass am 03.01.2010 im Rahmen einer Routinekontrolle beobachtet wurde, wie der Reisebus gegen 19:30 Uhr aus den Niederlanden kommend über den Grenzübergang BAB 3/Emmerich-Elten nach Deutschland einreiste. Im Rahmen der Kontrolle sei unter dem Sitz der Zeugin xxxx (Sitzplatz 40) - was diese in der Hauptverhandlung ebenfalls bestätigte - eine schwarze Reisetasche der Marke Lacoste mit ca. 1,3 Kilo Heroin aufgefunden und sichergestellt worden. Zwar habe der Angeklagte lediglich einem Platz vor der Zeugin xxxxx, schräg versetzt, gesessen. Die damals eingesetzten Beamten hätten sich allerdings darauf beschränkt, zunächst bei allen Reisenden einen Drugewipe-Test durchzuführen, der bei dem Angeklagten zu keinem positiven Ergebnis geführt habe. Darüber hinaus deckt sich das Geständnis – insbesondere hinsichtlich des Nachtatverhaltens - auch mit den Angaben des Zeugen xxxx, der in der Hauptverhandlung angab, dass er jedenfalls von Herbst 2010 bis Dezember 2012 regelmäßig wöchentlich 20 g Heroin von dem Angeklagten erworben habe, der dieses im Kilobereich selber erwerben würde. Die Angaben des Zeugen xxxx sind auch glaubhaft. Zwar sind seine Angaben besonders kritisch zu würdigen, weil die erhöhte Gefahr besteht, dass überführte Betäubungsmittelstraftäter andere zu Unrecht belasten, um selbst Strafmilderung zu erhalten. Jedoch waren diese sich in weiten Teilen mit der Einlassung des Angeklagten deckenden Angaben des bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen schon im Ermittlungsverfahren mit erheblichen Selbstbelastungen verbunden, schlüssig und nachvollziehbar. Entsprechendes wurde auch von dem sehr erfahrenen Polizeibeamten KHK xxxx in der Hauptverhandlung berichtet, der darüber hinaus die Ergebnisse der Durchsuchung und das Ermittlungsverfahren im Einzelnen sowie dessen Abschluss schilderte. Er berichtete von Telefonüberwachungen und Observationen, die Fahrten und Kontakte des Angeklagten in die Niederlande belegten sowie Gespräche des Angeklagten mit „BtM-Geschäftspartnern“, die typische Deckbezeichnungen der Rauschgifthändler (etwa „Zeug“ als Bezeichnung für BtM und „Laufschuhe“ als Bezeichnung für Streckmittel) enthielten. Passend zu einem schwunghaften Rauschgifthandel seien bei der Hausdurchsuchung beim Angeklagten diverse Rauschgifte und über 80.000 Euro Bargeld sichergestellt worden. Die Einrichtung der Wohnung und die Ferienreisen hätten auf einen hohen Lebensstandard hingewiesen, der nicht zu den bescheidenen legalen Einkünften der Eheleute passt. Der Angeklagte wusste nach seiner eigenen glaubhaften Einlassung, dass er Rauschgift einschmuggelte. Der Angeklagte wusste auch, dass er das zunächst von ihm selbst getragene, über ein kg schwere und später sichergestellte Heroin transportierte, das er es selber bei dem Rauschgifthändler in den Niederlanden bestellt, bezahlt und ausgehändigt bekommen hatte. Die oben (II) festgestellten genauen Werte hielt er für möglich und nahm sie billigend in Kauf, da er sich nicht über diese weiter versicherte. Im Interesse des angestrebten Gewinnes wollte er für sein Kaufgeld möglichst viel und möglichst gutes Heroin erwerben. Das Rauschgift betreffend folgt bereits aus der geständigen Einlassung des Angeklagten, dass diese (abzüglich von maximal 100g zum Eigenverbrauch) zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt waren. Dass diese zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, folgt zugleich aus der großen Menge der transportierten Drogen. Die Feststellungen zur Art und (Wirkstoff-)menge des tatbetroffenen Rauschgifts beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des bwz vom 29.07.2010. Zur Schuldfähigkeit Für eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegen beim Angeklagten trotz des von ihm geschilderten Rauschgiftskonsums keine Anhaltspunkte vor. Zwar gab der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen an, bereits seit vielen Jahren – zum Teil massiv - Betäubungsmittel konsumiert zu haben (was in Teilbereichen durch den oben genannten Strafbefehl, die Aussage des Zeugen xxxx und das in der Untersuchungshaft aufgefundene Heroin bestätigt wurde). Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, begründet nach ständiger Rechtsprechung (BGH NStZ 1990, 384; 1999, 448; 2001, 82 und 85) für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Diese kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss namentlich unter Verwendung „harter“ Drogen zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt. Zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit kann auch die Angst des Drogenabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, führen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Kammer hat ein Gutachten des Chefarztes der Abteilung Forensik I, Herrn Dr. xxxxx, eingeholt. Auch dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten zwar neben einer länger andauernden depressiven Störung auch eine Abhängigkeit von Opiaten, Cannabis und Benzodiazepinen vorliegt, jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gegeben sind. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Bewertung an. Eine Persönlichkeitsveränderung infolge des vom Angeklagten geschilderten Konsums war nicht feststellbar. Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten wurden weder von den sehr erfahrenen Ermittlungsbeamten geschildert, noch waren diese in der Verhandlung mit Hilfe der Aussage des Zeugen xxxxx feststellbar. Vielmehr war der Angeklagten in der Lage, über Jahre hinweg einen regen gewinnbringenden Drogenhandel aufzubauen. Ihm gelang es, ohne dass er einer geregelten legalen Arbeit nachging, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Für die Ausführungen des Sachverständigen und zugleich gegen eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund starker Entzugserscheinungen, eines aktuellen Rausches oder auch bloß der Angst vor Entzugserscheinungen spricht, dass es sich bei dem Tatgeschehen um ein über einen längeren Zeitraum sich erstreckendes komplexes, mehrstufiges Geschehen mit erheblichem Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand seitens des Angeklagten gehandelt hat. Denn er war derjenige, von dessen Person die Durchführung des Geschäftes abhängig war, er musste den Einkauf der Drogen in den Niederlanden organisieren und die erforderliche Reise planen und durchführen. Darüber hinaus hat er - durchaus rational handelnd - zur Risikominimierung die Tasche mit den Betäubungsmitteln unter einem anderen Sitz versteckt, um bei einer Kontrolle nicht unmittelbar in Verdacht zu geraten. Gleichzeitig wählte er aber auch einen Ort zum Versteck der Drogen, der noch in seinem Zugriffsbereich lag. Schließlich hatte er während des Tatgeschehens Zugriff auf die auch von ihm - nach seinen Angaben - bevorzugt konsumierte Droge, nämlich Heroin. Eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist auch nicht aufgrund der bei dem Angeklagten diagnostizierten länger andauernden depressiven Störung anzunehmen. Denn depressive Menschen sind durch Antriebsminderung und Interessenslosigkeit gekennzeichnet. Von diesen werden typischerweise Unterlassungshandlungen begangen, die hier aber nicht gegenständlich sind. Vom Sonderfall des „Mitnahmeselbstmordes“ abgesehen werden aktive Straftaten eher trotz der Depression statt wegen der Depression begangen. Tatgegenständlich ist hier eine komplexe, über einen längeren Zeitraum sich erstreckende Handlung des Angeklagten. IV. Rechtliche Würdigung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht. Eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG liegt bei Heroin ab 1,5 g Heroinhydrochlorid vor, die hier um ca. das 500-fache überschritten wurde. Der Angeklagte hat den Einfuhrtatbestand als Fahrgast des Reisebusses, der das Rauschgift eigenhändig dorthin transportiert und im Zugriffsbereich abgestellt hatte, eigenhändig verwirklicht, war mithin insoweit Täter und nicht lediglich Gehilfe. Bezüglich des Handeltreibens (nach Abzug von maximal 100 Gramm zum Eigenverbrauch noch immer über 3 kg) handelte er ebenfalls täterschaftlich, weil er den Kontakt zum Lieferanten hatte, das Heroin eigenständig erworben und in Empfang genommen hatte und eigenhändig gewinnbringend weiterverkaufen wollte. V. Strafzumessung Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der durch § 30 Abs. 1 BtMG bestimmte Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren vorsieht. Eine Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG trotz der geständigen Einlassung, trotz der Sicherstellung, der fehlenden Vorstrafen und des Zeitablaufes sowie der anderen nachfolgend angeführten Strafmilderungsgründe angesichts der erheblichen Menge des tatbetroffenen Rauschgifts, bei dem es sich zudem um die „harte Droge“ Heroin handelte, nicht vorliegt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen weiteren Verbrechenstatbestand erfüllt hat. Auch wenn man gewisse Aufklärungsbemühungen des Angeklagten mildernd hinzunimmt, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines minder schweren Falles. Insoweit kommt auch eine Strafrahmenmilderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB dem Angeklagten nicht zu Gute. Ein Aufklärungserfolg trat nicht ein. Die Bezeichnung des Lieferanten als „Momo aus Rotterdam“ ist viel zu ungenau. Soweit er den Zeugen xxxxx als seinen Abnehmer belastet, hat es lediglich dessen vorherigen Angaben bestätigt, was aufgrund des geringen Gewichts der Aufklärungshilfe – auch im Zusammenwirken mit den übrigen Milderungsgründen - keine Strafrahmenmilderung rechtfertigt. Innerhalb des Normalstrafrahmens hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat eingestanden und dabei (bescheidene) Aufklärungsbemühungen entfaltet hat. Darüber hinaus gilt er als nicht vorbestraft. Seine Haftempfindlichkeit ist dadurch erhöht, dass er sich seit vielen Jahren nicht mehr in Haft befunden hat und eine Betäubungsmittelproblematik aufweist. Aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums mag er auch tatgeneigter gewesen sein. Zu seinen Gunsten wirkte sich auch aus, dass die Tat bereits lange zurückliegt. Strafmildernd wurde auch berücksichtigt, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit dem Strafbefehl Amtsgericht Dortmund vom 20.12.2016 schon deshalb ausschied, weil diese bereits vollständig bezahlt war (Härteausgleich). Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und somit nicht in den Verkehr gelangten. Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen hier keinen strafmildernden Wert, da er ja ohnehin zu einer weit längerfristigeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor. Auch eine Belastung durch ein langwieriges Ermittlungsverfahren liegt hier nicht vor. Nachdem die Tasche beim Aufgriff nicht ihm zugerechnet werden konnte, hat er die Sache abgehakt und seine Rauschgifthändlertätigkeit ungestört fortgesetzt. Erst 2016/2017 wurden die Ermittlungen gegen ihn eingeleitet und dann auch recht schnell abgeschlossen. Insoweit gibt es auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 MRK. Strafschärfend musste sich auswirken, dass der Wirkstoffgehalt des eingeführten Rauschgifts rund das 500-fache des Grenzwertes der „nicht geringen Menge“ überstieg. Außerdem handelt es sich bei Heroin um eine besonders gefährliche („harte“) Droge. Zudem hat der Angeklagte neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit dem tateinheitlich und ebenfalls täterschaftlich begangenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen weiteren Verbrechenstatbestand schuldhaft verwirklicht. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten fällt negativ ins Gewicht, dass dieser trotz der Warnung durch die Grenzkontrolle vom 03.01.2010 auch noch anschließend – hier nicht angeklagte - weitere Rauschgiftgeschäfte mit Heroin abgewickelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2017 – 3 StR 81/17 Rn. 9). Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. VI. Absehen von der Unterbringung nach § 64 StGB Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB scheidet aus. Zwar liegt ein Hang, Rauschgift im Übermaß zu sich zu nehmen, vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Person und zur Schuldfähigkeit verwiesen. Angaben zu einem langjährigen Konsum von Betäubungsmitteln gegenüber dem Sachverständigen wurden bestärkt durch die Aussage des Zeugen xxxx xxx, der bestätigt hat, dass der Angeklagte seit vielen Jahren selbst Heroin konsumierte, durch die Aussage des KHK xxx, der von bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen Konsumutensilien berichtete, durch den oben genannten Strafbefehl und den Heroinfund in der Untersuchungshaft. Die Urinuntersuchung in der Untersuchungshaft ergab Hinweise auf Morphin und THC. Heroin hat der Angeklagte – so seine Einlassung beim Sachverständigen – auch noch kurz vor der Exploration konsumiert. Dazu passt zudem der brüchige Berufsweg. Angesichts des Finanzbedarfs für den Eigenkonsum, der mit den legalen Einkünften der Eheleute nicht zu decken ist, war dieser Hang auch mitursächlich für die vorliegende Tat und ist auch mitursächlich für die – angesichts des festgestellten Nachtatverhaltens offensichtliche – Wiederholungsgefahr. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Nach § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringungsanordnung nur erfolgen, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Eine sichere oder unbedingte Gewähr ist zwar nicht erforderlich, wohl aber eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges (Bundestags-Drucksache 16/1110 Seite 13). Eine solche Erfolgsaussicht muss das Gericht positiv feststellen; dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände durch das Gericht erforderlich; das Tatgericht muss diese Entscheidung selbst treffen und sich auch gegenüber dem Sachverständigen die Selbstständigkeit bewahren (vgl. BGH vom 18.12.2007 – 3 StR 516/07; BGHSt 8, 113, 117; BGH vom 15.10.1996 – 1 StR 591/96; BGH vom 11.03.2014 – 1 StR 655/13 Rn. 12; BGH vom 29.04.2015 – 5 StR 79/15 Rn. 15). Eine solche positive Feststellung war der Kammer hier nicht möglich, obwohl sie sich angesichts des in der Hauptverhandlung erfolgten Schweigens des Angeklagten zur Person insbesondere durch Vernehmung des Sachverständigen auch als Zeugen und durch Vernehmung eines langjährigen Bekannten des Angeklagten (C) um weitere Aufklärung bemüht hat. Zwar hat der forensisch sehr erfahrene Sachverständige Dr. Kreutz - was die Kammer nicht verkennt – eine Unterbringung in Übereinstimmung mit Verteidigung und Staatsanwaltschaft befürwortet. Zusammenfassend hat er insoweit geschlussfolgert, eine gewisse Skepsis hinsichtlich der Erfolgsaussicht habe er ja anklingen lassen, aber es gäbe „keine Erkenntnisse, dass die Therapie keinen Erfolg haben könne.“ Dies aber genügt, da der Zweifelssatz insoweit nicht anwendbar ist, für die positive Feststellung einer Erfolgsaussicht nicht. Auch der Sachverständige hat einige Umstände angeführt, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen: Ehrgeiz habe der Angeklagte nicht; seine Leistungsorientierung sei ganz niedrig. Er habe eine misstrauische Grundhaltung. Die Offenheit sei unbefriedigend. Der Angeklagte habe berichtet, dass er während der Therapie in Schmallenberg vom Psychiater auf paranoide Ansätze angesprochen worden sei; hierzu habe der Angeklagte aber während der jetzigen Exploration durch Dr. Kreutz keine Einzelheiten nennen wollen. Weitere Tests habe er abgelehnt, weil sie ihn zu sehr an die Schule erinnern würden. Unter anderen zu seinem Asienaufenthalt, und seinen Nebentätigkeiten und zur Abwicklung seiner Rauschgiftgeschäfte habe er keine Einzelheiten nennen wollen. Auch zu den zwischenmenschlichen Beziehungen habe er keine Vertiefung zugelassen. Es liege ein verfestigter langjähriger Drogenkonsum vor; die Kombination aus Heroinkonsum und Rauschgifthandel sei schon seit dem 17. oder 18. Lebensjahr zu beobachten und weder durch Haft und Berufsausbildung noch durch den Therapieversuch beendet worden. Im erlernten Beruf als Landschaftsgärtner könne der Angeklagte aufgrund mangelnder körperlicher Leistungsfähigkeit auch zukünftig nicht mehr arbeiten. Für eine Erfolgsaussicht spricht dagegen nach Einschätzung des Sachverständigen der 2016 hergestellte Kontakt zum Suchthilfesystem, die vom Sachverständigen als stabilisierender Faktor bezeichnete Ehefrau, die den Heroinkonsum nicht zu akzeptieren scheint sowie der gegenüber dem Sachverständigen erklärte Wunsch, so nicht weiterleben zu wollen. Die Kammer schließt sich der auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte vom Sachverständigen getroffenen Bewertung (pro Erfolgsaussicht) indes nicht an. Von einem erfolgreichen Abschluss der Therapie in Schmallenberg kann nicht die Rede sein. Der Angeklagte hatte bereits in den wenigen Tagen nach der Entgiftung erneut Heroin konsumiert, im Rahmen der anschließenden stationären Therapie konsumierte er Alkohol, weswegen er disziplinarisch entlassen wurde, und er ist schließlich in sein altes, bereits seit 30 Jahren verfestigtes Konsumverhalten zurückgefallen. Zwar ist der Kammer bekannt, dass selbst mehrere gescheiterte Anläufe häufig vorkommen und eine Erfolgsaussicht nicht zwingend ausschließen. Bedenken ergeben sich aber daraus, dass der Angeklagte beim Sachverständigen als Grund für den Therapieabbruch angab, die Dortmunder Rauschgiftgeschäfte seien ja sowieso entdeckt worden. Dies lässt keine intrinsische (von innen her kommende) Motivation erkennen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Angeklagte unter seinem Hang leidet und aus sich heraus (nicht nur zur kurzfristigen Vermeidung des als härter empfundenen Strafvollzugs) insoweit eine Änderung anstrebt. Dem mag noch entgegen gehalten werden, dass Wachrufen und Festigung einer dauerhaften Therapiemotivation auch Bestandteil der Therapie ist. Es kommen aber weitere Umstände hinzu. Für ein hohes Ausmaß der Verfestigung des langjährigen Konsumverhaltens spricht, dass der Angeklagte den Konsum trotz von ihm erkannter negativer gesundheitlicher Folgen („Herzrasen“) und negativer beruflicher Folgen (Abbruch der in der JVA begonnenen Ausbildung kurz vor deren Abschluss wegen Konsums) fortgesetzt hat. Auch in der von ihm eingegangenen Ehe konsumierte er weiter Heroin und schuf hierzu ein Doppelleben. Schon vor diesem Hintergrund ist die Ehe kein merklich stabilisierender Faktor, zumal sie nach eigenen Angaben des Untergebrachten gegenüber dem sachverständigen kriselt und nur ein eher sporadischer Kontakt besteht. Ungünstig ist es auch, dass die Ehefrau Cannabiskonsum unproblematisch findet. Auch hat die Kammer durchgreifende Zweifel, dass der Angeklagte in der Lage sein wird, die im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB recht anspruchsvollen Therapien durchzuführen und für sich anzunehmen, die regelmäßig und überwiegend im Gruppenverbund stattfinden. Er hat gegenüber dem Sachverständigen eingeräumt, Probleme mit schulähnlichen Situation zu haben und hat auch bereits ihm gegenüber zum Teil weitere Nachfragen verweigert (Dr. xxxx: „Das stimmt nachdenklich“). So hielt der Sachverständige, nachdem ein erster Test hinsichtlich der Offenheit des Angeklagten einen unbefriedigenden Wert ergeben hatte, weitere Persönlichkeitstests zur Feststellung der Erfolgsaussicht für erforderlich, die der Angeklagte aber verweigerte. Hinsichtlich „paranoider Andeutungen“ (im Zusammenhang mit übersteigerten Ängsten vor der Polizei) habe der Angeklagte bei der Exploration keine Einzelheiten nennen wollen. Zu seinen längeren Asienaufenthalten, die für das Verhältnis zum Rauschgift und zu seiner Ehefrau sehr wichtig seien und in der Therapie offen und transparent aufgearbeitet werden müssten, habe der Angeklagte keine Angaben machen wollen. Hinzu tritt, dass der Angeklagte während seiner jahrzehntelangen Sucht überwiegend keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist. In seinem erlernten Beruf kann er nicht eingesetzt werden, da er dort den Anforderungen nicht gerecht wird. Auch im Hinblick auf sein Lebensalter wird es kaum Möglichkeiten geben, ihn zufriedenstellend zu beschäftigen. Dies ist auch vom Sachverständigen geäußert worden. Dies hat insbesondere deshalb einen negativen Wert, weil als Schlussstein einer erfolgreichen Therapie im Rahmen der Dauerbeurlaubung ein stabiler Empfangsraum geschaffen werden muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie ein derartiger stabiler Empfangsraum überhaupt geschaffen werden kann. Hinsichtlich einer legalen beruflichen Tätigkeit gab es (abgesehen von der in der Haft begonnenen Ausbildung vor vielen Jahren) – soweit bekannt – über Jahrzehnte keine ernsthaften Ansätze und nicht einmal konkrete Planungen, deren Realisierbarkeit eingeschätzt werden könnten. Auch der Sachverständige schätzte die für einen Therapieerfolg (Tagesstruktur, Selbstwertgefühl) wichtige Heranführung an eine legale Berufstätigkeit als „nicht einfach“ ein. Der fehlende Ehrgeiz, die – so auch der Sachverständige – „ganz niedrige Leistungsorientierung“ und seine bei der Exploration offenbarte Planlosigkeit („Keine Lust etwas zu tun“) sprechen eher gegen eine erfolgreiche berufliche Integration. Selbst die jahrzehntelang wirtschaftlich erfolgreiche Tätigkeit als Rauschgifthändler war mit chaotischen Geschäftsabwicklungen bezüglich Preisen, Mengen und Schuldenverwaltung verbunden (wie der Zeuge xxxx berichtete). Die Kammer hält eine Therapie durchaus für erforderlich, sie will auch nicht ausschließen, dass diese gelingen kann. Die Gesamtschau der relevanten Gesichtspunkte ergibt aber ein Überwiegen der negativen Faktoren; eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg kann nicht festgestellt werden. VII. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO. Die Einziehung der tatbetroffenen 1.302 Gramm Heroin beruht auf § 33 BtMG. Die Einziehung der bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Rauschgifte, die Einziehung der bei den Verkäufen an xxxx xxxxxx erlangten Kaufpreise (Einziehung des Wertes von Taterträgen) und die Einziehung der sichergestellten 80.465 Euro (Erweiterte Einziehung von Taterträgen) obliegt nicht der Kammer, da insoweit die Zuständigkeit des Gerichts in Dortmund vorrangig ist (BT-Drs. 18/9525 Seite 66; BGH Beschlüsse vom 11.02.2016 – 3 StR 486/15; vom 23.11.2010 – 3 StR 421/10; vom 25.04.2017 - 3 StR 81/17).