Leitsatz: 1. Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten wegen gezahlter Betreuervergütung ist erst gehemmt, wenn der Festsetzungsbeschluss ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. 2. Wenn für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ist die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuer der für die Verjährungshemmung maßgeblich. 3. Die formlose Übersendung des Festsetzungsbeschlusses ist keine ordnungsgemäße Bekanntgabe. Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 17.08.2016 wird dahingehend abgeändert, dass ein Rückzahlungsanspruch der Staatskasse gegen den Betroffenen in Höhe von 4.558,40 € für verauslagte Betreuervergütung für den Zeitraum vom 29.12.2013 bis zum 16.06.2016 festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Für den Betroffenen ist seit längerem eine Betreuung eingerichtet und mehrfach verlängert worden, zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 16.02.2016. In dem vorgenannten Beschluss ist ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet worden. Bis zum 28.03.2013 war der Vereinsbetreuer Diplom-Sozialarbeiter L Betreuer des Betroffenen. Dieser hat sein Diplom durch ein Studium bei der Fachhochschule Düsseldorf in der Fachrichtung Sozialwesen erlangt. Im Anschluss war bis zum 16.09.2014 die Diplom-Juristin K Berufsbetreuerin des Betroffenen. Sie hat ihr Diplom von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nach Bestehen des ersten Staatsexamens erhalten. Seither ist der Beteiligte zu 1.) Berufsbetreuer des Betroffenen. Der Beteiligte zu 1.) ist Diplom-Ökonom und hat diesen Abschluss nach einem Studium an der Universität Duisburg erlangt. Der Betroffene war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mittellos. Zwischenzeitlich hat der Betroffene jedoch einen Geldbetrag aus einer Erbschaft erlangt, der das Schonvermögen erheblich übersteigt. Mit Schreiben vom 18.07.2016 teilte das Amtsgericht Moers – Betreuungsgericht – dem Betroffenen und dem Beteiligten zu 1.) mit, dass deswegen die Rückforderung der für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 16.06.2016 verauslagten Betreuervergütung in Höhe von insgesamt 12.861,20 € beabsichtigt sei. Am 17.08.2016 erließ das Amtsgericht Moers den Beschluss über die Rückforderung der Betreuervergütung in Höhe von 12.861,20 € für verauslagte Betreuervergütung für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 16.06.2016. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 22.08.2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Dem Beteiligten zu 1.) wurde der Beschluss formlos übersandt. Der Betroffene hat am 23.08.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Moers Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Das Amtsgericht Moers hat der Beschwerde mit Verfügung vom 07.10.2016 nicht abgeholfen. Die Verfügung hat es den Beteiligten nicht mitgeteilt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17.10.2016 den Beteiligten zu 2.) zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger des Betroffenen bestellt. Der Verfahrenspfleger und der Betroffene haben gegen die Regressforderung der Staatskasse die Einrede der Verjährung erhoben. Die Staatskasse begehrt nach Erhebung der Verjährungseinrede nur noch die Rückzahlung der folgenden Betreuervergütungen in Höhe von insgesamt 6.855,20 €, die sie wie folgt verauslagt hat: Verauslagter Betrag Vergütungszeitraum Zahlungszeitpunkt 462,00 € 01.10.2012 – 31.12.2012 14.03.2013 448,80 € 01.01.2013 – 28.03.2013 19.04.2013 462,00 € 29.03.2013 – 28.06.2013 02.07.2013 462,00 € 29.06.2013 – 28.09.2013 08.10.2013 462,00 € 29.09.2013 – 28.12.2013 03.01.2014 462,00 € 29.12.2013 – 28.03.2014 18.06.2014 462,00 € 29.03.2014 – 28.06.2014 30.06.2014 400,40 € 29.06.2014 – 16.09.2014 17.11.2014 462,00 € 17.09.2014 – 16.12.2014 16.01.2015 462,00 € 17.12.2014 – 16.03.2015 20.04.2015 462,00 € 17.03.2015 – 16.06.2015 20.08.2015 462,00 € 17.06.2015 – 16.09.2015 15.10.2015 462,00 € 17.09.2015 – 16.12.2015 03.03.2016 462,00 € 17.12.2015 – 16.03.2016 20.04.2016 462,00 € 17.03.2016 – 16.06.2016 18.07.2016 6.855,20 € Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Schreiben der Beteiligten nebst Anlagen, den übrigen Akteninhalt, sowie insbesondere auf die im Vergütungsheft enthaltenen Vergütungsanträge und Anweisungen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig und in § 64 Abs. 2 S. 1 Fall 2 FamFG genügender Form eingelegt worden. Sie ist in der Sache teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Der Staatskasse steht gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836e Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB ein Regressanspruch gegen den Betroffenen in Höhe von 4.558,40 € zu, der nach §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG betreuungsgerichtlich festzusetzen ist. Die Staatskasse kann die auf sie nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836e BGB übergegangenen Vergütungsansprüche der Betreuer für den Zeitraum vom 29.12.2013 bis zum 16.06.2016 gegen den Betroffenen festsetzen lassen. Diese betragen in der Summe 4.558,40 €. Die Staatskasse hat die entsprechenden Beträge an den jeweiligen Betreuer bezahlt, nachdem die einzelnen Beträge auf den jeweiligen Betreuerantrag im Verwaltungswege nach § 292 Abs.1, 168 Abs. 1 S. 4 FamFG festgesetzt worden waren. Zwar binden diese Festsetzungen den Betroffenen nicht. Vorliegend sind die Festsetzungen aber zutreffend gewesen, weil den Betreuern die festgesetzten Beträge nach § 4 VBVG bzw. nach §§ 7 Abs. 1, 4 VBVG zustanden. Die abgerechneten Stunden entsprachen § 5 VBVG. Das Amtsgericht hat zutreffend bei allen drei Betreuern einen Stundensatz von 44,- € angesetzt. Alle drei Betreuer verfügen über besondere, für die Betreuung nützliche Fachkenntnisse, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben haben (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG). Fachkenntnisse sind solche, die nicht zum allgemeinen Bildungsstand gehören, also innerhalb eines bestimmten Faches über dasjenige hinausgehen, was schon durch die – ggf. höhere – Schulbildung vermittelt wird (vgl. MünchKomm/Fröschle, BGB, 7. Aufl. 2017, § 4 VBVG, Rn. 10). Für die konkrete Betreuung nutzbar sind sie, wenn ihr Vorhandensein die Annahme gestattet, dass der Betreuer die Betreuung effektiver und besser führen kann als wenn er sie nicht hätte (vgl. MünchKomm/Fröschle, BGB, 7. Aufl. 2017, § 4 VBVG, Rn. 10). Ausreichend ist insofern ein potentieller Nutzen der Fachkenntnisse, eines konkreten Nutzens oder dessen Nachweises bedarf es wegen §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3 Abs. 2 S. 1 VBVG nicht (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1585, 1586). Dies gilt sinngemäß nicht nur bei Fachkenntnissen, die für alle Arten von Betreuungen nützlich sind, sondern auch für solche, die nur für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind, wenn die konkrete Betreuung einen solchen Aufgabenkreis umfasst (BGH NJW-RR 2003, 1585, 1586). Stets nutzbar sind insbesondere Rechtskenntnisse, weil Aufgabe des Betreuers nach § 1901 Abs. 1 BGB in erster Linie die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten ist (vgl. Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1901, Rn. 1). Wegen § 1901 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 BGB gilt dasselbe für Kenntnisse der Sozialarbeit (MünchKomm/Fröschle, BGB, 7. Aufl. 2017, § 4 VBVG, Rn. 11). Ökonomische Kenntnisse sind jedenfalls dann nützlich, wenn eine Betreuung auch für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingerichtet ist. Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall verfügen alle drei Betreuer über Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG. Der Betreuer L verfügt über Kenntnisse der Sozialarbeit, die er durch ein abgeschlossenes Studium an der Fachhochschule Düsseldorf erlangt hat. Die Betreuerin K verfügt über Rechtskenntnisse, die sie durch ein abgeschlossenes Studium an der Universität Münster erworben hat. Dass sie offenbar nur das Referendarexamen, nicht aber das Assessorexamen abgelegt hat, ist unerheblich. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule ab. Das Jurastudium wird durch das erste Staatsexamen abgeschlossen. Der dem Assessorexamen vorangehende Referendardienst gehört nicht mehr zur universitären Ausbildung. Der Beteiligte zu 1.) hat ökonomische Kenntnisse durch den Abschluss einer Ausbildung an der Universität Duisburg erlangt. Die angeordnete Betreuung umfasst auch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Es gibt keine Anhaltspunkte, die die Nutzbarkeitsvermutung des §§ 4 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 1 VBVG für die besonderen Kenntnisse der drei Betreuer widerlegen könnten. Insbesondere genügt die Tatsache der Mittellosigkeit eines Betreuten allein nicht, um die Nützlichkeitsvermutung für ökonomische Kenntnisse zu widerlegen. Soweit das Amtsgericht für Zeiträume vor dem 29.12.2013 einen Regressanspruch der Staatskasse festgesetzt hat, ist die Festsetzung aufzuheben, weil die Ansprüche verjährt sind und der Betroffene die Einrede der Verjährung erhoben hat. Die Ansprüche verjähren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb der Regelverjährung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: XII ZB 497/11 = BeckRS 2012, 04960). Der Vergütungsanspruch entsteht verjährungsrechtlich, sobald er durch den Berechtigten geltendgemacht werden kann. Dies ist gemäß § 9 S. 1 VBVG jeweils am Tag nach Ablauf eines Dreimonatszeitraums (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2013, Az.: XII ZB 26/12, zitiert nach Juris; a.A. wohl: MünchKomm/Fröschle, BGB, 7. Aufl. 2017, § 9 VBVG, Rn. 6, 7: mit der Festsetzung durch den Rechtspfleger). Demgemäß sind – ohne Berücksichtigung von Hemmungstatbeständen – alle bis zum 31.12.2013 entstandenen Vergütungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt. Gemäß § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB war die Verjährung des Vergütungsanspruchs gehemmt, bis er durch die staatliche Zahlung an den Betreuer nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836e Abs. 1 S. 2 BGB auf die Staatskasse übergegangen ist. Mit dem Übergang endet die Hemmung nach § 207 BGB (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: XII ZB 497/11, Rn. 19 = BeckRS 2012, 04960). Da die Verjährung des Vergütungsanspruchs bis zur Auszahlung durch die Staatskasse gehemmt ist, läuft die Frist des § 195 BGB taggenau drei Jahre nach dem Tag der Zahlung der Staatskasse an den Betreuer ab (§ 209 BGB), wenn die Zahlung nicht in dem Jahr erfolgt ist, in dem der Anspruch entstanden ist. Andere Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände sind vor der heutigen Entscheidung durch die Kammer nicht verwirklicht worden. Die Einleitung des Regressverfahrens und eine darin erfolgte Anhörung des Betroffenen hemmt die Verjährung nicht (BGH, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: XII ZB 338/14, zitiert nach Juris). § 204 Abs. 1 BGB enthält keinen entsprechenden Hemmungstatbestand. Eine Verjährungshemmung tritt gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 VwVfG analog erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses ein (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: XII ZB 338/14, zitiert nach Juris). Zwar ist nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 S. 1 VwVfG der „Erlass“ des Verwaltungsaktes maßgebend, jedoch ist die Bekanntgabe vom Begriff des Erlasses umfasst (BGH, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: XII ZB 338/14, Juris-Rn. 20). Der angegriffene Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Moers vom 17.08.2016 vermochte die Verjährung nicht ab dem 17.08.2016 zu hemmen. Zwar ist er am 17.08.2016 um 10.12 Uhr gemäß § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle „erlassen“ worden. Jedoch genügt dies allein zur Verjährungshemmung nicht. Dabei handelt es sich um eine gerichtsinterne Handlung, die von den Beteiligten nicht wahrgenommen wird. Maßgebend ist daher – ebenso wie bei Verwaltungsakten – die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Dennoch hemmt der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Moers die Verjährung auch ab dem 22.08.2016 nicht. Zwar ist der Beschluss dem Betroffenen an diesem Tage gemäß §§ 15 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, 180 ZPO bekanntgegeben worden. Entgegen § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG ist der Beschluss dem Beteiligten zu 1.) aber bis heute nicht bekanntgegeben worden. Die Bekanntgabe wäre gemäß § 15 Abs. 2 FamFG möglich gewesen durch Zustellung oder Aufgabe zur Post. Beides ist nicht geschehen. Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 1.) nur formlos mitgeteilt, obgleich dies gemäß § 15 Abs. 3 FamFG nur dann zulässig ist, wenn es keiner Bekanntgabe bedarf. Der „Ab-Vermerk“ des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18.08.2016 (Bl. 250 Vergütungsheft) belegt eine nur formlose Übersendung. Eine Aufgabe zur Post hätte dagegen erfordert, dass der Urkundsbeamte die Beschlussausfertigung an einen Postbeamten übergeben oder in einen Briefkasten geworfen und dies in einem Aktenvermerk als öffentlicher Urkunde (§ 418 ZPO) dokumentiert hätte (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 15, Rn. 69). Da bei einer formlosen Übersendung der Zustellungswille fehlt, kommt eine Heilung nach § 189 ZPO nicht in Betracht. Das Landgericht hätte keine wirksame Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses veranlassen können. Maßgebend für die verjährungshemmende Wirkung des amtsgerichtlichen Festsetzungsbeschlusses ist vorliegend die ordnungsgemäße Bekanntgabe an den Beteiligten zu 1.), nicht die an den Betroffenen. Zwar ist der Betroffene gemäß § 275 FamFG verfahrensfähig, so dass der Beschluss auch ihm bekanntgegeben werden muss. Analog § 262 ZPO ist aber für die verjährungsrechtlichen Wirkungen der Bekanntgabe auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückzugreifen. Entsprechend §§ 1903 Abs. 1 S. 2, 131 Abs. 2 BGB tritt die verjährungshemmende Wirkung des amtsgerichtlichen Festsetzungsbeschlusses gegenüber dem Betroffenen daher erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntgabe an seinen Betreuer ein, da ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet worden ist. Andernfalls würde die Schutzfunktion der Vorschriften zweckwidrig beschränkt. Ob eine Nichtabhilfeentscheidung die Verjährung hemmen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Das Amtsgericht hat seine Nichtabhilfeentscheidung den Beteiligten nicht bekanntgemacht. Verjährungsunterbrechungen durch Vollstreckungsversuche nach der JBeitrO sind nicht ersichtlich. Soweit die Regressforderung nicht verjährt ist, kann sie gegen den Betroffenen festgesetzt werden. Sein Vermögen übersteigt das Schonvermögen mindestens um den festgesetzten Betrag. Dies ergibt sich aus dem aus der Erbschaft erhaltenen Betrag. Dass dieser nicht mehr zur Verfügung stünde, ist nicht ersichtlich. Trotz entsprechender gerichtlicher Auflage im Beschluss vom 06.12.2016 wurde dazu nichts vorgetragen. Demgemäß darf die Kammer davon ausgehen, dass das Vermögen nach wie vor vorhanden ist, da den Betreuer insoweit eine Mitwirkungspflicht nach § 27 FamFG trifft und er auf diese im Beschluss vom 06.12.2016 ausdrücklich hingewiesen wurde. Da er dennoch nicht mitgewirkt hat, kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 19.03.2014, Az.: 4 T 218/13, Juris-Rn. 7, 8). Dadurch wird der Betroffene, dem dieses Fehlverhalten des Betreuers nach § 278 BGB zuzurechnen ist, in seinen Rechten nicht unangemessen beeinträchtigt. Ist er nicht leistungsfähig und erfolgt eine Festsetzung wegen der fehlenden Mitwirkung seines Betreuers, kann er von diesem Schadensersatz verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Ob bereits der bloße Erlass des Festsetzungsbeschlusses in Form der Übergabe an die Geschäftsstelle oder erst dessen ordnungsgemäße Bekanntgabe die Verjährung hemmen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Im Beschluss des BGH vom 17.09.2014, Az.: XII ZB 338/14, bedurfte es insoweit keiner eindeutigen Differenzierung, weil es in jenem Fall nicht darauf ankam. Gleichfalls ist ungeklärt, ob es zur Verjährungshemmung der Bekanntgabe an den Betroffenen oder an den Betreuer bedarf, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. (Unterschriften)