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Beschluss

4 O 15/15

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2016:0421.4O15.15.00
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Tenor

wird die Erinnerung der Staatskasse gegen den Kostenansatz vom 14.03.2016 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
wird die Erinnerung der Staatskasse gegen den Kostenansatz vom 14.03.2016 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015 den Rechtsstreit durch Vergleich beendet. In Ziffer 3 des Vergleichs haben sie vereinbart, das Gericht möge über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs nach den Maßstäben des § 91a ZPO entscheiden. Die Parteien haben vereinbart, zur Erhaltung des Gerichtskostenvorteils auf Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und darüber hinaus auf eine Begründung der Kostenentscheidung zu verzichten. Der Kostenbeamte hat mit Kostenrechnung vom 14.03.2016, für deren Inhalt im Übrigen auf Bl. II der Gerichtsakte Bezug genommen wird, eine einfache Gebühr angesetzt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Staatskasse vom 21.03.2016, die den Ansatz einer dreifachen Gebühr für zutreffend hält. II. Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung der Staatskasse gegen den Kostenansatz vom 14.03.2016 ist unbegründet. Der Kostenbeamte hat zurecht nur eine einfache Gebühr nach KV Nr. 1211 GKG angesetzt. Die Gerichtsgebühr ist nach KV Nr. 1211 Ziffer 3 GKG i.V.m. KV Nr. 1211 Ziffer 2 GKG analog i.V.m. Satz 3 der Anmerkung zu KV Nr. 1211 GKG auf eine Gebühr ermäßigt. Der Rechtsstreit hat in der Hauptsache durch den Vergleich erledigt. Dies allein führt aber nicht zu einer Kostenermäßigung, weil KV Nr. 1211 Ziffer 3 GKG voraussetzt, dass der gesamte Rechtsstreit einschließlich der Verfahrenskosten im Vergleichswege geregelt wird (vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, KVGKG 1211, Rn. 16, m.w.N.). Jedoch ist die Gebühr vorliegend zu ermäßigen, weil hinsichtlich der Kostenentscheidung der Ermäßigungstatbestand analog KV Nr. 1211 Ziffer 2 GKG vorliegt. Ist eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen, rechtfertigt dies eine Gebührenermäßigung, wenn der Beschluss analog § 313a Abs. 2 ZPO nicht begründet werden muss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2004, Az.: I-10 W 100/04, zitiert nach Juris, zum GKG a.F.; OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2011, Az.: 2 W 89/11, zitiert nach Juris; Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, KVGKG 1211, Rn. 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 313a, Rn. 16; a.A.: OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2015, Az.: 2 W 19/15, zitiert nach Juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.05.2012, Az.: 13 W 8/12, zitiert nach Juris). Der Staatskasse ist zuzugestehen, dass KV Nr. 1211 Ziffer 2 GKG seinem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, weil die verfahrensabschließende Kostenentscheidung nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss ergangen ist. Entgegen der Auffassung der Staatskasse ist aber eine analoge Anwendung geboten. KV Nr. 1211 Ziffer 2 GKG ist analogiefähig (Schneider NJW-Spezial 2015, 347, 348). Es besteht eine planwidrige Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Problematik übersehen hat. Bereits § 313a Abs. 2 ZPO ist bei Beschlüssen nicht direkt, sondern nur analog anwendbar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 329, Rn. 34, m.w.N.). Da der Gesetzgeber sich bereits zivilprozessual nicht damit befasst hat, ob ein Rechtsmittel- und Begründungsverzicht nicht nur bei Urteilen, sondern auch bei Beschlüssen möglich ist, kann nicht angenommen werden, er habe dies kostenrechtlich getan. Insbesondere lässt sich dies nicht aus der Einführung von KV Nr. 1211 Ziffer 4 GKG herleiten (a.A.: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2009, Az.: 20 Sa 93/08, zitiert nach Juris). Der Gesetzgeber wollte dadurch die zuvor bestehenden Möglichkeiten einer Gebührenermäßigung ausweiten und nicht beschränken (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 159, rechte Spalte). Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, hat er sich nur mit den in der Ziffer 4 ausdrücklich aufgeführten Möglichkeiten befasst. Es ist keine Ausführung des Gesetzgebers ersichtlich, Ermäßigungen im Übrigen ausschließen zu wollen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 159, rechte Spalte und S. 160, linke Spalte). Die Möglichkeit eines Rechtsmittel- und Begründungsverzichts durch die Parteien bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO wird in der Gesetzesbegründung gar nicht angesprochen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 159, rechte Spalte und S. 160, linke Spalte). Die Interessenlage ist vergleichbar. Der Ermäßigungstatbestand der KV Nr. 1211 Ziffer 2 GKG wäre unzweifelhaft einschlägig, wenn über die Kosten des Rechtsstreits durch Kostenschlussurteil im Sinne von § 128 Abs. 3 ZPO zu entscheiden gewesen wäre und die Parteien nach § 313a Abs. 2 ZPO in Bezug auf das Kostenschlussurteil auf Rechtsmittel und Begründung verzichtet hätten. Es wäre sachwidrig, den Parteien diese Ermäßigung nur deswegen zu versagen, weil das Gericht über die Kosten nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Die Beschwerde braucht trotz grundsätzlicher Bedeutung nicht nach § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen zu werden, weil der Beschwerdewert des § 66 Abs. 2 S. 1 GKG ohnehin erreicht ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Sie ist bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Sie kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Kleve, 30.03.2016 4. Zivilkammer