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Urteil

5 S 110/15

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2016:0408.5S110.15.00
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Leitsätze

Als Schätzungsgrundlage für ersatzfähige Mietwagen ist der Fraunhofer-Mietspiegel gegenüber der Schwacke-Liste grundsätzlich vorzugswürdig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 01.09.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Schätzungsgrundlage für ersatzfähige Mietwagen ist der Fraunhofer-Mietspiegel gegenüber der Schwacke-Liste grundsätzlich vorzugswürdig. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 01.09.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe: - Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO - Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu S und mit zutreffender sowie sorgfältiger Begründung die hier vorzunehmende Schadensschätzung (§ 287 ZPO) auf Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels vorgenommen. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. LG Kleve, Urteil vom 18.02.2011 – 5 S 128/10; Urteil vom 19.08.2011 – 5 S 44/11) fest und erachtet den Fraunhofer-Mietpreisspiegel nach wie vor für vorzugswürdig. Den Ausführungen und der überzeugenden Begründung des Urteils des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, I-1 U 42/14, schließt sich die Kammer an. I. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von dem Schädiger Ersatz des erforderlichen Herstellungsaufwands verlangen. Auch hinsichtlich der Anmietung eines Mietwagens gilt, dass der Geschädigte hierbei dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen muss, d.h. dass er bei mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Die Darlegungslast hierfür liegt bei dem Geschädigten (vgl. zu dem Vorstehenden eingehend OLG Düsseldorf vom 24.03.2015 – I-1 U 42/14, juris Rn. 17). Hier hat die Klägerin nicht vorgetragen, sich auf dem örtlichen Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt zu haben. Bei einem Tagespreis von über 74 € für einen Ford Focus war jedoch erkennbar, dass es sich nicht um den günstigsten Tarif gehandelt haben kann. Auch nach der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung sind keine Umstände ersichtlich, die den Geschädigten vorliegend gehindert hätten, sich über das konkrete Mietwagenangebot vor Ort zu orientieren. Entsprechender Vortrag ist nicht erfolgt. Dies führt dazu, dass die zum Schadenszeitpunkt relevante objektive Marktlage im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. Der Tatrichter ist insoweit nach § 287 ZPO besonders freigestellt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass der Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt und insbesondere der Ermittlung auf Grundlage der „Schwacke-Liste“ vorzuziehen ist (LG Kleve, Urteil vom 18.02.2011 – 5 S 128/10; Urteil vom 19.08.2011 – 5 S 44/11). Auch das für den hiesigen LG-Bezirk zuständige OLG Düsseldorf hält den Fraunhofer-Mietpreisspiegel für vorzugswürdig (Urteil vom 24.03.2015 – I-1 U 42/14). Den dortigen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Vorliegend hat die Klägerin zahlreiche Argumente vorgetragen, die ihrer Ansicht nach gegen die Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels sprechen. Dies betrifft insbesondere die Einwände, dass die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben wurden, dass die Ermittlung von Internettarifen generell untauglich sei, dass die Vorbuchungsfrist von einer Woche unrealistisch sei und dass nur der ein- bzw. zweistellige Postleitzahlenbereich abgedeckt sei. Diesen Einwänden lässt sich jeweils mit guten Argumenten begegnen: so wurde die Beauftragung durch die Versicherungswirtschaft von den Autoren offengelegt, die Befragung erfolgt zudem anonym. Eine Anbuchung über das Internet ist zeitgemäß. Es gibt keinen nachgewiesenen wesentlichen Einfluss des Anmietzeitraums auf den Preis. Der ein- bzw. zweistellige Postleitzahlenbereich genügt, da es sich lediglich um eine Schätzung handelt. Vor allem aber hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert ist, seiner Schadensschätzung die „Schwacke-Liste“ noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11, juris Rn. 10). Nur, wenn der Mangel einer Tabelle eine erhebliche Auswirkung auf den konkreten Fall hat, bedürfe die Eignung der Tabelle einer Klärung: „Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.“ (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11, juris Rn. 11). Hier hat die Klägerin die Einwände, die gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel erhoben werden, allgemein gehalten und nicht in der von dem Bundesgerichtshof geforderten Art und Weise auf den konkreten Fall bezogen und dargelegt, dass sich ein etwaiger Mangel in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt hätte. Auch aus diesem Grund ist die Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels hier im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO – insbesondere auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – zulässig, ohne dass das Amtsgericht noch weitergehend auf die allgemein gehaltenen Einwände der Klägerin im Detail hätte eingehen müssen oder die Kammer dies nachholen müsste. II. Der Höhe nach hat die Beklagte mit der unstreitigen Zahlung von 644,08 € den zu erstattenden Gesamtschaden i.H.v. 582,45 € vollständig beglichen. Bei der konkreten Berechnung ist allerdings der Fraunhofer-Mietpreisspiegel für das Jahr 2013 zugrundezulegen und nicht – wie auch von der Beklagten – derjenige für das Jahr 2012 (Anlage W1, Bl. 33 GA). Insoweit ist ein Mittelwert für 7 Tage für das Postleitzahlengebiet 47 in der Fahrzeugklasse 4 i.H.v. 233,55 € (statt 232,04 €) zu berücksichtigen. Für 2 Wochen ergibt sich daher ein Betrag von 467,10 € inkl. Mehrwertsteuer . Entgegen der Berechnung des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall kein Aufschlag von 20 % auf diesen Preis vorzunehmen, weil der Geschädigte berechtigt sei, eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung in Anspruch zu nehmen. Denn hier erfolgte die tatsächliche Anmietung durch den Geschädigten mit einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 750 € (Anl. K2, Bl. 6 GA, Anl. K3, Bl. 7 GA). Der Aufschlag von 20 % würde den Geschädigten daher unberechtigterweise besser stellen. Ein Zuschlag für einen Zweitfahrer ist nicht gerechtfertigt, da – wie vom Amtsgericht ausgeführt – nicht ersichtlich ist, weshalb dieser erforderlich sei. Auch in der Berufungsinstanz ist hierzu kein Vortrag erfolgt. Der in Rechnung gestellte Zuschlag für Winterreifen ( 126,10 € zzgl. Mehrwertsteuer ) sowie die Kosten für die Zustellung und Abholung ( 2 x 12,61 € zzgl. Mehrwertsteuer ) sind hingegen bereits deshalb in die Berechnung mit einzubeziehen, weil diese Positionen von der Beklagten unstreitig bereits ersetzt worden sind (Schreiben der Beklagten vom 10.04.2014, Anl. K4, Bl. 9 GA). Weshalb darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr erforderlich sei, ist weder dargetan noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich. Gerechtfertigt ist von der Summe der vorgenannten erstattungsfähigen Positionen ein Abzug im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO i.H.v. 10 % wegen ersparter Aufwendungen. Es entspricht der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein solcher Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 139/08, juris Rn. 20). Die Kammer setzt diesen Abzug mit 10 % an (LG Kleve, Urteil vom 18. Februar 2011 – 5 S 128/10 –, juris Rn. 2). Es ergibt sich damit folgende Berechnung: 2 x 233,55 € = 467,10 € 126,10 € zzgl. MwSt. = 150,06 € 2 x 12,61 € = 25,22 € zzgl. MwSt. = 30,01 € Summe: 647,17 € Abzug 10 %: 582,45 € Hierauf hat die Beklagte unstreitig 644,08 € gezahlt, so dass kein Restbetrag zu ersetzen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Streitwert: 1.042,41 €. Rechtmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. xxxx xxxxxx xxxxxx