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Urteil

4 O 114/15

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2016:0315.4O114.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Alleingeschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Metallbau xxxxxx GmbH (s. Seite 4 der Klageschrift = Bl. 5 GA). Im Jahre 2007 ließ die Klägerin am xxxxx x A in xxxxxx ein Gebäude errichten, in dem sich sowohl ihre Privatwohnung, als auch eine Gewerbehalle befinden, die sie an die Metallbau xxxxxx GmbH vermietet. Sie schloss am 07.12.2007 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 133.000,- € mit dem Verwendungszweck „Teilfinanzierung Gewerbehalle Objekt xxxxxx, xxxxxxx“. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Darlehensvertrag Nr. #####/#### vom 06./07.12.2007 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 13/14 GA) verwiesen. Am 07.12.2007 unterschrieb die Klägerin eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Widerrufsbelehrung vom 07.12.2007 (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 24.08.2015 = Bl. 117 GA). Im September 2008 wurde in Bezug auf den Vertrag Nr. #####/#### zur Umsatzsteuerpflicht optiert, wodurch sich die Monatsraten um 126,75 € erhöhten. Am 07.12.2007 schloss die Klägerin mit der Beklagten überdies den Darlehensvertrag Nr. #####/#### über einen Nennbetrag von 89.000,- €. Dabei handelte es sich um ein über die Beklagte als Hausbank gewährtes KfW-Förderdarlehen aus dem Programm „Unternehmerkapital – ERP-Kapital für Wachstum“. Seite 6 des Darlehensvertrages enthielt eine Widerrufsbelehrung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes der vertraglichen Vereinbarungen und der Widerrufsbelehrung wird auf den schriftlichen Vertrag Nr. #####/#### vom 07.12.2007 (Anlage K5 zur Klageschrift = Bl. 24-27 GA) Bezug genommen. Dem vorgenannten Darlehen hatte der Antrag der Klägerin vom 10.08.2007 an die KfW zugrundegelegen. Wegen der Einzelheiten des Antragsinhaltes wird auf den schriftlichen Antrag vom 10.08.2007 (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 24.08.2015 = Bl. 118-128 GA). Mit Schreiben vom 08.12.2014 erklärte die Klägerin den Widerruf beider Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 18.12.2014 wies die Beklagte den Widerruf als unberechtigt zurück. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.12.2014 (Anlage B7 zum Schriftsatz vom 24.08.2015 = Bl. 136/137 GA) verwiesen. Die Darlehen wurden im Jahre 2015 vorzeitig zurückgeführt. Die Zahlungen der Klägerin erfolgten insoweit unter dem Vorbehalt einer Rückforderung für den Fall, dass die von ihr erklärten Widerrufe rechtmäßig waren. 3 Die Klägerin trägt vor: 4 Sie habe beide Darlehensverträge als Verbraucher abgeschlossen. Auch der Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH sei Verbraucher und nicht Unternehmer. Das Darlehen Nr. #####/#### habe der Wohnbaufinanzierung gedient. Sie habe beide Verträge im Dezember 2014 noch widerrufen können. Die Fristen seien nicht abgelaufen gewesen. Die Widerrufsbelehrung vom 07.12.2007 zum Darlehensvertrag Nr. #####/#### sei ihr nicht ausgehändigt worden. Die beim Darlehen Nr. #####/#### erteilte Belehrung sei nicht ordnungsgemäß, weil das Wort „frühestens“ verwendet werde und entspreche auch nicht dem amtlichen Muster, weil die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsgegners nicht im Belehrungstext selbst abgedruckt gewesen sei, sondern diese nur einen Verweis auf die an anderer Stelle im Vertragswerk abgedruckte Anschrift enthalte. Aufgrund des Widerrufs könne sie in Bezug auf das Darlehen Nr. #####/#### von der Beklagten 14.319,29 € und in Bezug auf das Darlehen Nr. #####/#### von der Beklagten 42.269,36 € ersetzt verlangen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Anspruchs wird auf Seite 8-10 der Klageschrift (= Bl. 9-11 GA) verwiesen. Zudem schulde die Beklagte ihr den Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten, weil diese den Widerruf als unberechtigt zurückgewiesen habe. 5 Die Klägerin beantragt, 6 1.) 7 die Beklagte zu verurteilen, aus der Rückabwicklung des Darlehens Nr. #####/#### an die Klägerin 42.269,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 8 2.) 9 die Beklagte zu verurteilen, aus der Rückabwicklung des Darlehens Nr. #####/#### an die Klägerin 14.319,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 10 3.) 11 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.694,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie wendet ein: 15 Die Klägerin habe beide Verträge als Unternehmerin abgeschlossen und könne diese darum nicht widerrufen. Auch das Darlehen Nr. #####/#### habe nicht der Wohnbaufinanzierung, sondern der Finanzierung der Gewerbehalle gedient. Die Widerrufe seien unabhängig davon verfristet, weil die erteilten Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß gewesen seien. Die Widerrufe seien vorliegend überdies nach § 242 BGB unzulässig. Die Klägerin habe ihre Ansprüche auch der Höhe nach nicht richtig berechnet. Die Rückzahlung der Darlehen sei nicht zum 31.05.2015, sondern erst zum 02.07.2015 bzw. zum 08.07.2015 erfolgt. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Seiten 27-44 des Schriftsatzes vom 24.08.2015 (= Bl. 98-115 GA) verwiesen. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 I. 20 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 14.319,29 € aus einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 07.12.2007 mit der Nr. #####/#### aus §§ 346 ff. BGB i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nachfolgend: BGB a.F.) i.V.m. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB. 21 Die Klägerin hat den Darlehensvertrag Nr. #####/#### nicht wirksam widerrufen. 22 1.) 23 Ihr stand kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. zu, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag Nr. #####/#### kein Verbraucherdarlehen im Sinne der §§ 491 ff. BGB a.F. ist. 24 Dies folgt zwar nicht daraus, dass es sich bei dem vorgenannten Darlehen um einen KfW-Förderkredit handelt. Anders als § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der seit dem 10.06.2010 geltenden Fassung schloss § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. nur für unmittelbar von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt gewährte Förderdarlehen die Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts aus. Vorliegend handelt es sich nicht um einen unmittelbar von der KfW gewährten Förderkredit, sondern um ein gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 KfW-Gesetz mittelbar über die Beklagte als Hausbank ausgereichtes KfW-Förderdarlehen. 25 Die Klägerin hat den Darlehensvertrag Nr. #####/#### aber nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, sondern als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB geschlossen. Zwar ergibt sich ihre Unternehmerstellung nicht allein daraus, dass sie Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der Metallbau xxxxxxxx GmbH ist. Auch der Alleingesellschafter-Alleingeschäftsführer einer GmbH ist Verbraucher, wenn er einer Schuld seiner GmbH beitritt (BGH NJW 2000, 3133, 3135; BGH NJW 2006, 431, 432) oder gemeinsam mit seiner GmbH für Zwecke der GmbH ein Darlehen aufnimmt (vgl. BGH NJW 2000, 3133, 3136). Die Klägerin hat das Darlehen im Streitfalle aber nicht für Zwecke der GmbH aufgenommen, sondern für eigene gewerbliche Zwecke. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen, in denen die Verbrauchereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers im Wesentlichen daraus hergeleitet worden ist, dass das Kreditgeschäft nicht für eine eigene, sondern für eine fremde gewerbliche Betätigung, nämlich eine solche der GmbH, abgeschlossen worden war (vgl. BGH NJW 2000, 3133, 3136). 26 Ausweislich Seite 2 des Antrages an die KfW (= Bl. 119 GA) diente das Darlehen dem Zweck, eigene Betriebsräume für die Metallbau xxxxxxxxxx GmbH zu schaffen und nicht zur Schaffung von Wohnraum, wie die Klägerin behauptet. Dabei handelt es vorliegend dennoch nicht um einen gewerblichen Zweck der GmbH, sondern um einen gewerblichen Zweck der Klägerin selbst, weil nicht die GmbH Eigentümer ihres Betriebssitzes wurde, sondern die Klägerin persönlich. Stellt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seiner GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen mietweise zur Verfügung, so spaltet er seinen Gewerbebetrieb willentlich in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen auf, um eine wirtschaftlich einheitliche gewerbliche Betätigung auszuüben (vgl. BGH NJW 1993, 392, 393; Blümich/Bode, 130, Aufl. 2015, EStG, § 15, Rn. 597). Der Betriebssitz ist eine wesentliche Betriebsgrundlage im vorgenannten Sinne (vgl. BFH BB 2000, 2294, #####/####). Damit betreibt der Gesellschafter-Geschäftsführer in diesen Fällen auch selbst ein eigenes Gewerbe, da er bewusst wesentliche Betriebsmittel in seinem eigenen Vermögen statt im Vermögen seiner GmbH hält. 27 Selbst wenn die Klägerin das Darlehen entgegen der verbindlichen KfW-Förderrichtlinien zweckentfremdet und – wie von ihr behauptet – zu Wohnbauzwecken verwendet haben sollte, änderte dies vorliegend nichts. Aus dem Antrag an die KfW vom 10.08.2007 ergibt sich, dass die Klägerin unternehmerisch aufgetreten ist. Auf Seite 1 des Antrages (= Bl. 118 GA) ist sowohl bei der Klägerin, als auch bei der GmbH unter „Branche“ angegeben: „28100 Stahl- und Leichtmetallbau“. Überdies ergab sich aus dem Antrag, dass es sich bei dem Förderkredit um „Unternehmerkapital“ handelte, für das die „KMU-Kriterien“ (Seite 1 des Antrages) erfüllt sein mussten. Förderzweck ist ausweislich Ziffer 5.1 lit. a.) der Darlehensbedingungen (Seite 4 des Darlehensvertrages = Bl. 25 Rs. GA) „die Erhaltung oder das Wachstum einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz“. Demgemäß ist die Klägerin bei Abschluss des Vertrages gegenüber der Beklagten (und der KfW) jedenfalls zumindest als Gewerbetreibender aufgetreten und muss sich daher zumindest nach § 242 BGB wie ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB behandeln lassen muss. Wer bei Vertragsschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt, kann sich auf Verbraucherschutzvorschriften nicht berufen (BGH NJW 2005, 1045). 28 2.) 29 Selbst wenn man (entgegen der Auffassung der Kammer) davon ausgeht, dass der streitgegenständliche Vertrag ein Verbraucherdarlehen im Sinne des §§ 491 ff. BGB a.F. ist, ist der erklärte Widerruf dennoch unwirksam gewesen. Der mit Schreiben vom 08.12.2014 erklärte Widerruf war verfristet. Die Widerrufsfrist endete gemäߠ § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mit Ablauf des 21.12.2007. 30 Die auf Seite 6 des Darlehensvertrages erteilte Widerrufsbelehrung gilt § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. als richtig, weil sie der Musterbelehrung in der maßgeblichen bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung (nachfolgend: Musterbelehrung a.F.) entspricht. Die in § 14 BGB-InfoV a.F. angeordnete Richtigkeitsfiktion ist wirksam und von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt (BGH NJW 2012, 3298, 3299). Die Wirkung der Richtigkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. (sogenannte „Schutzwirkung“) tritt ein, wenn die verwandte Belehrung dem amtlichen Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2007, 1946; BGH NJW 2010, 989, 991; BGH NJW-RR 2012, 183, 185). Die Schutzwirkung entfällt grundsätzlich dann, wenn der Unternehmer den Belehrungstext inhaltlichen bearbeitet hat (BGH NZG 2012, 427, 429). Allerdings darf das Verbot der inhaltlichen Bearbeitung nicht dahingehend missverstanden werden, jede Abweichung vom Text des amtlichen Musters lasse sogleich die Schutzwirkung entfallen. Es ist keine inhaltliche Bearbeitung, wenn die Überschrift „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ verwendet (vgl. BGH GRUR 2012, 643, 644) oder im Fließtext das Wort „Frist“ statt „Widerrufsfrist“ benutzt wird (vgl. OLG Frankfurt CR 2015, 319, 320). Gleichfalls unschädlich sind Zusätze wie die Firma, ein Kennzeichen oder ähnliches (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 50). Sogar wenn der Unternehmer die Musterbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns (zutreffend) an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB angepasst hat, liegt keine inhaltliche Bearbeitung vor, die die Schutzwirkung entfallen lässt (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, Az.: II ZR 264/10 = BeckRS 2013, 04168). Nur sachliche Änderungen lassen die Schutzwirkung entfallen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 50). 31 Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall entspricht die von der Beklagten auf Seite 6 der Vertragsurkunde erteilte Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung a.F., ohne dass eine schädliche inhaltliche Bearbeitung durch die Beklagte vorgenommen worden wäre. Die erteilte Belehrung stimmt mit der Musterbelehrung in der Sache wörtlich überein. Allerdings sind Name und Anschrift des Widerrufsgegners nicht in der Belehrung selbst angegeben, sondern vielmehr enthält diese den Satz: „Der Widerruf ist an die auf Seite 1 dieses Vertrages genannte Hausbank zu richten.“ Auf Seite 1 des Vertrages findet sich die Angabe: „W eG, M-Allee-15, xxxxxx xxxxx […] nachstehend Haubank genannt“. Darin ist keine inhaltliche Bearbeitung zu sehen. Der Name des Widerrufsgegners ist in der Musterbelehrung a.F. selbst kraft Natur der Sache nicht enthalten. Diese enthält auch nur die Vorgabe, dass Name und ladungsfähige Anschrift anzugeben sind. Ihr lässt sich keine Vorgabe entnehmen, dass die Angabe an dieser Stelle expressis verbis erfolgen müsste. Jedenfalls dann, wenn sich die Widerrufsbelehrung – wie vorliegend – in der Vertragsurkunde selbst befindet und der Widerrufsgegner durch den Verweis auf eine bestimmte Seite derselben Vertragsurkunde – wie vorliegend – eindeutig bezeichnet wird, ist ein solcher Verweis weder eine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung, noch ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. 32 3.) 33 Selbst wenn man (entgegen der Ansicht der Kammer) den streitgegenständlichen Vertrag als Verbraucherdarlehen ansieht und (ebenfalls entgegen der Ansicht der Kammer) die erteilte Belehrung für fehlerhaft hält, ist der Widerruf im Streitfall trotz § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht wirksam erklärt worden. Er ist treuwidrig und daher nach § 242 BGB unbeachtlich. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. ist es, dem Verbraucher wegen der wirtschaftlichen Tragweite des Geschäfts die Gelegenheit zu geben, seine Entscheidung zu überdenken und ihn vor einem übereilten Entschluss zu schützen. Es geht dagegen nicht darum, dem Verbraucher durch in der Zwischenzeit neu eingetretene Umstände oder neu erworbene Kenntnisse die Möglichkeit zu verschaffen, gleichsam von höherer Warte aus die Sinnhaftigkeit seines Vertragsschlusses besser beurteilen zu können, sondern nur darum, seine Willensentschließung nach Abschluss der Vertragsverhandlungen nochmals in Kenntnis der Vertragspflichtangaben zu überprüfen und kurzfristig revidieren zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az.: I-6 U 296/14 = BeckRS 2016, 02209, Rn. 22). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des deutschen Rechts, dass auch zeitlich grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte in angemessener Zeit ausgeübt werden müssen, weil es treuwidrig ist, den Vertragspartner allzulange im Ungewissen zu lassen, ob man am Vertrag festhalten will oder nicht (RGZ 107, 106, 109). Wird das Recht nicht binnen angemessener Frist ausgeübt, darf der Vertragspartner berechtigt davon ausgehen, es sei ein Verzicht auf das Recht erfolgt (RGZ 107, 106, 110). Trotz § 350 BGB kann daher ein an sich zeitlich unbeschränktes vertragliches Rücktrittsrecht auch ohne vorherige Fristsetzung nicht mehr geltendgemacht werden, wenn es nicht binnen angemessener Frist ausgeübt worden ist (RGZ 107, 106, 109). 34 Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ist der am 08.12.2014 erklärte Widerruf der Klägerin treuwidrig. Die Beklagte durfte berechtigt davon ausgehen, dass diese das Widerrufsrecht nicht mehr ausübt. Die Klägerin hat den Widerruf erst acht Jahre nach Vertragsschluss erklärt. Das ist nicht mehr innerhalb angemessener Zeit, ohne dass dabei vorliegend entschieden werden müsste, ob der angemessene Zeitraum grundsätzlich mit „Jahr und Tag“ zu bestimmen ist, wie das Reichsgericht es für das vertragliche Rücktrittsrecht angenommen hat (vgl. RGZ 107, 106, 110). Der Widerruf ist jedenfalls nicht mehr in angemessener Zeit erklärt worden, wenn er acht Jahre nach Vertragsschluss erfolgt und die Belehrung – wie vorliegend – allenfalls deswegen vom amtlichen Muster abweicht, weil der Widerrufsgegner der Belehrung nur entnommen werden kann, wenn man dem darin aufgeführten Verweis folgt und in der Vertragsurkunde an die angegebene Stelle zurückblättert. 35 4.) 36 Es kann dahinstehen, ob der Klägerin durch die Widerrufsbelehrung auf Seite 6 des Darlehensvertrages ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden ist, was möglich ist, wovon aber auch bei Erteilung einer objektiv unnötigen Belehrung nicht zwingend ausgegangen werden kann (BGH BKR 2013, 326, 330). Selbst wenn man von der Einräumung eines solchen ausgeht, kann grundsätzlich nach §§ 133, 157 BGB nicht angenommen werden, die Parteien hätten ein „ewiges Widerrufsrecht“ vereinbaren wollen, wenn die vertragliche Vereinbarung textlich nicht mit einer ordnungsgemäßen Belehrung für ein gesetzliches Widerrufsrecht übereinstimmt (vgl. BGH NZG 2013, 101, 102). Es sind vorliegend keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Parteien vereinbaren wollten, die Klägerin dürfe den Darlehensvertrag zeitlich uneingeschränkt widerrufen, weil der Widerrufsadressat nicht in der Belehrung selbst wörtlich aufgeführt worden ist, sondern aufgrund des Verweises auf die Seite 1 zu dieser zurückgeblättert werden muss, um dessen Namen und Anschrift nachsehen zu können. Demgemäß ist der erklärte Widerruf der Klägerin entsprechend § 350 BGB unwirksam, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärt worden ist, wenn man davon ausgeht, dass die Parteien ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart haben. 37 5.) 38 Da mangels wirksamen Widerrufs kein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden ist, kann offenbleiben, ob die Klägerin die daraus erwachsenden Ansprüche der Höhe nach zutreffend berechnet hat. 39 II. 40 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 42.269,36 € aus einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 07.12.2007 mit der Nr. #####/#### aus §§ 346 ff. BGB i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nachfolgend: BGB a.F.) i.V.m. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB. 41 Die Klägerin hat den Darlehensvertrag Nr. #####/#### nicht wirksam widerrufen. 42 1.) 43 Ihr stand kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. zu, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag Nr. #####/#### kein Verbraucherdarlehen im Sinne der §§ 491 ff. BGB a.F. ist. 44 Sie hat den Darlehensvertrag Nr. #####/#### nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, sondern als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB geschlossen. Zwar ergibt sich ihre Unternehmerstellung nicht allein daraus, dass sie Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der Metallbau xxxxxx GmbH ist. Auch der Alleingesellschafter-Alleingeschäftsführer einer GmbH ist Verbraucher, wenn er einer Schuld seiner GmbH beitritt (BGH NJW 2000, 3133, 3135; BGH NJW 2006, 431, 432) oder gemeinsam mit seiner GmbH für Zwecke der GmbH ein Darlehen aufnimmt (vgl. BGH NJW 2000, 3133, 3136). Die Klägerin hat das Darlehen nicht für Zwecke der GmbH aufgenommen, sondern für eigene gewerbliche Zwecke. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen, in denen die Verbrauchereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers im Wesentlichen daraus hergeleitet worden ist, dass das Kreditgeschäft nicht für eine eigene, sondern für eine fremde gewerbliche Betätigung, nämlich eine solche der GmbH, abgeschlossen worden war (vgl. BGH NJW 2000, 3133, 3136). 45 Ausweislich des „Verwendungszweck[s]“ auf Seite 1 der Vertragsurkunde diente das Darlehen der „Teilfinanzierung [der] Gewerbehalle Objekt xxxxxxx, xxxxxxxx“, welche die Klägerin der Metallbau xxxxxxxxx GmbH als Betriebsstätte vermieten wollte und nach Errichtung auch vermietet hat. Dabei handelt es vorliegend dennoch nicht um einen gewerblichen Zweck der GmbH, sondern um einen gewerblichen Zweck der Klägerin selbst, weil nicht die GmbH Eigentümer ihres Betriebssitzes wurde, sondern die Klägerin persönlich. Stellt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seiner GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen mietweise zur Verfügung, so spaltet er seinen Gewerbebetrieb willentlich in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen auf, um eine wirtschaftlich einheitliche gewerbliche Betätigung auszuüben (vgl. BGH NJW 1993, 392, 393; Blümich/Bode, 130, Aufl. 2015, EStG, § 15, Rn. 597). Der Betriebssitz ist eine wesentliche Betriebsgrundlage im vorgenannten Sinne (vgl. BFH BB 2000, 2294, #####/####). Damit betreibt der Gesellschafter-Geschäftsführer in diesen Fällen auch selbst ein eigenes Gewerbe, da er bewusst wesentliche Betriebsmittel in seinem eigenen Vermögen statt im Vermögen seiner GmbH hält. Vorliegend wird die eigene gewerbliche Betätigung der Klägerin durch die vorgenommene Option zur Umsatzsteuerpflicht bekräftigt. Diese Option muss vorliegend einvernehmlich erfolgt sein, weil die Beklagte andernfalls dem Umsatzsteuerbetrag nicht auf die Raten hätte aufschlagen können (vgl. Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 124. Lieferung 2011, § 9, Rn. 119). Gemäß §§ 9 Abs. 1, 4 Nr. 8 lit. a.) UStG ist die Umsatzsteueroption nur dann möglich, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts nicht schlechthin Jedermann, sondern nur, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG). Dass dafür gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 UStG keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, steht der Vergleichbarkeit mit dem verbraucherschutzrechtlichen Unternehmerbegriff nicht entgegen, da auch die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB gerade keine Gewinnerzielungsabsicht erfordert (BGH NJW 2006, 2250, 2251). Überdies ist zu beachten, dass die Klägerin vorliegend am gleichen Tage den KfW-Förderkredit zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat, der sich auf das nämliche Bauvorhaben bezogen hat. Aus der Gesamtschau der Umstände ist die Klägerin daher vorliegend als Unternehmerin anzusehen, oder muss sich daher zumindest nach § 242 BGB wie ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB behandeln lassen, weil sie bei Vertragsschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftreten ist und sich daher nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen kann (vgl. BGH NJW 2005, 1045). 46 2.) 47 Es kann dahinstehen, ob der Klägerin durch die von ihr unterschriebene Widerrufsbelehrung vom 07.12.2007 ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden ist, was möglich ist, wovon aber auch bei Erteilung einer objektiv unnötigen Belehrung nicht zwingend ausgegangen werden kann (BGH BKR 2013, 326, 330). Selbst wenn man von der Einräumung eines solchen ausgeht, kann grundsätzlich nach §§ 133, 157 BGB nicht angenommen werden, die Parteien hätten ein „ewiges Widerrufsrecht“ vereinbaren wollen, wenn die vertragliche Vereinbarung textlich nicht mit einer ordnungsgemäßen Belehrung für ein gesetzliches Widerrufsrecht übereinstimmt (vgl. BGH NZG 2013, 101, 102). Es sind vorliegend keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Parteien vereinbaren wollten, die Klägerin dürfe den Darlehensvertrag zeitlich uneingeschränkt widerrufen, weil die Ausführungen über den Fristbeginn den gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht genügen. Demgemäß ist der erklärte Widerruf der Klägerin entsprechend § 350 BGB unwirksam, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärt worden ist, wenn man davon ausgeht, dass die Parteien ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart haben. 48 3.) 49 Da mangels wirksamen Widerrufs kein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden ist, kann offenbleiben, ob die Klägerin die daraus erwachsenden Ansprüche der Höhe nach zutreffend berechnet hat. 50 III. 51 Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf dessen Verzinsung oder auf Ersatz der zum Versuch seiner außergerichtlichen Beitreibung aufgewandten Rechtsanwaltskosten. 52 IV. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 54 V. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 56 VI. 57 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 08.03.2016 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 58 VII. 59 Streitwert: bis 65.000,- €. 60 Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung: 61 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 62 Unterschrift