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Beschluss

4 OH 1/16

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2015:0504.4OH1.16.00
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Leitsätze

Sobald in einem Musterverfahren ein Vorlagebeschluss nach § 6 KapMuG erlassen worden ist, werden noch nicht beschiedene Musterverfahrensanträge unzulässig, die denselben Anlageprospekt zum Gegenstand haben.

Tenor

Der Musterverfahrensantrag der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sobald in einem Musterverfahren ein Vorlagebeschluss nach § 6 KapMuG erlassen worden ist, werden noch nicht beschiedene Musterverfahrensanträge unzulässig, die denselben Anlageprospekt zum Gegenstand haben. Der Musterverfahrensantrag der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt im Rechtsstreit LG Kleve, Az.: 4 O 322/14 von der Beklagten Schadensersatz wegen Beratungsfehlern aus einem Anlageberatungsvertrag, infolge dessen die Klägerin eine Beteiligung an dem Fonds „J GmbH & Co. KG“ zeichnete. Der Beratung lag der Inhalt des Fondsprospekts zugrunde. Im Rahmen des vorgenannten Rechtsstreits hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.01.2016 (vorab per Telefax eingegangen am 12.01.2016) den hier verfahrensgegenständlichen Kapitalmusterverfahrensantrag eingereicht. Wegen der im Einzelnen verfolgten Feststellungsziele wird auf die Seiten 10-12 der Antragsschrift vom 12.01.2016 (Bl. 597-599 GA) verwiesen. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 29.03.2016, Az.: 4 OH 2/15 KapMuG, dem Kammergericht gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG Musterverfahren zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlagebeschluss, der am 13.04.2016 im Klageregister bekanntgemacht worden ist, umfasst alle Feststellungsziele des hier verfahrensgegenständlichen Musterverfahrensantrages. Mit Schriftsatz vom 21.04.2016 teilte die Klägerin die Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses mit und führte aus, dass sie die Aussetzung des Rechtsstreits als zwingende Folge ansehe, sowie dass „auch nicht mehr über den Musterverfahrensantrag zu entscheiden [sei], sobald das Verfahrens ausgesetzt ist“. Die Kammer setze mit Beschluss vom 26.04.2016 den bei ihr anhängigen Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 4 O 322/14 nach § 8 Abs. 1 KapMuG aus. Mit Verfügung vom 26.04.2016 teilte die Kammer der Klägerin mit, dass sie davon ausgehe, dass der Musterverfahrensantrag mit dem Schriftsatz vom 21.04.2016 zurückgenommen werden solle. Dem widersprach die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.05.2016, in welche sie ausführte, sie stelle klar, den Musterverfahrensantrag nicht zurückzunehmen. Sie sei lediglich damit einverstanden, gemäß § 3 Abs. 4 KapMuG von einer Bekanntmachung des Antrages abzusehen. Wegen weitergehender Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Der Musterverfahrensantrag ist als unzulässig zu verwerfen. Der Musterverfahrensantrag ist gemäß § 7 S. 1 KapMuG durch den Erlass des Vorlagebeschlusses durch das Landgericht Berlin am 29.03.2016 (Az.: 4 OH 2/15 KapMuG) unzulässig geworden. Durch § 7 KapMuG soll ausgeschlossen werden, dass ein weiteres Musterverfahren eingeleitet werden kann, wenn bereits ein Musterverfahren eingeleitet worden ist (BGH NJW-RR 2012, 281, 282; BT-Drs. 15/5091, S. 24, linke Spalte; BT-Drs. 17/8799, S. 20, rechte Spalte). Sobald der Vorlagebeschluss erlassen worden ist, entfällt daher das Rechtsschutzbedürfnis für gleichgerichtete Musterverfahren. Der Erlass eines (weiteren) Vorlagebeschlusses ist nicht zulässig, wie § 7 S. 2 KapMuG entnommen werden kann (Möllers/Faber NZG 2012, 581, 583). Die Aussetzungsentscheidung ist gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 KapMuG von im Musterverfahrensantrag unabhängig. Der dem verfahrensgegenständlichen Musterverfahrensantrag zugrundeliegende Rechtsstreit LG Kleve, Az.: 4 O 322/14, ist ein gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzendes Verfahren, weil dessen Entscheidung von den Feststellungszielen des eingeleiteten Musterverfahrens abhängt. Wenn die Prospektfehler vorhanden sind, deren Feststellung dort beantragt ist, liegt ein Beratungsfehler im Rahmen des Anlageberatungsvertrages vor. Derjenige Anlageberater, der den Anlageinteressenten durch Übergabe eines fehlerhaften Anlageprospekts berät oder und den Prospekt zur Grundlage seiner mündlichen Beratung macht, hat den Anleger falsch beraten (BGH BKR 2009, 471). Der Prospekt bzw. dessen Inhalt war Gegenstand bzw. Grundlage der streitgegenständlichen Anlageberatung. Die Kammer hat den vorgenannten Rechtsstreit auch bereits mit Beschluss vom 26.04.2016 nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt. Eine Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages im Klageregister kommt nicht in Betracht, da gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG nur zulässige Musterverfahrensanträge bekanntzumachen sind. § 3 Abs. 4 KapMuG ist nicht einschlägig, weil das Musterverfahren durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin bereits eingeleitet worden ist. § 3 Abs. 4 KapMuG gilt nur, wenn die Voraussetzungen für einen Vorlagebeschluss bereits vorliegen, ein solcher aber noch nicht erlassen worden ist. (Unterschriften)