Beschluss
4 T 491/14
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Sicherungshaftanordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht hinreichend identifizierbar ist.
• Ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG erfordert eine ladungsfähige Anschrift und sonstige Identifizierungsangaben.
• Fehlendes berechtigtes Interesse an einer Feststellung kann vorliegen, wenn sich der Betroffene nach Haftentlassung beharrlich der Behördenzustellung entzieht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Sicherungshaft wegen mangelhafter Identifizierung und fehlendem Feststellungsinteresse • Beschwerde gegen Sicherungshaftanordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht hinreichend identifizierbar ist. • Ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG erfordert eine ladungsfähige Anschrift und sonstige Identifizierungsangaben. • Fehlendes berechtigtes Interesse an einer Feststellung kann vorliegen, wenn sich der Betroffene nach Haftentlassung beharrlich der Behördenzustellung entzieht. Der malische Betroffene reiste 2013 ohne Papiere nach Deutschland ein und stellte im Oktober 2013 einen Asylantrag, der als unzulässig zurückgewiesen und Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Ein Eilantrag scheiterte, die Abschiebung war vollziehbar; bei einem Überstellungsversuch im Juni 2014 verhielt sich der Betroffene aggressiv und verweigerte das Aussteigen. Die Ausländerbehörde beantragte daraufhin Sicherungshaft zur Durchführung der Abschiebung; das Amtsgericht Kleve ordnete achtwöchige Sicherungshaft an. Der Betroffene legte Beschwerde ein, beantragte zudem eine Feststellung nach § 62 FamFG, wurde jedoch im Juli entlassen und gab keine ladungsfähige Anschrift an. Er behauptete, keinen festen Wohnsitz zu haben und nannte eine Drittperson als Kontaktmöglichkeit. • Formelle Unzulässigkeit des Antrags: Nach §§ 23, 25 FamFG muss ein Antragsteller klar identifizierbar sein; Name, Anschrift und ggf. weitere Personalien sind erforderlich, damit Zustellung und Vollstreckung möglich sind. • Der Betroffene hat trotz Aufforderung seine Identität und insbesondere eine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben; die bloße Nennung einer Drittperson als Kontaktperson genügt nicht zur Identifizierung. • Materielle Unzulässigkeit des Feststellungsinteresses: § 62 FamFG setzt ein berechtigtes Interesse voraus; zwar rechtfertigt Haft regelmäßig ein berechtigtes Interesse an Rehabilitation, dieses kann jedoch entfallen. • Ein schutzwürdiges Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht nicht, wenn der Betroffene sich nach Haftentlassung beharrlich der Behördenzustellung entzieht und damit deutlich macht, dass ihm an Rehabilitation und Rechtserkennung nicht gelegen ist. • Die Entscheidung berücksichtigt die praktische Notwendigkeit, Vollstreckungsfähigkeit sicherzustellen, sowie die Verfahrenszwecke des FamFG; deshalb führte das Fehlens der Identifizierungsangaben und das Untertauchen des Betroffenen zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerde gegen die Sicherungshaftanordnung vom 11.06.2014 wird als unzulässig verworfen. Begründend ist erstens festzustellen, dass der Antrag nicht die nach §§ 23, 25 FamFG erforderlichen Identifizierungsangaben enthält, insbesondere fehlt eine ladungsfähige Anschrift, sodass Zustellung und Vollstreckung nicht gewährleistet sind. Zweitens fehlt dem Betroffenen das erforderliche berechtigte Interesse an einer Feststellung nach § 62 FamFG, weil er sich nach seiner Haftentlassung der Behördenzustellung entzogen hat und damit sein Interesse an Rehabilitation nicht glaubhaft macht. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.