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Urteil

1 O 89/11

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2015:0422.1O89.11.00
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Tenor

1.      Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.172,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2010 und 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.      Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

3.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.172,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2010 und 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Steuerberatervertrag. Die Klägerin ist Eigentümerin der x- und der y apotheke in xy. Der Beklage ist Steuerberater und war u. a. mit der Erstellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2004 und 2005 für die beiden Apotheken der Klägerin beauftragt. Der Beklagte hat für die beiden Apotheken eine einheitliche Gewerbesteuererklärung abgegeben. Mit Schreiben vom 27.01.2007 kündigte die Klägerin den Steuerberatervertrag gegenüber dem Beklagten. Ausdrücklich von dieser Kündigung ausgenommen war zunächst die Bilanzerstellung der beiden Apotheken. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, ihr die beiden Bilanzen für das Jahr 2005 bis zum 31.01.2007 zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 20.02.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr die Jahresabschlüsse 2005 für beide Apotheken vorliegen würden und bat um Mitteilung, ob es Korrekturbedarf gäbe. Nach der Kündigung beauftragte die Klägerin den Steuerberater xxx mit der Überprüfung der Arbeiten des Beklagten. Im Anschluss beauftragte die Klägerin den Steuerberater xxx aufgrund der Außenprüfungsanordnung des Finanzamtes xy vom 23.02.2007 mit der Erstellung der Jahresabschlüsse 2004 und 2005 für die beiden Apotheken. Der Steuerberater xxx wandte sich u.a. an das Finanzamt, um die vom Beklagten eingereichte einheitliche Gewerbesteuererklärung dahingehend abzuändern, zwei getrennte Erklärungen einzureichen. Der Steuerberater xxx stellte der Klägerin für diese Tätigkeiten insgesamt 34.086,00 Euro netto in Rechnung. Mit Schreiben vom 21.10.2010 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 40.562,34 Euro bis zum 02.11.2010 auf. Mit Schreiben vom 13.12.2010 verzichtete der Beklagte bis zum 31.03.2011 auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin behauptet, die Arbeiten des Beklagten würden an erheblichen Fehlern leiden. Insbesondere fehlerhaft sei die Abgabe nur einer Gewerbesteuererklärung für beide Apotheken gewesen. Es hätte dadurch zu seiner steuerlichen Mehrbelastung von ca. 32.000,00 Euro kommen können, wenn der Steuerberater xxx diese Angelegenheit nicht mit dem Finanzamt geklärt hätte. Ferner habe der Beklagte eine Fehlbuchung bezüglich der Klimaanlage in der verkauften Eigentumswohnung der Klägerin vorgenommen. Im Übrigen befände sich sowohl in der Apotheke als auch in der Eigentumswohnung eine Klimaanlage. In der Buchhaltung des Folgejahres seien außerdem Geldeingänge zu verzeichnen gewesen, die rechnerisch zum vorherigen Wirtschaftsjahr gehörten. Kundenforderungen aus Lieferungen und Leistungen seien nicht ausgewiesen worden. Eine korrekte Buchung hätte eine Gewinnerhöhung in Höhe eines Nettoumsatzes von 67.257,59 Euro zur Folge gehabt. Zusätzlich habe der Beklagte die Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von bereits entstandenen Geschäftsunterlagen nicht in zutreffender Weise gebildet. Es hätte eine Rückstellung in Höhe von 67.991,00 Euro gebildet werden müssen. Insgesamt seien für die x apotheke für 2004 61 und für 2005 103 Korrekturbuchungen notwendig gewesen, für die y apotheke für 2004 57 und 2005 141 Korrekturbuchungen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe auch kein Recht zur Nachbesserung gehabt, da das Steuerberatermandat mit Schreiben vom 27.01.2007 insgesamt gekündigt wurde. Der Beklagte sei bis zum 31.01.2007 nur noch aufgefordert worden, die Bilanzen zu übersenden. Sie behauptet zudem, sie habe mehrfach erfolglos die Erstellung der Jahresabschlüsse für 2004 und 2005 gefordert, der Beklagte habe sich diesbezüglich im Verzug befunden, so dass sie meint, dass ihr eine Nachbesserung durch den Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Klägerin behauptet, dass ihr durch die Überprüfung und Neuerstellung der Jahresabschlüsse Kosten in Höhe von 34.086,00 € entstanden seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.086,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2010 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Abgabe lediglich einer gemeinsamen Gewerbesteuererklärung sei mit der Klägerin abgesprochen gewesen, da nicht klar gewesen sei, ob die y apotheke bei der es sich um eine Art Ausgliederung aus der x apotheke handelte, als eigener Betrieb zu veranschlagen gewesen sei. Ferner wollte er die Frage der einheitlichen Gewerbesteuererklärung mit dem Finanzamt, genau wie der Steuerberater xxx es getan hat, besprechen. Durch die Abgabe nur einer Gewerbesteuererklärung für beide Apotheken sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Bei den beiden Apotheken habe eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Einheit auf einen einheitlichen Gewerbebetrieb hingedeutet, was zur Abgabe einer einheitlichen Gewerbesteuererklärung geführt habe. Die Klimaanlage befände sich in der Apotheke. Die Klägerin habe ihm nicht mitgeteilt, dass diese zur Eigentumswohnung gehörte. Der Beklagte behauptet, die von ihm gebildete Rückstellung in Höhe von 22.468,00 Euro sei ausreichend gewesen. Er ist ferner der Ansicht, dass ihm ein Recht zur Nachbesserung zugestanden habe, da sein Auftrag bezüglich der Bilanzen 2004 und 2005 nicht gekündigt worden sei. Schließlich behauptet er, dass er die Jahresabschlüsse deswegen nicht habe erstellen können, da die Klägerin erforderliche Unterlagen nicht eingereicht habe. Der Beklagte bestreitet, dass Jahresabschlüsse neu erstellt worden und der Klägerin tatsächlich Kosten in Höhe von 34.086,00 € entstanden seien und sie diese bezahlt habe. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.08.2012 (Bl. 314 d. A.) und 14.12.2012 (Bl. 328 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen, Steuerberater xx, vom 20.03.2014 (Bl. 368 ff. d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2015 (Bl. 492 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 10.172,60 €. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Der Beklagte hat die beauftragten Jahresabschlüsse für 2004 und 2005 fehlerhaft gefertigt, sodass eine weitere Beauftragung des Steuerberaters xxx zur Berichtigung der Jahresabschlüsse und weiterer steuerlicher Erklärungen erforderlich geworden ist und zu einem Schaden bei der Klägerin in Höhe der zu entrichtenden angemessenen Vergütung geführt hat. Der Beklagte hat Geldeingänge der Regenbogenapotheke im Jahr 2004 unrichtig verbucht. Der Sachverständige xxxx führt nachvollziehbar aus, dass anhand der vorliegenden Jahresabschlüsse zum 31.03.2004 und 31.03.2005 festzustellen ist, dass Geldeingänge im Wirtschaftsjahr #####/#### für das vorherige Wirtschaftsjahr #####/#### erfolgt seien und sich insoweit eine Gewinnerhöhung um 67.257,59 € ergeben habe. Diese Gewinnerhöhung im Wirtschaftsjahr #####/#### habe aber zu einer entsprechenden Gewinnminderung durch Auflösung der Erlöse geführt. Steuerliche Auswirkungen dieser Gewinnverschiebung seien demnach zu vernachlässigen, aber Buchungen müssten in dem zugehörigen Jahr erfolgen. Die zur Korrektur vorgenommenen Umbuchungen durch den Steuerberater xxx belaufen sich nach Schätzung des Gerichts auf einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden, § 287 ZPO. Diese Stundenanzahl erscheint angesichts der Anzahl der vorzunehmenden Buchungen, rund 120, den Angaben des Sachverständigen für den Zeitaufwand der Umbuchungen und dem Zugeständnis des Beklagten, dass für die Umbuchungen 10 bis 15 Stunden anzusetzen seien, angemessen. Weiterhin ist der Stundensatz eines Steuerberaters anzusetzen angesichts der im Vorfeld notwendigen Überprüfung der Jahresabschlüsse auf Fehler. Unter Zugrundelegung des vom Steuerberater xxx geltend gemachten Stundensatzes von 92,00 € ergeben sich für die Klägerin Kosten in Höhe von 1.380,00 € netto. Hinsichtlich der erforderlichen Umbuchungen waren die Jahresabschlüsse 2004 und 2005 und die weiteren steuerlichen Erklärungen zu korrigieren. Dafür sind der Klägerin durch die Beauftragung des Steuerberaters xxx Kosten in Höhe von 8.792,60 € netto entstanden. Es war die jeweilige Mindestgebühr nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) zugrunde zu legen. Die Umbuchungen der im Jahr 2004 falsch verbuchten Geldeingänge stellen überschaubare und leicht zu behebende Fehler dar. Zudem konnte der Steuerberater xxx, wie der Sachverständige x nachvollziehbar ausführt, auf die bereits erstellten Jahresabschlüsse zurückgreifen und musste diese nur berichtigen. Danach ergibt sich für den Zeitraum 31.03.2004 für die Erstellung des Jahresabschlusses, des schriftlichen Erläuterungsberichts, der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte, der Gewerbesteuererklärung und der jeweils im März erfolgenden Umsatzsteuererklärung anhand der jeweiligen Mindestgebühr und den zugrunde gelegten Gegenstandswerten ein Rechnungsbetrag in Höhe von 2.481,10 €. Für den Zeitraum 31.12.2004 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.559,80 €, für den Zeitraum 31.03.2005 in Höhe von 1.964,70 € und für den Zeitraum 31.12.2005 in Höhe von 2.787,00 €. Die Klägerin war weiterhin nicht verpflichtet, dem Beklagten eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, bevor sie den Steuerberater xxx beauftragte. Vorliegend war der Beklagte seit 2002 mit der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, der Erstellung von Jahresabschlüssen etc. für die Klägerin und damit mit Diensten höherer Art i. S. d. § 627 BGB beauftragt. Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az.: IX ZR 63/05, zit. nach juris Rn. 9). Die Klägerin kündigte das Dienstverhältnis unter dem 27.1.2007 und verlangte zum 31.1.2007 die Bilanzen für das Jahr 2005 heraus. Damit kündigte sie den Auftrag und erfragte kein weiteres Tätigwerden mehr für sie, sondern nur noch die Herausgabe der bereits erstellten Arbeiten, die sie zuvor auch schon angefragt hatte. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gehalten wäre, dem wirksam gekündigten Berater hinsichtlich bestimmter Teilleistungen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben und damit erneuten und weiteren Einblick in vertrauliche Einzelheiten der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewähren. Zumeist entdecken die Mandanten nicht selbst die Fehler in den Leistungen des Steuerberaters, sondern der neu beauftragte Steuerberater. In einem solchen Fall wäre es umständlich, zeitaufwändig und für den Mandanten unnötig belastend, wenn er dem früheren Berater trotz der Kündigung die Möglichkeit einer Mängelbeseitigung einräumen müsste (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az.: IX ZR 63/05, zit. nach juris Rn. 11). Vorliegend kam es der Klägerin auf die Beendigung ihres Dienstverhältnisses höherer Art an. Sie wollte kein weiteres Tätigwerden des Beklagten für sie. Vielmehr sollte ihr neuer Steuerberater weitere Jahresabschlüsse für sie erstellen bzw. die alten überprüfen. Bei dieser Überprüfung fielen nun Fehler des Beklagten auf. Der Klägerin war nicht mehr zumutbar, diese aufgedeckten Fehler zur Beseitigung dem Beklagten vorzulegen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch stand der Klägerin nicht zu. Weitere Schlechtleistungen des Beklagten konnte die Klägerin nicht darlegen und beweisen. Die durch den Beklagten vorgenommene einheitliche Veranlagung der beiden Apotheken stellt sich nicht als grob fehlerhaft dar. Ob für die beiden Apotheken eine einheitliche oder zwei Gewerbesteuererklärungen abzugeben sind, richtet sich danach, ob die jeweilige Apotheke sachlich selbstständig ist, § 2 Gewerbesteuergesetz. Der Beklagte trägt hier den organisatorischen, finanziellen und wirtschaftlichen Zusammenhang der beiden Apotheken vor, aufgrund dessen er sich zur einheitlichen Veranlagung veranlasst gesehen hat. Die Klägerin tritt dem nicht substantiiert entgegen. Anders als dies vom Sachverständigen x in seiner Anhörung zum Ausdruck gebracht wurde, obliegt es einem Steuerberater sehr wohl, schon vor einer Betriebsprüfung auf die Einhaltung steuerlicher Regelungen zu achten. Ebenso wenig konnte die Klägerin einen Fehler des Beklagten hinsichtlich einer behaupteten nicht erfolgten Ausbuchung einer Klimaanlage substantiiert darlegen. Der Sachverständige x macht ausdrücklich deutlich, dass sich die Ausbuchung der Eigentumswohnung, in der sich die Klimaanlage befunden hat, nicht als fehlerhaft darstellt. Soweit eine Klimaanlage durch den Beklagten nicht ausgebucht worden sei, habe es sich angesichts der zugrunde gelegten Restbuchwerte nicht um die Klimaanlage in der Eigentumswohnung, auf deren fehlerhafte Nichtausbuchung sich die Klägerin beruft, gehandelt. Schließlich stellt sich die von dem Beklagten vorgenommene Rückstellung in Höhe von 22.468,00 € für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nicht als fehlerhaft, weil zu gering, dar. Der Sachverständige begründet nachvollziehbar, dass hinsichtlich der gesetzlichen Pflicht zur Bildung von Rückstellungen viele Rechtsfragen ungeklärt und umstritten sind. Sowohl die Rückstellung in Höhe von 22.468,00 €, als auch die vom Steuerberater xxx sodann vorgenommene Rückstellung in Höhe von 67.991,00 € seien vertretbar. Dies zeige sich auch daran, dass das Finanzamt im Rahmen seiner Betriebsprüfung letztlich einen Rückstellungsbetrag in Höhe von 48.000,00 € angenommen habe. Da keine weiteren Schlechtleistungen vorlagen, kann die Klägerin auch keine weiteren Schadensersatzansprüche hinsichtlich aufgewendeter Steuerberaterstunden für Umbuchungen oder bezüglich Neuerstellungen von Jahresabschlüssen und steuerlichen Erklärungen geltend machen. Ein Anspruch auf Zinsen seit dem 03.11.2010 besteht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgrund vertraglicher Schlechtleistung. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Die ersatzfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten richten sich nur nach dem tatsächlichen Gegenstandswert in Höhe von 10.172,60 €. Zudem wird nur eine Mittelgebühr von 1,3 zugrunde gelegt. Es erfolgte keine Begründung der Angemessenheit einer 2,0 Gebühr durch die Klägerin. Der Zinsanspruch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB besteht ab Rechtshängigkeit am 13.04.2011. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 BGB. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zu Grunde.