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Beschluss

180 StVK 356/14

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt nicht den Vollzug der Erledigungserklärung nach § 67d Abs.5 StGB; § 307 Abs.1 StPO gilt eindeutig. • Ausnahmeregelungen mit aufschiebender Wirkung sind im Gesetz ausdrücklich geregelt und nicht analog auf § 67d Abs.5 StGB zu erstrecken. • Die Praxis, die Vollziehung erst nach Rechtskraft anzuordnen, fügt Untergebrachten unter Umständen verfassungswidrige zusätzliche Belastungen zu; dies ändert aber nichts an der Rechtslage. • Untergebrachte können den Vollzug nur durch einen gesonderten Antrag auf Aussetzung nach § 307 Abs.2 StPO verhindern; eine solche Antragstellung ist in bestimmten Einzelfällen aussichtsreich.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Erledigung nach § 67d Abs.5 StGB • Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt nicht den Vollzug der Erledigungserklärung nach § 67d Abs.5 StGB; § 307 Abs.1 StPO gilt eindeutig. • Ausnahmeregelungen mit aufschiebender Wirkung sind im Gesetz ausdrücklich geregelt und nicht analog auf § 67d Abs.5 StGB zu erstrecken. • Die Praxis, die Vollziehung erst nach Rechtskraft anzuordnen, fügt Untergebrachten unter Umständen verfassungswidrige zusätzliche Belastungen zu; dies ändert aber nichts an der Rechtslage. • Untergebrachte können den Vollzug nur durch einen gesonderten Antrag auf Aussetzung nach § 307 Abs.2 StPO verhindern; eine solche Antragstellung ist in bestimmten Einzelfällen aussichtsreich. Die Kammer erklärte gemäß § 67d Abs.5 StGB die Maßregel des § 64 StGB wegen fehlender Erfolgsaussicht für erledigt und setzte die Überführung der Untergebrachten in Strafhaft fest. Die Staatsanwaltschaft verweigerte daraufhin die sofortige Rückverlegung bis zur Rechtskraft des Beschlusses, gestützt auf Entscheidungen anderer Obergerichte. Die Frage war, ob die sofortige Beschwerde des Untergebrachten den Vollzug der Erledigung hemmt. Beteiligte sind die Untergebrachte, das Landgericht als Vollstreckungsgericht und die Staatsanwaltschaft Duisburg als Vollzugsbehörde. Relevante Tatsachen betreffen den bereits angeordneten Überführungstermin, die Einlegung der Beschwerde und die sich daraus ergebenden praktischen Folgen für die Zeitwürdigkeit von Maßregel- und Strafvollzug. Entscheidungsrelevant sind zudem die Regelungen zu aufschiebender Wirkung in der StPO und verfassungsrechtliche Überlegungen zur unverhältnismäßigen Verlängerung der Freiheitsentziehung. • Der Wortlaut von § 307 Abs.1 StPO bestimmt eindeutig, dass die Einlegung der Beschwerde den Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht hemmt; darauf kann nicht verzichtet werden. • Es fehlen gesetzliche Ausnahmeregelungen, die der sofortigen Beschwerde allgemein aufschiebende Wirkung verleihen; anderslautende Ausnahmetatbestände sind im Gesetz ausdrücklich geregelt (z.B. §§ 454 Abs.3 S.2, 462 Abs.3 S.2 StPO) und dürfen nicht analog auf § 67d Abs.5 StGB angewandt werden, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Verweise auf Entscheidungen anderer Obergerichte und auf § 449 StPO greifen nicht, da die Erledigung nach § 67d Abs.5 StGB keine Entscheidung von gleicher Tragweite wie ein Strafurteil ist und vor allem Fragen der Strafzeitberechnung oder Anrechnung betreffen. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Praxis der Nichtanrechnung oder des Verbleibs in der Maßregel sind nachvollziehbar; das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Fortsetzung der Unterbringung nicht zu einer unverhältnismäßigen Gesamtfreiheitsentziehung führt. • Dennoch ändert dies nichts an der gesetzlichen Regelung: Die Untergebrachte kann nicht durch die Beschwerde selbst die Vollziehung aufschieben, sondern muss einen gesonderten Antrag nach § 307 Abs.2 StPO auf Aussetzung des Vollzugs stellen. • Solch ein Aussetzungsantrag ist gängige Praxis und in begründeten Einzelfällen erfolgversprechend; die Antragstellung ist angesichts der möglichen negativen Rechtsfolgen (fehlende Anrechnung) angemessen. Der Beschluss der Kammer bleibt bestehen; die Untergebrachte ist unverzüglich in die Justizvollzugsanstalt zu überführen, da die sofortige Beschwerde den Vollzug der Erledigung nach § 67d Abs.5 StGB nicht hemmt. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 307 Abs.1 StPO, der der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zugesteht, und das Gericht lehnt eine analoge Ausdehnung sonstiger Ausnahmeregelungen ab. Gleichwohl können verfassungsrechtliche Bedenken gegen die konkrete Vollzugspraxis bestehen, und die Untergebrachte hat die Möglichkeit, durch einen ausdrücklichen Antrag nach § 307 Abs.2 StPO die Aussetzung des Vollzugs zu beantragen; in solchen begründeten Einzelfällen ist ein Erfolg möglich. Insgesamt gewinnt das Vollstreckungsinteresse: die Überführung in Strafhaft ist anzuordnen, weil die gesetzliche Regelung den Vollzug trotz eingelegter Beschwerde erlaubt.