Beschluss
4 T 612/14
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2014:1211.4T612.14.00
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Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Gründe I. Über das Vermögen des Schuldners wurde aufgrund seines eigenen Antrages vom 31.01.2007 durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zugleich hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird, nachdem die Laufzeit der Abtretungserklärung am 25.06.2013 verstrichen sei. Des Weiteren hat das Amtsgericht in diesem Beschluss beschieden, dass die Restschuldbefreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern gelte. Weiter heißt es: „Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung Insolvenzverfahrens aufrecht erhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich.“ Diesem Beschluss vorangegangen war der Schlussbericht des Insolvenzverwalters, den dieser mit Schriftsatz vom 22.07.2013 eingereicht hat. In diesem Schriftsatz beantragt der Insolvenzverwalter unter anderem, die Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzuordnen für die Einkommensteuer (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) des Jahres 2013. Im Schlussbericht selbst wird im Rahmen der Aufführung der Einnahmen im Hauptverfahren darauf verwiesen, dass zu den Einnahmen auch die Einkommensteuererstattungen für die Jahre 2007, 2009, 2010, 2011 und 2012 gehören. Mit Schreiben vom 12.02.2014 forderte der Insolvenzverwalter den Schuldner auf, die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2013 beim zuständigen Finanzamt einzureichen und wies darauf hin, dass ein eventueller Erstattungsbetrag der Insolvenzmasse zustehe. Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 beantragte der Insolvenzverwalter die Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzuordnen für die anteilige Einkommensteuer (inklusive Steuer und Solidaritätszuschlag) des Jahres 2013 bis zum Ablauf der Abtretungserklärung. Er begründete dies damit, dass aufgrund der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 gemäß Bescheid vom 19.03.2014 ein Erstattungsbetrag in Höhe von 5.786,83 Euro festgesetzt worden sei, dieser Bescheid sei irrtümlich gegenüber dem Schuldner ergangen, an den auch der Erstattungsbetrag ausgezahlt worden sei. Der Erstattungsanspruch sei aber auf den Tag des Ablaufes der Abtretungserklärung, hier der 25.06.2013, abzugrenzen. Das Finanzamt Borken sei insofern um Abrechnung und sodann Auskehrung des der Insolvenzmasse zustehenden Anteils gebeten worden. Mit Beschluss vom 28.08.2014 hat das Amtsgericht hinsichtlich der anteiligen Einkommensteuer, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, für das Jahr 2013 bis zum Ablauf der Abtretungserklärung die Nachtragsverteilung angeordnet. Die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner erfolgte durch Aufgabe zur Post, wobei die Aushändigung der Sendung bei dem zuständigen Postunternehmen am 01.09.2014 bewirkt wurde. Mit Schriftsatz vom 15.09.2014, eingegangen am 17.09.2014, hat der Schuldner gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruch auf Erstattung der Einkommenssteuerrückzahlung mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstehe und er den Erstattungsbetrag zudem in dem guten Glauben verbraucht habe, nach der erfolgten Schlussverteilung und Restschuldbefreiung hierzu berechtigt zu sein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.10.2014 nicht abgeholfen. II. Das Rechtsmittel des Schuldners ist als sofortige Beschwerde gemäß den §§ 4, 6 Abs. 1., 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, 567 ff. ZPO zulässig. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Nachtragsverteilung angeordnet, soweit für das Jahr 2013 bis zum Ablauf der Abtretungserklärung Steuerrückerstattungsansprüche entstanden sind. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann auf Antrag des Insolvenzverwalters, der hier vorliegt, die Nachtragsverteilung angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn nach dem Schlusstermin vom 17.12.2013 ist durch die Einkommenssteuererklärung des Schuldners für das Jahr 2013 ein Betrag als Steuerrückerstattung festgesetzt worden, der hinsichtlich des Betrages, der auf die Zeit vom 01.01.2013 bis zum Ablauf der Abtretungserklärung (25.06.2013) entfällt, zur Masse gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2006, AZ. IX ZB 239/04, Rdn. 18; Beschluss vom 13.02.2014, AZ. IX ZB 23/13, Rdn. 5, beide zitiert nach Juris). Aufgrund der anzunehmenden Höhe des anteilig auf diesen Zeitraum entfallenden Betrages der Steuerrückerstattung ist auch von der Anordnung der Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 3 InsO nicht abzusehen. Der Beschluss ist auch nicht zu unbestimmt. Denn er führt aus, dass die Nachtragsverteilung angeordnet wird hinsichtlich der anteiligen Einkommensteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2013 bis zum Ablauf der Abtretungserklärung. Diese Formulierung ist hinreichend bestimmt dahingehend, dass die Rückerstattung der Einkommensteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag angeordnet ist, die auf den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 25.06.2013 entfallen. Dieser Zeitpunkt als Tag des Ablaufes der Abtretungserklärung ist im Beschluss vom 17.12.2013 insoweit auch datumsmäßig bestimmt. Unbeachtlich ist schließlich der Einwand des Schuldners, er habe den Steuerrückerstattungsbetrag in Gänze ausgegeben, weil er aufgrund der Abhaltung des Schlusstermins und der zuvor erteilten Restschuldbefreiung davon ausgegangen sei, den Betrag der Steuerrückerstattung insgesamt behalten zu dürfen; er sei insoweit nicht bösgläubig gewesen. Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist nicht davon abhängig, dass der Schuldner davon Kenntnis hat, dass entsprechende Gegenstände zur Masse gehören. Darüber hinaus muss sich der Schuldner entgegenhalten lassen, dass sich im Beschluss vom 17.12.2013 ein Hinweis darauf findet, dass der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich bleibt. Schließlich musste schon der Umstand, dass der Insolvenzverwalter ihn nach Abhaltung des Schlusstermins mit Schreiben vom 12.02.2014 (Bl. 502 GA) aufforderte, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 abzugeben, ein Hinweis für ihn sein, dass anteilige Steuerrückerstattungsansprüche noch in die Insolvenzmasse fallen könnten. Zudem enthält dieses Schreiben des Insolvenzverwalters nicht nur diese Aufforderung, sondern den ausdrücklichen Hinweis, dass eventuelle Erstattungsbeträge der Insolvenzmasse zustehen. Der Schuldner hatte daher Kenntnis davon, dass ihm ein eventueller Steuerrückerstattungsanspruch nicht, jedenfalls aber nicht vollständig zustehen würde. III. Eine Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Unterschrift