Leitsatz: Nach Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe gemäß § 85 Abs. 6 JGG hat die gemäß § 462 a StPO zuständig gewordene StVK die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung von Reststrafe (und Unterbringung) sowie die damit verbundenen Nebenentscheidungen allein nach Erwachsenenstrafrecht und nicht nach § 88 JGG zu treffen. Die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechtes gelten für den Verurteilten im Erwachsenenvollzug grundsätzlich nicht mehr. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn vom 05.11.2014, die mit hiesigem Beschluss vom 23.03.2014 auf 5 Jahre festgesetzte Bewährungszeit auf 3 Jahre zu reduzieren, wird zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Der mehrfach vorbestrafte inzwischen 27jährige Verurteilte befand sich nach dem Urteil des Landgerichts – Jugendkammer - Bonn vom 06.07.2010 vom 29.07.2010 bis zum 19.04.2014 im Maßregelvollzug in der LVR-Klinik Bedburg-Hau. Durch dieses Urteil wurde er einer am 02.09.2007 begangenen gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und unter Einbeziehung zweier Jugendstrafen zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon 3 Monate wegen Verfahrensverzögerung als verbüßt gelten. Zugleich ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, weil der Verurteilte den Hang hat, Alkohol und andere berauschende Mittel (Cannabis, Kokain, Amphetamine) im Übermaß zu konsumieren und daraus die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten resultierte. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Kleve als Vollstreckungsleiterin hat durch Beschluss vom 11.01.2011 den Verurteilten gemäß § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG aus dem Jugendvollzug herausgenommen und gemäß § 85 Abs. 6 JGG die Vollstreckungsleitung an für den Erwachsenenvollzug zuständige Staatsanwaltschaft Bonn abgegeben. Der Verurteilte konnte im Rahmen der Maßregel der Entziehungsanstalt nach Aufgabe seines anfänglich ausgeprägten Widerstands gegenüber den Maßnahmen der Klinik später seine Defizite u.a. in der Impulskontrolle und der Frustrationstoleranz bearbeiten und eine deutliche Verbesserung seiner Legalprognose erreichen. Nach der Erprobung seiner Abstinenz im Rahmen von weitgehenden Lockerungen bis hin zur Dauerbeurlaubung wurde daher mit hiesigem seit dem 08.04.2014 rechtskräftigen Beschluss vom 23.03.2014 nach insgesamt fast 4jähriger Therapiezeit mit Erreichen der Höchstfrist die nicht durch Anrechnung von Maßregelvollzug als verbüßt geltende Restjugendstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht (§ 67 d IV Satz 3 StGB) von 5 Jahren wurde nicht abgekürzt, die Bewährungszeit wurde ebenfalls auf 5 Jahre bemessen und Weisungen gemäß § 68a ff StGB erteilt (Kontakt zur Forensischen Nachsorgeambulanz und zur Bewährungshilfe, Abstinenzgebot, Nachweispflichten u.a.). Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft Bonn unter Hinweis auf § 22 JGG beantragt, die Bewährungszeit „auf das gesetzlich zulässige Höchstmaß von 3 Jahren anzupassen“. II. Der Antrag der Staatsanwaltschaft war zurückzuweisen, da die Festsetzung der Bewährungszeit auf 5 Jahre gesetzlich gemäß § 57 a StGB zulässig und rechtmäßig und vorliegend auch erforderlich ist. Die nach der Vollstreckungsabgabe gemäß § 85 Abs. 6 JGG sachlich und gemäß § 462a Abs. 1 StPO örtlich zuständige hiesige Strafvollstreckungskammer hat bei der Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung § 57 StGB und hinsichtlich der damit im Zusammenhang stehenden weiteren Entscheidungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf die §§ 57 a, 68 a ff StGB zugrunde gelegt und nicht § 88 Abs. 1, 6 JGG i.V.m. §§ 22 ff JGG. Nach Abgabe der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG haben nämlich die im Jugendstrafvollzug zu berücksichtigenden entwicklungsbedingten Aspekte junger Menschen keine Bedeutung mehr. Gegen die Weitergeltung des § 88 JGG spricht zunächst die gesetzliche Verweisung des § 85 Abs. 6 S.2 JGG auf die Vorschriften der StPO und damit auch auf den § 454 StPO und damit auf § 57 StGB. Da § 88 JGG nicht nur materiell-rechtliche Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung regelt, sondern vor allem auch das Verfahrensrecht im Zusammenhang mit der Aussetzung, würden bei Weitergeltung des § 88 JGG unterschiedliche Regelungen in Konkurrenz zueinander stehen, was tatsächlich systemwidrig wäre (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss v. 25.04.1995 in StV 98, 348 f). Zudem besteht der Sache nach kein Bedürfnis mehr, nach der Vollstreckungsabgabe für die weiteren Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren noch Jugendrecht anzuwenden, da der Jugendrichter mit der Abgabe der Vollstreckung nach § 85 Abs. 6 JGG die erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf den Verurteilten gerade verneint, andernfalls hätte die Abgabe mangels sachlicher Voraussetzungen gar nicht erfolgen dürfen (vgl. OLG Nürnberg Beschluss v.17.11.2009, 2 Ws 410/09 –juris-). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann der Jugendrichter die Vollstreckung nämlich nur dann abgeben, wenn „die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgeblich sind“. Ab erfolgter Abgabe sollen daher ausschließlich die Vorschriften des Erwachsenen-Strafrechts eingreifen (so auch OLG München Beschluss v. 12.11.2008, StraFo 2009,125 – juris-). Dies gilt nicht nur für die Aussetzungsentscheidung als solche, sondern auch für die erforderlichen Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit der Bewährung. Maßgeblich sind nicht § 58 JGG i.V.m. §§ 22 ff JGG, sondern die Vorschriften des Erwachsenenrechtes, die eine fünfjährige Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit zulassen. Für die mit der Führungsaufsicht verbundenen Weisungen und Auflagen nach §§ 68 a ff StGB ergibt sich dies bereits unmittelbar aus dem Verweis in § 7 JGG auf die materielle Vorschrift des § 61 Nr. 2 StGB i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG. Hiergegen bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken (vgl. LG Berlin Beschluss v. 30.06.2009, 524 Qs 32/09 – juris-). Für die von Gesetzes wegen gemäß § 67 d Abs. 4 Satz 3 StGB eintretende Führungsaufsicht kann nichts anderes gelten, so dass mit der Erledigung der Maßregel nach § 64 StGB die 5jährige Führungsaufsichtszeit gemäß § 68 c Abs. 1 StGB gilt, wenn das Gericht – wie hier - die Höchstdauer nicht nach § 68 c Abs. 1 Satz 2 abkürzt. Zwar sollte bei Verurteilten, die bei Eintritt der Führungsaufsicht noch Jugendliche oder Heranwachsende sind, und/oder bei denen die Vollstreckung nicht abgegeben worden ist, keine schematische Übernahme der Führungsaufsichtsdauer erfolgen, sondern die Dauer der Führungsaufsicht in aller Regel 3 Jahre nicht überschreiten, schon weil § 22 JGG festschreibt, dass die Bewährungszeit höchstens 3 Jahre betragen darf (BVerfG, B. 26.02.2008, NStZ-RR 2008, 217-218 – juris-). So liegt der Fall hier aber nicht. Es war bereits vor Jahren eine Abgabe durch die Jugendrichterin erfolgt und der Verurteilte war bei Eintritt der Führungsaufsicht bereits 27 Jahre alt, weshalb diese Überlegung nicht mehr maßgeblich sein kann. Vielmehr gilt § 68 c StGB – nach erfolgter Abgabe - für die Dauer der Führungsaufsichtszeit uneingeschränkt. Die Dauer der Bewährungsaufsicht richtet sich – entsprechend der Ausführungen zur Geltung des Erwachsenenrechtes - nach § 56 a StGB mit seinem zeitlichen Rahmen von 2 bis 5 Jahren. Dies folgt auch aus der Systematik nebeneinander bestehender Bewährungs- und Führungsaufsicht. Stünde der fünfjährigen Führungsaufsicht nämlich eine nur höchstens dreijährige Bewährungsaufsicht gegenüber, würde die zulässige 5jährige Führungsaufsichtsdauer mindestens für die letzten 2 Jahre leer laufen. Gemäß § 68 g Abs. 3 Satz 1 StGB, der auch für die wegen der gleichen Tat von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht gilt, endet nämlich die befristete Führungsaufsicht mit Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. Ein solches Auseinanderfallen ist zu vermeiden. Materielle Gründe, die bereits im jetzigen Zeitpunkt eine – gemäß § 68 d Abs.1 StGB später durchaus mögliche – Verkürzung der Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit auf 3 Jahre angezeigt erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Prüfung der anzuordnenden Dauer von Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit hat gerade einmal vor gut einem halben Jahr ergeben, dass beide Aufsichten angesichts der Vorbelastungen und der langjährigen Suchtproblematik des Verurteilten auf 5 Jahre festzusetzen waren. Neue Erkenntnisse, die diese Einschätzung als überholt darstellen lassen, liegen nicht vor.