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Beschluss

161 StVK 45/14

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2014:1111.161STVK45.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen. Der Streitwert beträgt 1000 €. 1 Gründe 2 I. 3 Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt xxxx eine Freiheitsstrafe. Nachdem er bereits einige Male zuvor wegen Drogenkonsums innerhalb der Anstalt aufgefallen war, ordnete der Antragsgegner am 19.08.2014 gegen ihn eine Urinkontrolle an. Der Drogentest sollte im medizinischen Bereich der Justizvollzugsanstalt durchgeführt werden. Dem Antragsteller wurde erklärt, dass er bis zu 120 Minuten Zeit habe, seinen Urin abzugeben. 4 Der Antragsteller erklärte, kein Wasser lassen zu können. Tatsächlich gab er innerhalb des bezeichneten Zeitraums auch dann keinen Urin ab, nachdem ihm zwei Becher Wasser ausgehändigt worden waren. Als 120 Minuten verstrichen waren und der Antragsteller weiterhin behauptete, kein Wasser lassen zu können, wurde der Drogentest abgebrochen. Gegen den Antragsteller wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Anhörung erklärte er, er habe keinen Urin abgeben können. Die Leiterin der Abteilung, auf der der Antragsteller untergebracht ist, verhängte darauf am 21.08.2014 als Disziplinarmaßnahme eine Freizeit- und Umschlusssperre für die Zeit von 4 Wochen. Diese Maßnahme wurde in der Zeit vom 21.08.2014 bis zum 18.09.2014 vollzogen. 5 Mit Schriftsatz vom 26.08.2014, der am 02.09.2014 bei dem Landgericht Kleve eingegangen ist, begehrte der Antragsteller die „Aufhebung der Disziplinarmaßnahme durch richterliche Entscheidung“. 6 Der Antragsteller trägt vor: 7 Er sei kurz vor der Drogenkontrolle, von der er zuvor nichts gewusst habe, auf der Toilette gewesen. Außerdem trinke er ohnehin nur wenig. Daher habe er innerhalb von 120 Minuten keinen Urin abgeben können. Dies dürfe von dem Antragsgegner nicht als Verweigerung des Urinkontrolle gewertet werden. 8 Der Antragsgegner hat beantragt, 9 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. 10 Er trägt vor: 11 Der Drogentest sei zu Recht angeordnet worden, zumal der Antragsteller bereits mehrfach wegen unerlaubten Drogenkonsums in der Anstalt aufgefallen sei. Bei der Durchführung der Screenings würde allen Gefangenen ein Zeitraum von 120 Minuten eingeräumt, innerhalb dessen der Urin abgegeben werden könne. Dieser Zeitraum sei aus medizinischer Sicht angemessen. Wenn der Antragsteller, dem zudem zwei Becher Wasser zur Verfügung gestellt worden sind, behaupte, kein Wasser lassen zu können, sei dies wenig glaubhaft. Vor diesem Hintergrund sei auch die Disziplinarmaßnahme zu Recht verhängt worden. 12 Die Kammer hat die Parteien mit Verfügung vom 25.09.2014 darauf hingewiesen, dass die angefochtene Maßnahme nicht mehr aufgehoben werden könne, da sie mittlerweile vollständig vollzogen worden sei, und der Antragsteller nunmehr den Antrag stellen könne, festzustellen, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt. 13 II. 14 Nachdem die angefochtene Disziplinarmaßnahme mittlerweile vollständig vollzogen worden ist, ist in der Hauptsache festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller eine Erledigungserklärung abgegeben hat oder nicht. Im gerichtlichen Verfahren in Strafvollzugssachen hat das Gericht den Eintritt eines erledigenden Ereignisses von Amts wegen festzustellen (vgl. LG Hamburg, NStZ 1992, 255 mit weiteren Nachweisen). Einen Antrag festzustellen, dass die am 21.08.2014 verhängte Disziplinarmaßnahme rechtswidrig gewesen ist, hat der Antragsteller nicht gestellt (vgl. dazu § 115 Abs. 3 StVollzG), auch nachdem er mit Verfügung vom 25.09.2014 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. 15 Die Kammer hat daher lediglich noch über die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen zu entscheiden. Diese waren nach billigem Ermessen dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG), weil der ursprünglich gestellte Antrag des Antragstellers zulässig und begründet war. 16 Auch wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass gegen einen Gefangenen, der die Mitwirkung an einer Drogenkontrolle verweigert, welche von der Justizvollzugsanstalt angeordnet wird, wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen seine Pflichten eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, war die hier am 21.08.2014 verhängte Maßnahme rechtswidrig und verletzte den Antragsteller in seinen Rechten. Denn der Antragsgegner hat sich nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller schuldhaft gehandelt hat. 17 Disziplinarmaßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt. Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. April 2008 – 2 BvR #####/#### –, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). 18 Diesen Anforderungen wird die hier vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise nicht gerechnet. Die Disziplinarmaßnahme vom 21.08.2014 wird ausdrücklich damit begründet, dass der Antragsteller die Urinkontrolle verweigert habe. Diese Weigerung leitet der Antragsgegner aus dem Umstand ab, dass der Antragsteller innerhalb von 120 Minuten, die ihm dazu zur Verfügung gestellt worden waren, kein Wasser gelassen hatte. 19 Damit wird allerdings die Bedeutung des Begriffs „Weigerung“ verkannt. Wer sich weigert, lehnt die Ausführung einer Anordnung oder eines Vorschlags ab, durch Worte oder durch die Tat. Dieses Verhalten ist nur in vorsätzlicher Begehungsweise denkbar. Wer zu der Handlung unfähig ist, weigert sich nicht. Auf den Vorsatz, der Anordnung nicht zu folgen, darf nicht daraus geschlossen werden, dass ein Gefangener nicht den psycho-physischen Verhaltensweisen und Fähigkeiten einer von einer Arbeitsgruppe bewerteten durchschnittlichen Personengruppe entspricht. Die Urinprobe wurde hier nach einer bestimmten Zeit ihrerseits abgebrochen und deswegen „als verweigert gewertet“. Das ist eine rechtliche Fiktion, die den Schuldgrundsatz auf den Kopf stellt. Eine Urinprobe darf auf keinen Fall unter Zeitdruck erfolgen. Es muss - wie bei einer Dopingprobe aufgrund sportrechtlicher Richtlinien - auf die Abgabe des Urins gewartet werden, sofern sich der Gefangene nicht durch Worte oder Gesten weigert, den Anordnungen zu folgen. Bleibt lediglich der Urinfluss aus, so darf die Probe nicht abgebrochen und auch nicht als verweigert gewertet werden (KG Berlin, Beschluss vom 01. September 2011 – 2 Ws 383/11 Vollz –, Juris). 20 Die Kammer schließt sich für die Entscheidung im vorliegenden Fall dieser Auffassung an. Es ist nicht erkennbar und wird vom Antragsgegner auch nicht behauptet, dass der Antragsteller mit Worten oder auch nur durch Gesten erklärt hat, er werde an dem Drogentest nicht mitwirken. Schon deshalb stellt die Nichteinhaltung der ihm eingeräumten Frist von 120 Minuten keine Verweigerung dar. Die Nieren produzieren zudem laufend Urin, der in der Blase bis zu deren Entleerung gesammelt wird. Dieser Vorgang kann vom menschlichen Willen nur bedingt gesteuert und hinausgezögert werden. Dabei können die Zeiträume, innerhalb derer es zur Entleerung der Blase kommt, unterschiedlich lang sein. Aber auch wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass eine solche Entleerung innerhalb eines gewissen Zeitraums (hier: zwei Stunden) stattfinden muss , folgt aus der Überschreitung der Frist nicht, dass der Betroffene sich weigert, weiter am Drogentest teilzunehmen. In einem derartigen Fall wäre vielmehr zunächst zu prüfen, ob bei dem Betroffenen ein regelwidriger Zustand (Krankheit) vorliegt, der ihn daran hindert, Urin abzugeben. Dies gibt allenfalls Anlass dazu, den Betroffenen durch einen Arzt untersuchen zu lassen, und lässt für sich genommen nicht den Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten zu. 21 Zu einer abweichenden Entscheidung führt hier nicht der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach wegen Drogenmissbrauchs aufgefallen war. Zwar lag vor diesem Hintergrund der Verdacht nahe, dass er sich am 19.08.2014 mit einer vorgeschobenen Begründung dem Drogentest entziehen wollte. Aber auch dieser Gedanke berechtigte den Antragsgegner nicht zu der hier gewählten Vorgehensweise. Die mit der Durchführung des Drogentests betrauten Bediensteten der Justizvollzugsanstalt hätten lediglich weiter zuwarten müssen, bis der Antragsteller in der Lage gewesen wäre, Urin abzugeben, der dann auf die Beimengung verdächtiger Stoffe hätte untersucht werden können. Denn nach dem Vorstehenden und unter der Voraussetzung, dass bei dem Antragsteller keine Erkrankung der Nieren oder der Harnwege vorliegt, hätte er seinen Urin nicht auf Dauer zurückhalten können. 22 Auch wenn es darauf für die Entscheidung nicht mehr ankommt, vertritt die Kammer dazu nach wie vor die Auffassung, dass der Gefangene gegebenenfalls dazu angehalten werden kann, seinen Urin unter Aufsicht abzugeben (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2007 – 1 Vollz (WS) 113/07 – zitiert nach Juris, dort: Tz. 10 mit weiteren Nachweisen). 23 Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft. 24 T