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Beschluss

4 OH 2/14

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Notar verletzt seine Amtspflichten nicht allein dadurch, dass er einen von zwei Verbrauchern geschlossenen Grundstückskaufvertrag beurkundet, ohne einem der Beteiligten den Vertragsentwurf zwei Wochen vorher zu übersenden. • Die Angabe eines ausländischen Wohnsitzes eines Vertragspartners begründet ohne weitere Anhaltspunkte keinen Verdacht auf gewerbsmäßigen Grundstückshandel oder unerlaubte Zwecke, der den Notar zum Abbruch der Beurkundung verpflichten würde. • Der Notar ist nicht verpflichtet, ungefragt über die Entstehung von Kosten oder die gesamtschuldnerische Haftung der Urkundsbeteiligten umfassend zu belehren, wenn in der Urkunde ein Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung enthalten ist. • Im Notarkostenprüfungsverfahren sind Aufrechnungen mit (vermeintlichen) Amtshaftungsansprüchen nur zu berücksichtigen, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist; seit Änderung der Zuständigkeitsaufteilung ist die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen nicht zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Keine Minderung einer Notarkostenrechnung wegen behaupteter Amtspflichtverletzung • Ein Notar verletzt seine Amtspflichten nicht allein dadurch, dass er einen von zwei Verbrauchern geschlossenen Grundstückskaufvertrag beurkundet, ohne einem der Beteiligten den Vertragsentwurf zwei Wochen vorher zu übersenden. • Die Angabe eines ausländischen Wohnsitzes eines Vertragspartners begründet ohne weitere Anhaltspunkte keinen Verdacht auf gewerbsmäßigen Grundstückshandel oder unerlaubte Zwecke, der den Notar zum Abbruch der Beurkundung verpflichten würde. • Der Notar ist nicht verpflichtet, ungefragt über die Entstehung von Kosten oder die gesamtschuldnerische Haftung der Urkundsbeteiligten umfassend zu belehren, wenn in der Urkunde ein Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung enthalten ist. • Im Notarkostenprüfungsverfahren sind Aufrechnungen mit (vermeintlichen) Amtshaftungsansprüchen nur zu berücksichtigen, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist; seit Änderung der Zuständigkeitsaufteilung ist die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen nicht zuzulassen. Der Antragsteller verkaufte sein Grundstück und ließ den Kaufvertrag am 20.12.2012 notariell beurkunden. Als Käufer wurde Herr U mit ausländischer (monegassischer) Anschrift genannt. Der Notar stellte dem Käufer eine Kostenrechnung, die dieser trotz Mahnungen nicht beglich, woraufhin der Notar den Antragsteller als Zweitschuldner in Anspruch nahm. Der Antragsteller rügte, der Notar habe Amtspflichten verletzt, indem er den Vertragsentwurf nicht zwei Wochen vorher übermittelte und nicht ausreichend über gesamtschuldnerische Haftung und Risiken belehrte; ferner machte er Schadensersatzansprüche geltend und erklärte Aufrechnung. Der Notar hielt die Beurkundung und seine Rechnungsstellung für korrekt. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Verfahrens und die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung. • Zulässigkeit: Das Verfahren ist nach §156 KostO zulässig; wegen Übergangsvorschriften war die KostO anzuwenden. • Prüfungsumfang: Der Antragsteller rügt nicht die Richtigkeit der Gebührensätze oder der Gegenstandswerte; diese wurden zudem vom Gerichtspräsidenten bestätigt, sodass insoweit keine Reduzierung möglich ist. • Unrichtige Sachbehandlung (§16 KostO): Eine solche liegt nur bei offen erkennbarem Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften oder offensichtlichem Versehen vor. Hier ist kein solcher Verstoß gegeben. • Keine Verbrauchervertragspflicht zur Vorabübermittlung: Das vorgeschobene Erfordernis der zweiwöchigen Übersendung des Vertragsentwurfs nach §17 Abs.2a BeurkG gilt nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher; hier waren beide Beteiligten als Verbraucher aufgetreten, sodass kein Abbruch der Beurkundung erforderlich war. • Keine Anhaltspunkte für unerlaubte Zwecke oder Gewerbsmäßigkeit: Die Angabe eines ausländischen Wohnsitzes oder die bloße Tatsache, dass der Notar vorher einen weiteren Vertrag mit dem Käufer beurkundet hatte, begründet keinen hinreichenden Verdacht auf gewerbsmäßigen Grundstückshandel oder unredliche Zwecke; der zum Zeitpunkt der Beurkundung behauptete strafrechtliche Verdacht gegen den Käufer war noch nicht anhängig. • Hinweis auf gesamtschuldnerische Haftung ausreichend: Die Urkunde enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung für Kosten; eine weitergehende Belehrung war nicht geboten. Aufgrund der Gesamtschuldnerschaft kann der Notar jeden Beteiligten zur Zahlung in Anspruch nehmen (§§5 KostO, 421 BGB) ohne sich anrechnen zu lassen, dass er gegenüber einem anderen Beteiligten nachlässig war. • Aufrechnung mit Amtshaftungsansprüchen unzulässig: Im Notarkostenprüfungsverfahren sind Aufrechnungen mit behaupteten Amtshaftungsansprüchen nach §19 BNotO nur zu berücksichtigen, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist; seit der Verfahrensreform ist die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen nicht zuzulassen. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Notarkostenrechnung bleibt in vollem Umfang bestehen; die gerügten Amtspflichtverletzungen begründen keine Reduzierung oder Nichtigkeit der Rechnung. Die Aufrechnung des Antragstellers mit behaupteten Amtshaftungsansprüchen ist im Notarkostenverfahren unbeachtlich, da diese Forderungen nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Gerichtskosten entfallen, die übrigen Verfahrenskosten trägt der Antragsteller, weil sein Antrag insgesamt unbegründet war.