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Urteil

2 O 119/13

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die in einer Auftragsbestätigung beigefügten AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Verwender dem Vertragspartner deren Text übersendet und auf deren Geltung hinweist. • Eine Gerichtsstandsvereinbarung in den übersandten AGB ist nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO wirksam und begründet internationale und örtliche Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts, sofern die Klausel klarer Bestandteil der Willensübereinkunft ist. • Die bloße Veröffentlichung von AGB auf der Homepage des Vertragspartners begründet ohne Übersendung oder anderweitige Zugänglichmachung keine wirksame Einbeziehung gegenüber dem Verwender. • Bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist die Einbeziehung von AGB nach den allgemeinen Regeln über Vertragsabschluss und Auslegung (Art. 8 CISG) zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Wirksame Einbeziehung übersandter AGB und dadurch begründete Gerichtsstandsvereinbarung • Die in einer Auftragsbestätigung beigefügten AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Verwender dem Vertragspartner deren Text übersendet und auf deren Geltung hinweist. • Eine Gerichtsstandsvereinbarung in den übersandten AGB ist nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO wirksam und begründet internationale und örtliche Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts, sofern die Klausel klarer Bestandteil der Willensübereinkunft ist. • Die bloße Veröffentlichung von AGB auf der Homepage des Vertragspartners begründet ohne Übersendung oder anderweitige Zugänglichmachung keine wirksame Einbeziehung gegenüber dem Verwender. • Bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist die Einbeziehung von AGB nach den allgemeinen Regeln über Vertragsabschluss und Auslegung (Art. 8 CISG) zu prüfen. Die Klägerin aus Emmerich lieferte der in Polen ansässigen Beklagten aufgrund zweier Bestellungen chemisches Produkt und bestätigte die Aufträge am 07.08.2012. Die Auftragsbestätigungen waren in Englisch; in der Fußzeile wurde auf die beigefügten AGB verwiesen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Sitzes der Klägerin enthielten. Die Beklagte zahlte nicht und es wurden Rechnungen über 31.838 € geltend gemacht. Die Beklagte verarbeitete die Ware weiter; daraus entstanden später Schadensersatzansprüche Dritter, die sie in einer Widerklage geltend machte. Die Parteien stritten zunächst über die internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Kleve. Die Beklagte berief sich auf polnische Zuständigkeit und auf ihre eigenen AGB, die angeblich auf ihrer Webseite veröffentlicht seien. Die Klägerin hielt die Zuständigkeit von Kleve für wirksam vereinbart, da sie ihre AGB übersandt und beigefügt habe. • Zuständigkeitsstreit wurde gemäß § 280 ZPO vorab entschieden; das Landgericht ist international und örtlich zuständig. • Nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO ist eine Gerichtstandsklausel nur wirksam, wenn sie klar Gegenstand der Willenseinigung war. Diese Voraussetzung war erfüllt, weil die Klägerin in den Auftragsbestätigungen auf ihre AGB verwies und deren Text übersandte. • Das auf den Vertrag anwendbare UN-Kaufrecht (CISG) enthält keine gesonderte Regel zur Einbeziehung von AGB; daher sind die allgemeinen Regeln über Vertragsabschluss (Art. 14, 18 CISG) und Auslegung (Art. 8 CISG) maßgeblich. Ein Verwender muss dem Vertragspartner Text der AGB übersenden oder anderweitig zumutbar zugänglich machen, damit diese wirksam werden. • Die Verpflichtung zur Kenntnisnahme trifft nicht den Empfänger, sodass die bloße Veröffentlichung von AGB auf der Homepage des Verwenders oder des Vertragspartners die Einbeziehung nicht ersetzt. Die Beklagte hat den AGB der Klägerin nicht widersprochen, weshalb deren Geltung anzunehmen ist. • Damit begründet die in den übersandten AGB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Kleve nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO. Das Landgericht Kleve ist international und örtlich zuständig; die Klage ist somit zulässig. Die Klägerin hat ihre AGB wirksam in die Vertragsbeziehung eingeführt, indem sie deren Text den Auftragsbestätigungen beifügte und auf deren Geltung hinwies; die Beklagte hat dies nicht beanstandet. Die von der Beklagten angeführte Veröffentlichung ihrer eigenen AGB im Internet reicht nicht aus, um die Geltung der Kläger-AGB oder die Zuständigkeit polnischer Gerichte zu begründen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.