Urteil
2 O 448/11
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2014:0402.2O448.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung. Der am 09.08.1967 geborene Kläger ist alkohol- und drogenabhängig. Er befand sich im August 2009 zum Zwecke eines Entzugs freiwillig in der Ne S-klinik Ua. Er wies zu diesem Zeitpunkt einen Blutalkoholspiegel von 4,7 ‰ auf. Am 17.08.2009 wurde er stationär im Hause der Beklagten zu 1) aufgenommen. Beim Beklagten zu 2) handelt es sich um den Stationsarzt der Abteilung für Innere Medizin, in welcher der Kläger u. a. wegen einer Lungenentzündung behandelt wurde. Der Kläger war in einem Einzelzimmer der Intensivstation untergebracht. Blutdruck, Puls und Sauerstoffsättigung wurden kontinuierlich gemessen und sowohl im Behandlungszimmer als auch in der Monitorzentrale angezeigt. Als ein Pfleger den Kläger dabei erwischte, dass er im Bett rauchte, wurde ihm derTabak weggenommen und im Wandschrank deponiert. Da der Kläger in der Nacht vom 19. auf den 20.08.2009 versuchte, aus dem Fenster zu springen, was im Hause der Beklagten zu 1) als durch Entzugserscheinungen und Halluzinationen verursachter Fluchtversuch gewertet wurde, und weil die behandelnden Ärzte eine dringende Erforderlichkeit für die Behandlung der Lungenentzündung sahen, wurde der Kläger ab dem 20.08.2009 zum Selbstschutz fixiert. Durch Beschluss des AG Emmerich vom 21.08.2009 wurde richterlich genehmigt, den Kläger vorerst bis zum 28.08.2009 bei Tag und Nacht durch Bettgitter, Beckengurt und Fußgurt zu fixieren (Beschluss Bl. 64 f GA). Der Kläger hatte sich im Rahmen der gerichtlichen Anhörung mit diesen Maßnahmen einverstanden erklärt. Am 21.08.2009 wurde der Kläger in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr von Angehörigen besucht. Gegen 14:20 Uhr kam es zu einem Brand im Bett des Klägers. Der Kläger wurde, nachdem der Brand wegen des Brandgeruchs und des Anschlagens des Zentralmonitors aufgefallen war, durch das Pflegepersonal aus dem verqualmten Zimmer geholt und notfallmäßig versorgt. Danach wurde er per Hubschrauber in das Universitätsklinikum Li Um verbracht, wo er bis zum 19.10.2009 verblieb. Er zog sich bei dem Brand Brandverletzungen 2. und 3. Grades am rechten Unterarm, der rechten Hand, der rechten Flanke, am rechten Bein, am rechten Thorax und am linken Unterschenkel zu. Die polizeilichen Ermittlungen konnten nicht mit letzter Sicherheit klären, ob der Kläger trotz der Fixierung im Bett geraucht hatte, bzw. ob er versucht hatte, den oder die Gurte durchzubrennen. Anhaltspunkte für eine Verursachung des Brandes durch Dritte fanden sich nicht. Der Kläger musste sich zwei Operationen unterziehen; am 25.08.2009 wurde eine epifasziale Nekrektomie der Verbrennungswunden im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels mit Hauttransplantationen durchgeführt; am 07.09.2009 wurden weitere Hauttransplantationen durchgeführt; nach dem stationären Aufenthalt im Li Mu nahm er an einer Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik am Ne in Bad Ne teil, die bis November 2009 dauerte. Der Kläger behauptet, er erinnere sich nicht mehr an den fraglichen Tag und wisse nicht, wie es zu dem Brand gekommen sei. Er macht die Beklagten für die von ihm erlittenen Verletzungen verantwortlich. Er geht davon aus, dass eine Fixierung jedenfalls am 21.08.2009 nicht mehr nötig gewesen wäre; wäre er nicht fixiert gewesen, hätte er dem Brand entkommen können. Jedenfalls hätte er wegen der Fixierung und Sedierung unter ständiger optischer Kontrolle bleiben müssen; dann wäre der Brand – sollte er ihn selbst verursacht haben – verhindert worden. Er hätte nicht auf einem separaten Zimmer bei geschlossener Türe untergebracht werden dürfen. Die mechanische Fixierung ohne ausreichende medikamentöse Beruhigung und Überwachung stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Die Beklagten hätten zudem dafür Sorge tragen müssen, dass er keine Möglichkeit habe, im Bett zu rauchen. Der Kläger behauptet, noch heute an den Folgen der Verbrennungen zu leiden, auch psychisch; sein Körper weise großflächige Narben auf; er leide noch immer unter Schmerzen; seine Alkohol- und Drogenproblematik, die er im August 2009 habe überwinden wollen, sei durch den Vorfall verschlimmert worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen haben, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung am 21.08.2009 entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor: Die Fixierung des Klägers durch Becken- und Fußgurt sei wegen seiner Halluzinationen und des vorherigen Fluchtversuchs erforderlich gewesen; die Erforderlichkeit sei stets überprüft worden; eine ständige optische Überwachung des Klägers sei nicht erforderlich und in ihrem Hause auch nicht möglich gewesen; der Kläger sei durch den angeschlossenen Zentralmonitor ausreichend überwacht gewesen; da dem Kläger vor dem Vorfall der Tabak weggenommen worden sei, sei auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger im Bett rauchen oder sein Bett anzünden werde.Es sei wahrscheinlich, dass der Kläger von seinen Angehörigen ein Feuerzeug bzw. Zigaretten erhalten habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 101 Js 139/10 StA Kleve lagen vor, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T (Bl. 177 ff GA) sowie das Protokoll der Sitzung vom 12.03.2014 (Bl. 239 ff. GA) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat mangels Behandlungsfehlers gegen die Beklagten keine Schmerzensgeld- oder Feststellungsansprüche aus dem Behandlungsvertrag. Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 630a ff, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. I. Die Frage, ob eine fehlerhafte Behandlung durch die Beklagten vorliegt, ist auf die Erkenntnisse des Pflege- und ärztlichen Personals aus der Sicht vor dem Unfall zu stützen (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 17.12.2009 – 1 U 41/09; OLG Frankfurt, Urteil v. 27.10.2009 – 8 U 170/07). Zwar sind die Beklagten verpflichtet, im Rahmen der erforderlichen Heilmaßnahmen alles zu tun, um den Patienten vor einer krankheitsbedingten Selbstschädigung zu bewahren (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., m. w. N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch keine zurechenbare Fehlbehandlung des Klägers durch die Beklagten fest. 1) Zunächst liegt in der beibehaltenen Fixierung des Klägers auch am Unfalltag, am 21.08.2009, kein Behandlungsfehler. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat in seinem Gutachten dargelegt und im Rahmen seiner Anhörung noch einmal eindrucksvoll erläutert, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Zeit vom 17.08.2009 bis zum 21.08.2009 noch ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass dieser sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst Schaden zufügen werde. Dazu führt der Sachverständige aus, dass die Kooperationsfähigkeit, die Desorientierung und die körperlichen Symptome der Intoxikation und des Entzuges beim Kläger in den Tagen vor dem Brandereignis geschwankt hätten. Es hätten sich Phasen von ausreichender Ansprechbarkeit mit Phasen von Halluzinationen und Desorientiertheit abgewechselt, was für einen medikamentös behandelten Entzug charakteristisch sei. Da sich die Phasen der Realitätsverkennung nicht stets vorher ankündigten, sei die aufrechterhaltene Fixierung des Klägers am 21.08.2009 gut nachvollziehbar gewesen. Ohne Sicherungsmaßnahmen hätte sich der Kläger etwa durch ein Verlassen des Krankenhauses selbst Schaden zufügen können. Für halluzinative Verkennungen der Realität seitypisch, dass sich der Betroffene gefährliche Ereignisse einbilde, bei denen er meine, dringend eingreifen zu müssen. Aus diesem Grund versuchten Betroffene oft, das Krankenhaus heimlich zu verlassen, gefährdeten sich aber mangels adäquater Gefahreneinschätzung oder Straßenverkehrsfähigkeit selbst. Die Fixierung sei auch aufrecht zu erhalten gewesen, obwohl von ärztlicher Seite am Morgen des Unfalltages eine Besserung des Zustands festgestellt worden sei, da mit einem Ende der Phasen von Desorientiertheit nicht bereits aufgrund der Besserung des Zustands habe gerechnet werden dürfen. Der Sachverständige hat dabei die Schwierigkeit der angemessenen Gefahreneinschätzung für den Betroffenen herausgestellt, die immer mit dem Risiko einer subjektiven Über- oder Unterschätzung der Folgen von patientenseitigen Verhaltensauffälligkeiten einhergehe. Dies liege daran, dass es sich bei der Einschätzung um eine klinische Synopsis von Befunden und Verhaltensbeobachtungen mit subjektiver Bewertung handele, die auf dem Boden klinischer Erfahrung und nicht aufgrund wissenschaftlich-quantitativer Daten erfolge. Nach Ansicht der Kammer spricht für die Unberechenbarkeit des Verhaltens des Klägers auch die von Zeugen beschriebene Suizidabsicht des Klägers (Bl. 13 BA). Die von Klägerseite zitierte Rechtsprechung des OLG Naumburg (a. a. O.), wonach eine Entzugssymptomatik keine vorsorgliche Fixierung des Patienten rechtfertigt, kann für den hiesigen Fall nicht herangezogen werden, da der Kläger allein schon mit dem Versuch, aus dem Fenster zu springen, weitergehende Entzugssymptome vorwies als diejenigen, die der dortigen Entscheidung zugrunde lagen (innere Unruhe, Bettflüchtigkeit, Schlaflosigkeit ohne Hinweis auf eine bevorstehende Gefahr der Eigen- oder Fremdgefährdung). Im Übrigen hat das OLG Naumburg festgestellt, dass dem Krankenhausträger eine lückenlose „Rund-um-die-Uhr“-Überwachung des Patienten nicht zumutbar wäre. Dass die ärztliche Überprüfung der Notwendigkeit einer fortgesetzten Fixierung nicht im Wege eines Fixierungsprotokolls dokumentiert und objektiviert wurde, kann den Beklagten ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass jedenfalls im Jahr 2009 derartige Protokolle auf somatischen Intensivstationen nicht üblich waren, so dass aus ihrem Fehlen keine Verletzung ärztlicher Dokumentationspflichten abgeleitet werden kann. 2) Der Sachverständige beurteilt auch die veranlassten Maßnahmen zur Fixierung im Hinblick auf die Versorgungsstufe und die baulichen sowie personellen Möglichkeiten des Krankenhauses als angemessen. a) Die richterlich genehmigte Fixierung durch Bettgitter, Beckengurt und Fußgurt sei zur Vermeidung potenziell gefährlichen Verhaltens in unbeobachteten Momenten erforderlich, zumal Auflagen hinsichtlich der Überwachung im richterlichen Beschluss nicht getroffen wurden. Das permanente apparative Monitoring (Elektrokardiogramm, Blutdruck und Sauerstoffsättigung) und die auf einer Intensivstation realisierbare engmaschige pflegerische und ärztliche Überwachung seien ausreichend. Hierzu hat der Sachverständige erläutert, dass die Beklagte zu 1) drei Maßnahmen zur Überwachung des Klägers getroffen habe: Er sei zunächst auf die Intensivstation des Hauses verlegt worden, also in den Bereich, in dem die höchste Personaldichte an Pflegern und Ärzten gegeben ist. Daneben sei eine kontinuierliche Überwachung des Patienten durch einen Monitor durchgeführt worden. Im Behandlungszimmer und in der Monitorzentrale seien damit permanent die Ergebnisse einer Messung von EKG, Pulswelle, Sauerstoffgehalt im Blut und Blutdruck sichtbar gewesen. Die Ärzte und Pfleger seien somit auf unerwartete Reaktionen des Klägers unmittelbar durch einen Alarm über das Monitorsystem aufmerksam geworden. Als dritte Überwachungsmaßnahme sei schließlich die Fixierung des Klägers durch Bettgitter, Beckengurt und Fußgurt erfolgt. b) Eine persönliche 1 : 1 Betreuung sei für den Kläger – wie in den meisten deutschen Krankenhäusern – auch auf einer somatischen Intensivstation nur vorübergehend, aber nicht ständig möglich. Vielmehr stellt der Sachverständige fest, dass die Ärzte und Pflegekräfte der Beklagten zu 1) im Rahmen des personell Möglichen und Zumutbaren alles getan haben, um den Kläger vor Gefahren zu schützen. Selbst auf einfachen Normalstationen in Krankenhäusern könne nicht ausgeschlossen werden, dass desorientierte Patienten unabsichtlich oder willentlich Brände entfachten. In diesen Fällen diene das Rauch- und Brandmeldesystem dazu, unmittelbare Gefahren zu beseitigen, sodass beim Kläger eine vergleichsweise intensive Kontrolle gewährleistet worden sei. Insofern deckt sich die Einschätzung des Sachverständigen mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 11.09.2003 – I-8 U 17/03), wonach ein Patient, dessen Zustand unauffällig ist und dessen Vitalparameter über Sensoren und Monitore überwacht werden, die ggf. ein Alarmsignal auflösen, über einen gewissen Zeitraum unbeobachtet gelassen werden kann. c) Ein Behandlungsfehler lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, weder aus der Fixierung an sich noch aus der Art und Weise ihrer Durchführung ableiten. Insbesondere stellten auch die vom Kläger in den Raum gestellten Maßnahmen – etwa das Abschließen vonFenstern und Türen oder eine stärkere medikamentöse Sedierung des Klägers – keine vernünftigen Alternativen zu der vorgenommenen Fixierung dar. Der Sachverständige hat insoweit keinen Zweifel daran gelassen, dass derartige Maßnahmen nicht in Betracht kamen. Ein Versperren von Türen sei schon aufgrund der stets offen zu haltenden Fluchtwege nicht zulässig; eine zusätzliche Sedierung durch weitergehende Medikation habe sich aus medizinischer Sicht aufgrund der bestehenden Lungenentzündung verboten. Auch der Einwand des Klägers, er habe mit seinem Bett am Q-Platz oder auf dem Flur untergebracht werden müssen, kann nach Ansicht des Sachverständigen einen Behandlungsfehler nicht begründen. Denn an einem T-Platz sei weder eine Bettenaufstellfläche vorhanden, noch könne eine permanente optische Sichtüberwachung sichergestellt werden. Die Aufstellung des Bettes eines fixierten Patienten auf dem öffentlichen Stationsflur verbiete sich von selbst. Auch die von Klägerseite herangezogene Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil v. 02.12.1992 – 27 U 103/91), wonach ein fixierter Patient ständig optisch überwacht werden muss, ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Im entschiedenen Fall befand sich der Patient in einer psychiatrischen Station und nicht in einem Allgemeinkrankenhaus. Der Sachverständige hat gerade festgestellt, dass in einer psychiatrischen Einrichtung eine weitergehende Überwachung durch optische Kontrolle möglich und notwendig ist, diese aber für die hier erfolgte stationäre Versorgung in einem Allgemeinkrankenhaus verneint. d) In diesem Zusammenhang ist auch kein Behandlungsfehler darin zu sehen, dass der Kläger nicht in eine psychiatrische Einrichtung verlegt worden ist: Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt und im Rahmen seiner Anhörung noch einmal erläutert, dass der Kläger aufgrund der höher eingeschätzten akuten somatischen Gefahr der Intoxikation in einem Allgemeinkrankenhaus mit medizinischer Abteilung – und nicht in einer psychiatrischen Abteilung – habe behandelt werden müssen. Insbesondere die erforderliche Antibiotika-Behandlung könne durch einpsychiatrisches Krankenhaus nicht – auch nicht im Wege einer konsiliarischen Mitbetreuung durch eine somatische Abteilung – durchgeführt werden. 3) Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob die Fixierung – selbst wenn sie behandlungsfehlerhaft erfolgt wäre – kausal für Brandverletzungen des Klägers geworden wäre. Der Kläger war lediglich so fixiert, dass er sich dennoch aufrichten und die Arme frei bewegen konnte (vgl. Bl. 13 BA). Er hätte also, als der Brand ausbrach, Hilfe herbeirufen bzw. den entsprechenden Alarmschalter am Bett betätigen können. Dass er dies nicht getan hat, dürfte folglich eher auf seine Entzugserscheinungen zurückzuführen sein, jedenfalls nicht auf seine Fixierung, die den Kläger nur am Aufstehen hindern sollte. Diese Ansicht teilt auch der Sachverständige, der keine sichere Prognose darüber abzugeben vermag, ob der Kläger im Rahmen seiner medikamentösen Therapie und Desorientiertheit ohne Fixierung die Gefahr durch einen Brand rechtzeitig erkannt und adäquat reagiert hätte. 4) Ferner waren die bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Pflegekräfte nicht zu einer regelmäßigen Durchsuchung des Krankenzimmers auf etwaig beschaffte Rauchutensilien verpflichtet. Ein derartiges Vorgehen dürfte sich schon aufgrund der damit verbundenen Grundrechtseingriffe verbieten und wäre vom Kläger zu Recht beanstandet worden. Eine derartige Ausweitung der Überwachungspflichten würde zudem den Rahmen desjenigen, was von einer somatischen Intensivstation vernünftigerweise erwartet werden kann, weit überschreiten. 5) Schließlich kann auch daraus, dass der Kläger zweit- bis drittgradige Verbrennungen erlitten hat, kein Indiz für einen Behandlungsfehler gezogen werden. Auch schwere Brandverletzungen können, wie der Sachverständigen in seinem Gutachten ausgeführt hat, schon innerhalb sehr kurzer Zeit, nämlich eher im Sekunden- als Minutenbereich, entstehen, sodass ein verspätetes Reagieren der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) nicht ersichtlich sei. II. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.