Beschluss
4 T 308/13
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2014:0204.4T308.13.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, wenn er im Beschwerdeverfahren keine Verbesserung seiner eigenen Rechtsposition begehrt und nur im Interesse des Betroffenen am Verfahren beteiligt werden kann.
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 3.) vom 24.01.2014 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, wenn er im Beschwerdeverfahren keine Verbesserung seiner eigenen Rechtsposition begehrt und nur im Interesse des Betroffenen am Verfahren beteiligt werden kann. Der Antrag der Beteiligten zu 3.) vom 24.01.2014 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Betroffene wurde am 12.08.2013 volljährig. Mit Beschluss vom gleichen Tage bestellte das Amtsgericht Rheinberg den Beteiligten zu 2.) im Wege der einstweiligen Anordnung zum Betreuer des Betroffenen. Die vorgenannte einstweilige Anordnung wurde durch die vom Amtsgericht Rheinberg mit Beschluss vom 22.10.2013 getroffene Entscheidung in der Hauptsache ersetzt, mit der der Beteiligte zu 2.) zum Betreuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise Befugnis zum Empfang von Post, Aufenthaltsbestimmung, Familienangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit einhergehenden Aufenthaltsbestimmung, Vertretung bei Behörden, Ämtern und Versicherungen sowie alle Vermögensangelegenheiten bestellt. Gegen den Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1.) mit seiner Beschwerde vom 28.10.2013, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Beteiligte zu 3.) hat den Beschluss nicht angefochten. Mit Schriftsatz vom 23.01.2014, beim Landgericht eingegangen am 24.01.2014, hat die Beteiligte zu 3.) beantragt, die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) kostenpflichtig zurückzuweisen und zugleich beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D zu bewilligen. II. Gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO ist Verfahrenskostenhilfe zu versagen. Der Beteiligten zu 3.) kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Verbesserung einer eigenen Rechtsposition begehrt, sondern die Veränderung der Rechtsposition des Betroffenen verhindern möchte. Verfahrenskostenhilfe kann aber nur gewährt werden, wenn der Beteiligte seine eigene Rechtsposition verbessern will. Keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben Personen, die nur aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses zum Betroffenen in dessen Interesse am Verfahren beteiligt werden können (LG Kleve, Beschluss vom 10.01.2013, Az.: 4 T 8/13 = BeckRS 2013, 04697; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011, § 76 Rn. 18, a.A. Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 76 Rn. 7). Verfahrenskostenhilfe soll lediglich Bedürftigen ermöglichen, ihre eigenen Rechte ebensogut wahrnehmen zu können, wie ein ausreichend Bemittelter. Eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Beteiligte nach § 274 Abs. 4 FamFG, die sich aus altruistischen Motiven zugunsten des Betroffenen am Verfahren beteiligen, ist nicht geboten (BT-Drs. 16/6308, S. 213). Zur Rechtswahrung des Betroffenen sieht das Gesetz vielmehr vor, dass der Betroffene selbst Verfahrenskostenhilfe erhalten kann. Im Bedarfsfall hat das Gericht ihm zur Rechtswahrung einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Ob ein solcher Bedarfsfall vorliegt, hat das Gericht von Amts wegen festzustellen (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 213). Der Verfahrenspfleger kann dann ggf. Verfahrenskostenhilfe namens und für den Betroffenen beantragen. Fremdnützige Verfahrens- und Prozesskostenhilfe ist dem deutschen Prozessrecht wesensfremd. Auch im Zivilprozess kann etwa ein bedürftiger Zessionar keine Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer Forderung zugunsten eines nicht bedürftigen Zedenten erhalten. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 3. S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Gegen verfahrenskostenhilfeversagende Beschlüsse des Landgerichts als zweite Instanz ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern – bei Zulassung – die Rechtsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 127, Rn. 2 m.w.N.). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen verfahrenskostenhilfeversagende Beschlüsse richtet sich gemäß § 76 Abs. 2 FamFG nach §§ 574 ff. ZPO und nicht nach §§ 70 ff. FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, Az.: V ZB 222/09, Juris-Rn. 5). Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil höchstrichterlich ungeklärt ist, ob unter Geltung des FamFG Beteiligte Verfahrenskostenhilfe erhalten können, die aus fremdnützigen Motiven und nicht zur Wahrung eigener Rechte beteiligt werden. Diese Fallkonstellation kann auch über den hier entschiedenen Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Unterschriften