Beschluss
4 T 308/13
LG KLEVE, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Beteiligte im Verfahren lediglich die Rechtsposition eines Dritten erhalten oder verbessern will und nicht seine eigene.
• Personen, die sich aus altruistischen Motiven zur Rechtswahrung eines Betroffenen beteiligen, haben keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe; hierfür ist grundsätzlich der Betroffene selbst oder ein bestellter Verfahrenspfleger zuständig.
• Die Frage, ob in solchen Fällen Verfahrenskostenhilfe möglich ist, hat grundsätzliche Bedeutung und begründet die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Verfahrenskostenhilfe bei fremdnütziger Verfahrensbeteiligung nicht gewährt • Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Beteiligte im Verfahren lediglich die Rechtsposition eines Dritten erhalten oder verbessern will und nicht seine eigene. • Personen, die sich aus altruistischen Motiven zur Rechtswahrung eines Betroffenen beteiligen, haben keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe; hierfür ist grundsätzlich der Betroffene selbst oder ein bestellter Verfahrenspfleger zuständig. • Die Frage, ob in solchen Fällen Verfahrenskostenhilfe möglich ist, hat grundsätzliche Bedeutung und begründet die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene wurde volljährig und das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 2) zum Betreuer für mehrere Aufgabenkreise. Gegen diese Bestellung erhob der Beteiligte zu 1) Beschwerde; die Beteiligte zu 3) focht den Beschluss nicht an. Die Beteiligte zu 3) beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen und zugleich Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren. Sie verfolgt mit ihrem Antrag die Verhinderung einer Veränderung der Rechtsposition des Betroffenen, nicht die Verbesserung ihrer eigenen Rechtsposition. Das Landgericht entschied über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und über Zulassung der Rechtsbeschwerde. • Anwendbare Normen sind §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO sowie §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 ff. ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. • Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller seine eigene Rechtsposition verbessern will; dies folgt aus dem Zweck der Verfahrenskostenhilfe, Bedürftigen die gleiche Rechtswahrnehmung wie Bemittelten zu ermöglichen. • Personen, die sich lediglich wegen eines besonderen Näheverhältnisses oder aus altruistischen Motiven zugunsten eines Betroffenen beteiligen, sind von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich ausgeschlossen; die Rechtswahrung des Betroffenen soll durch dessen eigenen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe oder durch Bestellung eines Verfahrenspflegers sichergestellt werden. • Fremdnützige Verfahrens- und Prozesskostenhilfe ist dem deutschen Prozessrecht fremd; vergleichbar im Zivilprozess darf etwa ein bedürftiger Dritter nicht Prozesskostenhilfe für die Verfolgung fremder Rechte erhalten. • Die Angelegenheit hat grundsätzliche Bedeutung, weil bislang ungeklärt ist, ob Beteiligte unter dem FamFG Verfahrenskostenhilfe erhalten können, wenn sie sich aus fremdnützigen Motiven am Verfahren beteiligen; daher wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde zurückgewiesen, weil sie keine Verbesserung ihrer eigenen Rechtsposition erstrebt, sondern lediglich die Rechtsposition des Betroffenen erhalten möchte. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung der grundsätzlichen Frage zugelassen. Damit bleibt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für fremdnützige Beteiligte ausgeschlossen; für die Rechtswahrung des Betroffenen sind dessen eigener Antrag oder die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorgesehen.