Beschluss
5 S 159/13
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wird und der Berufungsführer nach Hinweis des Gerichts keinen Rechtsanwalt beauftragt (§§ 78, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
• Die Kosten der Berufung sind dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
• Der Streitwert für die Berufungsinstanz kann durch das Gericht festgesetzt werden, hier auf 883,81 EUR.
Entscheidungsgründe
Berufung ohne anwaltliche Vertretung unzulässig; Kosten dem Beklagten auferlegt • Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wird und der Berufungsführer nach Hinweis des Gerichts keinen Rechtsanwalt beauftragt (§§ 78, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). • Die Kosten der Berufung sind dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). • Der Streitwert für die Berufungsinstanz kann durch das Gericht festgesetzt werden, hier auf 883,81 EUR. Der Beklagte legte gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung ein. Das Landgericht wies ihn darauf hin, dass die Berufung nur durch einen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden kann und forderte ihn mit Schreiben vom 18.10.2013 zur Beauftragung eines Anwalts auf. Trotz dieses Hinweises beauftragte der Beklagte keinen Rechtsanwalt. Streitgegenstand war die Fortführung des ursprünglichen Anspruchs mit einem für die Berufungsinstanz festgesetzten Streitwert von 883,81 EUR. Das Gericht prüfte daraufhin die Zulässigkeit der Berufung. Es wurden keine weiteren Verfahrensschritte durch den Beklagten unternommen. • Zulässigkeit: Nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wird; dies korreliert mit § 78 ZPO, wonach bestimmte Rechtsmittel an Anwaltspflicht gebunden sind. • Verfahrenssituation: Das Gericht hat den Beklagten ausdrücklich auf die Erfordernis anwaltlicher Vertretung hingewiesen; der Beklagte hat dem Hinweis nicht entsprochen, weshalb die Berufung als unzulässig zu verwerfen war. • Kostenentscheidung: Nach § 97 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits demjenigen aufzuerlegen, der den Rechtsstreit verliert; da die Berufung verworfen wurde, sind die Kosten dem Beklagten zu tragen. • Streitwertfestsetzung: Das Gericht hat den Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz auf 883,81 EUR festgesetzt, was für Gebühren- und Kostenfragen maßgeblich ist. Die Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde und der Beklagte nach ausdrücklichem Hinweis keinen Rechtsanwalt beauftragte. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 883,81 EUR festgesetzt. Dem Beklagten verbleibt der Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nur insoweit möglich, als die formellen Voraussetzungen für eine wirksame Berufung künftig erfüllt werden; im konkreten Verfahren führte das Unterlassen zur Verwerfung.