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Beschluss

4 T 121/13

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2013:0717.4T121.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts Xy vom 11.10.2007 (Bl. 432 f. GA) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben worden. Bereits zuvor hatte das Amtsgericht Xy mit Beschluss vom 24.05.2007 (Bl. 414 GA) dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und den Beteiligten zum Treuhänder bestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 08.02.2013 (Bl. 528 f. GA) hat der Treuhänder beantragt, die Nachtragsverteilung anzuordnen. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Nach dem Schlusstermin sei ein Gegenstand der Insolvenzmasse bekannt geworden. Gemäß Mitteilung der Deutschen Apotheker- und Ärztebank vom 03.09.2012 bestehe zu Gunsten der Insolvenzmasse ein Erstattungsanspruch des Schuldners aus dem Abrechnungszeitraum 4. Quartal 2005 in Höhe von 6.322,27 € gegen die Kassenärztliche Vereinigung xx. Mit Beschluss vom 20.02.2013 (Bl. 530 GA) hat das Amtsgericht Xy hinsichtlich des genannten Erstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte durch Aufgabe zur Post, wobei die Aushändigung an das zuständige Postunternehmen am 20.02.2013 bewirkt worden ist. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Xy vom 20.02.2013 hat der Schuldner mit Anwaltsschriftsatz vom 06.03.2013, bei Gericht eingegangen am Folgetag (Bl. 541 GA), Beschwerde eingelegt und geltend gemacht: Mit Schreiben vom 20.12.2012 (Bl. 543 GA) habe der Treuhänder der Kassenärztlichen Vereinigung xx mitgeteilt, dass an dem streitgegenständlichen Restguthaben des Schuldners bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu Gunsten der Insolvenzmasse keine Ansprüche erhoben würden. Dieses Schreiben des Treuhänders vom 20.12.2012 sei mit Schreiben des Beteiligten vom selben Tag (Bl. 596 GA) von dem Treuhänder auch dem Schuldner übermittelt worden. Insoweit liege aber eine wirksame Freigabeerklärung des Treuhänders vor. 4 II. 5 Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 4, 6, 204 Abs. 2 S. 1 InsO, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. 6 Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin weitere Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden. Eine solche Fallsituation ist hier bezogen auf das streitgegenständliche Guthaben des Schuldners bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zu bejahen. 7 Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzvermögen das gesamte Vermögen, „das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört“. Damit war der Erstattungsanspruch des Schuldners aus dem Abrechnungszeitraum 4. Quartal 2005 in Höhe von 6.322,27 € gegen die Kassenärztliche Vereinigung xx Massebestandteil gemäß § 35 Abs. 1 InsO. Wird ein solcher Gegenstand der Masse - wie hier - erst nachträglich ermittelt, so führt dies auf Antrag des Treuhänders zur Anordnung der Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Anders wäre dies lediglich, falls der Treuhänder mit Schreiben vom 20.12.2012 die Freigabe des streitgegenständlichen Guthabenbetrages erklärt hätte. Das ist hier aber nicht der Fall. 8 Ein zur Masse gehörender Gegenstand kann für diese auch eine Belastung darstellen. Der Insolvenzverwalter hat deswegen das Recht, den betreffenden Gegenstand freizugeben. Die Freigabe wird nicht ausdrücklich vom Gesetz geregelt, aber - etwa durch Erwähnung in § 32 Abs. 3 S. 1 InsO - erkennbar vorausgesetzt; sie ist nach allgemeiner Meinung grundsätzlich zulässig. Sie löst den freigegebenen Gegenstand oder freigegebene Recht aus dem Insolvenzbeschlag aus und lässt insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners wieder aufleben. Die Freigabe setzt hierbei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner voraus, die auch durch schlüssiges Handeln erfolgen kann (vgl. Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Auflage, § 35, Rdnr. 17 und 19 m.w.N.). 9 Im Streitfall fehlt es indessen an einer solchen Freigabeerklärung des Treuhänders gegenüber dem Schuldner. 10 Das Schreiben des Treuhänders vom 20.12.2012 (Bl. 543 GA), mit dem dieser erklärt hatte, an dem streitgegenständlichen Restguthaben würden zu Gunsten der Insolvenzmasse keine Ansprüche erhoben, richtete sich an die Kassenärztliche Vereinigung xx, xx, und nicht an den Schuldner. Eine Freigabeerklärung dem Schuldner gegenüber liegt insoweit nicht vor. 11 Das fragliche Schreiben wurde mit Schreiben des Treuhänders vom 20.12.2012 (Bl. 596 GA) zwar auch zur Kenntnis dem Schuldner übermittelt. Hierin durfte der Schuldner aber vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) aus keine konkludente Freigabe des streitgegenständlichen Guthabenbetrages ihm gegenüber sehen. Wie ausgeführt kann eine Freigabeerklärung zwar auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Eine solche Fallsituation ist hier aber zu verneinen. 12 In dem Schreiben vom 20.12.2012 an die Kassenärztliche Vereinigung wies der Treuhänder ausdrücklich darauf hin, dass an dem streitgegenständlichen Restguthaben „keine Ansprüche“ zu Gunsten der Masse geltend gemacht würden, weil von einer Abtretung dieser Honoraransprüche durch den Schuldner an die Deutsche Apotheker- und Ärztebank aus dem Jahr 1984 ausgegangen werde. Dieses Schreiben ist dem Schuldner erklärtermaßen sodann nur „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ übermittelt worden. Damit war aber mit der Übersendung dieses Schreibens dem Schuldner gegenüber auch nur zum Ausdruck gebracht worden, dass der Insolvenzverwalter von einem Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) zu Gunsten der Deutschen Apotheker- und Ärztebank ausging und deswegen von einer eigenen Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Restguthabens bei der Kassenärztlichen Vereinigung xx absehen wollte. In der bloßen Übermittlung dieses Schreibens der Kassenärztlichen Vereinigung zur Kenntnisnahme lag demgegenüber nicht die Erklärung, der Treuhänder wolle mit der entsprechenden Nachricht an den Schuldner auch die Verfügungsbefugnis des Schuldners an dem Honoraranspruch wieder aufleben lassen. In dieser Richtung wird nämlich von dem Treuhänder im Schreiben an den Schuldner nichts erklärt. Zudem musste auch dem Schuldner klar sein, dass der Treuhänder naturgemäß nur Gegenstände freigeben wird, die sich als Belastung für die Masse darstellen, etwa weil die Kosten für die Verwaltung oder Verwertung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich übersteigen. Für eine solche Belastung war aber bei der Einziehung einer offenen Honorarforderung des Schuldners in Höhe von 6.322,27 € ebenfalls nichts erkennbar. Schließlich ist eine Freigabeerklärung auch dann unwirksam, wenn sie offensichtlich dem Insolvenzzweck zuwiderläuft, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen, wenn dies unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für einen verständigen Menschen offensichtlich ist (vgl. Graf-Schlicker/Kexel, a.a.O., § 35, Rdnr. 19 m.w.N.). Die letztgenannten Voraussetzungen liegen hier aber ebenfalls vor, weil auch dem Schuldner klar sein musste, dass der Erstattungsanspruch in Höhe von 6.322,27 € zu Gunsten der Masse und damit zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger geltend gemacht würde, wenn sich nachträglich herausstellte, dass die Deutsche Apotheker- und Ärztebank – wie geschehen - aus der zu ihren Gunsten bestehende Sicherungsabtretung keine Rechte geltend machte. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. 14 Beschwerdewert: 6.322,27 €