Beschluss
4 T 58/13
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche feststellung der Berufsmäßigkeit ist mit Wirkung für die Zukunft möglich; rückwirkende Feststellung bleibt ausgeschlossen.
• Berufsmäßigkeit einer Betreuung ist anzunehmen, wenn Umfang und Umstände eine hauptberufliche Ausübung nahelegen; regelmäßig bei mehr als zehn Betreuungen.
• Erfahrung und Ausbildung des Betreuers können die Annahme der Berufsmäßigkeit stützen, ersetzen aber nicht die notwendige Mindestzahl geführter Betreuungen.
• Liegt keine geeignete ehrenamtliche Ersatzperson vor, ist eine Entlassung zugunsten eines Ehrenamtlichen nicht vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Betreuung ab zukünftigem Zeitpunkt • Eine nachträgliche feststellung der Berufsmäßigkeit ist mit Wirkung für die Zukunft möglich; rückwirkende Feststellung bleibt ausgeschlossen. • Berufsmäßigkeit einer Betreuung ist anzunehmen, wenn Umfang und Umstände eine hauptberufliche Ausübung nahelegen; regelmäßig bei mehr als zehn Betreuungen. • Erfahrung und Ausbildung des Betreuers können die Annahme der Berufsmäßigkeit stützen, ersetzen aber nicht die notwendige Mindestzahl geführter Betreuungen. • Liegt keine geeignete ehrenamtliche Ersatzperson vor, ist eine Entlassung zugunsten eines Ehrenamtlichen nicht vorzunehmen. Der Betroffene steht seit längerer Zeit unter Betreuung wegen psychotischer Störungen und Alkoholmissbrauchs. Der langjährige Betreuer (Mitarbeiter der Betreuungsbehörde der Stadt F.) führte die Betreuung ehrenamtlich seit 1993. Mit Antrag vom 03.11.2012 begehrte der Betreuer die Umstellung der Betreuung in eine berufsmäßige Führung ab dem 01.01.2013; das Amtsgericht lehnte ab. Nach Beschwerde und Zurückverweisung durch den BGH prüfte die Kammer erneut, ob der Beteiligte die Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit erfülle und ob eine geeignete ehrenamtliche Ersatzperson zur Verfügung stünde. Der Beteiligte gab die Zahl seiner Betreuungen an; die Betreuungsstelle bestätigte seine langjährige Erfahrung. Die Kammer stellte fest, dass die Berufsmäßigkeit ab dem 01.10.2013 gegeben ist und ein geeigneter ehrenamtlicher Ersatz nicht vorhanden sei. • Zulässigkeit der Beschwerde nach §§58 ff. FamFG; nur teilweise erfolgreich. • Rechtliche Bindung an die Auslegung, dass §§1908i Abs.1 S.1, 1836 Abs.1 S.2 BGB einer nachträglichen Feststellung mit Wirkung für die Zukunft nicht entgegenstehen; maßgeblich ist der Zeitpunkt nach Eingang des Antrags. • Rechtliche Kriterien der Berufsmäßigkeit: maßgeblich ist der Umfang der insgesamt übernommenen Betreuungen; §1 Abs.1 S.2 Nr.1 VBVG sieht regelmäßig Berufsmäßigkeit bei mehr als zehn Betreuungen vor; es genügt aber auch die konkrete Erwartung, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Umfang erreicht wird. • Sachanwendung: Der Beteiligte führte ab dem 01.10.2013 sechs Betreuungen, stieg später auf sieben und acht; obwohl die Schwelle von zehn nicht erreicht ist, rechtfertigt die kombinierte Bewertung von Anzahl, langjähriger Berufserfahrung als Diplom-Verwaltungswirt und die Bestätigung der Betreuungsstelle die Annahme der Berufsmäßigkeit ab dem 01.10.2013. • Es ist nicht ausreichend, allein aufgrund von Erfahrung oder Eignung Berufsmäßigkeit anzunehmen; eine gewisse Mindestanzahl geführter Betreuungen bleibt erforderlich. • Es wurde festgestellt, dass keine geeignete Person für eine ehrenamtliche Übernahme vorhanden ist; daher kam eine Entlassung des bisherigen Betreuers zugunsten eines Ehrenamtlichen nicht in Betracht. • Kostenentscheidung beruht auf §81 Abs.1 S.1 FamFG; es erschien nicht billig, dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens des Beteiligten aufzuerlegen; Übernahme durch die Staatskasse oder den Verfahrenspfleger war nicht möglich. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt, da die grundsätzliche Rechtsfrage bereits durch den BGH entschieden ist und die Erforderlichkeit einer weiteren Klärung nicht besteht. Die Beschwerde war in dem festgestellten Umfang erfolgreich: Das Gericht stellte fest, dass der Beteiligte die Betreuung berufsmäßig seit dem 01.10.2013 führt. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Eine Entlassung zugunsten eines ehrenamtlichen Betreuers wurde nicht angeordnet, weil keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; eine Kostenerstattung an den Beteiligten erfolgte nicht. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die grundsätzliche Rechtsfrage bereits geklärt ist.