OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 T 53/13

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2013:0606.4T53.13.00
5mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.

Person des Vertrauens eines Betroffenen ist nur, wer diesem aufgrund einer persönlichen Beziehung eng verbunden ist.

2.

Die Beteiligung einer Person des Vertrauens am Verfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Person des Vertrauens eines Betroffenen ist nur, wer diesem aufgrund einer persönlichen Beziehung eng verbunden ist. 2. Die Beteiligung einer Person des Vertrauens am Verfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. G r ü n d e: I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 29.12.2012 (Bl. 9 f. GA) ist gegen den Betroffenen die Sicherungshaft längstens bis zum 28.03.2013 angeordnet worden. Hiergegen hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 25.01.2013 (Bl. 22 GA) Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen 4 T 52/13). Mit Schriftsatz vom 24.01.2013 hat ferner Herr H. beantragt, ihn am vorliegenden Freiheitsentziehungsverfahren zu beteiligen. Mit Beschluss vom 31.01.2013 (Bl. 19 R.S. GA) hat das Amtsgericht Kleve die Beteiligung von Herrn H. abgelehnt. Hiergegen hat Herr H. mit Schriftsatz vom 14.02.2013 (Bl. 28 f. GA) sofortige Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen 4 T 53/13). Der Betroffene ist am 04.02.2013 aus der Sicherungshaft entlassen und nach Belgien zurückgeschoben worden. II. Die Beschwerde des Herrn H. gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 31.01.2013 erfolgte Ablehnung der Hinzuziehung als Beteiligter ist zulässig (§§ 7 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber erfolglos. Das Amtsgericht Kleve hat zu Recht die Hinzuziehung des Beschwerdeführers abgelehnt, weil dieser keine von dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens ist (§ 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG) und auch eine solche - unterstellte - Stellung des Beschwerdeführers dessen förmliche Beteiligung wegen der Besonderheiten des Falles nicht erforderlich machen würde. Im Interesse des Betroffenen kann nach der vorgenannten Vorschrift auch eine Person seines Vertrauens am Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 ff. FamFG) beteiligt werden. Ob die jeweilige Person des Vertrauens an dem Verfahren beteiligt wird, steht dabei im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH NVwZ 2010, 1318, zitiert nach juris, dort allerdings zum Ermessen bei Beteiligung des Lebenspartners des Betroffenen). Welche Anforderungen an die Bejahung der Stellung als Vertrauensperson zu treffen sind, ist in der Rechtslehre umstritten. Zum Teil wird für ausreichend erachtet, dass ein Interesse des Betroffenen an der Beteiligung der genannten Person besteht, wobei das Interesse des Betroffenen nicht objektiv, sondern aus seiner Sicht zu beurteilen und die Benennung einer jeden natürlichen Person mit natürlichem Willen genügen soll (vgl. Dodegge in Schulte-Buhnert/Weinrich/Dodegge, FamFG, 3. Aufl., § 418 Rdnr. 8 + 14). Die Gegenmeinung stellt demgegenüber darauf ab, dass es § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG dem Gericht ermöglicht, im Einzelfall auch entfernte Angehörige, einen getrennt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder sonstige Personen (z.B. enge Freunde, Lebensgefährten oder ähnliches) hinzuzuziehen, wenn sie mit dem Betroffenen eng verbunden sind. An die erforderliche enge Verbundenheit mit dem Betroffenen sind nach dieser Auffassung dabei allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen; maßgeblich ist vielmehr das subjektive Verbundenheitsgefühl des Betroffenen und seiner Vertrauensperson zueinander. Um den Kreis der kraft Hinzuziehung am Verfahren zu beteiligenden Personen allerdings nicht endlos ausufern zu lassen, scheiden solche Personen aus, die sich nicht auf eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes eigenes ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens berufen können (vgl. Wendtland in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl., FamFG, § 418 Rdnr. 9). Der letztgenannten Auffassung, also dem Erfordernis einer engen Verbundenheit der Person des Vertrauens mit dem Betroffenen ist hier nach der Auffassung der Kammer der Vorzug zu geben. Schon der Wortlaut der Bestimmung „Person seines Vertrauens“ spricht für die Notwendigkeit eines „Näheverhältnisses“ zwischen dem Betroffenen und der Person seines Vertrauens. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch den Normzweck und die systematische Auslegung des § 418 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FamFG. In Abs. 3 der Bestimmung wird von der in § 7 Abs. 3 FamFG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass das Gericht fakultativ weitere Personen zum Verfahren hinzuziehen kann. Zu diesem Personenkreis gehören nach § 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zunächst die nahen Angehörigen des Betroffenen. Solche nahen Angehörigen können durch Freiheitsentziehungsmaßnahmen für den Betroffenen in schützenswerten ideellen Interessen berührt werden. Für Eltern, Ehegatten und Kinder gilt dies in besonderem Maße unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG. Nahe Angehörige können zudem zur Sachverhaltsaufklärung beitragen (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 418 Rdnr. 5 unter Hinweis auf § 274 Rdnr. 9). Aus demselben Grund – nämlich weil kein zusätzlicher „Erkenntnisgewinn“ zu erwarten war- hat auch der Bundesgerichtshof für nahe Angehörige in einem solchen Fall die förmliche Hinzuziehung nicht für erforderlich erachtet (vgl. BGH NVwZ 2010, 1318, zitiert nach juris). Dieselben Gesichtspunkte - nämlich die Betroffenheit in eigenen schützenswerten ideellen Interessen sowie die potentielle Eignung der Kann-Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung - legen es hier aber nahe, auch für die Person des Vertrauens des Betroffenen auf eine persönliche enge Verbundenheit des Dritten mit dem Betroffenen abzustellen und ein bloßes subjektives Interesse des Betroffenen an der Beteiligung der genannten Person nicht ausreichen zu lassen. Dies ergibt sich zudem auch aus den gesetzlichen Motiven, wonach das Gericht in jedem Einzelfall zu entscheiden hat, ob eine Beteiligung sachgerecht und verfahrensfördernd ist und Maßstab das wohlverstandene Interesse des vom Verfahren betroffenen Beteiligten ist, da die Beteiligung der selbst in ihren Rechten nicht betroffenen Personen ausschließlich im Interesse des Betroffenen erfolgt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6308, dort S. 179). Nur durch die vorstehend vertretene enge Auffassung lässt sich schließlich verhindern, dass der Kreis der an dem Verfahren zu beteiligenden Personen nicht endlos ausufert. Die gegenteilige Auffassung, die schon das bloße subjektive Interesse des Betroffenen an der Beteiligung der „Vertrauensperson“ ausreichen lässt, führt zudem faktisch dazu, dass der Betroffene einen Nichtanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen kann, etwa der Einlegung der Beschwerde gegen die Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), obwohl das Gesetz eine Vertretung durch bevollmächtigte Nichtanwälte vorbehaltlich der Ausnahmen des § 10 Abs. 2 FamFG nicht vorsieht. Hier macht der Beschwerdeführer aber selbst nicht geltend, dass zwischen ihm und dem Betroffenen ein irgendwie geartetes persönliches Näheverhältnis bestanden hat. Beide kannten sich vor der Verhaftung des Betroffenen ersichtlich nicht. Auch die von dem Beschwerdeführer vorgelegte vorformulierte Vollmacht vom 17.01.2013 (Bl. 21 GA) belegt augenfällig, dass es tatsächlich dem Beschwerdeführer nicht um eigene ideelle Interessen am Ausgang des Verfahrens geht und er auch zur Sachaufklärung aus eigener Kenntnis nichts beitragen kann, sondern darum, als bevollmächtigter Nichtanwalt entgegen den Vorgaben des § 10 Abs. 2 FamFG dessen Vertretung wahrzunehmen. Letzteres hat er zudem mit Schriftsatz vom 24.01.2013 (Bl. 20 GA) auch zunächst selbst ausdrücklich eingeräumt. Dort heißt es nämlich, es liege ein „gerechtfertigtes Interesse“ seines „Mandanten“ vor, dass der Beschwerdeführer als „Beistand beigeordnet“ werde. Der Hinweis auf das von dem Betroffenen ihm gegenüber bekundete „Vertrauen“ ändert an dieser Bewertung nichts. Denn Vertrauen begründet für sich noch kein persönliches Näheverhältnis, wie schon der Umstand belegt, dass der Betroffene naturgemäß nur solche Rechtsanwälte und in § 10 Abs. 2 FamFG vorgesehene sonstige Personen rechtsgeschäftlich bevollmächtigen wird, zu denen er auch „volles Vertrauen“ hat. Insoweit ist Vertrauen i.S.d. § 418 Abs. 3 Nr. 2 nur ein solches Vertrauen, das in einer persönlichen Nähebeziehung begründet ist. Für eine solche Beziehung reichen auch regelmäßige Besuche des Betroffenen in der Haft und regelmäßiger Telefonkontakt und die Übergabe von Telefonkarten durch den Beschwerdeführer an den ihm vor der Inhaftierung unbekannten Betroffenen nicht aus, jedenfalls wenn dieses Verhältnis – wie hier – erst seit wenigen Wochen besteht. Auf all das kommt es abschließend zudem nicht einmal entscheidend an. Denn wie ausgeführt steht auch die förmliche Beteiligung einer Person des Vertrauens im Ermessen des Tatgerichts und ist für die Ausübung des Ermessens der entscheidende Gesichtspunkt, ob sich bei einer solchen Beteiligung ein zusätzlicher „Erkenntnisgewinn“ erwarten lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2010, Az. V ZB 127/10, Juris-Rn. 17 f = BeckRS 2010, 17283). Letzteres ist aber für den Beschwerdeführer aus den vorstehend genannten Gründen zu verneinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird nicht zugelassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), weil die streitentscheidende Frage der Ermessensausübung von den Besonderheiten des vorliegenden Falles abhängig und damit eine typische Einzelfallentscheidung ist und die Frage der Anforderungen an die Ermessensausübung bei Kann-Beteiligten bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH NVwZ 2010, 1318, zitiert nach juris).