Urteil
190 KLs 6/12 Landgericht Kleve
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bordellbetreiber können für Prostituierte als Arbeitnehmer gelten, wenn diese organisatorisch eingegliedert sind und Weisungen zu Preis, Ort und Zeit unterliegen.
• Die Vortäuschung von Selbständigkeit dient der Steuer- und Sozialversicherungsbetrug und rechtfertigt Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt.
• Umsatzsteuerrechtlich sind sämtliche vom Kunden erwarteten Leistungen dem Unternehmer (Bordellbetreiber) zuzurechnen, wenn der Betrieb nach außen als Einheit auftritt.
• Das sog. Düsseldorfer Verfahren entbindet nicht von der Pflicht zur korrekten Meldung und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, insbesondere wenn die Voraussetzungen einer Selbständigkeit nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Scheinselbständigkeit in Bordellbetrieben führt zu Steuer‑ und Sozialabgabenpflicht des Betreibers • Bordellbetreiber können für Prostituierte als Arbeitnehmer gelten, wenn diese organisatorisch eingegliedert sind und Weisungen zu Preis, Ort und Zeit unterliegen. • Die Vortäuschung von Selbständigkeit dient der Steuer- und Sozialversicherungsbetrug und rechtfertigt Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. • Umsatzsteuerrechtlich sind sämtliche vom Kunden erwarteten Leistungen dem Unternehmer (Bordellbetreiber) zuzurechnen, wenn der Betrieb nach außen als Einheit auftritt. • Das sog. Düsseldorfer Verfahren entbindet nicht von der Pflicht zur korrekten Meldung und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, insbesondere wenn die Voraussetzungen einer Selbständigkeit nicht vorliegen. Der Angeklagte D. betrieb mit Unterstützung der Angeklagten G. in Emmerich zwei Bordelle (V.A. und F.G.) und beschäftigte dort mehrere hundert überwiegend osteuropäische Prostituierte. Nach außen wurden diese als selbständige Hostessen dargestellt; in Wahrheit standen sie in einem weisungsgebundenen, organisatorisch eingegliederten Arbeitsverhältnis mit festen Preisvorgaben, Schichtplänen, Unterbringung und Abgaben an den Betreiber. Die Angeklagten meldeten die Frauen vielfach als Gewerbetreibende und nutzten das sogenannte Düsseldorfer Verfahren, führten aber Lohnsteuer und Sozialabgaben für die Prostituierten nicht oder nur unvollständig ab. Zudem verschwieg der Angeklagte große Teile der Prostitutionsumsätze, wodurch erhebliche Umsatzsteuer-, Einkommens- und Gewerbesteuerschäden entstanden. In drei Fällen erfolgte Einschleusung von Ausländerinnen, in einem Fall wurde eine Frau mit Gewalt zur Fortsetzung der Prostitution gezwungen; G. half bei Buchführung und organisatorischer Umsetzung der Scheinselbständigkeit. • Tatlicher und rechtlicher Status: Die Prostituierten waren nicht selbständig, weil sie in die Betriebsorganisation eingegliedert waren, Weisungen zu Arbeitszeit, Ort und Preisen unterlagen und kein echtes Unternehmerrisiko trugen. • Steuer‑ und sozialversicherungsrechtliche Bewertung: Sämtliche vom Kunden erwarteten Leistungen sind als Umsätze des Betreibers zuzurechnen, da der Betrieb nach außen als organisatorische Einheit auftrat; daher waren Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. • Vortäuschung und Arglist: Die zahlreichen Hinweise auf angebliche Selbständigkeit, gefälschte Unterlagen und fingierte Gewerbeanmeldungen zeigen Vorsatz der Angeklagten, Behörden und Fiskus zu täuschen. • Düsseldorfer Verfahren: Die Teilnahme oder Vereinbarung mit dem Finanzamt enthebt nicht von der Pflicht zur korrekten Abführung; die Angeklagten setzten das Verfahren fehlerhaft um und nutzten es zur Bereicherung. • Rechtsfolgen und Schadensberechnung: Durch die Verschleierung wurden Abgaben in Millionenhöhe hinterzogen; die Kammer stützte sich auf vorliegende Aufzeichnungen und Schätzungen, nahm Abzüge zugunsten der Angeklagten vor und berücksichtigte bei Strafzumessung mildernde Umstände wie verbreitete Praxis in der Branche. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen zu Arbeitsorganisation, Preisvorgaben, Strafgeldern und Unterkunft sowie die beschlagnahmten Aufzeichnungen belegen die abhängige Beschäftigung; Entlastungsbehauptungen und angebliche Falschberatung konnten nicht überzeugen. • Strafrechtliche Bewertung weiterer Taten: Einschleusen von Ausländern, Förderung und schwerer Menschenhandel wurden nach den festgestellten Zwangs- und Abhängigkeitsverhältnissen gesondert geprüft und teilweise für nachgewiesen erachtet. Der Angeklagte D. wurde u.a. wegen schweren Menschenhandels, Förderung des Menschenhandels, Einschleusens von Ausländern, Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 79 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Angeklagte G. wurde u.a. wegen Beihilfe zu Steuerhinterziehung, Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Einschleusen von Ausländern schuldig gesprochen und zu 2 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt. Die Verurteilungen beruhen darauf, dass die Prostituierten als Arbeitnehmerinnen zu qualifizieren waren, die Angeklagten die Selbständigkeit vorsätzlich vorgaben, dadurch erhebliche Abgaben hinterzogen und in Einzelfällen durch Gewalt und Zwang Menschenhandelsdelikte verwirklicht wurden. Die Feststellungen zu Umsätzen, Löhnen und Beiträgen stützen die bemessenen Steuer‑ und Sozialschäden; strafmildernde Umstände wurden nur eingeschränkt berücksichtigt, jedoch führten Verfahrenspraktiken Dritter und branchentypische Umstände zu gewissen Erleichterungen bei der Strafzumessung.