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Beschluss

4 T 15/13

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2013:0204.4T15.13.00
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Leitsätze

1. Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PschKG NRW sind "Vollstreckungsmaßnahmen" im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, deren Rechtmäßigkeit allein durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 FamFG überprüfen kann.

2. Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung is, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PschKG NRW sind "Vollstreckungsmaßnahmen" im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, deren Rechtmäßigkeit allein durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 FamFG überprüfen kann. 2. Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung is, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Betroffene ist im St. S-Hospital geschlossen untergebracht aufgrund eines Antrages der örtlichen Ordnungsbehörde der Stadt Z1. Im Rahmen dieser Unterbringung hat die Antragsgegnerin einen Behandlungsplan vom 26.11.2012 aufgestellt. Der Betroffene ist nicht willens, sich behandeln zu lassen. Die Verfahrenspflegerin hat beim Amtsgericht gegen die zwangsweise Durchsetzung des Behandlungsplanes einen Antrag nach § 327 FamFG gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.12.2012 auf diesen Antrag festgestellt, dass die Durchsetzung des Behandlungsplanes auch gegen den Willen des Betroffenen mit Gewalt zulässig ist. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 07.12.2012. Das Amtsgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 327 Abs. 4 FamFG unstatthaft. Zwangsbehandlungen nach § 18 Abs. 4 PsychKG NRW sind „Vollzugsmaßnahmen“ im Rahmen der – hier vorliegenden – öffentlich-rechtlichen Unterbringung, die ausschließlich der gerichtlichen Überprüfung nach § 327 FamFG (zuvor § 70l FGG) unterliegen (vgl. Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, 1. Aufl. 2000, Teil A Rn. 118, 119; Jürgens/Marschner, BetreuungsR, 4. Aufl. 2010, § 327 FamFG Rn. 2; BVerfG, Beschl. v. 15.12.2011, Az.: 2 BvR 2362/11 = BeckRS 2012, 45915). Dementsprechend ist vorliegend auch ein Antrag nach § 327 FamFG gestellt worden, den das Amtsgericht beschieden hat. Die Überprüfung der Maßnahme obliegt ausschließlich dem Amtsgericht als Betreuungsgericht, dessen Entscheidung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 327 Abs. 4 FamFG unanfechtbar. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift kommt nicht in Betracht, der Gesetzgeber hat bei ihrer Schaffung ausdrücklich die gerichtliche Überprüfung durch eine Instanz für „ausreichend und angemessen“ angesehen (vgl. BT-Drs. 11/4528, S. 187; BT-Drs. 16/6308, S. 275). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber übersehen hätte, dass die Zwangsbehandlungen bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen als „Vollzugsmaßnahmen“ anzusehen sind. Die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen waren bei Schaffung des § 70l FGG und des § 327 FamFG bereits existent. An diesen gesetzgeberischen Willen ist die Kammer gebunden. Die Beschränkung des Rechtsweges auf eine Instanz ist nicht verfassungswidrig. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nur effektiven Rechtsschutz, aber keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 65, 76, Juris-Rn. 41, a.A. MünchKomm/Schmidt-Recla, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 327 FamFG Rn. 15). Effektiver Rechtsschutz ist dem Betroffenen durch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsbehandlung durch das Amtsgericht zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2011, Az.: 2 BvR 2362/11 = BeckRS 2012, 45915). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 5 KostO). Gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob gerichtliche Entscheidungen nach § 327 FamFG über Vollzugsmaßnahmen in Form von Zwangsbehandlungen aufgrund der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die Rechte des Betroffenen entgegen dem Wortlaut des § 327 Abs. 4 FamFG rechtsmittelfähig sind. Insoweit handelt es sich um eine allgemeine Rechtsfrage, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann. Sie ist auch klärungsbedürftig, da in der Kommentarliteratur die Verfassungswidrigkeit der Beschränkung auf einen Rechtszug diskutiert wird (vgl. MünchKomm/Schmidt-Recla, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 327 FamFG Rn. 15). Zwar bleibt die Rechtsbeschwerde trotz der Zulassung durch die Kammer unstatthaft, wenn der BGH die Auffassung der Kammer teilt, dass bereits die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung unstatthaft ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 210). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch – nach Zulassung – statthaft, wenn der BGH der Auffassung sein sollte, dass die Beschwerde entgegen der Auffassung der Kammer statthaft ist. Ist genau die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde die Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat, ist daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten, da diese anders nicht geklärt werden kann. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4, 70 Abs. 2 Nr. 1, 71 Abs. 1 FamFG).