Urteil
6 O 146/11
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2013:0110.6O146.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Die Parteien sind Brüder. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Parteien, geltend. Die Parteien sind ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts S3 (23 VI 55/11) vom 11.03.2011 infolge gesetzlicher Erbfolge Erben ihrer Mutter, Frau S, geborene pp, geboren am 12.11.1920, verstorben am 13.01.2011 (im Weiteren: Erblasserin) zu je ½. Mit notarieller Urkunde vom 14.07.2008 des Notars Dr. X (Urk.-Nr. #####/####/2) hatte die Erblasserin beiden Söhnen Generalvollmacht erteilt, mit der Maßgabe, dass jeder der beiden Söhne einzeln zu handeln befugt ist, die Vollmachtgeberin in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Vollmacht soll durch den Tod der Vollmachtgeberin nicht erlöschen. Wegen der Einzelheiten der Urkunde wird auf Blatt 178-180 der GA verwiesen. Bei Erteilung der Vollmacht lebte die Erblasserin aufgrund eines vom Beklagten erteilten Wohnrechts im Hause T-Straße in W, das im Eigentum des Beklagten stand. Dort lebte sie bis zu ihrem Tod. Die Erblasserin bezog eine monatliche Altersrente in Höhe von 183,55 sowie eine Witwenrente in Höhe von 333,19 €. Zudem bezog sie Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 225,-- bzw. rückwirkend ab Dezember 2010 in Höhe von 430,-- €. Bis ins Jahr 2009 betrieb sie einen kleinen Blumenladen in W. Das Gewerbe wurde am 15.03.2009 abgemeldet. Die Erblasserin unterhielt u.a. bei der Sparkasse am Niederrhein ein Konto #####/####, für welches der Beklagte Kontovollmacht hatte und für das ihm am 04.02.2009 eine Sparkassencard mit PIN übersandt worden war. Daneben unterhielt die Erblasserin u.a. noch ein weiteres Konto bei der Deutschen Bank in W mit der Kontonummer #######, welches nunmehr von der Erbengemeinschaft unterhalten wird. Von diesem Konto hat der Beklagte nach dem Tod der Erblasserin Verfügungen getätigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich dabei um die Regulierung von Nachlassverbindlichkeiten handelte. Insoweit hat der Kläger die Deutsche Bank angewiesen, Verfügungen des Beklagten von diesem Konto nur mit seiner Zustimmung vorzunehmen, was die Bank fortan beachtet hat. Nach dem Tod der Erblasserin forderte der Kläger den Beklagten zur Auskunft über den Nachlass auf. Nachdem ihm die darauf vom Beklagten erteilten Auskünfte unzureichend erschienen, forderte der Kläger mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09.06.2011 die Sparkasse am Niederrhein zu dem oben genannten Konto um Mitteilung der Kontobewegungen seit dem 28.07.2008 auf. Ausweislich der darauf erteilten Auskunft hat die Erblasserin persönlich bis kurz vor ihrem Tod regelmäßig selbst über das Konto verfügt. Im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 04.06.2010 hob sie von diesem Konto selbst insgesamt 2.300,- €, verteilt auf eine Vielzahl kleinerer Beträge, ab. Daneben hat der Beklagte über das Konto verfügt. So hat er am 02.09.2008 einen Betrag von 11.000,-- € vom Konto abgehoben. Am 22.12.2008 hat er einen Betrag von 300,-- €, am 04.02.2009 einen Betrag von 500,-- €, am 25.05.2009, 12.06.2009, 02.08.2010, 15.09.2010 und am 13.01.2011 jeweils 200,-- €, am 12.07.2010, 26.07.2010, 04.11.2010, 12.11.2010 und am 13.12.2010 jeweils 100,- € sowie am 07.01.2011 einen Betrag von 150,-- €, mithin insgesamt 1.650,-- € mit der auf ihn ausgestellten Sparkassencard abgehoben. Auf Nachfrage des Klägers bezüglich der Verwendung dieser Gelder hat der Beklagte ihm mitgeteilt, sämtliche Beträge auf Wunsch und im Auftrag der Erblasserin abgehoben und an diese übergeben bzw. deren Verbindlichkeiten mit dem Geld beglichen zu haben. Die Erblasserin selbst hat von den entsprechenden Geldabhebungen des Klägers im Rahmen ihrer eigenen Zugriffe auf das Konto bzw. durch die Kenntnisnahme der jeweiligen Kontoauszüge gewusst und den Kläger nicht zur Auskunft bzw. Rückzahlung aufgefordert. Unter dem 03.07.2008 wurde gegen die Erblasserin wegen des Verdachts der Sachbeschädigung verschiedener Kraftfahrzeuge eine Strafanzeige erstattet. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde der Sachschaden auf ca. 9.300,-- € geschätzt. Unter dem 21.07.2008 wurde die Erblasserin zur Beschuldigtenvernehmung geladen, wobei sie dieser Vorladung nach Beauftragung eines Verteidigers durch den Beklagten nicht nachkam. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren (801 Js 493/08) wurde schließlich eingestellt. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von insgesamt 13.122,-- € an die Erbengemeinschaft, wobei sich dieser Betrag wie folgt zusammensetzt: Barabhebung vom 02.09.2008 über 11.000,- Barabhebung vom 22.12.2008 über 300,- Barabhebung vom 04.02.2009 über 500,- Abhebung mit PIN über insgesamt 1.650,- Kosten für Traueranzeige 122,- Gesamt: 13.572,- Abzüglich 450,- = 13.122,- Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 110 der Akte verwiesen. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe seine Kontovollmacht missbraucht und diese Geldbeträge nicht für die Erblasserin, sondern für sich selbst verwandt. Zwischen der Erblasserin und dem Beklagten habe kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Im Gegenteil habe diese sich gegenüber Nachbarn und ihren Enkelsöhnen beschwert, dass der Beklagte ihr kein Geld mehr lasse und frech zu ihr sei. Die Erblasserin habe (was unstreitig ist) ein weiteres Konto bei der Deutschen Bank geführt, auf dem sich knapp 12.000,- € befanden. Von diesem Geld habe sie dann später gelebt. Von diesem Konto habe der Beklagte nichts wissen sollen und auch nichts gewusst, um es seinem Zugriff zu entziehen. Nachdem die Erblasserin über einen Kontoauszug von der Abhebung der 11.000,- € erfahren habe, sei sie mit diesem Auszug über die T-Straße gelaufen und habe jedem gefragt oder ungefragt erklärt „der holt alles weg“. Nachdem die Erblasserin ihr Blumengeschäft geschlossen habe, habe sie immer noch Geld an irgendwelchen Stellen in ihrer Wohnung und in mehreren Portemonnaies, die sie überall im Haus versteckt habe, deponiert und daraus Zahlungen vorgenommen. Immer habe sie sich beklagt, der Beklagte lasse ihr kein Geld mehr und hole alles weg. Der Kläger ist deshalb der Ansicht, dass der Kläger die missbräuchlich verwendeten Geldbeträge der Erbengemeinschaft erstatten müsse. Der Beklagte sei weiter verpflichtet, die vom Konto der Erbengemeinschaft bezahlten Kosten der Traueranzeige in Höhe von 122,-- € zu erstatten, da er – der Kläger – in dieser Traueranzeige –unstreitig- nicht als Angehöriger aufgeführt worden sei. Der Beklagte habe zudem von dem Konto der Erbengemeinschaft bei der Deutschen Bank ohne seine Zustimmung Zahlungen veranlasst, mit denen er nicht einverstanden gewesen sei. Um zukünftig solches Vorgehen zu verhindern, sei der Klageantrag zu 2. gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus Hans Günter S und Franz-Josef S nach der verstorbenen Frau S2, 13.122,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf das Konto bei der Deutschen Bank, Privatkunden und H AG W, Markt 2, ####1 W, Konto-Nr.: ######, Bankleitzahl: ####### zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, nicht ohne Zustimmung des Klägers über das Kontoguthaben des Kontos gemäß Ziffer 1 zu verfügen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Geldbeträge sämtlich für und im Sinne der Erblasserin verwendet zu haben. So habe er die 11.000,-- € auf ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin vom Konto abgehoben und das Geld dieser übergeben. Hintergrund für diesen Wunsch der Erblasserin sei das gegen sie eingeleitete Strafverfahren gewesen, in dem von einem Sachschaden in Höhe von knapp 10.000,-- € die Rede gewesen sei. Die Erblasserin habe Angst um ihr „Hab und Gut“ gehabt. Die übrigen Geldbeträge habe er ebenfalls auf Wunsch der Erblasserin abgehoben und dieser übergeben. Was diese damit im Einzelnen gemacht habe, wisse er nicht. Er gehe davon aus, dass sie damit u.a. auch Geldgeschenke gemacht habe. Er habe sich die Geldübergabe aufgrund der engen Beziehung zu seiner Mutter nicht quittieren lassen. Er habe sich im Übrigen regelmäßig um die Erblasserin und deren Belange gekümmert. Soweit er über deren Geld verfügt habe, seien diese Verfügungen immer gemäß den Weisungen der Erblasserin erfolgt und er habe immer im Rahmen seiner Vollmachten gehandelt. Die von ihm vom Konto der Erbengemeinschaft veranlassten Zahlungen hätten der Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten gedient; für den Klageantrag zu 2. bestehe deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. zulässig, jedoch unbegründet und hinsichtlich des Klageantrages zu 2. unzulässig. Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft gegen den Beklagten besteht nicht. Zwischen dem Beklagten und der Erblasserin hat auf Grundlage der im Jahre 2008 erteilten Generalvollmacht in Verbindung mit der Kontovollmacht für das Konto bei der Sparkasse Niederrhein ein Auftragsverhältnis bestanden, welches letztlich die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten der Erblasserin zum Gegenstand hatte, soweit diese ihre Angelegenheiten nicht selbst geregelt hat. Der Beklagte hat im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten die Geldabhebungen vorgenommen. Gemäß § 667 BGB ist der Beklagte als Beauftragter verpflichtet, das Geld an den Auftraggeber, d.h. die Erblasserin herauszugeben. Dabei trägt der Beklagte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung des Geldes (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2003- III ZR 344/02- Tz 15). Etwas anderes gilt indes, wenn ein nachträgliches Abrechnungsverlangen als ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten und damit unzumutbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2008- III ZR 30/08- Tz 3). Dies gilt auch, wenn die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruches erst nach dem Tod des Erblassers erfolgt und der Verpflichtete nicht mehr mit einem nachträglichen Verlangen rechnen musste (BGH, NJW 1963, Seite 950, 951). So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Erblasserin die entsprechenden Geldentnahmen des Beklagten bewusst zur Kenntnis genommen und diesen nicht zur Rechenschaft oder Rückzahlung des Geldes aufgefordert hat. Nach dem Vorbringen des Klägers ist auch davon auszugehen, dass die Erblasserin jedenfalls bis kurz vor ihrem Tod geistig und körperlich noch durchaus in der M war, einen derartigen Lebenssachverhalt zu erfassen. Insbesondere bezüglich der Abhebung des Betrages in Höhe von 11.000,- € im Jahre 2008 behauptet der Kläger, dass die Erblasserin diesen bewusst und empört wahrgenommen und davon sogar anderen Personen erzählt habe. Unstreitig hat die Erblasserin aus dieser Empörung indes gegenüber dem Beklagten keine Konsequenzen gezogen. Insbesondere hat sie diesem weder die Vollmachten entzogen noch hat sie z.B. den Kläger- der ja ebenfalls über eine Generalvollmacht verfügte- aufgefordert, den Beklagten zur Rückzahlung des Geldes anzuhalten. Die Erblasserin hat es mithin – das vom Kläger behauptete und vom Beklagten bestrittene Verhalten einmal unterstellt – bewusst hingenommen, dass der Beklagte das Geld von ihrem Konto abgehoben und ihr nicht zur Verfügung gestellt hat und diesen unbeanstandet gewähren lassen. Das vom Kläger behauptete Vorbringen, die Erblasserin habe sich empört gezeigt und überall erzählt, „der holt alles weg“, vermag, selbst wenn es die Zeugen bestätigen würden, daran nichts zu ändern. Die Motivation der Erblasserin, zwar einerseits über ihren Sohn zu schimpfen, sein Verhalten aber andererseits gleichwohl hinzunehmen, kann vielfältig sein. Insbesondere würde ein solches Verhalten auch ohne weiteres mit dem Vortrag des Beklagten in Einklang zu bringen sein, seine Mutter habe das Geld wegen der gegen sie gerichteten Strafanzeige vom Konto haben wollen, denn es könnte insoweit durchaus der Bekräftigung der eigenen Vermögenslosigkeit dienen. Jedenfalls rechtfertigen die Behauptungen des Klägers zu dem Verhalten und den Bekundungen der Erblasserin anlässlich der Kenntnisnahmen der Geldabhebungen keine grundsätzlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beklagten. Insbesondere das Vorbringen des Klägers, die Erblasserin habe innerhalb der Wohnung und in verschiedenen Portemonnaies Geldbeträge deponiert, um diese dem Zugriff des Beklagten zu entziehen, ermöglicht keinen sicheren Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit des Beklagten. Die Erblasserin war im maßgeblichen Zeitraum bereits knapp 90 Jahre alt. Es ist allgemein bekannt, dass Menschen in diesem Alter vergesslich werden und dies nicht selten dazu führt, dass anderen Personen unterstellt wird, etwas weggenommen zu haben. Bei einer Würdigung der Gesamtsituation ist es für den Beklagten unzumutbar, nachträglich Rechenschaft abzulegen bzw. die Rückzahlungen der nicht nachweisbar verwendeten Geldbeträge vorzunehmen. Er ist nach dem Tod der Mutter nicht in der M, die Übergabe der Geldbeträge an die Erblasserin zu beweisen. Es liegt in der Natur der familiären Beziehung zwischen den Beteiligten, dass sich der Beklagte die Übergabe der Beträge an seine Mutter nicht hat von dieser quittieren lassen. Auch lässt sich nach dem Tod der Erblasserin nicht mehr konkret nachvollziehen, wann sie welche Geldbeträge tatsächlich zur Verfügung hatte und wofür sie diese verwendet hat. Dies gilt in besonderem Maße für die über einen Zeitraum von immerhin knapp zwei Jahren vorgenommen Geldentnahmen in Beträgen von 100,-- € bis 200,-- €. Schließlich kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Kläger selbst während der gesamten Zeit Inhaber einer Generalvollmacht war und somit ohne weiteres in der M gewesen wäre, zur Wahrung der Interessen der Erblasserin den Beklagten zur Rechnungslegung aufzufordern. Dies hat er indes unstreitig zu Lebzeiten der Erblasserin ebenfalls unterlassen. Soweit der Kläger die Erstattung des für die Todesanzeige verwandten Betrages in Höhe von 122,--€ begehrt, besteht ein dahingehender Anspruch nicht. Die Kosten zur Veröffentlichung einer Todesanzeige zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt auch dann, wenn in der Todesanzeige nicht sämtliche Erben aufgeführt sind. Es hätte dem Kläger freigestanden, eine eigene Todesanzeige zu veröffentlichen, deren Kosten dann ebenfalls als Nachlassverbindlichkeit anzusehen gewesen wäre. Der Klageantrag zu 1. ist damit insgesamt unbegründet. Der Klageantrag zu 2. ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ausweislich des eigenen Vorbringens des Klägers führt die Deutsche Bank keinerlei Verfügungen zugunsten des Beklagten mehr ohne die Zustimmung des Klägers aus. Mit Schreiben vom 01.10.2012 hat die Deutsche Bank den Beklagten nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mehrere Erben nur gemeinschaftlich verfügungsberechtigt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 16.000,- €